Austrian data protection authority: Data subjects have no right to demand implementation of certain data protection measures under GDPR

Decisions on the GDPR (from supervisory authorities and courts) are still rare and therefore I am always very pleased when such a decision, in which the new European law is applied and interpreted, sees the light of day.

According to Art. 32 para 1 lit. a GDPR, the controller and the processor shall, taking into account the state of the art, the costs of implementation and the nature, scope, context and purposes of processing as well as the risk of varying likelihood and severity for the rights and freedoms of natural persons, implement appropriate technical and organisational measures to ensure a level of security appropriate to the risk, including inter alia as appropriate the pseudonymisation and encryption of personal data.

According to Art. 5 para 1 lit. c GDPR, personal data shall be adequate, relevant and limited to what is necessary in relation to the purposes for which they are processed (‘data minimisation’).

In a current procedure, the Austrian Data Protection Authority (DPA) issued an official decision (German) on 13. September 2018 in response to a complaint regarding these two articles of the GDPR.

Facts

On 23 June 2018, the complainant in the proceedings filed two complaints against two respondents, alleging a violation of the fundamental right to data protection (Section 1 of the Data Protection Act in Austria) due to the failure to delete data or pseudonymize it. The respondents to the complaint were public authorities, specifically the Federal Ministry for Europe, Integration and the Exterior and the Federal Chancellery. The facts of the case themselves are somewhat more comprehensive (since at the beginning it was also a question of deletion of data). In the end, however, the subject-matter of the complaint was only the question of whether the respondents had violated the complainant’s right to confidentiality by failing to pseudonymize the complainant’s personal data in their electronic file systems (ELAK).

Decision oft he DPA

First, I believe that DPA correctly points out that the complainant did not, until the conclusion of the proceedings, establish any concrete act which would have violated her fundamental right to secrecy.

Rather, the complainant limited itself to bringing to light events not manifested in the ELAK, such as potential hacker attacks, data leaks or foreseeable technological innovations, in the course of which the complainant could in future suffer damage through the disclosure of her data, due to a „failure to pseudonymise“ her data.

However, such a potential violation of rights is not sufficient, why the complaint regarding possible future violations had already been dismissed on this ground. Then the DPA comes to interesting interpretations of the regulations of the GDPR. In the opinion of the DPA, no right can be derived from the GDPR,

according to which a data subject could demand specific data security measures within the meaning of Art. 32 GDPR from the controller. Nor can a data subject – as requested by the complainant – demand specific measures to minimise data within the meaning of Art. 5 para 1 lit. c GDPR.

Admittedly, it is in principle possible for a data subject to be violated in its fundamental right to confidentiality due to inadequate data security measures taken by a controller (e.g. because this leads to disclosure to unauthorised third parties). However, even in this case, the data subject would not have the right to choose a specific data security measure.

According to the DPA, it is clear from Art. 32 GDPR that the obligation to ensure the security of the processing of personal data applies to the data controller or the processor,

which, taking into account the elements referred to in paragraph 1 of this provision, may be provided in a number of ways„.

The DPA also systematically interprets the relevant provisions of the GDPR. The rights of data subjects are expressly regulated in Chapter III. Pseudonymisation can be found as a measure, however, in Chapter IV, which regulates the objective duties of controllers and processors.

The data protection authority can only investigate this obligation of the controller within the framework of an officially initiated examination procedure (Art. 55 para. 1 in conjunction with Art. 57 para. 1 lit a and h GDPR) and, if necessary, instruct the controller to comply with the regulation (Art. 58 para. 2 lit d GDPR).”

Österreichische Datenschutzbehörde: Betroffene haben kein Recht auf Einhaltung bestimmter Datenschutzmaßnahmen

Entscheidungen zur DSGVO (von Aufsichtsbehörden und Gerichten) sind noch rar und daher freut es mich immer sehr, wenn einmal eine solche Entscheidung, in der das neue europäische Recht angewendet und ausgelegt wird, das Licht der Öffentlichkeit erblickt.

Nach Art. 32 Abs. 1 lit. a) DSGVO müssen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter, unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese Maßnahmen schließen unter anderem die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten ein.

Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO muss der Verantwortliche darauf achten, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind („Datenminimierung“).

Die Österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat in einem aktuellen Verfahren mit Bescheid vom 13.09.2018 auf eine Beschwerde zu diesen beiden Regelungen der DSGVO Stellung genommen.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin des Verfahrens brachte am 23. Juni 2018 zwei Beschwerden gegen zwei Beschwerdegegner ein und behauptete darin eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Datenschutzgesetz – DSG) wegen unterlassener Datenlöschung bzw. Pseudonymisierung. Beschwerdegegner waren öffentliche Stellen, konkret das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres und das Bundeskanzleramt. Der Sachverhalt selbst ist noch etwas umfassender (da es zu Anfang auch um eine Löschung ging). Beschwerdegegenstand war am Ende aber nur die Frage, ob die Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin „im Recht auf Geheimhaltung verletzt haben, indem sie die Pseudonymisierung personenbezogener Daten der Beschwerdeführerin in ihren elektronischen Aktensystemen (ELAK) unterlassen haben“.

Entscheidung der DSB

Zunächst weist die DSB meines Erachtens zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Verfahrens keine konkrete Handlung dargetan hat, durch die sie in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt worden wäre.

Sie beschränkte sich vielmehr darauf, aufgrund einer „unterlassenen Pseudonymisierung“ ihrer Daten im ELAK (noch) nicht manifestierte Ereignisse, wie potenzielle Hacker-Angriffe, „Datenlecks“, oder absehbare technologische Innovationen ins Treffen zu führen, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin durch Offenlegung ihrer Daten zukünftig Schaden nehmen könnte.

Jedoch reicht eine solche potentielle Verletzung der Rechte nicht aus,

weshalb die Beschwerde hinsichtlich möglicherweise in Zukunft eintretender Verletzungen bereits aus diesem Grunde abzuweisen war“.

