Berliner Datenschutzbeauftragter: Safe Harbor am Ende?

Am 28. Januar 2015 wurde der 9. Europäische Datenschutztag gefeiert. Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden nahmen dies bei der von Ihnen gemeinsam in Berlin initiieren Veranstaltung zum Anlass, um zuvor auf einer Pressekonferenz Kritik an der derzeitigen Praxis von Datentransfers in die USA zu üben (vgl. die Meldung bei heise online).

Nach Auffassung der deutschen Behörden können Datenübermittlungen in die USA nicht mehr ohne weiteres auf das bestehende Instrument „Safe Harbor“ gestützt werden. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung der Europäischen Kommission, die Unternehmen, welche sich einem freiwilligen Selbstzertifizierungssystem unterwerfen, ein angemessenes Datenschutzniveau bescheinigt und damit auch Übermittlungen personenbezogener Daten an diese Unternehmen aus der Europäischen Union gestattet (zu Safe Harbor hatte ich bereits früher einmal gebloggt).

Die deutschen Behörden haben nach der Safe Harbor Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis, einzelne Datenübermittlungen in die USA zu untersagen, insbesondere wenn die Vorgaben der Entscheidung systematisch verletzt werden würden. Aus Sicht der deutschen Aufsichtsbehörden sind die Voraussetzungen derzeit erfüllt. Aus diesem Grund wurden in Berlin und Bremen auch entsprechende Verwaltungsverfahren eingeleitet, die konkrete und laufende Datenübermittlungen unterbinden sollen. Diese laufen gegenwärtig noch und sind nicht abgeschlossen.

Der Berliner Datenschutzbeauftragte, Dr. Dix, hat im Rahmen der Veranstaltung am 28. Januar 2015 in Berlin einen Vortrag zum gegenwärtigen Stand von Safe Harbor aus Sicht der Aufsichtsbehörden gehalten. Dieser Vortrag ist nun kostenlos abrufbar (PDF) und durchaus interessant zu lesen, auch wenn man freilich nicht jeder in dem Beitrag vertretenen Ansichten folgen muss.

Wie es mit Safe Harbor weitergeht, bleibt abzuwarten. Das Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court an den EuGH im Verfahren zwischen Max Schrems und der irischen Datenschutzbehörde, dürfte die nächste wichtige Wegmarke darstellen.

Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen: Geplante Änderungen und offene Fragen

Gestern hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (PDF) beschlossen. Nach der Gesetzesbegründung soll durch eine geplante Neuregelung des § 2 Abs. 2 UKlaG ausdrücklich geregelt werden, dass datenschutzrechtliche Vorschriften, welche die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken regeln, Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG sind (neuer § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG-E). Als Folge können dann anspruchsberechtigte Stellen (§ 3 UKlaG), wie etwa Verbraucherschutzverbände, Unterlassungs- und (ebenfalls neu geplant) Beseitigungsansprüche gegen Unternehmen geltend machen, die gegen Datenschutzvorschriften verstoßen, welche eine Datenverarbeitung zu oben benannten Zwecken regeln.

Zwei wichtige Änderungen
Einen ersten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz hatte ich hier im Blog bereits im Juni 2014 veröffentlicht und umfassend besprochen.

Der nun verabschiedete Entwurf ist vor allem in zwei Punkten angepasst worden:

  • Die datenschutzrechtlichen Vorschriften, gegen die verstoßen werden muss, um anspruchsberechtigten Stellen eine Klagemöglichkeit zu eröffnen, wurden thematisch eingeschränkt. Ob diese Beschränkung ausreicht bzw. wie diese Beschränkung grundsätzlich zu beurteilen ist, kann man noch einmal vertiefter erörtern. Gerade der Begriff „zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken“ dürfte aufgrund seiner Unschärfe in der Praxis auf erhebliche Anwendungsschwierigkeiten stoßen.
  • Zudem soll ein neuer § 12a UKlaG-E eingeführt werden, der die Beteiligung der zuständigen Landesdatenschutzbehörden sicherstellen soll. Das Gericht hat nach dem Entwurf vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2 UKlaG, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG-E zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören.

Konformität mit Europarecht
Ich möchte mich nachfolgend noch kurz einer möglichen Europarechtswidrigkeit des Gesetzesentwurfs widmen. Bereits in meinem Beitrag zu dem ersten Entwurf, habe ich hier Probleme mit der Vereinbarkeit europäischen Rechts gesehen. Die Begründung zum neuen Gesetzesentwurf sieht diesen mit europäischem Recht vereinbar. Insbesondere weißt die Gesetzesbegründung darauf hin, dass mit Blick auf die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG der Europäische Gerichtshof zwar grundsätzlich von einer vollständigen Harmonisierung ausgehe. Dies beziehe sich allerdings nur auf das materielle Datenschutzrecht und nicht auf die Rechtsbehelfe und Sanktionen (Kapitel III). Der deutsche Gesetzgeber sieht konkret Kapitel III der Richtlinie 95/46/EG als nicht abschließend an. Die Mitgliedstaaten könnten daneben auch noch weitere Rechtsbehelfe zur Durchsetzung des Datenschutzrechts, insbesondere auch Verbandsklagen vorsehen.

