EU: Rat sieht hohe Hürden für neue Vorratsdatenspeicherung

Wie geht es weiter mit der Vorratsdatenspeicherung? Wird es nach dem EuGH-Urteil (Az. C-293/12, C-594/12) eine neue EU-Richtlinie oder nationale Ansätze geben?

Sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene stellen sich Beteiligte diese Frage und diskutieren, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, eine Neuregelung möglich sein könnte.

Ein internes Dokument des Rates der Europäischen Union (PDF, Stand: 05.05.2014), welches durch das Generalsekretariat für den Ausschuss der ständigen Vertreter vorbereitet wurde, zeigt, dass die Hürden für eine Neuregelung als sehr hoch angesehen werden. Mehr noch: nach der Analyse wird sich das Urteil allgemein auf laufende und zukünftige Gesetzgebungsprozesse auf europäischer Ebene auswirken.

Das Papier analysiert zunächst die jeweils wichtigsten Aussagen des Urteils des EuGH. Danach werden unter Rz. 15 diejenigen Voraussetzungen aufgezählt, welche die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung vermissen ließ und daher für nichtig erklärt wurde. Nach Ansicht der Verfasser des Berichts spiegeln dieses fehlenden Voraussetzungen gleichzeitig diejenigen Kriterien wieder, die für eine Rechtmäßigkeit einer möglichen neuen Richtlinie erforderlich wären. 

Interessant sind dann vor allem die Rz. 19-21 des Berichts, in denen eigene Schlussfolgerungen gezogen werden. So zeige das Urteil deutlich, dass der EuGH strenge Voraussetzungen an Gesetze anlege die, mögen sie auch noch so sinnvoll und geeignet sein, einen bestimmten Zweck zu erreichen, intensive Grundrechtseingriffe implizieren und dem Verhältnismäßigkeitstest nicht genügen. Das Gericht werde hierbei sein Augenmerk vor allem auch auf das Vorhandensein von angemessenen Schutzvorkehrungen richten, die Grundrechtseingriffe auf ein Mindestmaß beschränken müssen. Diese Schutzvorkehrungen dürften zudem nicht dem nationalen Gesetzgeber zur Ausgestaltung überlassen werden, sondern müssen bereits in der EU-rechtlichen Vorgabe enthalten sein.

Diese strengen Voraussetzungen gelten insbesondere bei solchen Rechtsakten, welche die massenhafte Sammlung und Speicherung von personenbezogenen Daten zuließen und den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen sollen. Hier verweist der Bericht dann in einer Fußnote etwa auf die geplante Richtlinie zur Speicherung von Fluggastdaten in der EU, in der ebenfalls eine mehrjährige Datenspeicherung vorgesehen werden soll.

Fazit
Der Bericht zeigt, dass die durch den EuGH aufgestellten Hürden für eine anlasslose Speicherung von Daten und deren Nutzung durch Strafverfolgungsbehörden streng sind. Insbesondere die Vorgabe nach bereits im EU-Rechtsakt aufzustellenden Sicherheiten, um den Grundrechtseingriff so gering wie möglich ausfallen zu lassen, wird man eventuell nur mit einer Rechtsverordnung beikommen können. Denn eine Richtlinie würde stets einen gewissen Umsetzungsspielraum für die Mitgliedstaaten mit sich bringen.

Snowden und das Staatswohl – Darf die Bundesregierung ablehnen?

Thema der letzten Tage in den Medien ist die ablehnende Haltung der Bundesregierung zu der Frage, ob Edward Snowden als Zeuge des NSA-Untersuchungsausschusses direkt in Deutschland vernommen werden und ihm dazu der Aufenthalt und die Einreise gestattet werden sollte. Die von netzpolitik.org veröffentlichte Stellungnahme der Bundesregierung findet sich hier (PDF).

Damit Snowden nach Deutschland einreisen könnte, müsste er im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes sein. Die amerikanische Regierung hat seine Reisepässe jedoch für ungültig erklärt. Möglich bliebe daher die Ausstellung eines deutschen Reiseausweises durch die deutsche Botschaft in Moskau, die jedoch eine Zustimmung des Bundesministeriums des Inneren (BMI) voraussetzt. Auch die Ausstellung eines Passes durch russische Behörden bleibt freilich möglich. Eine dann mögliche Aufnahme Snowdens, etwa zur Wahrung politischer Interessen Deutschlands, ist jedoch mit einer Zustimmung des BMI verknüpft.