Dann gelangt die DSB zu interessanten Interpretationen der Vorschriften der DSGVO. Nach Ansicht der DSB ist aus der DSGVO kein Recht abzuleiten,

wonach eine betroffene Person spezifische Datensicherheitsmaßnahmen iSv Art. 32 DSGVO von einem Verantwortlichen verlangen könnte. Ebenso wenig kann eine betroffene Person – wie von der Beschwerdeführerin begehrt – spezifische Maßnahmen zur Datenminimierung iSv Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verlangen.

Zwar sei es grundsätzlich möglich, dass eine betroffene Person aufgrund unzureichender Datensicherheitsmaßnahmen eines Verantwortlichen im Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt wird (etwa, weil es dadurch zur Offenlegung an unbefugte Dritte kommt). Jedoch würde der betroffenen Person auch in diesem Fall kein Recht auf Wahl einer spezifischen Datensicherheitsmaßnahme erwachsen

Nach Ansicht der DSB ist nämlich aus Art. 32 DSGVO ersichtlich, dass die Verpflichtung zur Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten den Verantwortlichen bzw. den Auftragsverarbeiter trifft,

wobei diese Sicherheit – unter Berücksichtigung der in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Elemente – auf mehrere Arten gewährleistet sein kann“.

Zudem legt die DSB die entsprechenden Vorschriften der DSGVO auch systematisch aus. Die Rechte betroffener Personen sind ausdrücklich in Kapitel III geregelt. Die Pseudonymisierung findet sich als Maßnahme aber in Kapitel IV, das die objektiven Pflichten von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern regelt.

Diese Verpflichtung des Verantwortliche kann die Datenschutzbehörde nur im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Prüfverfahrens untersuchen (Art. 55 Abs. 1 iVm Art. 57 Abs. 1 lit a und h DSGVO) und den Verantwortlichen gegebenenfalls zur Einhaltung der Verordnung anweisen (Art. 58 Abs. 2 lit d DSGVO).

Eine meines Erachtens sehr interessante Entscheidung zu den neuen Regelungen der DSGVO. Die Interpretation der DSB mag womöglich nicht jeder teilen. Die Begründung ist aber meines Erachtens schlüssig.

Auch für Unternehmen in Deutschland kann diese Interpretation einer europäischen Aufsichtsbehörde relevant sein, da die hier maßgebenden Vorschriften auch in Deutschland unmittelbar gelten.

EU Kommission: Geltendmachung von Rechtsbehelfen Betroffener ist in der DSGVO abschließend geregelt

Im Rahmen einer schriftlichen Anfrage im Europäischen Parlament hat sich die Europäische Kommission, konkret Justizkommissarin Jourová, zu der abschließenden Wirkung der Regelungen der DSGVO zur Geltendmachung von Rechtsbehelfen (Art. 77 ff. DSGVO) für Betroffene geäußert.

Nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO steht etwa jeder betroffenen Person das Recht zu, Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzulegen. Nach Art. 78 Abs. 1 und 2 DSGVO haben betroffene Personen das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde oder bei deren Untätigkeit. Zudem steht betroffenen Personen nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO ein Recht auf einen Rechtsbehelf gegen einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zu, wenn die betroffene Person von einer Verletzung ihrer Rechte ausgeht.

Betroffene können diese Rechte entweder selbst geltend machen oder aber nach Art. 80 Abs. 1 DSGVO (in Verbindung mit nationalem Recht) Vereinigungen oder Organisationen beauftragen, in ihrem Namen die in Art. 77, 78 und 79 DSGVO genannten Rechte geltend zu machen. Zudem ist in Art. 80 Abs. 2 DSGVO die Möglichkeit vorgesehen, dass solche Vereinigungen auch ohne Beauftragung tätig werden können.

In ihrer Antwort auf die parlamentarische Anfrage stellt die Justizkommissarin klar, dass in anderen als den in Art. 80 DSGVO genannten Fällen, Dritte (also zB Vereine, Unternehmen oä) keine Klagebefugnis haben, um die Rechte, die Betroffenen in der DSGVO eingeräumt werden, geltend zu machen.

Except where this is allowed pursuant to Article 80 GDPR, other persons wishing to act independently of a data subject’s mandate do not have standing to exercise the rights granted to individuals under the GDPR”.

Interessant könnte diese Aussage eventuell auch für die derzeit in Deutschland stattfindende Diskussion sein, ob Unternehmen auf der Grundlage des UWG Verstöße gegen das Datenschutzrecht gegenüber Wettbewerbern abmahnen und etwa mit Unterlassungsansprüchen dagegen vorgehen dürfen. Zum einen könnte man, vor dem Hintergrund der Meinung der Kommission, vertreten, dass diese dafür spricht, dass das Rechtsbehelfssystem der DSGVO abschließend ist. Die Aussage der Kommission in ihrer Antwort ist diesbezüglich sehr klar. Andererseits muss wohl berücksichtigt werden, dass sich die Kommission hier konkret auf die Rechte der Betroffenen bezieht und sich nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob auch Unternehmen Verstöße gegen die DSGVO (die ja nicht immer Betroffenenrechte betreffen müssen) auf der Grundlage des UWG, also außerhalb der DSGVO, abmahnen können.

Update zu Fanpages: Facebook stellt erforderliche Vereinbarung zur Verfügung

Gestern habe ich über den aktuellen Beschluss der deutschen Datenschutzbehörden zum Betrieb von Fanpages berichtet. Die deutschen Behörden haben darin u.a. festgestellt, dass der Betrieb einer Fanpage rechtswidrig ist, wenn nicht mit Facebook die erforderliche Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO zur gemeinsamen Verantwortlichkeit geschlossen wird.