Ob diese Ansicht zutreffend ist, möchte ich zumindest hinterfragen. So hat der Europäische Gerichtshof nämlich gerade mit Blick auf die benannten „Rechte“ und damit auch Rechtsbehelfe (also Instrumente, um diese Rechte durchzusetzen) ausdrücklich entscheiden (Urt. v. 6.11.2003, C-101/01, Rz. 95):

Wie sich insbesondere aus ihrer achten Begründungserwägung ergibt, bezweckt die Richtlinie 95/46, hinsichtlich der Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in allen Mitgliedstaaten ein gleichwertiges Schutzniveau herzustellen. (Hervorhebung durch mich)

Und weiter geht der EuGH darauf ein, dass Mitgliedstaaten durchaus in bestimmten Bereichen die Möglichkeit besitzen, besondere Regelungen zu schaffen. Jedoch stellt er auch klar (Rz. 97):

Von diesen Möglichkeiten muss aber in der in der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Art und Weise und im Einklang mit ihrem Ziel Gebrauch gemacht werden“

Für mich jedoch besonders relevant in Bezug auf die Frage der Europarechtskonformität der geplanten Übertragung von Klagemöglichkeiten auf Verbände ist Art. 28 Abs. 4 DS-RL. Danach kann sich jede Person oder ein sie vertretender Verband zum Schutz der die Person betreffenden Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an jede Kontrollstelle mit einer Eingabe wenden (Hervorhebung durch den Autor). Verbände, die betroffene Personen vertreten, können sich also an die Datenschutzbehörden wenden. Dieses Recht steht auch den Betroffenen selbst zu.

Und die Datenschutzrichtlinie sieht eben eine solche Möglichkeit für Mitgliedstaaten nicht vor. Nach Art. 22 Richtlinie 95/46/EG haben Betroffene auch das Recht, bei der Verletzung der Rechte, die ihnen durch die für die betreffende Verarbeitung geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert sind, bei Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen. Der Verband oder eine Vertretung der Betroffenen ist in diesem Zusammenhang in der Richtlinie 95/46/EG aber gerade nicht aufgeführt und die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, ein Verbandsklagerecht zu schaffen, ist nicht vorgesehen. Dass eine solche Möglichkeit über die Vorgaben der Richtlinie 95/46/EG hinausgeht, kann man meines Erachtens auch daraus ableiten, dass Art. 28 Abs. 4 Richtlinie 95/46/EG die Verbände ausdrücklich anspricht und ihre Tätigkeit regelt. Danach kann sich jede Person oder ein sie vertretender Verband sich zum Schutz der die Person betreffenden Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an jede Kontrollstelle mit einer Eingabe wenden. Der Richtliniengeber hat also gerade nur einen Fall der Beteiligung von Verbänden geregelt und zwar jenen, dass diese Betroffene gegenüber einer Behörde vertreten. Nicht jedoch gegenüber einem Gericht.

Fazit
Man wird abwarten müssen, wie der Gesetzentwurf im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren noch angepasst wird. Meines Erachtens bestehen jedoch nicht unbegründete Bedenken, dass hier eine Kollision mit europäischen Vorgaben existiert. Vielleicht muss diese Frage am Ende auch der Europäische Gerichtshof selbst entscheiden. Die Thematik an sich wird uns jedoch weiter beschäftigen, da die geplante Datenschutz-Grundverordnung ein Verbandsklagerecht vorsieht.

IT-Sicherheitsgesetz: Bundesrat übt Kritik und sieht Gefahr der Vorratsdatenspeicherung

Im Dezember 2014 hat die Bundesregierung den Entwurf für das sog. IT-Sicherheitsgesetz beschlossen. Der Gesetzesentwurf (PDF) sieht vor allem Änderungen im BSI-Gesetz vor und möchte den Betreibern „kritischer Infrastrukturen“ gewisse Pflichten zum Schutz der informationstechnischen Systeme auferlegen. In diesem Zuge werden jedoch auch Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG) geändert. Zu den möglichen Änderungen für Webseitenbetreiber hatte ich bereits einen Beitrag geschrieben.

Nun hat der für das IT-Sicherheitsgesetz im Bundesrat federführend zuständige Ausschuss für Innere Angelegenheiten seine Empfehlungen zu möglichen Anpassungen des Gesetzesentwurfs vorgelegt (PDF).

