Externe „Spam-Mail“ zu einer Sicherheitslücke: Österreichische Datenschutzbehörde verhängt Bußgeld gegen Unternehmen wegen unterlassener Meldung einer Datenpanne

Am 4. September 2025 erließ die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) eine Entscheidung in einem Fall, in dem ein Unternehmen es versäumt hatte, die DSB gemäß Art. 33 DSGVO über eine Datenschutzverletzung zu informieren.

Sachverhalt

Eine unbekannte Person entdeckte eine Sicherheitslücke auf der Subdomain der Website des Unternehmens, die es aufgrund fehlender technischer Sicherheitsvorkehrungen ermöglichte, personenbezogene Daten (u. a. Namen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern, Geschlecht) zu extrahieren. Die Person informierte das Unternehmen per E-Mail, doch die Nachricht wurde von einer Mitarbeiterin fälschlicherweise als Spam behandelt und erreichte weder die Geschäftsleitung noch die IT-Abteilung. Nachdem keine Antwort erfolgt, schickte eine andere Person (Vertreter eines Vereins) eine zweite E-Mail, diesmal mit der österreichischen DSB in „CC“.

Das Unternehmen handelte daraufhin schnell, um die Sicherheitslücke zu schließen, und die Person, die die Sicherheitslücke gemeldet hatte, bestätigte die Löschung aller Dateien, auf die sie zugegriffen hatte. Die IT-Abteilung des Unternehmens dokumentierte den Vorfall, aber das Unternehmen meldete keine Datenschutzverletzung an die DSB.

Entscheidung der Datenschutzbehörde

Die DSB leitete eine Untersuchung ein und fragte das Unternehmen, warum sie nicht gemäß Art. 33 DSGVO über die Verletzung informiert worden sei. Das Unternehmen argumentierte, dass keine weitere Benachrichtigung erforderlich sei, da die Datenschutzbehörde bereits in der zweiten E-Mail in „CC“ gesetzt wurde.

Die DSB widersprach dieser Ansicht und stellte klar, dass eine externe E-Mail über ein potenzielles Sicherheitsproblem keine gültige Benachrichtigung gemäß Art. 33 DSGVO darstellt. Art. 33 DSGVO enthalte keine Ausnahme für einen solchen Fall, dass Dritte die Aufsichtsbehörde über eine Datenschutzverletzung informieren.

Wenn eine dritte Person die DSB über einen Vorfall informiert, handelt es sich hierbei um eine Verdachtsmeldung bzw. Sachverhaltsanzeige. Der Verdacht einer Sicherheitsverletzung kann nur vom Verantwortlichen nach einer internen Prüfung bestätigt oder widerlegt werden.“

Zudem ging es noch um die Frage, wann der Verantwortliche Kenntnis von der Datenschutzverletzung erlangte – mit der ersten „Spam-Mail“ oder aber erst mit der zweiten Mail?

Die DSB geht davon aus, dass der Verantwortliche bereits durch den ersten Hinweis, welcher von einer Mitarbeiterin als „Spam-Nachricht“ eingestuft wurde, Kenntnis erlangte. Die unterlassene interne Weiterleitung der Nachricht, muss sich der Verantwortliche zurechnen lassen.

Die Beschuldigte übersieht hierbei, dass das Verhalten ihrer Arbeitnehmerin ihr unmittelbar zugerechnet wird. Für die Strafbarkeit nach Art. 83 DSGVO ist im Falle einer juristischen Person nämlich keine Handlung und nicht einmal eine Kenntnis seitens des Leitungsorgans erforderlich“.

Fazit

Natürlich werden in der Praxis nicht alle Hinweise auf eine mögliche Sicherheitsverletzung wirklich echt sein. Jedoch sollten Verantwortliche darauf achten, interne Vorgaben und Prozesse vorzuhalten, dass die Einschätzung darüber, ob eine solche Nachricht „echt“ ist, durch fachliche geschulte Mitarbeiter, etwa in der IT-Abteilung, bei Compliance oder im Datenschutz, erfolgt.