Facebook hat, praktisch über Nacht, reagiert und stellt nun ein Dokument mit dem Titel „Seiten-Insights-Ergänzung bezüglich des Verantwortlichen“ zur Verfügung. Zwar wird nicht ausdrücklich darauf verwiesen, dass es sich hierbei um die Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nach der DSGVO handelt. Jedoch ergibt sich dies aus dem Text. Art. 26 DSGVO verlangt auch per se keine spezielle Benennung der Vereinbarung.

Das Addendum gilt für den Fall, dass ein Seitenbetreiber die Funktion „Seiten-Insights“ nutzt. Hierbei handelt es sich um die Möglichkeit, statistische Auswertungen der Nutzung der Fanpage anzuzeigen.

Viel wichtiger für Seitenbetreiber ist natürlich, ob die Vereinbarung nun genutzt werden kann, um damit den Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden. Die gesetzlichen Anforderungen an die Vereinbarung stellt Art. 26 Abs. 1 DSGVO auf. In der Vereinbarung muss

  • in transparenter Form festgelegt werden,
  • wer von den gemeinsam Verantwortlichen welche Verpflichtung gemäß der DSGVO erfüllt.

Insbesondere, was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Art. 13 und 14 DSGVO nachkommt. Zudem kann in der Vereinbarung eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden.

Laut der Vereinbarung sind der Seitenbetreiber mit Facebook Ireland gemeinsam Verantwortliche für die Verarbeitung von Insights-Daten. Das Addendum bezieht sich also nicht auf jegliche Datenverarbeitung über eine Fanpage, sondern nur auf jene Daten, die zur statistischen Auswertung genutzt werden.

Zudem wird festgelegt, dass Facebook Ireland die primäre Verantwortung gemäß der DSGVO für die Verarbeitung von Insights-Daten übernimmt.

Im Hinblick auf die nach der DSGVO zu erfüllenden Pflichten, insbesondere der Rechte der Betroffenen nach den Art. 12 bis 22 DSGVO, stimmt Facebook Ireland zu

sämtliche ihr gemäß DSGVO obliegenden Pflichten im Hinblick auf die Verarbeitung von Insights-Daten zu erfüllen (u. a. Artikel 12 und 13 DSGVO, Artikel 15 bis 22 DSGVO und Artikel 32 bis 34 DSGVO)“.

Facebook wird sich also um die Erfüllung der Rechte der Betroffenen kümmern, soweit es die Insights Daten betrifft. Meines Erachtens ist dieser Passus aber leider noch nicht ganz deutlich. Denn es wird auf die „ihr…obliegenden Pflichten“ verwiesen, also die Pflichten der Facebook Ireland. Dann stellt sich natürlich unweigerlich die Frage, was mit den gesetzlichen Pflichten der Seitenbetreiber nach den Art. 12 bis 22 DSGVO passiert? Denn Informationspflichten obliegen den Seitenbetreibern auch. In der Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO kann geregelt werden, wer sich um die Erfüllung dieser Pflichten für beide Verantwortliche kümmert. Den obigen Passus kann man wohl einerseits so lesen, dass er sich nur auf die Pflichten bezieht, die Facebook treffen, oder doch auch die Pflichten umfasst, die für die Seitenbetreiber gelten und im Innenverhältnis dann von Facebook erfüllt werden. Sinn macht für dieses Addendum eigentlich nur die letztgenannte Auslegung. Eine etwas klarere Formulierung wäre hier sicher hilfreich. UPDATE: Facebook hat das Addendum in genau diesem Punkt angepasst. Es wird nun auf „sämtliche Pflichten aus der DSGVO im Hinblick auf die Verarbeitung von Insights-Daten“ verwiesen, also nicht mehr nur auf die Facebook Ireland treffenden Pflichten.

Zu beachten ist, dass jeder Seitenbetreiber daneben selbst dafür Sorge tragen muss, dass die Verarbeitung der Insights-Daten auf einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO beruht. Unternehmen müssen sich also Gedanken dazu machen, welcher Erlaubnistatbestand für die Erhebung personenbezogener Daten für den Zweck der statistischen Auswertung genutzt werden kann. In Betracht dürfte hier vor allem die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO kommen.

Nach Art. 26 Abs. 2 DSGVO muss die Vereinbarung die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend widerspiegeln. Das wesentliche der Vereinbarung muss der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden.

In dem Addendum verpflichtet sich Facebook dazu, das Wesentliche der Seiten-Insights-Ergänzung den betroffenen Personen zur Verfügung stellen. Damit ist die gesetzliche Vorgabe auch erfüllt. Jedoch ist aktuell noch kein Link oder Hinweis vorhanden, wo man als betroffene Person diese Informationen findet.

Das Addendum enthält keine Regelungen zur Haftung im Innenverhältnis zwischen Seitenbetreiber und Facebook. Eine solche Regelung ist auch nicht zwingend in Art. 26 DSGVO vorgesehen, wäre aber zwischen den Parteien durchaus möglich.

Interessant an der Ergänzung ist, dass in dem Addendum vereinbart wird, dass Facebook Ireland in der EU die Hauptniederlassung für die Verarbeitung von Insights-Daten für sämtliche Verantwortliche ist. Diese Formulierung bezieht sich auf die in Art. 4 Nr. 16 DSGVO definierte „Hauptniederlassung“ von der im Rahmen des One-Stop-Shop Prinzips der DSGVO abhängig gemacht wird, welche Datenschutzbehörde in Europa bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen als „federführende Behörde“ agiert (Art. 56 DSGVO). Für die Datenverarbeitung der Insights-Daten ist, nach der vorliegenden Regelung, dann die Datenschutzbehörde in Irland europaweit zuständig.