Präzisierung für mehr Rechtssicherheit
Laut der Beschlussempfehlung begrüßt der Bundesrat die „Initiative der Bundesregierung zur Verbesserung der IT-Sicherheit von Unternehmen und zum verstärkten Schutz der Bürgerinnen und Bürger im Internet“. Jedoch sieht die Empfehlung des Ausschusses auch vor, dass der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge tragen soll, dass zur Schaffung von Planungs- und auch Rechtssicherheit eine weitere Konkretisierung von unbestimmten Rechtsbegriffen erfolgt. Laut der Empfehlung gilt dies vor allem für die Begriffe „Kritische Infrastrukturen“, die Definition der Meldeschwelle für Telekommunikationsunternehmen und den Begriff „Stand der Technik“. Gerade eine Einstufung als Betreiber einer kritischen Infrastruktur könne nämlich gravierend wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen.

Regelungen zum Schutz der Meldedaten

Zudem sieht die Empfehlung vor, dass der Bundesrat darauf achten möge, „dass eindeutige und transparente Regelungen getroffen werden, die einen angemessenen Schutz und eine sinnvolle Verwendung der umfangreichen Datenmengen sicherstellen“, die das BSI aufgrund der vorgesehenen Meldepflicht erhält. Laut der vorgeschlagenen Begründung des Ausschusses zu seiner Empfehlung beantwortet der Gesetzentwurf nicht die Frage, wie das BSI mit diesen Datenmengen in Zukunft umgehen will.

Gefahr der Vorratsdatenspeicherung
Nach dem im Gesetzentwurf vorgeschlagenen § 100 Abs. 1 TKG-E sollen Telekommunikationsanbieter die gesetzliche Erlaubnis erhalten, Nutzungsdaten „zum Erkennen, Eingrenzen und Beseitigen von Störungen sowie von Missbrauch seiner für Zwecke seines Telemedienangebots genutzten technischen Einrichtungen“ zu erheben und zu verwenden. Der federführende Ausschuss ist hier in seiner Empfehlung klar:

Bei der damit eingeführten Speicherbefugnis handelt es sich im Kern um eine weitreichende Vorratsdatenspeicherung, für die unter anderem das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof enge Grenzen gesetzt haben.

(Hervorhebung durch mich)

Der Ausschuss erkennt in dieser Möglichkeit der Speicherung von Nutzungsdaten jedoch keine Verbesserung der Informationssicherheit. Vielmehr geht er davon aus, dass die Speicherung

zu einer weiteren Gefahrenquelle werden

könnte.

Neues Urteil des EuGH zur internationalen Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

Mit Urteil vom 22. Januar 2015 (C-441/13) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung 44/2001 (EuGVVO) zur internationalen Zuständigkeit von Gerichten bei Urheberrechtsverletzungen entschieden, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber? und verwandten Schutzrechten durch die Veröffentlichung von geschützten Lichtbildern auf einer Website, das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk diese Website zugänglich ist.

Sachverhalt
Frau Hejduk (die Klägerin des Ausgangsverfahrens), eine professionelle Architektur-Fotografin und Urheberin von Lichtbildwerken, hatte Bauten des österreichischen Architekten Georg W. Reinberg abgelichtet. Herr Reinberg soll im Rahmen einer von EnergieAgentur (ein deutsches Unternehmen; die Beklagte des Ausgangsverfahrens) veranstalteten Tagung diese Fotografien zur Illustration seiner Bauten verwendet haben, wozu er aufgrund einer Vereinbarung mit Frau Hejduk auch berechtigt war. EnergieAgentur soll jedoch anschließend diese Bilder ohne Zustimmung von Frau Hejduk und ohne Anführung einer Urheberbezeichnung auf ihrer Website (einer deutschen Homepage mit einer „.de“ Kennung) zum Abruf und Download bereitgehalten haben. Frau Hejduk verklagte das Unternehmen nun vor den österreichischen Gerichten, welche dem EuGH die Frage vorlegten, ob sie in dieser Situation überhaupt zuständig seien.

Entscheidung
Der EuGH stellt zunächst fest, dass Art. 5 Abs. 3 EuGVVO grundsätzlich eng auszulegen sei. Es handele sich um eine Ausnahme von dem in Art. 2 Abs. 1 EuGVVO aufgestellten Grundsatz, der die Zuständigkeit den Gerichten des Mitgliedstaats zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Danach führt das Gericht aus, dass nach seiner Rechtsprechung mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist. Im Ergebnis kann der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann.

Daneben muss beachtet werden, dass Urheberrechte zwar einheitlich in Europa in allen Mitgliedstaaten zu schützen sind, dass sie jedoch dem sog. Territorialitätsprinzip unterliegen. Dies bedeutet, dass Urheberrechte in jedem der Mitgliedstaaten nach dem dort anwendbaren materiellen Recht verletzt werden.

Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens
Danach macht sich der EuGH an die genauere Auslegung von Art. 5 Abs. 3 EuGVVO. Zunächst befasst sich der Gerichtshof mit dem zweiten möglichen Anknüpfungspunkt einer gerichtlichen Zuständigkeit, dem Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens. Dieses ist in dem vorliegenden Fall jedoch für die Begründung der Zuständigkeit des österreichischen Gerichts nicht maßgeblich. Denn in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem die Verletzung von Urheberrechten durch die ohne Zustimmung des Urhebers erfolgte Veröffentlichung von Lichtbildern auf einer bestimmten Website im Raum steht, ist als das entscheidende „ursächliche Geschehen“ das Auslösen des technischen Vorgangs anzusehen, der zum Erscheinen der Lichtbilder auf dieser Website führt. Der EuGH führt aus, dass eine etwaige Verletzung der Urheberrechte durch das Verhalten des Inhabers dieser Website ausgelöst wird. Hieraus folge, dass das ursächliche Geschehen am Sitz des Unternehmens eintritt (hier: Deutschland) und damit keine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet werden konnte.

Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs
Danach prüft das Gericht die zweite Alternative für eine internationale Zuständigkeit, ob nämlich das österreichische Gericht über eine Anknüpfung an die Verwirklichung des geltend gemachten Schadenserfolgs zuständig sein kann. Hierfür muss bestimmt werden, wann ein Schaden in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwirklicht oder zu verwirklichen droht, in dem das deutsche Unternehmen die Entscheidung, die Fotografien auf seiner Website zu veröffentlichen, getroffen und durchgeführt hat. Die Klägerin machte geltend, dass ihre Urheberrechte durch die Veröffentlichung ihrer Lichtbilder auf der Website von EnergieAgentur verletzt worden seien.

Der EuGH bestätigt zunächst, dass die von Frau Hejduk geltend gemachten Rechte in Österreich geschützt sind. Das beklagte deutsche Unternehmen führte jedoch in Bezug auf die Gefahr, dass der Schadenserfolg in einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Sitzes eintritt, aus, dass seine Website, auf der die streitigen Lichtbilder veröffentlicht worden seien und die unter einem nationalen deutschen Top-Level-Domain-Namen, d. h. „.de“, betrieben werde, nicht auf Österreich ausgerichtet sei, so dass der Schadenserfolg nicht in diesem Mitgliedstaat eingetreten sei.

Diesem Argument stellt sich der EuGH jedoch entgegen. Es ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht verlangt, dass die fragliche Website auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts „ausgerichtet“ ist.

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ergibt sich der Schadenserfolg bzw. die Gefahr seiner Verwirklichung somit daraus, dass die Lichtbilder, an denen die von Frau Hejduk geltend gemachten Rechte bestehen, über die Website von EnergieAgentur in dem Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts zugänglich sind.

(Hervorhebung durch mich)

Zuletzt stellt der Gerichtshof klar, dass das angerufene österreichische Gericht in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig ist, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.

NRW-Justizminister fordert „Recht auf digitalen Neustart“ für Jugendliche

Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Thomas Kutschaty, möchte sich laut dem Spiegel für eine Bundesratsinitiative einsetzen, um Internetnutzern die gesetzlich verankerte Möglichkeit zu geben, Suchmaschinenbetreibern in bestimmten Fällen die Löschung von Daten abzuverlangen. Im Blick hat Kutschaty bei seinem Vorschlag vor allem Jugendliche. Seiner Ansicht nach machten sich nämlich zu wenige von ihnen Gedanken über das, was sie ins Internet stellen. Jahre später könnte es dann zu Problemen, etwa bei Bewerbungen kommen.

Recht auf Vergessenwerden?
Der Vorschlag des Ministers (und gerade der Verweis auf Suchmaschinen) klingt nach dem Wunsch einer gesetzlichen Verankerung des sog. Rechts auf Vergessenwerden, wie es der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Mai 2014 in seinem Google-Urteil aus der geltenden EU-Datenschutzrichtlinie entwickelte. Da jedoch das Recht von Betroffenen, Verweise auf Internetseiten unter bestimmten Voraussetzungen aus den Suchergebnislisten löschen zu lassen, nach dem EuGH bereits derzeit gesetzlich verankert (bzw. aus den Vorgaben der EU-Datenschutzrichtlinie mindestens ableitbar) ist, muss man sich fragen, welche gesetzlichen Neuregelungen der Justizminister konkret anstrebt? Denn diese wären ja eigentlich nicht erforderlich, sollte es sich allein um das Löschen (oder anders: Unterdrücken) von Links in Ergebnislisten handeln.

Bestehende Vorgaben
Die Intention scheint mehr in die Richtung des allgemeinen Schutzes von Jugendlichen und Kindern im Internet zu gehen und ihnen die Möglichkeit zu geben, dass sich ihre digitale Vergangenheit auf Knopfdruck in Luft auflösen lässt. Dies würde auch zu dem Begriff „digitaler Neustart“ passen. Insofern stellt sich dann jedoch die Frage, welche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um Bilder, Informationen und Texte, die man als Jugendlicher veröffentlicht hat, zu löschen?

