Deutsche Datenschutzbehörden veröffentlichen Orientierungshilfe zur Videoüberwachung

Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (sog. Düsseldorfer Kreis) haben eine Orientierungshilfe für den rechtskonformen Einsatz zum Betrieb privater Videoüberwachungsanlagen veröffentlicht („Orientierungshilfe „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen„, PDF).
Die Orientierungshilfe soll darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung zulässig ist und welche gesetzlichen Vorgaben dabei einzuhalten sind. Entscheidende Vorschrift ist dabei § 6b BDSG.

Folgende Voraussetzungen sind nach dem Hinweis der Datenschützer bei der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume zu beachten:

  • Zweck der Videoüberwachung: bereits vor Einsatz der Videoüberwachung ist das verfolgte Ziel zu konkretisieren. Berechtigte Interessen können ideeller, wirtschaftlicher oder auch rechtlicher Natur sein. Notwendig sind jedoch konkrete Tatsachen, die am besten dokumentiert werden (z. B. Straftaten).
  • Geeignetheit und Erforderlichkeit der Videoüberwachung: Ebenfalls vor der Inbetriebnahme der Kamera ist zu prüfen, ob die Überwachung geeignet und erforderlich ist, um das festgelegte Ziel zu erreichen. „Die Erforderlichkeit einer Videoüberwachung kann nur dann bejaht werden, wenn der beabsichtigte Zweck nicht genauso gut mit einem anderen (wirtschaftlich und organisatorisch) zumutbaren, in die Rechte des Betroffenen weniger eingreifenden, Mittel erreicht werden kann„.
  • Beachtung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen: Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen dürfen diejenigen des Betreibers nicht überwiegen. Erforderlich ist daher eine Abwägung der gegenüberstehenden Interessen. „Maßstab der Bewertung ist das informationelle Selbstbestimmungsrecht als besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts auf der einen und der Schutz des Eigentums oder der körperlichen Unversehrtheit auf der anderen Seite„.
  • Maßnahmen vor Einrichtung: Zudem muss vor Inbetriebnahme der konkrete Zweck der Videoüberwachung schriftlich festgelegt werden und es sind technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen (§ 9 BDSG). Ebenfalls ist eine Vorabkontrolle nach § 4d Abs. 5 BDSG erforderlich, wenn „bei dem Einsatz der Videotechnik von besonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen auszugehen ist„.
  • Hinweispflicht: Zudem ist nach § 6b Abs. 2 BDSG der Umstand der Beobachtung und die jeweils verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Hierzu bieten sich etwas Schilder oder graphische Symbole an.

Weitere Hinweise geben die Datenschutzbehörden auch zu der Durchführung der Videoüberwachung und der damit einhergehenden Datenverarbeitung an sich, wie etwa zur Speicherdauer und zur Unterrichtungspflicht. Zudem informiert die Orientierungshilfe zu besonderen Konstellationen wie den Einsatz von Webcams oder die Videoüberwachung von Beschäftigten.

Merkel: Wir brauchen eine digitale Agenda!

Bundeskanzlerin Merkel hat sich in ihrem wöchentlichen Podcast, kurz vor der Eröffnung der diesjährigen CeBit Messe in Hannover, mit dem Thema digitale Wirtschaft, Breitband, Datenschutz und Datensicherheit beschäftigt. Das Video ist hier abrufbar, die Textversion hier.

Erfreulich ist, dass die Thematik um die digitale Zukunft Deutschlands und auch Europas einen immer höheren Stellenwert in Regierungskreisen zu erreichen scheint. Dies scheint mir auch geboten. Wie ich bereits zum Thema „Internet der Dinge“ geschrieben hatte, sehe ich gerade für Deutschland doch ein Potential, um sich hier am Weltmerkt zu etablieren und Standards zu setzen.

