Datenschutz bei Smart-TVs: Datenschützer legen Voraussetzungen fest

Der Zusammenschluss der deutschen Datenschutzbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis) hat zusammen mit den Datenschutzbeauftragten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine gemeinsame Position zum Datenschutz bei sog. Smart-TVs veröffentlicht (Gemeinsame Position: Smartes Fernsehen nur mit smartem Datenschutz, PDF).

In ihrer Position weisen die Datenschützer darauf hin, dass im Alltag immer mehr internetfähige Fernsehgeräte benutzt werden. Hierbei entsteht, neben dem normalen Fernsehsignal, ein Rückkanal an den Hersteller des Gerätes oder zum Fernsehsender über das Internet. Über diesen Kanal ist es grundsätzlich möglich, das Nutzungsverhalten der Zuschauer zu erfassen. Die Datenschützer sehen in dieser Möglichkeit der Aufzeichnung des Nutzerverhaltens eine Gefahr für das Recht auf freien Informationszugang, welches „empfindlich beeinträchtigt“ werden könnte.

Die Datenschutzbehörden stellen daher folgende Anforderungen an einen datenschutzrechtskonformen Einsatz von Smart-TVs und der Datenverarbeitung:

Eine Profilbildung über das individuelle Fernsehverhalten der Nutzer ist ohne informierte und ausdrückliche Einwilligung der Zuschauer unzulässig.

Web- oder HbbTV-Dienste unterliegen als Telemedien dem TMG und dessen datenschutzrechtlichen Anforderungen. Die Mindestvorgaben an Hersteller, Sendeanstalten oder andere Dritte lauten hierbei: auch personenbeziehbare Daten der Nutzer dürfen nur verwendet werden, wenn dies zur Erbringung des jeweiligen Dienstes erforderlich ist. Zudem müssen Betroffene zu Beginn der Nutzung über die Datenerhebung informiert werden.

Grundsätzlich dürfen Nutzungsprofile nur mit Pseudonymen erstellt werden und die Nutzer dürfen der Profilerstellung nicht widersprochen haben. Zu beachten ist, dass nach Ansicht der Datenschützer IP-Adressen und Gerätekennungen keine Pseudonyme i. S. d. TMG darstellen.

Zudem haben nach Ansicht der Datenschützer die Gerätehersteller und Diensteanbieter das Prinzip des „Privacy by Default“ zu beachten. Es solle eine anonyme Nutzung der Dienste ermöglicht werden. Eine Nutzung der Webdienste dürfe erst nach einer umfassenden Information der Nutzer erfolgen. Zudem müssten die Nutzer die Kontrolle über die auf den Geräten gespeicherten Daten besitzen (z. B. Verwaltung von Cookies).

Zuletzt weisen die Datenschutzbehörden darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die Gerätehersteller, Fernsehsender oder sonstige Web-Dienste über sicherheitstechnische Mechanismen verfügen müssten, die die Geräte und den Datenverkehr vor dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.

Das bin ich nicht! – Gedanken zum Profiling

Wenn wir im Rahmen des Profilings analysiert werden, dann nutzen Unternehmen oder Behörden nicht nur Daten, die sich direkt auf uns beziehen. Denn dies würde einfach eine personenbezogene Abwägung anhand bestimmter Kriterien darstellen (Herr X verdient 1.000 €, also bekommt er den Kredit nicht; Frau Y ist eine Frau, also bekommt sie keine Werbung für Rasierwasser angezeigt, etc.). Auf diese Weise kann natürlich auch ein Profil angelegt werden. Dies besteht jedoch aus von der betroffenen Person stammenden bzw. direkt aus diesen abgeleiteten Daten.