Soll es sich etwa nur um personenbezogene Daten handeln? Hier gilt bereits das Datenschutzrecht, welches nicht nach Erwachsenen und Kindern unterscheidet. Die geltenden Gesetze stellen zum einen gewisse Voraussetzungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten an sich, wenn also etwa ein Internetdienst die Daten eines Jugendlichen eigenverantwortlich verwendet. Zudem sehen die Gesetze Löschpflichten für verantwortliche Stellen vor, die nicht nur von dem Ablauf einer gewissen Zeit, sondern auch der Unvereinbarkeit der weiteren Verwendung der Daten mit den Interessen des Jugendlichen abhängen können. Wozu also neue Regelungen?

Digitale Generalamnestie?
Eventuell steckt hinter dem Vorschlag daher eher der Gedanke einer „digitalen Generalamnestie“. Nach dem Motto: bis zum 18. Lebensjahr dürfen sich Jugendlichen im Netz austoben und ihre Jugendsünden dann auch löschen lassen. Ein solcher Vorschlag birgt jedoch meines Erachtens einige Risiken (etwa kollidierende Grundrechte Dritter) und ist natürlich gleichzeitig auch eine Art Schuldeingeständnis, nämlich dass man als Staat noch nicht die (richtigen) Mittel und Wege gefunden hat, um Kinder und Jugendliche auf die unbestreitbar bestehenden Risiken beim Umgang mit dem Internet vorzubereiten und sie aufzuklären.

Beispielhaft sei auf die USA und dort auf ein am 1.1.2015 in Kalifornien in Kraft getretenes Gesetz (Privacy Rights for California Minors in the Digital World) verwiesen. Dieses Gesetz sieht in seinem Abschnitt 22581 nämlich in der Tat eine Art „digitalen Neustart“ für Kinder im Internet (darüber hinausgehend aber etwa auch für Anbieter von Apps) vor. Die Möglichkeit für Jugendliche, bei einem Dienst oder Anbieter eingegeben Informationen (es muss sich nicht um personenbezogene Daten handeln) zu löschen bzw. löschen zu lassen, wird dort jedoch nicht pauschal gewährt, sondern enthält bestimmte Einschränkungen. So etwa eine Speicherpflicht des Anbieters aufgrund anderer Gesetze oder wenn die Informationen anonymisiert werden.

Fazit
Die Beweggründe des Justizministers sind jedoch vielleicht auch noch von einer anderen Natur. Laut dem Spiegel hält es Herr Kutschaty „für problematisch, wenn es keine gesetzliche Regelung gibt und wir uns in Fragen von Persönlichkeitsrechten auf ein Entgegenkommen von Google verlassen müssen“. Den Minister scheint also gerade die mangelnde Durchsetzung der (meines Erachtens bereits bestehenden) gesetzlichen Regelungen bzw. die tatsächlichen Probleme bei der Durchsetzbarkeit (mangelndes Personal und fehlende finanzielle Mittel in den zuständigen Behörden) zu treiben. Dazu bedarf es aber nicht noch eines „neuen“ Rechts, welches dann auch nicht durchsetzbar ist und am Ende einen reinen Placeboeffekt hervorruft.

EuGH: Öffentliche Videoüberwachung durch Private – nicht per se verboten!

Heute hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil in der Sache C-212/13 gesprochen, in der es um die öffentliche Videoüberwachung durch private Personen zum Schutz ihres Lebens, Eigentums und ihrer Familie geht. Eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Besprechung der Schlussanträge des Generalanwaltes findet sich hier bei mir im Blog.
Entgegen anderslautenden Einschätzungen, die kurz nach dem Richterspruch bereits durch die Medien geisterten, hat der EuGH die Videoüberwachung jedoch nicht für unzulässig erklärt. Er hat sich in seinem Urteil allein darauf beschränkt festzustellen, dass für die stattfindende Datenverarbeitung durch die die Videokamera betreibende Person, die Vorschriften des europäischen Datenschutzrechts (Richtlinie 95/46/EG) Anwendung finden.

Der EuGH stellt fest:

Soweit sich eine Videoüberwachung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten auf diese Weise verarbeitet, kann sie nicht als eine ausschließlich „persönliche oder familiäre“ Tätigkeit

angesehen werden.

Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob die Datenverarbeitung rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt. Dieser Prüfungsschritt schließt sich erst nachfolgend an, nämlich wenn nun feststeht, dass das Datenschutzrecht überhaupt anwendbar ist.

Und diesbezüglich ist der EuGH deutlich:

Zugleich ermöglicht die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 95/46, gegebenenfalls die berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen insbesondere auf der Grundlage von Art. 7 Buchst. f, Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. d und g dieser Richtlinie zu berücksichtigen.