Die Bundesregierung müsste also unterstützend tätig werden, damit Snowden in Deutschland aussagen kann. Eine solche unterstützende Tätigkeit zwischen Behörden bezeichnet man als Amtshilfe, vgl. § 4 Abs. 1 VwVfG. Gegenüber dem Untersuchungsausschuss besteht die Pflicht zur Amtshilfe, Art. 44 Abs. 3 GG.

Diese Pflicht gilt jedoch nicht unbegrenzt. Hier kommt nun das in den Medien zitierte Schlagwort „Staatswohl“ ins Spiel. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG darf die ersuchte Behörde (z.B. das BMI oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) nicht Hilfe leisten, wenn

durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.

Dieser Begriff des Nachteils für das Wohl des Bundes findet sich auch noch in anderen Verfahrensvorschriften, z. B. § 96 StPO, § 99 VwGO. Das Bundesverwaltungsgericht fordert für solche Nachteile gewichtige Gründe. Wesentliche Bundesinteressen müssen beeinträchtigt sein. Dazu zählen namentlich Gefährdungen des Bestandes oder der Funktionsfähigkeit des Bundes sowie Bedrohungen der äußeren oder inneren Sicherheit (BVerwG, Az. 20 F 21/10).

Die Bundesregierung geht nun in ihrer Stellungnahme davon aus, dass bei einer Vernehmung von Snowden in Deutschland, mit einer schweren und dauerhaften Belastung des Verhältnisses zu den USA zu rechnen sei. Es müsse konkret damit gerechnet werden, dass die Zusammenarbeit auf der Ebene der Nachrichtendienste zumindest vorübergehend eingeschränkt werde und damit der Informationsfluss betroffen ist, der jedoch für die Sicherheit der Bundesrepublik unverzichtbar sei.

Gehört denn nun die Zusammenarbeit mit anderen Nachrichtendiensten zum Staatswohl? Ganz klar: ja. Sowohl die Rechtsprechung als auch der historische Gesetzgeber erkennen die Zusammenarbeit der Geheimdienste zum Schutz des Staates als einen Grund an, der im Rahmen des Nachteils für das Wohle des Bundes angeführt werden kann.

Nach dem BVerwG (Az. 20 F 21/10) ist ein Nachteil insbesondere dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren würde. Die Entscheidungen der Gerichte zum Staatswohl beziehen sich zumeist auf § 99 Abs. 2 S. 2 VwGO. Dort spielt dieser Grund eine Rolle bei der Verweigerungsmöglichkeit von Behörden, bestimmte sensitive Akten in Gerichtsverfahren vorlegen zu müssen. Die Begründungen sind jedoch auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Und auch der Gesetzgeber hatte genau diesen Fall, der Gefährdung der Beziehung zu anderen Staaten im Auge, als er den § 99 Abs. 2 VwGO im Jahre 2001 änderte. In dem Gesetzesentwurf (BT-Drs. 14/6393, S. 10) wird auf eine nähere Definition des „Wohles des Bundes“ bewusst verzichtet. Denn es entspreche der herrschenden Meinung, dass ein solcher Nachteil dann gegeben ist, wenn eine konkrete Gefährdung der inneren oder der äußeren Sicherheit des Bundes, der Beziehungen zu anderen Staaten oder zu internationalen Organisationen eintreten kann.

Damit steht also fest, dass die Bundesregierung die Beziehung mit den USA als einen Nachteil des Wohles des Bundes anführen kann. Gerade in Bezug auf die Thematik, außenpolitische Beziehung, ist auch durch das BVerwG anerkannt, dass der Bundesregierung, respektive dem Auswärtigen Amt, ein Beurteilungs- und Einschätzungsprärogative zusteht. Für die Regelung der auswärtigen Beziehungen räumt das Grundgesetz der Bundesregierung einen grundsätzlich weit bemessenen Gestaltungsspielraum ein und daher ist auch die Prognose, ob eine Offenbarung bestimmter Dokumente eine Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehungen erwarten lässt, verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (BVerwG, Az. 20 F 13/09). Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 99 Abs. 2 VwGO. Danach bedurfte es keine ausdrücklichen gesetzlichen Klarstellung, dass die Würdigung eines möglichen Schadens für die Pflege der Beziehungen zu anderen Staaten und zu internationalen Organisationen zunächst Aufgabe des hierfür besonders sachkundigen und sachnahen Auswärtigen Amts ist (BT-Drs. 14/6393, S. 10).