Wie dieses Addendum Bestandteil von Verträgen zwischen Facebook und Seitenbetreibern wird, ist in der Ergänzung nicht konkret beschrieben. Im Grunde kann man sich folgende Szenarien vorstellen:

  • Existierende Kunden (Unternehmen mit Fanpages) werden über die Ergänzung informiert und diese wird, durch weitere Nutzung, Teil des Vertrages (so wohl auch die Information von Facebook im Unternehmensblog).
  • Neue Kunden schließen dieses Addendum bei der Registrierung der Fanpage mit ab.

Jetzt muss man sehen, wie und ob die Aufsichtsbehörden reagieren werden. Unternehmen sollten auf jeden Fall beachten, dass der in dem neuen Beschluss der DSK enthaltene Fragenkatalog noch weitere Fragen enthält, die ein Seitenbetreiber im Zweifel beantworten können sollte.

Neuer Beschluss der deutschen Datenschutzbehörden: Betrieb einer Facebook Fanpage ohne Vereinbarung mit Facebook rechtswidrig

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat einen neuen Beschluss (pdf) zum Betrieb von Facebook Fanpages veröffentlicht, der konkretere Vorgaben aufstellt, welche Anforderungen durch Unternehmen, die eine Fanpage betreiben, zu erfüllen sind.

Die erste Entschließung der DSK, die kurz nach dem Urteil des EuGH (Rs. C-210/16) veröffentlicht wurde, blieb noch recht vage, was die konkreten Maßnahmen betraf, die Fanpage Betreiber umsetzen sollten (mein Beitrag dazu).

In dem neuen Beschluss stellt die DSK insbesondere (anders als in der ersten Entschließung) heraus:

Ohne Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO ist der Betrieb einer Fanpage, wie sie derzeit von Facebook angeboten wird, rechtswidrig.“

Gemeint ist hier die Vereinbarung zwischen gemeinsam Verantwortlichen nach Art. 26 DSGVO. In einer solchen Vereinbarung müssen die Verantwortlichen (nach dem Urteil des EuGH sind dies der Betreiber der Fanpage und Facebook) in einer Vereinbarung in transparenter Form festlegen, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß der DSGVO erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten nach den Art. 13 und 14 DSGVO nachkommt.

Die DSK präzisiert ihre Anforderungen an Betreiber einer Fanpage und Facebook weiter. Die gemeinsam Verantwortlichen sollen „Klarheit über die derzeitige Sachlage schaffen und die erforderlichen Informationen den betroffenen Personen (= Besucherinnen und Besucher der Fanpage) bereitstellen“.

Der Beschluss der DSK liest sich meines Erachtens wie ein Hinweis der Behörden, was man nun von Unternehmen und auch Facebook erwartet. Die Anforderungen konkretisiert der Beschluss zudem in der Form eines Fragenkataloges im Anhang. Nach Ansicht der DSK müssen die im Anhang aufgeführten Fragen sowohl von Facebook als auch und von Fanpage Betreibern beantwortet wer-den können.

Meines Erachtens kann aus dem Fragenkatalog bereits abgeleitet werden, was aus Sicht der Behörden als elementare Voraussetzungen des Betriebs einer Fanpage zu betrachten sind. Man braucht wohl auch nicht viel Fantasie, um sich vorzustellen, dass genau dieser Fragenkatalog in naher Zukunft durch Aufsichtsbehörden an Betreiber von Fanpages verschickt wird. U.a. enthält der Anhang folgenden Frage:

  • In welcher Art und Weise wird zwischen Ihnen und anderen gemeinsam Verantwortlichen festgelegt, wer von Ihnen welche Verpflichtung gemäß der DSGVO erfüllt? (Art. 26 Abs. 1 DSGVO)
  • Auf welche Weise werden die wesentlichen Aspekte dieser Vereinbarung den betroffenen Personen zur Verfügung gestellt?
  • Zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeiten Sie die personenbezogenen Daten der Besucherinnen und Besucher von Fanpages? Welche personenbezogenen Daten werden gespeichert? Inwieweit werden aufgrund der Besuche von Facebook-Fanpages Profile erstellt oder angereichert? Werden auch personenbezogene Daten von Nicht-Facebook-Mitgliedern zur Erstellung von Profilen verwendet? Welche Löschfristen sind vorgesehen?
  • Zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage werden nach Aufruf einer Unterseite innerhalb des Fanpage-Angebots ein Session-Cookie und drei Cookies mit Lebenszeiten zwischen vier Monaten und zwei Jahren gespeichert?

Einige dieser Fragen werden von Unternehmen, die eine Fanpage betreiben, nicht beantwortet werden können, da diesen hierzu wohl faktische Informationen fehlen.

Für Unternehmen, die eine Fanpage betreiben, bedeutet dies nun, sich darüber Gedanken zu machen, wie man mit der eigenen Seite umgeht. Die Aussagen der DSK und die damit meines Erachtens intendierte Stoßrichtung, ist in jedem Fall klarer, als in der ersten Entschließung.

Derzeit liegt ein Entwurf für eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO von Facebook leider noch nicht vor. Jedoch soll ein solcher Vertrag sehr bald veröffentlicht werden. Zwar sieht Art. 26 DSGVO keine zwingende Form für die Vereinbarung vor, so dass diese nicht unbedingt schriftlich abgeschlossen werden muss. Per se würde also sogar eine mündliche Vereinbarung ausreichen.  Jedoch verlangt Art 26 Abs. 1 DSGVO, dass die Vereinbarung in transparenter Form vorliegen muss. Zudem muss das „Wesentliche“ der Vereinbarung den betroffenen Personen nach Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO zur Verfügung gestellt werden. Diese Voraussetzungen könnten bei einer rein mündlichen Vereinbarung nur schwer erfüllbar sein.

Als ad hoc Maßnahme könnte man sich auch vorstellen, Informationen von Facebook Seiten (aus den AGB, Hilfeseiten und Erläuterungen zu Fanpages) zusammenzusammeln, um so eine Informationsbasis zu schaffen. Dieses Vorgehen dürfte aber immer noch das Risiko bergen, dass man als Unternehmen nicht alle Informationen abschließend erhält oder nicht validieren kann.