Wenn die Videoüberwachung per se rechtswidrig wäre, dann müsste man auch keine berechtigten Interessen berücksichtigen. Das Gericht stellt zudem fest, dass unter diese „berechtigten Interessen“ des Betreibers der Videokamera unter anderem „der Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens des für die Verarbeitung Verantwortlichen und seiner Familie“ fallen. Ob dies im konkreten Fall zur Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung führt, hat nun das nationale Gericht zu entscheiden. Der EuGH deutet auf jeden Fall an, dass es durchaus beachtlichen Auslegungsspielraum dafür gibt, dass die Videoaufzeichnung in diesem Fall rechtmäßig sein kann.

Europäischer Gerichtshof zur Haftung eines Zeitungsverlages für Online-Artikel

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 11. September 2014 (C-291/13, derzeit nicht auf Deutsch verfügbar) entschieden, dass ein Zeitungsverlag, der eine Webseite betreibt, über die eine Online-Version der herausgegebenen Zeitung abrufbar ist, sich unter gewissen Voraussetzungen nicht auf die Haftungsprivilegierungen der Art. 12 bis 14 der Richtlinie 2000/31/EG (sog. eCommerce-Richtlinie) (in Deutschland umgesetzt in den §§ 7 – 10 TMG) berufen kann.

Der Entscheidung lagen mehrere Vorlagefragen eines zypriotischen Gerichts zugrunde. Der dortige Kläger wandte sich mit Schadenersatz- und Unterlassungsklagen gegen einen online abrufbaren Zeitungsartikel, in dem er seiner Ansicht nach diffamiert wurde.

Entgeltlichkeit bei Online-Werbung
In seiner Entscheidung legt der EuGH zunächst dar, dass der Anwendungsbereich der eCommerce-Richtlinie dann eröffnet ist, wenn es sich um Tätigkeiten eines „Dienstes der Informationsgesellschaft“ handelt. Nach Erwägungsgrund 18 umfassen diese Dienste der Informationsgesellschaft einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die online vonstattengehen. Art. 2 a) eCommerce-Richtlinie verweist für die Definition des Begriffs zudem auf Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG (PDF). Danach ist ein „Dienst“ eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Der EuGH stellt in seinem Urteil klar, dass das Entgelt nicht von dem Empfänger des Dienstes selbst stammen muss. Es reichen hierfür auch Einnahmen aus Werbeanzeigen aus, die auf einer Webseite vom Betreiber eingesetzt werden.

Keine Haftungsprivilegierung
Zudem befasste sich der EuGH mit der Frage, inwieweit sich der Zeitungsverlag auf die Haftungsprivilegierungen der Art. 12 bis 14 eCommerce-Richtlinie berufen kann, wenn er eine Webseite betreibt, auf der Zeitungsartikel erscheinen, die von angestellten oder freiberuflichen Journalisten verfasst wurden und der Verlag seine Vergütung auch aus den Einnahmen der Einbindung von Online-Werbeanzeigen auf der Webseite generiert.

Der EuGH verweist zunächst auf seine frühere Rechtsprechung (u.a. C-236/08), wonach sich aus Erwägungsgrund 42 der eCommerce-Richtlinie ergibt, dass die hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen nur Fälle erfassen, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft „rein technischer, automatischer und passiver Art“ ist. Dies bedeutet, dass der Anbieter „weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt“. Erforderlich für eine Antwort auf die Frage, ob ein Diensteanbieter sich auf die Haftungsprivilegierung des Art. 14 eCommerce-Richtlinie, also die reine Speicherung von fremden Informationen (umgesetzt in § 10 TMG), berufen kann, ist nach dem EuGH die Feststellung, ob die Rolle dieses Anbieters insofern neutral ist, als sein Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.

Für den hier vorliegenden Sachverhalt begründet der EuGH die mangelnde Haftungsprivilegierung wie folgt: Da der Zeitungsverlag grundsätzlich Kenntnis von denjenigen Informationen besitzt, die im Rahmen des Online-Angebotes in Form der Artikel bereitgestellt werden und über die Artikel und die in ihnen enthaltenen Informationen auch eine faktische Kontrolle ausübt, kann der Verlag hier nicht als „Vermittler“ im Sinne der eCommerce-Richtlinie angesehen werden. Dies unabhängig davon, ob der Zugang zu der Webseite kostenlos oder kostenpflichtig ausgestaltet ist.

Wie regelt man zukünftig Datenschutz und Meinungsfreiheit? EU-Rat verhandelt über mehrere Optionen

Auf welche Weise wird es zukünftig möglich sein, einen angemessenen Ausgleich zwischen zwei gleichwertig geltenden Grundrechten in einem europäischen Gesetz herzustellen? Oder ist dies auf gesetzlicher Ebene überhaupt nicht möglich und sollte der Rechtsprechung überlassen bleiben? Diesen Fragen widmet sich derzeit der Rat der Europäischen Union im Rahmen der Verhandlungen zur geplanten Datenschutz-Grundverordnung (PDF, DS-GVO). Die Thematik wird insbesondere seit dem Urteil des EuGH in Sachen „Google“ (C-131/12) diskutiert, in dem der Gerichtshof einen generellen Vorrang des Grundrechts auf Datenschutz postulierte.