Der hier diskutierte Fall besitzt einige interessante Parallelen zu einem Verfahren vor dem BVerwG aus dem Jahre 2010 (Az. 20 F 13/09). Dort ging es um die Veröffentlichung von Geheimdienstunterlagen des BND die im Zusammenhang mit Adolf Eichmann standen und die der BND vom israelischen Geheimdienst, jedoch ohne Freigabe zur Veröffentlichung erhalten hatte. Der BND verweigerte eine Offenlegung daher auch, weil die Bekanntgabe von vertraulich erlangten Informationen ausländischer Nachrichtendienste die künftige Zusammenarbeit mit diesen Diensten und damit das Wohl des Bundes gefährden könnte.

Das BVerwG sah die Verweigerung der Offenlegung des BND im Ergebnis als rechtswidrig an. Jedoch etwa nicht, weil als ein möglicher Nachteil die Beziehungen zu anderen Staaten und die geheimdienstliche Zusammenarbeit angeführt wurden. Sondern vielmehr deshalb, weil die Begründung dieser Verweigerung unzureichend ausfiel. Damit eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Ablehnung durch eine Behörde durchgeführt und somit eine Gewährung effektiven Rechtsschutzes ermöglicht werden kann, müssen von der Behörde die konkret befürchteten Nachteile, soweit wie nach den Umständen und unter Wahrung des in Anspruch genommenen Geheimnisschutzes möglich, unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange einer nachvollziehbaren und verständlichen Darlegung.

In dem Fall Eichmann monierte das BVerwG vor allem, dass die zurückgehaltenen Dokumente weiter zurückliegende, abgeschlossene Vorgänge betreffen, die zwar von zeitgeschichtlichem und historischem Interesse sind, deren mögliche Auswirkungen im Falle einer Offenlegung auf die gegenwärtigen außenpolitischen Beziehungen sich aber nicht gleichsam von selbst aus ihrem Inhalt erschließen. Daher müsse die nachteilige Auswirkung in der Gegenwart besonders begründet werden. Dies liegt in Bezug auf Snowden freilich etwas anders. Denn die Aufarbeitung der Tätigkeiten der NSA und anderer Geheimdienste beherrscht fast täglich die Medien. Die Auswirkung in der Gegenwart wird sicher hier sicherlich eher annehmen lassen.

Besteht ein aktueller Bezug, so erkennt das BVerwG an, dass Nachteile bei Vorgängen der jüngeren Vergangenheit, erst recht bei Vorgängen, die in die Gegenwart hineinreichen oder offensichtliche Bezüge zu einem aktuellen Geschehen aufweisen, schon auf Grund der zeitlichen Nähe und damit aus den anzunehmenden Auswirkungen auf die gegenwärtigen Verhältnisse auf der Hand liegen können, ohne dass es weiterer Erläuterungen bedarf.

Eine weitere Parallele ergibt sich in Bezug auf die Gefährdung der Zusammenarbeit mit Geheimdiensten selbst. Die Erschwerung der Zusammenarbeit ist als ein möglicher Nachteil anzuerkennen, gerade wenn der ausländische Geheimdienst weiterhin ein Interesse an der Geheimhaltung von Informationen besitzt und diese im Vertrauen hierauf an den BND weitergegeben hat. Aber das BVerwG stellt klar:

Rechtsstaatliche Belange erfordern aber auch insoweit ein Mindestmaß an Plausibilität.

Es ist Aufgabe der Behörde begründet und konkret darzulegen, warum auf ausländischer Seite ein noch fortdauerndes Geheimhaltungsinteresse besteht.

