Datenschutz-Grundverordnung: Privatpersonen als Verantwortliche?

Die „household exemption“

Am 27.02.2013 veröffentlichte die Art. 29 Datenschutzgruppe eine (weitere) Stellungnahme zu den derzeitigen Diskussionen um die geplante Datenschutz-Grundverordnung (KOM(2012) 11 endg.). In Anhang 2 zu dieser Stellungnahme geht es um die Frage, wie in Zukunft Privatpersonen zu behandeln sind, die personenbezogene Daten verarbeiten? Die Lektüre lohnt sich.

Das Datenschutzgremium stellt richtigerweise fest, dass die derzeit geltende privilegierende Ausnahme zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen für private und familiäre Zwecke (Art. 3 Abs. 2 RL 95/46/EG) nicht mehr zeitgemäß und zu ungenau sei. Jedem Nutzer ist es heutzutage möglich im großen Umfang personenbezogene Daten, etwa in einem Blog, zu veröffentlichen und zum Abruf bereit zu halten. Doch wie ist zu verfahren, wenn er diesen Blog für private Zwecke und als Hobby betreibt? Soll dann trotzdem keine Handhabe für die Datenschutzbehörden bestehen, da für ihn die sog. „household exemption“ gilt?

Zwar ist bereits nach jetziger Rechtslage wohl eine privilegierende Ausnahme abzulehnen, wenn personenbezogene Daten für einen unbestimmten Adressatenkreis öffentlich gemacht werden. Jedoch fehlt es an festgeschriebenen Kriterien und Vorgaben, welche die Datenschutzbehörden in der Praxis nutzen könnten.

Die Art. 29 Datenschutzgruppe schlägt daher u. a. die Möglichkeit vor, dass jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten (auch für rein private Zwecke) in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung fallen soll. Natürliche Personen trifft dann jedoch ein abgeschwächtes und für sie leicht zu erfüllendes Pflichtenprogramm. Doch wird zu Recht angemerkt, dass selbst bei so einem „lite approach“, wohl viele Nutzer (dann als „lite“-Verantwortliche) bereits überfordert wären.

Im Ergebnis wird die Beibehaltung der Ausnahmeregelung favorisiert. Jedoch mit der Einschränkung, dass Datenschutzbehörden das ausdrückliche Recht eingeräumt werden sollte, bei einem Verdacht auch Untersuchungen bei Privatpersonen anzustellen, ob eine Privilegierung noch besteht.

Die „nicht gewerblichen Zwecke“

Die Stellungnahme geht zudem kritisch auf das Merkmal „zu nicht gewerblichen Zwecken“ in Erwägungsgrund 15 der Datenschutz-Grundverordnung ein, welches vorliegen muss, würde sich ein Nutzer in Zukunft auf die Privilegierung berufen wollen. Dies impliziere, dass ein finanzieller Vorteil bei der Datenverarbeitung keine Rolle spiele dürfe. Was gilt dann aber bei einem privaten Verkauf von Gegenständen z. B. bei eBay? Diese Problematik wurde etwa auch in dem Entwurf einer Stellungnahme von dem Berichterstatter des Europäischen Parlaments, Jan Philipp Albrecht, erkannt und eine Anpassung eingefügt. Die Art. 29 Datenschutzgruppe schlägt dem europäischen Gesetzgeber konkrete Änderungen vor, unter anderem sollten in den Erwägungsgrund 15 klare Merkmale aufgenommen werden, wann die Privilegierung eingreift.

Insgesamt ist die Stellungnahme der Datenschützer zu begrüßen, da sie mit dem notwendigen Blick in die Praxis konstatieren, dass es teilweise erheblicher Änderungen an der Datenschutz-Grundverordnung bedarf, um diese zukunftstauglich zu machen.

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