Digitale Agenda
Die Bundeskanzlerin erklärt in dem Interview, dass die Bundesregierung eine Digitale Agenda von 2014 bis 2017 aufstellen werde. Verantwortlich seien dabei im Kern das Wirtschaftsministerium, das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur und das Bundesministerium des Innern. Nach Ansicht der Bundeskanzlerin handelt es sich hierbei um ein übergreifendes Thema. Der Wohlstand in Deutschland werde maßgeblich davon abhängen, wie die klassische Industrie mit der Verschmelzung der digitalen Welt zurecht komme.

Zum einen geht es der Bundeskanzlerin um die Teilhabe der Bevölkerung an neuen Technologien. Hierfür müsse jedoch die Voraussetzung geschaffen werden, dass alle Bürger auch Zugang zu den Entwicklungen haben und daher der Breitbandausbau vorangetrieben werden. Zweitens möchte die Bundeskanzlerin, vor allem auf europäischer Ebene, einen digitalen Markt schaffen. Europa müsse also attraktiv für Unternehmen werden und diese müssen auch wettbewerbsfähig sein. Derzeit hinke Europa hier hinter Staaten wie Amerika oder asiatischen Ländern hinterher. Zudem geht es der Kanzlerin um den Datenschutz. Das derzeit geltende Datenschutzrecht ist in Europa zersplittert. An der Verabschiedung eines einheitlichen Standards, nämlich der derzeit verhandelten Datenschutz-Grundverordnung, werde gearbeitet. Dies wäre gerade auch für die Ansiedlung neuer Firmen in Europa hilfreich. Jedoch betont die Bundeskanzlerin, dass Deutschland den Anspruch habe, seinen hohen Standard beim Datenschutz nicht aufzugeben. Zuletzt verweist die Kanzlerin auch auf nötige Fortschritte bei der Medienerziehung und Aufklärung.

Urheber darf personenbezogene Daten für spätere Gerichtsprozesse speichern

Mit Urteil vom 13.01.2014 (Az.: 1 K 220.12, derzeit leider noch nicht online verfügbar) hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin einen Bescheid des Berliner Datenschutzbeauftragten für rechtswidrig erklärt und aufgehoben. Mit dem Bescheid wurde einem Unternehmen (Klägerin), welches Stadtkarten selbst erstellt oder erworben hatte und diese dann entgeltlich im Internet veröffentlichte, aufgegeben, bei ihm gespeicherte personenbezogene Daten von Mitarbeitern zu löschen, die bei einem Dienstleister angestellt waren, der die Karten für die Klägerin überarbeitete.

Sachverhalt
Die Klägerin verpflichtete den Dienstleister dazu, die Bearbeitungsschritte im einzelnen zu dokumentieren, wozu die jeweiligen Bearbeitungsvorgänge, die eingesetzten Personen mit Namen und die Arbeitszeiten gehörten. Diese Daten wurden bei der Klägerin gespeichert. Hierzu mussten die Mitarbeiter auch eine Erklärung bzw. Einwilligung in die Verarbeitung ihrer Daten unterschreiben. Grund für diese Speicherung war das Interesse der Klägerin, diese Daten bei möglichen zukünftigen Gerichtsverfahren zu präsentieren, um ihre urheberrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Hierzu müsste sie auch ihre Aktivlegitimation, also ihre Urhebereigenschaft, beweisen. Die Datenschutzbehörde sah dies anders und ordnete per Bescheid die Löschung der Daten an. Die Speicherung sei nicht erforderlich, denn eine Vorlage der vertraglichen Vereinbarung zur Rechteübertragung auf die Klägerin sei ausreichend.

Entscheidung
Der Auffassung der Behörde ist das VG nicht gefolgt. Rechtsgrundlage der Speicherung sei vielmehr § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG, wonach die Speicherung von personenbezogenen Daten oder ihre Nutzung für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig ist, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Das berechtigte Interesse der Klägerin bestehe hier darin, die gespeicherten Daten vor Gericht verwenden zu können. Sie habe ein berechtigtes Interesse (welches sich aus § 64 UrhG ergebe) daran, ihre Werke urheberrechtlich effektiv zu schützen. Sie verfolge den legitimen Zweck, vor Gericht den Nachweis ihrer Urhebereigenschaft erbringen zu können. Hierzu hat die Klägerin dem VG auch ein Urteil des Landgericht München I vorgelegt, aus dem hervorging, dass sie den Bearbeitungsprozess der Karten lückenlos dokumentieren muss.