Am Ende wird man konstatieren müssen, dass zur gemeinsamen Verantwortlichkeit sinnlogisch mehrere Stellen gehören und Facebook nun hoffentlich so schnell wie möglich die Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit bereitstellt.

Europäische Kommission zum Formerfordernis für Auftragsverarbeitungsverträge nach der DSGVO

Eine Neuerung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist, dass nach Art. 28 Abs. 9 DSGVO der Auftragsverarbeitungsvertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne der Art. 28 Abs. 3 und 4 DSGVO, schriftlich abzufassen sind, was aber „auch in einem elektronischen Format erfolgen kann“.

Die DSGVO selbst definiert nicht, was konkret das „Rechtsinstrument“ ist oder was unter dem „elektronischen Format“ zu verstehen ist. Die Europäische Kommission hat nun, basierend auf einer Anfrage im Europäischen Parlament, im Rahmen einer Antwort in dieser Hinsicht für etwas mehr Klarheit gesorgt.

Elektronisches Format

Hinsichtlich des Begriffs „elektronisches Format“ weist die Kommission darauf hin, dass die Regeln für den Abschluss von Verträgen oder anderen Rechtsakten, auch in elektronischer Form, nicht in der DSGVO, sondern in anderen EU- und/oder nationalen Gesetzen festgelegt sind. Insbesondere die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG) sieht die Beseitigung rechtlicher Hindernisse für die Nutzung von elektronischen Verträgen vor. Zwar harmonisiere diese Richtlinie nicht die Form, in der elektronische Verträge zustande kommen können.

Im Prinzip, so die Kommission, seien automatisierte Vertragsprozesse aber zulässig und so geschlossene Verträge auch rechtmäßig. Zum Teil wird in der Kommentarliteratur vertreten, dass das „elektronische Format“ praktisch nur eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB) meinen könne. Dieser, meines Erachtens nicht zutreffenden Ansicht, widerspricht nun die Kommission.

It is not necessary to append an electronic signature to contracts for them to have legal effects. E-signatures are one of several means to prove their conclusion and terms.”

Eine elektronische Signatur ist für die Rechtswirksamkeit von Verträgen gerade nicht erforderlich. Signaturen sind eines von mehreren Mitteln, um den Vertragsschluss beweisen zu können. Dies bedeutet, dass Autragsverarbeitungsverträge auch „einfach“ elektronisch, zB per PDF Dokument oder über eine Webseite, abgeschlossen werden können.

Rechtsinstrument

Nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO erfolgt die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter entweder auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten. Auch der Begriff des „Rechtsinstruments“ wird in der der DSGVO nicht näher umschrieben. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass ein „Rechtsinstrument“ im Sinne von Gesetzen oder Rechtsverordnungen zu verstehen sei. Auch diese Sichtweise wird von der Kommission nicht gestützt.

A legal act may be an ordinance or other type of administrative decision whereby controllers vested in public authority may stipulate the conditions for processing personal data on their behalf.”

Danach kann das Rechtsinstrument irgendeine Art von Verwaltungsentscheidung sein, mit der der Verantwortliche, hier die öffentliche Stelle, die Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten in ihrem Namen festlegen können. Die Kommission verlangt in ihrer Antwort nicht das Vorliegen eines Gesetzes.

Bayerischer Landesbeauftragter für Datenschutz: Keine gesonderte Entgeltpflicht für Kontrollen bei der Auftragsverarbeitung

Sowohl vor als auch nach dem 25.5.2018 (und auch weiterhin) spielten und spielen in der Praxis die Anpassungen von bestehenden oder der Abschluss von neuen Verträgen zur Auftragsverarbeitung eine wichtige Rolle. Dabei haben sich die gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich (nun Art. 28 DSGVO) gar nicht so sehr geändert. Der Abschluss eines Vertrages etwa war auch vor dem 25.5.2018 erforderlich.

Nach Art. 28 Abs. 3 lit. h) DSGVO muss der Vertrag unter anderem vorsehen, dass der Auftragsverarbeiter, „dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt und Überprüfungen — einschließlich Inspektionen –, die vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt“. Der Auftragsverarbeiter muss danach ausdrücklich Kontrollen durch den Verantwortlichen ermöglichen und auch dazu beitragen. Diese Kontrollen sollen es dem Verantwortlichen ermöglichen zu prüfen, ob der Dienstleister die in Art. 28 DSGVO vorgegebenen Regularien beim Umgang mit personenbezogenen Daten beachtet.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD; die Aufsichtsbehörde für den öffentlichen Bereich in Bayern) hat nun ein durchaus praxisrelevantes Kurzpapier zu der Frage veröffentlicht, ob Auftragsverarbeiter ihr Mitwirken an diesen Kontrollen durch den Verantwortlichen von Zahlungen (z.B. von Aufwendungen) abhängig machen können. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass derartige Klauseln, die dem Auftragsverarbeiter das Recht zusprechen, für seine Mitwirkungshandlungen im Zuge der Erfüllung der DSGVO-Pflichten eine gesonderte Vergütung zu verlangen, in der Praxis sehr verbreitet sind. Laut dem Kurzpapier werden auch bayerische öffentliche Stellen von Auftragsverarbeitern unter anderem mit dem Ansinnen konfrontiert, einer Vertragsklausel zuzustimmen, die dem Auftraggeber eine Vor-Ort-Kontrolle nur gegen ein besonderes Entgelt ermöglicht.

Nach Auffassung des BayLfD müssen die Kontrollrechte nach der DSGVO ohne besondere Begründung seitens des Verantwortlichen als Auftraggeber und ohne Abwehrmöglichkeit seitens des Auftragsverarbeiters (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Buchst. h DSGVO: „und dazu beiträgt“) ausgeübt werden können. „Andernfalls könnte der Verantwortliche nämlich seinen bei ihm auch nach Einbindung eines Auftragsverarbeiters verbleibenden Pflichten insbesondere gegenüber den betroffenen Personen nicht angemessen nachkommen“.

