EU Kommission fordert Anpassung von Safe Harbor

Die Europäische Kommission hat heute ihre im Juli angekündigte Einschätzung zur Zukunft der Safe Harbor Entscheidung, auf deren Grundlage ein Großteil der Datenströme privater Unternehmen zwischen Europa und den USA beruhen, vorgestellt. Dies ist Teil eines ganzen Maßnahmenpakets: ein generelles Dokument, „Rebuilding trust in EU-US data flows“ welches sich nicht allein auf Safe Harbor bezieht, sondern auf den transatlantischen Datenaustausch und dessen Zukunft insgesamt. Sowie eine eingehendere Untersuchung von Safe Harbor, „Communication on the Functioning of the Safe Harbour from the Perspective of EU Citizens and Companies Established in the EU“ (beide Dokumente stehen derzeit jedoch noch nicht in der endgültigen Version bereit).
Nachfolgend soll das Augenmerk jedoch vor allem auf den Implikationen für die Safe Harbor Entscheidung liegen.

Nach den Enthüllungen durch Edward Snowden, die insbesondere auch das sog. PRISM Programm (den Zugang amerikanischer Behörden zu den Daten europäischer Bürger, welche von amerikanischen Unternehmen verarbeitet und aus Europa „exportiert“ werden) betrafen, wurde in der Öffentlichkeit darüber diskutiert, welche Konsequenzen für transatlantische Datenströme hieraus zu ziehen seien?

Bisherige Forderungen und Entwicklungen
Deutsche Datenschützer drohten mit dem Verbot von Datenübermittlungen, Europäische Datenschützer forderten weitere Aufklärung und kündigten eine eigene Untersuchung an, die Gruppe Europe versus Facebook hatte Beschwerden bei Datenschutzbehörden in mehreren europäischen Ländern eingereicht und der LIBE Ausschuss des Europäischen Parlaments sprach sich nach einer Sitzung eines Untersuchungsausschusses dafür aus, der Kommission die Aussetzung von Safe Harbor zu empfehlen.

Aufhebung und Aussetzung von Safe Harbor

Am „roten Knopf“, wenn man so will, sitzt jedoch immer noch die Kommission. Sie kann nach Art. 25 Abs. 4 der Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG) feststellen, dass in den USA, bzw. in dem von der Safe Harbor Entscheidung umgrenzten Bereich, kein angemessenes Schutzniveau für Daten europäischer Bürger besteht. Nach Art. 3 Abs. 4 der Safe Harbor Entscheidung kann sie auch eine Aufhebung, Aussetzung oder Änderung der Entscheidung vorschlagen, wenn Informationen bekannt werden, nach denen die in den USA für die Überwachung der Safe Harbor Prinzipien zuständige Stelle dieser Aufgabe nicht wirkungsvoll nachkommt (im Lichte erzwungener, geheimer staatlicher Zugriffe muss man wohl eher sagen, nicht nachkommen kann). Solche Maßnahmen muss die Kommission in Zusammenarbeit mit einem nach Art. 31 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie eingesetzten Ausschuss treffen, dem auch Vertreter der Mitgliedstaaten angehören und der eine Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Maßnahmen abgibt.

Die Ergebnisse der Berichte
Nach den heute vorgelegten Mitteilungen könnte dieser Prozess zur Abänderung und Anpassung der Safe Harbor Entscheidung nun in den nächsten Monaten stattfinden. Vorangestellt sei jedoch folgendes: die Kommission spricht sich nicht für eine Aufhebung oder Aussetzung von Safe Harbor an sich aus. Jedoch stellt sie ebenso klar, dass die derzeitige Umsetzung der Safe Harbor Entscheidung nicht beibehalten werden kann. Sie fordert daher von amerikanischer Seite klare Zugeständnisse und eine Anhebung und verbesserte Durchsetzung eines neu zu schaffenden Schutzniveaus.

Als Frist zur Ermittlung der geeigneten Abhilfemaßnahmen setzt die Kommission den Sommer 2014. Die konkrete Umsetzung und damit Änderung der Safe Harbor Entscheidung habe so schnell wie möglich zu erfolgen.

Am Ende der Mitteilungen gibt die Kommission ihre Empfehlungen wieder, welche jedoch nicht nur auf Safe Harbor, sondern auch allgemein auf den transatlantischen Datenaustausch bezogen sind. Hier einige wichtige Punkte:

  • ein stabiles Safe Harbor Programm liegt sowohl im Interesse der amerikanischen, als auch der europäischen Bürger und Unternehmen. Auf kurze Sicht sollte es daher durch eine bessere Überwachung der Einhaltung der Pflichten und ihrer Umsetzung gestärkt werden. Langfristig soll dies durch eine umfassende Überprüfung seiner Wirksamkeit geschehen.
  • Zuständige amerikanische Behörden müssen die Einhaltung der Pflichten aus dem Selbstzertifizierungsprogramm unter Safe Harbor durch Unternehmen besser kontrollieren.
  • Bestehende Ausnahmenregelungen von Schutzpflichten für die übertragenen Daten für Zwecke der nationalen Sicherheit dürfen nur in einem eng begrenzten und angemessenen Umfang genutzt werden.
  • Amerikanische Unternehmen, die an Safe Harbor teilnehmen, sollten ihre Datenschutzerklärungen öffentlich zugänglich bereithalten. Zudem sollten sie Datenschutzbestimmungen aus Verträgen veröffentlichen, die sie mit Dritten abschließen.
  • Sobald Zweifel an der Einhaltung der Safe Harbor Prinzipien bestehen, sollte das amerikanische Handelsministerium die jeweilige zuständige europäische Datenschutzbehörde informieren.
  • Im Bereich des Datenaustauschs zwischen Behörden auf dem Gebiet des Strafrechts und der justiziellen Zusammenarbeit sollten die derzeitigen Verhandlungen über ein Rahmenabkommen in einem hohen Schutz für Bürger auf beiden Seiten des Atlantiks resultieren. Hierbei sollte die Verpflichtung beider Seiten bestehen, Bürgern sowohl in den USA als auch in Europa die Möglichkeit des Rechtsschutzes einzuräumen.
  • Die amerikanische Regierung sollte zudem die Schutzmaßnahmen, welche amerikanische Bürger innerhalb der Überwachungsprogramme der Geheimdienste genießen, auf europäische Bürger, welche nicht in den USA ansässig sind, ausdehnen.

Ausblick
Für die Kommission ist klar, dass Safe Harbor ein essentieller Bestandteil europäisch-amerikanischer Wirtschaftsbeziehungen darstellt, den man nicht ohne weiteres annullieren möchte. Ein „weiter wie bisher“ wird und kann es jedoch nicht geben. Die amerikanische Regierung erhält von der Kommission nun also klare Vorgaben und eine letzte Frist, um die Safe Harbor Entscheidung (in geänderter Form) am Leben zu erhalten. Dabei dürfte dieser Zeitrahmen durchaus sportlich bemessen sein und man wird sehen, inwiefern die aufgestellten Forderungen, gerade solche in Bezug auf das amerikanische Geheimdienstprogramm, umgesetzt werden können.

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