Den Einwand des Berliner Datenschutzbeauftragten, dass ein anonymisierter Zuordnungsnachweis ausreichend sei, lehnte das VG ab. Denn die Zivilgerichte gäben sich mit einer solchen Form der Beweisführung nicht zufrieden. Auch den Einwand, dass die Daten dann zumindest bei dem Dienstleister selbst gespeichert werden sollten, verwarf das Gericht. Zum einen existierte dieser Dienstleister nicht mehr, zum anderen stelle diese Art der Speicherung zwar ein milderes, jedoch kein gleich effektives Mittel zur Interessenwahrung der Klägerin dar. Zuletzt seien die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen (Mitarbeiter) vorliegend nicht höher zu gewichten, als das Interesse der Klägerin an der Datenspeicherung. Zwar liege hierdurch ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Dieser Eingriff sei jedoch zumutbar, wenn man ihn im Vergleich zu den möglichen Rechtsbeeinträchtigungen der Klägerin setze. Denn ohne die Speicherung und mögliche spätere Nutzung könne sie ihr durch Art. 14 GG geschütztes Urheberrecht nicht wahrnehmen und vor Gericht verteidigen.

Eine Anmerkung: interessant an dem Urteil ist, dass das VG mit keinem Wort auf die, durch die Mitarbeiter, erteilte Einwilligung eingeht, welche ja eventuell auch als Rechtsgrundlage der Verarbeitung hätte dienen können. Vielleicht wollte sich das Gericht nicht mit einer Wirksamkeitsprüfung aufhalten und hat daher direkt den gesetzlichen Erlaubnistatbestand herangezogen.

Das Internet der Dinge und Deutschlands Chance

In der digitalen Wirtschaft werden derzeit grundsätzlich zwei Trends der Zukunft diskutiert. Big Data und das Internet der Dinge, wobei beide Bereiche meines Erachtens nicht strikt voneinander zu trennen sind. Beide Entwicklungen enormes Potential für Deutschland und Europa.

Big Data
Big Data, also die Entwicklung des stetigen Wachstums der weltweiten Datenmassen und die Frage nach dem Umgang mit diesen Datenbergen, darf man wohl als eine logische Entwicklung des technischen Fortschritts einer stetig wachsenden Weltbevölkerung bezeichnen. Immer mehr Menschen nutzen das Internet, ja wachsen mit diesem als gegebene Normalität auf. Sei es über den PC, das Handy oder das Tablet. In den Entwicklungsländern nutzen jedoch derzeit nur 31% der Bevölkerung das Internet (Zahlen für 2013 der International Telecommunication Union der Vereinten Nationen). Das Datenaufkommen dürfte daher auch künftig nicht geringer werden.

Man kann sich nun natürlich fragen, wie man mit dieser Tatsache umgeht und ob man ihr positiv oder skeptisch gegenübersteht. Dabei geht es bereits um so fundamentale Fragen, wie etwa derjenigen der Datensparsamkeit im Datenschutzrecht. Sehen wir Daten als „Gefahr“ an und möchten wir ihre Entstehung im Keim ersticken bzw. regulieren oder erkennen wir ein Potential des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wohlstandes und lassen die Daten sprudeln. Unternehmen und auch Regierungen dürften grundsätzlich ein großes Interesse an Daten und auch an einem Mehr an Daten besitzen. Ebenso wie die Wissenschaft und Forschung. In welchem Schritt des Lebenszyklus eines Datums man regulierend eingreifen möchte, ist wohl vor allem zu Beginn weniger eine rechtliche, als vielmehr eine ideologische Frage. Hier treffen dann auch kulturelle Unterschiede in der Welt aufeinander. Über die tatsächliche rechtliche Ausgestaltung der Vorgaben der Datennutzung, kann man sich auch trefflich streiten. Wichtig erscheint mir jedoch, dass man auf Grundlage der tatsächlichen Fakten und Entwicklungen das Recht schafft und anpasst.