In einem nun veröffentlichten Dokument (PDF) aus der zuständigen Ratsarbeitsgruppe (DAPIX) vom 16. Oktober 2014, stellt die derzeitige italienische Ratspräsidentschaft vier grundsätzlich mögliche Optionen vor, um einen Ausgleich zwischen den Grundrechten auf Datenschutz und Meinungsfreiheit im zukünftigen Datenschutzrecht herstellen zu können.

Alternative 1
Es ist nicht erforderlich, in der DS-GVO eine Pflicht der Mitgliedstaaten aufzunehmen, dass diese bei der Anwendung der Gesetze verschiedene Grundrechte gegeneinander abwägen und in Einklang bringen müssen. Denn die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (PDF) gelte ohnehin direkt in jedem Mitgliedstaat und verlange bereits, einen solchen Ausgleich herbeizuführen.

Alternative 2
Ähnlich dem vorgeschlagenen Art. 80 der DS-GVO müsse eine Pflicht für Mitgliedstaaten geschaffen werden, nach der das jeweilige nationale Recht beide hier in Rede stehenden Grundrechte miteinander in Einklang bringen muss. Unter „nationalem Recht“ sei dabei auch die nationale Rechtsprechung zu verstehen.

Alternative 3
Die DS-GVO sollte, ähnlich wie derzeit Art. 9 der Datenschutz-Richtlinie (RL 95/46/EG), diejenigen Artikel bzw. Kapitel der DS-GVO benennen, von denen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht Ausnahmen vorsehen können, wenn es für den Ausgleich zwischen dem Recht auf Datenschutz und Meinungsfreiheit erforderlich ist. Diese national ausgestalteten Ausnahmen müssten dabei optionaler Natur sein und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen.

Alternative 4
Zuletzt wäre es denkbar, eine allgemeine Regelung (etwa in Art. 1 der DS-GVO) zu schaffen, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, in ihrem nationalen Recht Ausnahmen von jeglichen Vorgaben der DS-GVO vorzusehen, wann immer dies erforderlich ist, um einen angemessenen Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungsfreiheit herzustellen.

Die Alternativen 2 und 3 sind als ausformulierte Vorschläge in dem Dokument des Rates enthalten (Art. 80). Alternative 3 beruht dabei auf einem neuen Vorschlag von Deutschland.

Recht auf Vergessen: Google veröffentlicht neue Zahlen – Facebook am meisten betroffen

Als Teil seiner online abrufbaren Transparenzberichte hat Google am 9. Oktober 2014 neue Zahlen und Statistiken zu Löschanfragen von Betroffenen präsentiert, die ihr sog. „Recht auf Vergessenwerden“ nach dem europäischen Datenschutzrecht wahrgenommen haben.

Die von Google bereitgestellten Statistiken geben Auskunft über die Gesamtzahl der Anfragen und der betroffenen Links. Auch kann man die Anfragen nach europäischen Ländern filtern. Zudem gibt Google auch Beispiele dafür, welche Arten von Anfragen gestellt wurden, worum es bei diesen inhaltlich ging und ob die betreffenden URLs aus der Ergebnisliste entfernt (bzw. unterdrückt) wurden oder nicht.
Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rs C-131/12) vom 13. Mai 2014, hat Google nach eigenen Angaben 144.907 Ersuchen von Betroffenen erhalten. Diese bezogen sich auf insgesamt 497.507 URLs. Hieraus wird deutlich, dass die meisten Personen direkt nicht nur Suchergebnisse zu einer URL, sondern zu mehreren Quellen unterdrückt wissen wollen.

Die Zahlen für Deutschland: Insgesamt 24.979 Ersuchen, die sich auf 88.873 URLs bezogen.

Interessant ist zudem die Statistik, welche Webseiten (also Suchergebnisse mit URLs dieser Webseiten) im Schnitt am häufigsten von Löschanfragen betroffen waren. Spitzenreiter ist hier Facebook.com. Diesbezüglich wäre es natürlich besonders interessant, weitere Einzelheiten zu kennen. Denn wie die meisten wissen, kann man als Nutzer von Facebook Beiträge und Bilder völlig freiwillig der Öffentlichkeit (als dem gesamten Internet und damit auch der Suchmaschine von Google) zugänglich machen. In diesen Fällen wäre also wohl besonders zu untersuchen, ob eventuell die Person, die die Löschanfrage an Google gestellt hat, nicht vorher selbst in die Veröffentlichung eines Bildes oder Textes mit ihren personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Freileich können sich die Löschgesuche aber vor allem auch auf diejenigen Fälle beziehen, in denen z.B. Bilder von einer Person ohne deren Zustimmung für die Öffentlichkeit sichtbar gemacht wurden, etwa weil sie aus ihrem Facebookprofil (dessen Inhalte nur für Freunde sichtbar sind) herauskopiert und erneut (öffentlich) gepostet/geteilt wurden.