Daher darf nach Ansicht des BayLfD die Wahrnehmung der Kontrollrechte des Auftraggebers aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht von einem besonderen Entgelt abhängig gemacht werden. Ein gesondertes Entgelt würde einer Ausübung der Kontrollrechte entgegenwirken. Ein solches Entgelt könne zudem entweder auf Grund seiner bereits erkennbaren (absoluten) Höhe oder der vertraglich angelegten Unklarheit seiner Berechnung abschreckende Wirkung entfalten.

Als Lösung schlägt der BayLfD vor, dass der Auftragsverarbeiter die ihm durch Vor-Ort-Kontrollen seines Auftraggebers entstehenden Kosten von vornherein pauschal in das Angebot der vertraglichen Leistung einrechnet („Einpreisung“). Um dem Risiko für Auftragsverarbeiter zu begegnen, nicht von Auftraggebern „überrannt“ zu werden, verweist der BayLfD darauf, dass jede Partei einer Auftragsverarbeitungs-Vereinbarung nach Treu und Glauben zur Rücksichtnahme auf die jeweils andere Partei verpflichtet ist. Diese Verpflichtung könne in der Vereinbarung durchaus näher ausgestaltet werden, etwa durch Bestimmungen, „dass eine Vor-Ort-Kontrolle grundsätzlich mit einer bestimmten Frist anzukündigen bzw. abzustimmen ist, oder dass anlasslose Inspektionen mengenmäßig kontingentiert sind“.

Die Ansicht des BayLfD wird man sicherlich diskutieren können. Dann ein vom Gesetz gefordertes „Beitragen“ zu den Kontrollen durch den Auftragsverarbeiter kann dem Grunde auch bei der Vereinbarung eines Entgelts vorliegen. Die DSGVO selbst schließt dies zumindest in Art. 28 DSGVO nicht aus. Das Gesetz konkretisiert nicht, inwiefern das „Beitragen“ kostenlos erfolgen muss. Der europäische Gesetzgeber hat aber solche Problematiken, dass die Pflichtenerfüllung der DSGVO nur gegen Entgelt ermöglicht wird, durchaus erkannt und an anderen Stellen entsprechende Regelungen für eine Kostenfreiheit getroffen, etwa in Art. 12 Abs. 5 DSGVO zu den Betroffenenrechten.

Zudem kann man die Auffassung vertreten, dass die vorgeschlagene Lösung über näher ausgestaltetet Regelungen zur Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Partei ebenso eine Abhängigkeit der Kontrollrechte von bestimmten Handlungen schafft. Denn wenn vor der Kontrolle diese zwischen den Parteien „abzustimmen“ ist, kann dies ebenfalls bedeutet, dass eine Kontrolle nicht ohne einvernehmliche Planung und gemeinsame Festlegung durch beide Parteien erfolgen kann. Damit hätte es aber wieder der Auftragsverarbeiter in der Hand, der Kontrolle „entgegenzuwirken“, was der BayLfD hinsichtlich des Entgelts als unzulässig ansieht.

Hier die richtige (vertragliche) Balance zu finden ist sicherlich nicht ganz einfach und wird vielfach auch durch die Umstände des Einzelfalls beeinflusst sein.

Verordnung über den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten in der Europäischen Union kurz vor Verabschiedung – Abgrenzungsfragen zur DSGVO

Durch die Arbeiten an der DSGVO und vor allem auch der Umsetzung ihrer Vorgaben in der Praxis, wurde in den letzten Monaten recht wenig über ein anderes, für das Datenschutzrecht aber durchaus relevantes, Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene berichtet. Die im September 2017 von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Verordnung über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten in der Europäischen Union (COM(2017) 495, pdf).

Der Gesetzesentwurf wurde im letzten halben Jahr im Rat der Europäischen Union und auch im Europäischen Parlament geprüft und bearbeitet. Am 6. Juni 2018 hat der federführende Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz im EU-Parlament seinen Bericht vorgelegt (pdf). Mit Datum vom 25. Juni 2018 hat die Ratspräsidentschaft einen Kompromisstext der Verordnung an die ständigen Vertreter im Rat übersendet (pdf). Dieser Text ist das Ergebnis der Trilogverhandlungen zwischen Kommission, Parlament und Rat, auf den sich die Parteien am 19. Juni 2018 geeinigt haben.

Ziel des Vorschlags ist es, durch Maßnahmen zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Mobilität nicht personenbezogener Daten im Binnenmarkt und zur Erleichterung des Anbieterwechsels und der Übertragung von Daten für die beruflichen Nutzer von Datenspeicherungs- und sonstigen Datenverarbeitungsdiensten einen stärker vom Wettbewerb geprägten und integrierten Binnenmarkt für Datenspeicherungs- und sonstige Datenverarbeitungsdienste und -tätigkeiten aufzubauen. Es sollen Datenverarbeitung in unterschiedlichen Intensitätsstufen erfasst werden, von der Datenspeicherung (Infrastructure-as-a-Service – IaaS) bis zur Verarbeitung von Daten auf Plattformen (Platform-as-a-Service – PaaS) oder in Anwendungen (Software-as-a-Service – SaaS).

Die Verordnung soll sich, in Abgrenzung zur DSGVO und auch der noch geltenden ePrivacy Richtlinie, nur auf elektronischen Daten beziehen, die keine personenbezogenen Daten sind. Aus Sicht der Praxis kann der so umrissene Anwendungsbereich bereits kritisch hinterfragt werden, denn inwiefern Unternehmen heutzutage noch (umfangreich) mit nicht personenbezogenen Daten umgehen, ist fraglich. Gerade aufgrund der extensiven Auslegung des Begriffs, sei es durch die DSGVO selbst oder auch die Rechtsprechung des EuGH und die Ansichten der Datenschutzaufsichtsbehörden.