Internet der Dinge
Das Internet der Dinge, also die Verknüpfung von immer mehr Gegenständen in eigenen Netzwerken oder mit dem Internet selbst, ist meines Erachtens ein ebenso nachvollziehbarer Trend. Bisher waren es das Mobiltelefon, der Laptop und das Tablet. Jedoch sollen in Zukunft nun auch andere Alltags- und Haushaltsgegenstände in den Genuss der Digitalisierung kommen. Hierfür gibt es mehrere Schlagwörter: Smart Home, Smart Car, Wearable Technology etc. Uhren, Armbänder, Brillen, aber auch der Fernseher, die Waschmaschine oder der Kühlschrank, ja teilweise auch die Kleidung selbst. Und nicht zuletzt, des Deutschen liebsten Spielzeug, das Auto. All diese Gegenstände werden Daten erzeugen (wenn man nicht gesetzlich vorschreiben möchte, dass sie es nicht dürfen) und damit ebenfalls zum Wachstum des weltweiten Datenflusses beitragen.

Deutschlands Chance
Diese beiden Entwicklungen vollziehen sich bereits derzeit und werden es, in größerem Umfang, auch in der Zukunft tun. Ob wir wollen oder nicht. Man betrachte nur die Technikaffinität in Amerika oder Asien. Die Frage für Deutschland und für Europa darf meines Erachtens nicht sein „Wollen wir da mitmachen?“, sondern „Wie können wir hier führend werden?“. Denn in den letzten Wochen und Monaten ist auch auf politischer Ebene die Erkenntnis gereift, dass Deutschland, das weltweite als Sinnbild für hervorragende Produkte, Industrietechnik und Ingenieurarbeit gilt, im Bereich der Digitalisierung ins Hintertreffen geraten ist. Große Internetkonzerne haben keine deutschen Wurzeln.

Bundeskanzlerin Merkel konstatierte am Wochenende: „Wohlstand wird nur auf dem Erdteil entstehen, wo auch die neuesten Produkte hergestellt werden“ und „Wir werden die Standards für den Umgang mit Daten mit Sicherheit nicht setzen können, wenn wir die Technologie nicht beherrschen„.

Und hier sehe ich gerade für unsere deutsche Wirtschaft eine enorme Chance. Deutschland ist bekannt für seine hochqualitativen, weltweit gefragten Produkte, auch wenn die Exporte 2013 zurückgingen. Wenn sich nun das Internet mit den „normalen“ Produkten verbindet, dann besitzt die deutsche Wirtschaft doch hervorragende Startvoraussetzungen, um diesen Trend mit zu prägen. Denn die „offline“ Grundprodukte werden bereits hier produziert. Und das erfolgreich. Für die Wirtschaft muss es nun darum gehen, diese vorhandenen Waren dem Internet der Dinge anzupassen, in diese Entwicklung zu investieren und ihnen digitales Leben einzuhauchen. Eigentlich müssten in jedem Industrie- und auch Zuliefererbetrieb, der an der Fertigung von Endkundenprodukte beteiligt ist, bereits Entwicklungen anlaufen, um die Möglichkeiten der Vernetzung zu erforschen und zu implementieren. Unternehmen sollten Think-Tanks und Start-Ups unterstützen, die auf diesem Gebiet arbeiten.

Es mag sein, dass wir die Digitalisierung verschlafen haben und aufholen müssen. Doch der Trend, hin zu einer vernetzten Produktwelt, in der nicht nur die „Modeprodukte“ wie Mobiltelefone oder Tablets, die aus anderen Ländern importiert werden, sondern eben auch Produkte der Industrieparadedisziplinen der deutschen Wirtschaft (Stichwort: Auto), eine wesentliche Rolle spielen, gibt uns gerade diese Möglichkeit der Aufholens. Und auch des Setzens von Standards. In meinen Augen hält das Internet der Dinge enormes Potential für Deutschland und Europa bereit. Das sollten wir nicht verschlafen.