Fazit
Die Opposition hat bereits angekündigt gegen eine verweigerte Amtshilfe der Bundesregierung zu klagen, sollte sie bei ihrem Standpunkt bleiben. Würde es tatsächlich dazu kommen, so würde sich der Erfolg einer solchen Klage wohl vor allem daran bemessen, wie konkret die durch die Bundesregierung befürchteten Nachteil dargelegt werden und ihr Eintritt wahrscheinlich ist. Zudem dürfte sich die Frage stellen, ob nicht drohende Nachteile für das Wohl des Bundes hinter die sich aus der Arbeit des Ausschusses ergebenden Vorteile für das Wohl des Bundes zurücktreten müssen. Wenn die Amtshilfe der Bundesregierung also eher Vor- als Nachteile für das Staatswohl mit sich bringt.

Big Data Report des Weißen Hauses – ein Überblick

Am 1. Mai 2014 hat eine durch den amerikanischen Präsidenten eingesetzte Arbeitsgruppe zu den Auswirkungen und möglichen Regulierungsansätzen rund um das Thema Big Data und Privatsphäre ihren Bericht vorgestellt („Big Data:
Seizing Opportunities, Preserving Values“
, PDF). Gleichzeitig hat auch ein Beratergremium des Präsidenten für Technologie und Wissenschaft (President’s Council of Advisors on Science and Technology (PCAST)) einen eigenen Bericht zum Thema Big Data vorgelegt („Big Data: A Technological Perspective„, PDF). Im nachfolgenden möchte ich einen kurzen (sicherlich nicht vollständigen) Überblick über einige der Ergebnisse des erstgenannten Berichtes geben. Für Informationen zu dem Bericht des PCAST sei das offizielle Fact Sheet (PDF) empfohlen.

Der Grundtenor des Berichts ist sicherlich zu begrüßen: die massenhafte Analyse und Auswertung von Daten, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich, schaffen die Grundlage für zukünftiges wirtschaftliches Wachstum und gesellschaftlichen Nutzen und sollte daher unterstützt und gefördert werden. Dabei dürfe jedoch nicht übersehen werden, dass die derzeitigen gesetzlichen Vorgaben entweder überholt oder noch gar nicht vorhanden sind, um einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen aller Beteiligten zu schaffen.

Zunächst geht der Bericht auf den Begriff „Big Data“, die diesem zugrunde liegende massenhafte Erzeugung von Daten und wie er sich in Zukunft entwickeln wird, ein. Stichworte sind hier insbesondere das Internet der Dinge, tragbare Technologie oder intelligente Autos. Eines ist gewiss: es werden täglich mehr und mehr Daten erzeugt.

Die Frage, die man sich bei einer Untersuchung des Phänomens „Big Data“ stellen muss, sind seine Einsatzmöglichkeiten und Auswirkungen. Sowohl rechtlich, ethisch als auch gesellschaftlich und ob die bestehenden Vorgaben ausreichen. Die Möglichkeit, immer mehr Daten zu speichern und auszuwerten birgt die Gefahr eine „Daten-Asymmetrie“ zu erzeugen, aus der notwendigerweise eine Macht-Asymmetrie hervorgeht. Daten und Informationen sind Macht.

Danach geht der Bericht auf einige Bereiche ein, in denen Big Data bereits heute erfolgreich eingesetzt wird (industrielle Produktion, Gesundheitswesen, Energieversorgung).

Bei Big Data geht es darum, die bekannte Nadel im Heuhaufen zu suchen, wobei der Heuhaufen die Daten sind und die Nadel ein bestimmtes Muster oder eine Anomalie. Datenschutzrechtlich ist freilich der Heuhaufen relevant, wenn es also darum geht, eine gewisse Masse an Daten zu sammeln.

Big Data betrifft häufig Techniken, an deren Ende es um die möglichst genaue Individualisierung von Betroffenen geht. Der Bericht zeigt sowohl die Vorteile (bessere Werbung; bessere Gesundheitsvorsorge) als auch die Nachteile (Ungleichbehandlung bestimmter Personen oder Gruppen) auf. Problematisch seien insofern auch die sog. „filter bubbles“, wenn also einer Person einer bestimmten Gruppe zugeordnet wird und dann entsprechend nur noch mit auf diese Gruppe zugeschnitten Informationen versorgt wird.