Gerade diese Abgrenzungsfrage stellt dann aber gleichzeitig auch aus datenschutzrechtlicher Sicht, also dem Blickwinkel der personenbezogenen Daten, einen relevanten Aspekt dar. Denn für die Praxis wird es von Relevanz sein, wie sich die Anwendungsbereiche der beiden Verordnungen, DSVGO auf der einen, Verordnung zum freien Verkehr nicht personenbezogener Daten auf der anderen Seite, abgrenzen und ob es trennscharfe Grenzlinien gibt. Die Frage der Abgrenzung der Anwendungsbereich soll daher nachfolgend kurz beleuchtet werden (ich beziehe mich hierbei auf die aktuelle Fassung der „free flow“ Verordnung aus dem Trilog).

Nach ErwG 9 werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Schutz personenbezogener Daten nach der DSGVO als auch hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen der elektronischen Kommunikation (ePrivacy Richtlinie) von dieser Verordnung nicht berührt. Nach ErwG 10 sollen die DSGVO und diese Verordnung quasi als gemeinsames Regelwerk zum freien Verkehr von Daten (personenbezogene und solche ohne Personenbezug) nebeneinander wirken. Die Anwendungsbereiche unterscheiden sich mithin anhand der Datenarten.

Doch was sieht der EU Gesetzgeber überhaupt als Datenarten an, die von der free flow Verordnung umfasst sind. In ErwG 10a gibt er hierzu ein paar Hinweise in der Form von Beispielen. Danach sei eine große Quelle nicht personenbezogener Daten das Internet der Dinge, künstliche Intelligenz und Maschinenlernen, etwa wenn diese im Rahmen industrieller Fertigungsprozesse eingesetzt werden. Dort erwähnte Beispiele: anonymisierte Datensätze für Big Data Analysen, Daten für die Präzisierungslandwirtschaft, um etwa den Einsatz von Pestiziden oder Wasser zu optimieren oder Daten zur Instandhaltung von Industriemaschinen.

Und dann kommt bereits eine der wichtigen Aussagen des Gesetzgebers: Sofern es technologische Entwicklungen ermöglichen sollte, anonymisierte Datensätze in personenbezogene Daten umzuwandeln, sollten diese Daten (der Gesetzgeber bezieht sich hierbei auf die zuvor erwähnten anonymisierten Daten) als personenbezogene Daten angesehen werden und die DSGVO gilt. Diese Aussage ist insofern bedeutend, da bereits die Möglichkeit der Re-Identifizierung ausreicht, um anonymisierte Daten als personenbezogene Daten anzusehen. Einziger Faktor, von dem diese Re-Identifizierung abhängig gemacht wird, sind die technologischen Entwicklungen. Leider definiert der Gesetzgeber weder, was mit „technologischen Entwicklungen“ gemeint ist, noch, wann den konkret „anonymisierte Daten“ vorliegen. Die Klarstellung in ErwG 10a zeigt jedoch, dass bereits die Möglichkeit der Re-Identifizierung genügt, um den Anwendungsbereich der free flow Verordnung zu verlassen und die DSGVO für anwendbar zu erklären.

Diese Klarstellung ist meines Erachtens auch im Rahmen der Anwendung der DSGVO zu beachten. Auch dort wird ja (leider) nicht definiert, was genau „anonymisierte Daten“ sind. Der Gesetzgeber geht aber davon aus, dass diese nicht vorliegen, wenn allein aufgrund technologischer Entwicklungen die Möglichkeit (!) der Re-Identifizierung gegeben ist. Auch dies fügt sich in die oben erwähnte weite Auslegung des Begriffs der personenbezogenen Daten ein, schmälert aber zugleich den Anwendungsbereich der free flow Verordnung.

In Art. 1a der Verordnung wird dann die ebenso wichtige Frage der gemischten Datensätze angesprochen, also Datensätze, die sowohl personenbezogene als auch nicht personenbezogene Daten enthalten. Eigentlich würden wohl die Meinungen im Datenschutzrecht in einer solchen Situation ohne viel Diskussion vom Vorliegen personenbezogener Daten in Gänze ausgehen (Stichwort: Infektion nicht personengezogener Daten). Nicht so aber der EU Gesetzgeber. In Art. 1a gibt er vor, dass im Fall des Vorliegens gemischter Datensätze die free flow Verordnung auf jene Daten im Datensatz Anwendung findet, die nicht personenbezogen sind. Der Gesetzgeber splittet also die gesetzlichen Regularien innerhalb eines gemischten Datensatzes. Dies gilt jedoch nach Art. 1a nicht für den Fall, wenn die personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten untrennbar miteinander verbunden sind. In diesem Fall soll die Anwendung der DSGVO nicht beeinträchtigt werden. Dies soll wohl bedeuten, dass dann nur die DSGVO eingreift. Interessant an Art. 1a ist in jedem Fall die gesetzgeberisch vorgesehen Zersplitterung regulatorischer Bedingungen innerhalb eines Datensatzes, zumindest wenn die Daten nicht untrennbar verbunden sind. Unklar bleibt, wann von einer „untrennbaren“ Verbundenheit auszugehen ist. Dies dürfte, wenn der Text so beschlossen wird, in der Praxis für Unsicherheiten bei der Anwendung der Gesetze sorgen.

Verwaltungsgericht: Facebook Custom Audience mit Kundenliste ist ohne Einwilligung unzulässig

Dass der Einsatz von Facebook Custom Audience aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht unkritisch ist, dürfte seit einiger Zeit bekannt sein. Zuletzt hatte die bayerische Aufsichtsbehörde für Unternehmen, das BayLDA, im Oktober 2017 in einer Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass Unternehmen in Bayern diesbezüglich überprüft wurden. Zudem stellte das BayLDA seine Sichtweise zur Zulässigkeit der verschiedenen Varianten des Werbe-Tools dar.