Weitere beliebte „Löschziele“ der Antragsteller sind auch die Seiten von Youtube, das soziale Netzwerk Badoo und Personensuchmaschinen, wie etwa Yasni.

Die Initiative von Google, Informationen zu den Löschanfragen und ihrer Behandlung durch das Unternehmen zu veröffentlichen ist in jedem Fall zu begrüßen.

Konferenz der deutschen Datenschützer: „Recht, schwer gefunden zu werden“ soll weltweit gelten

Am 8. und 9. Oktober 2014 fand in Hamburg die 88. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (DSK) statt. Auf der Tagesordnung standen unter anderem die Kontrolle von Geheimdiensten, das Google-Urteil des EuGH und der Datenschutz im KfZ. Die Entschließungen der DSK sind nun auf der Webseite des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abrufbar.
Mit Blick auf die Tätigkeit der Nachrichtendienste (Effektive Kontrolle der Nachrichtendienste herstellen!, PDF) stellt die DSK fest, dass deren Befugnisse auch die Überwachung der Telekommunikation einschließe und damit im Bereich der strategischen Auslandsüberwachung des BND ein Kontrolldefizit einhergeht. Da für die Betroffenen die durch Nachrichtendienste vorgenommene Datenverarbeitung in weitem Maße intransparent erfolgt, ist nach Ansicht der DSK auch der Individualrechtsschutz faktisch eingeschränkt. Die DSK bemängelt, dass bestimmte Bereiche nachrichtendienstlicher Tätigkeiten per se Eigeninitiativkontrolle durch die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder entzogen seien. Es fehle an einem eigenen Kontrollmandat der Datenschutzbeauftragten für Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses. Die DSK hält daher eine Einbindung der Datenschutzbeauftragten neben den parlamentarischen Kontrollinstanzen (G10-Kommission) für erforderlich.

Auch das „Google-Urteil“ des EuGH (Rs. C-131/12) war ein Thema der DSK (Zum Recht auf Sperrung von Suchergebnissen bei Anbietern von Suchmaschinen, PDF). Mit Blick auf die immer noch umstrittene Frage, ob nach einer erfolgreichen Beschwerde eines Betroffenen die Ergebnislisten auch bei einer Suche über „Google.com“ entsprecht angepasst (also bestimmte Ergebnisse unterdrückt) werden müssen, fordert die DSK, dass Anbieter von Suchmaschinen die Suchergebnisse bei einem begründeten Widerspruch weltweit unterbinden. Hinsichtlich der auch vom Bundesinnenministerium angestellten Überlegungen, unabhängige Schlichtungsstellen zu etablieren, die bei Beschwerden über zurückgewiesene Anträge von Betroffenen entscheiden sollen, scheint die DSK Zurückhaltung zu üben. Nach der Entschließung dürften alternative Streitbeilegungs-oder Streitschlichtungsverfahren das verfassungsmäßige Recht der Betroffenen auf eine unabhängige Kontrolle durch die dafür vorgesehenen staatlichen Institutionen (also Gerichte und/oder die Datenschutzbehörden) nicht beschneiden. Zuletzt streiten die Datenschützer eine Befugnis von Suchmaschinenbetreibern ab, dass diese bei einem positiven Antrag eines Betroffenen den jeweiligen Inhalteanbieter (also den Webseitenbetreiber) über die Sperrung von Suchergebnissen informieren dürften. Dies soll selbst dann gelt, wenn die Benachrichtigung nicht ausdrücklich den Namen des Betroffenen enthält. Meiner Ansicht nach ist dann aber, zumindest aus datenschutzrechtlicher Sicht fraglich, warum eine solche Information nicht erteilt werden dürfte? Denn personenbezogene Daten (wie der Name) werden ja dann nicht verarbeitet. Ironischerweise dürfte diese Sichtweise mit der geplanten Datenschutz-Grundverordnung ohnehin bald obsolet sein. Denn nach dem Entwurf der Kommission (Kom (2012) 11,  PDF) soll in Art. 17 Abs. 2 gerade eine solche Benachrichtigung verpflichtend eingeführt werden. Auf diese Pflicht weißt auch die italienische Ratspräsidentschaft in dem neuesten Dokument aus den Ratsverhandlungen zur Thematik des „Rechts auf Vergessenwerden“ hin (PDF).

Weitere Entschließungen der DSK:
Marktmacht und informationelle Selbstbestimmung (PDF)

Unabhängige und effektive Datenschutzaufsicht ist für Grundrechtschutz unabdingbar (PDF)

Datenschutz im Kraftfahrzeug (PDF)