Techniken der Anonymisierung von Daten helfen bereits heute, datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen. Die Betroffenen sind dann nicht mehr erkennbar. Diese Techniken der „De-Identifizierung“ bewirken andererseits jedoch, dass die Möglichkeiten von Datenanalysen und ihr Potential teilweise nicht voll ausgeschöpft werden kann. Zudem lässt sich nicht vorhersagen, wie sich die Methoden zur „Re-Identifizierung“ in Zukunft entwickeln werden. Hierdurch entsteht jedoch Unsicherheit darüber, wie Betroffene in Zukunft die auf sie bezogenen Informationen kontrollieren können und wie sie etwa aus Datenanalysen abgeleiteten Entscheidungen widersprechen können.

Der Bericht analysiert im folgenden die derzeit bestehenden gesetzlichen Vorgaben und politischen Initiativen in den USA im Bereich von Open Data und der Nutzung von Big Data im öffentlichen Bereich. Essentiell wird hierbei in der Zukunft die Schaffung von Vertrauen in das Handeln der Regierung und der öffentlichen Stellen sein. Auch der Zugang zu Informationen, die über die eigene Person gespeichert sind, muss eine wichtige Rolle spielen. Gerade in diesem Bereich lässt sich die Gefahr eines Machtungleichgewichts aufgrund von gesammelten Daten und ihrer Analyse durch staatliche Stellen erkennen. Wichtig seien hier für die Zukunft Regelungen, die eine effiziente Überwachung des staatlichen Handelns garantieren.

Ein möglicher Lösungsansatz zur Etablierung datenschutzrechtlicher Sicherungen beim Umgang mit Daten könnten dabei „Datenmarkierungen“ darstellen. Hierbei werden Informationen nach einem festgelegten Schema markierte („tagged“), woraus sich verschiedene Verwendungsmöglichkeiten und Zugriffsrechte für die Behörden ergeben. Manche Behörden benötigen etwa nur den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum, andere öffentliche Stellen jedoch zusätzlich etwa Zugriff auf Steuerinformationen. Die Tags bestimmen, wer auf die Daten Zugriff hat und für welche Zwecke sie verwendet werden können. Dieses System wird derzeit bereits beim amerikanischen Heimatschutzministerium verwendet.

Ein weiterer Untersuchungsbereich betrifft die Datenanalyse durch Strafverfolgungsbehörden. Hier geht der Bericht etwa auf die Möglichkeit der Vorhersage von Verbrechen in besonders gefährdeten Gebieten ein. Zudem untersucht er die Frage, wann staatliche Stellen auf Daten zugreifen können, die durch Betroffene an Dritte preisgegeben und von diesen gespeichert werden („third-party-doctrine“). Ob also etwa Strafverfolgungsbehörden ohne richterliche Anordnung auf Daten bei einem Telekommunikationsunternehmen zugreifen können, wie die Verbindungsdaten von Telefonaten. Hierbei geht es vor allem um die Frage der technischen Entwicklung und wie historische Schutzbereiche (private Wohnung) auf diese Übertragen werden können (Speicherung in der Cloud). Der Schutz von Metadaten wird in dem Bericht speziell angesprochen und es wird geraten, diesen Schutz zu stärken, da auch diese Daten sensible Informationen über Betroffene preisgeben können.

Danach untersucht der Bericht Big Data im privat-wirtschaftlichen Bereich. Auch hier bestehe die Gefahr einer Machtasymmetrie zwischen Verbrauchern und Unternehmen, wobei der Einsatz von Big Data freilich auch hier immense Vorteile bereit halte. Etwas genauer untersucht der Bericht den Bereich der Online-Werbung. Internetdienste sind auf diese Art der Einnahmequellen angewiesen. Dabei spielen viele Parteien eine Rolle bei der Darbietung von Werbung. Problematisch hierbei ist aus der Sicht des Berichts, dass die Verbraucher meist nur mit dem Webseitenbetreiber selbst in Kontakt kommen, jedoch nicht mit den dahinter stehenden Werbenetzwerken und anderen Beteiligten, die eventuell auch Informationen über sie speichern. Dadurch verstehen sie auch zumeist nicht, welche Rolle sie und ihre Daten in diesen Verarbeitungsprozessen spielen.