Der Sinn des Profilings liegt darin, aus einer Masse an Daten von verschiedenen Personen bestimmte Muster und Merkmale herauszufiltern, die man dann auf eine Person oder eine Personengruppe übertragen kann – freilich mit dem Risikofaktor einer gewissen Ungenauigkeit – die aber vorher dieser Person oder Personengruppe nicht zugeordnet waren. Meist geht es dabei um Vorhersagen und Wahrscheinlichkeitsprognosen. Es findet also auf der Grundlage gemeinsamer Merkmale die Analyse statt.

Aus einer Menge an Daten wird versucht, diese Gemeinsamkeiten von Personen zu erkennen und von diesen wiederum eine bestimmte, bisher noch nicht bestehende, also neue Information abzuleiten. Die Geburt eines neuen personenbezogenen Datums (vorausgesetzt, die Datenverarbeitung findet mit solchen Daten statt).

Dieses personenbezogene Datum wurde nicht durch den Betroffenen direkt bereitgestellt, es wurde auch nicht über Dritte dem für die Verarbeitung Verantwortlichen zugeleitet. Es entsteht auf der Grundlage von bestimmten Formeln und Vorhersagen. Es entsteht nicht an der Quelle, der es dann jedoch zugeordnet wird.

Die Folge ist, dass der Betroffene natürlich nicht weiß, welche neuen Informationen ihm zugeordnet werden. So kann mit der Zeit ein Online-Ich entstehen, welches entweder sehr genau mit dem Offline-Ich übereinstimmt (da die Vorhersagen und Wahrscheinlichkeitsberechnungen richtig lagen) oder aber erheblich von dem Offline-Ich abweicht.

Diese Situation, die man meines Erachtens nicht von vornherein als negativ brandmarken sollte, hält in Bezug auf das Datenschutzrecht interessante Fragen bereit:

  • Wie sieht es mit dem Grundsatz der Datengenauigkeit (Art. 6 (1) d) RL 95/46/EG) aus? Was wenn die Vorhersagen und das neue Merkmal fehlerhaft sind? Wer kann dies prüfen?
  • Wie weit reicht der Auskunftsanspruch des Betroffenen nach § 34 BDSG? (siehe zu dieser Diskussion etwa die Anmerkungen von Thomas Stadler und Daniel Schätzle zu einem Urteil des BGH in Bezug auf den Anspruch gegen die SCHUFA). Benötigen wir einen „automatischen“ Auskunfts- oder Informationsanspruch? Ein Hinweis, „Ihnen wurde ein neues Merkmal zugeordnet“?
  • Handelt die verantwortliche Stelle nach „Treu und Glauben“ (Art. 6 (1) a) RL 95/46/EG), wenn sie veraltete Daten für die Rechenprozesse nutzt? Besteht eine Kontrollpflicht zur Aktualisierung? („wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht werden“, Art. 6 (1) d) RL 95/46/EG) Wann wird das „nötig“? Muss ich den Betroffenen jeden Tag fragen, ob die Daten noch aktuell sind?

Man kann nun ansetzen und versuchen, auf diese Fragen Antworten nach geltendem Recht zu finden. Da knirscht und knarzt es wohl gewaltig. Da das Datenschutzrecht derzeit aber vor einer großen Reform steht, sollten wir uns auch überlegen, wie wir in Zukunft mit Techniken wie dem Profiling (an sich einem schlichten und für sich genommen neutralen Datenverarbeitungsprozess) umgehen wollen und diese Chance nutzen. Wichtig erscheint es, die Transparenzpflichten voranzutreiben. Dem Betroffenen muss verdeutlicht werden, was geschieht und wie es geschieht. Soweit wie möglich proaktiv. Dass uns neue Attribute zugeteilt werden, muss per se keine negativen Auswirkungen haben. Auch in der realen Welt teilen wir anderen Menschen stets bestimmte Attribute zu…auch diese können ungenau oder falsch sein. Zudem sollten Auskunfts- und Löschansprüche das halten, was sie versprechen, nämlich zu informieren und falsche Daten zu entfernen, jedoch keine Einladung darstellen, sein Online-Ich zum Mr. Perfect zurecht zu kürzen.