In Zukunft wird es besonders wichtig sein, den Verbrauchern mit der erforderlichen Transparenz in Bezug auf Datenverarbeitung zu begegnen und sinnvolle Wahlmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Der Bericht zeigt dabei auch, dass allein ein „Mehr“ an Informationen nicht unbedingt der beste Weg ist. Denn obwohl die Werbeindustrie teilweise freiwillig Maßnahmen ergriffen hat, um Nutzer besser zu informieren (Icons auf der Webseite), wurden diese Hinweise von Verbrauchern kaum verstanden oder genutzt.

Danach befasst sich der Bericht mit Datendiensteanbietern, den sog. data brokers. Diese Unternehmen sammeln und analysieren Daten aus verschiedenen Quellen und bieten ihre Dienste (z. B. Nutzerprofile, Produktmarketing) anderen Unternehmen an, ohne jedoch meist direkten Kontakt mit den Verbrauchern zu besitzen. Vorteil ihrer Arbeit ist etwa die möglichst genaue Ausspielung von Werbung oder Anpassung von Angeboten auf die Bedürfnisse des Verbrauchers, was jedoch zugleich die machtvolle Möglichkeit bietet, Daten der Nutzer ohne ihr Wissen algorithmisch zu analysieren.

In diesem Zusammenhang geht der Bericht auf den Einsatz von Algorithmen und die Gefahr einer Diskriminierung der Betroffenen durch automatische Entscheidungen ein. Hier bestehe noch der Bedarf nach weiterer Offenheit der Analysemethoden und auch die Frage der Verantwortlichkeit für Entscheidungen von Algorithmen müsse untersucht werden. Betroffene sollten Zugang zu gespeicherten Informationen erhalten, um so etwa falsche Daten korrigieren zu können.

Durch den Trend, dass immer mehr Geräte Daten erzeugen und miteinander kommunizieren, wird das Prinzip der Datenminimierung an die Grenze seiner Belastbarkeit geführt, ja wenn nicht sogar obsolet. Daten, ob sie nun analog oder digital entstehen, werden analysiert und kombiniert. Aufgrund der geringen Kosten für Speicherplatz ist diese Entwicklung auch nicht unbedingt überraschend.

Der Bericht regt vor diesem Hintergrund dazu an, über die Wertigkeit der Einwilligung und vorheriger Informationen nachzudenken. Sich auf die Kontrolle der Datenerhebung und die Umstände der Speicherung zu fokussieren könnte für einen wirksamen Schutz der Privatsphäre nicht mehr ausreichend sein. Das Konstrukt der Einwilligung mag noch in der Beziehung zwischen dem Verbraucher und z. B. dem Webseitenbetreiber den nötigen Nutzen bringen, da hier eine direkte Verbindung besteht. Da Daten jedoch immer mehr von Dritten analysiert und gespeichert werden, sollte man darüber nachdenken, sich regelungstechnisch auf die Kontrolle des Datenumgangs fokussieren. Der Vorteil hiervon wäre unter anderem, dass die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung dann von dem Betroffenen (der heutzutage sowieso allenfalls eine deklaratorische Einwilligung abgibt, da er die Informationen der Datenverarbeitung erst gar nicht lies oder nicht versteht) auf die verarbeitende Stelle übergeht.

Fazit
Dies sind nur einige der in dem wirklich lesenswerten Bericht angesprochenen Themenfelder. Am Ende listet der Bericht seine konkreten Empfehlungen noch einmal auf. Darunter findet sich auch der Vorschlag, Ausländern in den USA dieselben oder zumindest ähnliche Rechte in Bezug auf ihre Daten einzuräumen, wie den amerikanischen Bürgern. Dieser Vorschlag ist gerade vor dem Hintergrund der andauernden Verhandlungen der EU mit den USA um ein Rahmenabkommen beim Datenschutz im Bereich der Strafverfolgung interessant. Denn dort war und ist bisher immer noch die Frage strittig, ob europäische Bürger Rechtsschutzmöglichkeiten in den USA erhalten sollen, wenn ihre Daten rechtswidrig verarbeitet wurden. Vielleicht zeichnet sich hier also ein Umdenken ab. Insgesamt stellt der Big Data Bericht sicherlich einen wichtigen Beitrag zur Diskussion um eine Regulierungsnotwendigkeit vor dem Hintergrund neuer technologischer Entwicklungen dar und sollte auch in Deutschland und Europa gelesen und berücksichtigt werden.