Die Variante „Facebook Custom Audience über die Kundenliste“ sieht das BayLDA nur als datenschutzrechtlich zulässig an, wenn Betroffene, deren Daten, u.a. auch die E-Mail-Adresse, gehasht an Facebook zum Abgleich mit Facebook-Nutzern weitergegeben wird, zuvor in die Verwendung der Daten für den werblichen Zweck eingewilligt haben.

Nachdem ein bayerisches Unternehmen, welches diese Variante von Facebook Custom Audience nutzte, vom BayLDA geprüft wurde und der Ansicht der Behörde nicht folgte, dass in diesem Fall die Einwilligung er Betroffenen erforderlich sei (diese lag nicht vor), erließ das BayLDA gegen das Unternehmen einen Bescheid, mit dem das Unternehmen verpflichtet wurde, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides die erstellten Custom Audiences (Kundenlisten) zu löschen.

Gegen diesen Bescheid ging das Unternehmen, zunächst im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, vor dem Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth gerichtlich vor. Das Verwaltungsgericht entschied nun mit Beschluss v. 08.05.2018 – B 1 S 18.105, dass der Antrag des Unternehmens abgelehnt wird, da Sache die in der Hauptsache erhobene Klage Unternehmens voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

Oder kurz: das Gericht folgt der Auffassung des BayLDA („folgt das Gericht den Gründen der angegriffenen Anordnung vom 16.01.2018“), dass der Einsatz der Variante von Facebook Custom Audience über das Hochladen von Kundenlisten in den eigenen Facebook Account des Unternehmens der vorherigen Einwilligung der Betroffenen bedarf.

Der Beschluss des VG ist sehr ausführlich und durchaus lesenswert. Insbesondere die Darstellung der verschiedenen Rechtspositionen und Begründungen der Parteien ist interessant.

Zudem noch ein Hinweis: der Beschluss erging auf Grundlage der alten Rechtslage vor dem 25.5.2018. Das heißt nicht, dass alle in dem Beschluss benannten Gründe und Erwägungen nun hinfällig wären. Denn wie wir wissen, unterscheidet sich die DSGVO gar nicht so sehr von dem alten BDSG. An der ein oder anderen Stelle, können sich meines Erachtens aber auch Unterschiede ergeben (Beispiel: die DSGVO kennt kein Listenprivileg für Werbezwecke, sondern benennt die Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung als ein mögliches berechtigtes Interesse; das alte BDSG definierte die Anonymisierung von Daten, die DSGVO jedoch nicht).

Nachfolgend möchte ich ganz kurz die Gründe des VG für seine Entscheidung aufführen:

  • Uber die verwendeten E-Mail-Adressen ist ein Personenbezug herstellbar. Durch den Vorgang des „Hashens“ werden die Daten nicht (i.S.v. § 3 Abs. 6 BDSG) anonymisiert, da der Personenbezug hierdurch nicht völlig aufgehoben wird. Vielmehr ist es weiterhin mit nicht nur unverhältnismäßigem Aufwand möglich, sie einer bestimmten oder bestimmbaren Person zuzuordnen.
  • Bei der Übermittlung der gehashten E-Mail-Adressen der Kunden des Unternehmens an Facebook handelt es sich nicht um eine Übermittlung im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung, sondern um eine Übermittlung an Dritte und in der Folge eine Datenverarbeitung.
  • In der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung ist nicht von einer Auftragsdatenverarbeitung, sondern vielmehr von einer sog. „Funktionsübertragung“ auszugehen. Die Übermittlung der (gehashten) E-Mail-Adressen ist integraler Bestandteil der Werbemaßnahme. Eine eigenständige Bedeutung der bloßen Durchführung eines Datenabgleichs, der dann als Teil einer Auftragsdatenverarbeitung angesehen werden könnte, ist nicht zu erkennen.
  • Das Unternehmen kann die Zulässigkeit der Datenübermittlung nicht auf das sog. „Listenprivileg“ (§ 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG (alt)) stützen. Bei E-Mail-Adressen handelt es sich nicht um sog. Listendaten, da sie in der abschließenden Aufzählung des § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG nicht enthalten sind.
  • Eine Berechtigung zur Übermittlung ergibt sich auch nicht aus § 28 Abs. 3 Satz 3 BDSG (alt), da dieser lediglich das „Hinzuspeichern“ und somit allein die Vervollständigung der Informationen erlaubt, jedoch keine eigene Übermittlungsbefugnis hinsichtlich weiterer Daten enthält. Darüber hinaus wäre jedoch zusätzlich eine zugunsten des Unternehmens ausgehende Interessenabwägung notwendig (§ 28 Abs. 3 Satz 6 BDSG (alt)), die jedoch hier zum Nachteil des Unternehmens ausgeht.
  • Auch durch § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG (alt) (Interessenabwägung) kann die Übermittlung der (gehashten) E-Mail-Adressen nicht gerechtfertigt werden. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind die im § 28 Abs. 3 BDSG (alt) getroffenen Wertungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen. In der hiesigen Fallgestaltung ist festzustellen, dass die hier beanstandete Übermittlung der E-Mail-Adressen nach den Regelungen in § 28 Abs. 3 BDSG (alt) selbst dann rechtswidrig wäre, wenn man insoweit die Privilegierungen für Listendaten zugrunde legen würde. Dies spricht im Rahmen der Interessenabwägung für das Überwiegen der Betroffenenrechte.
  • Generell setzt die Zulässigkeit einer Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG (alt) voraus, dass diese zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle „erforderlich“ ist – nicht etwa lediglich aus Sicht der verantwortlichen Stelle geeignet oder zweckmäßig. Gemeint sind Verwendungen, zu denen es keine objektiv zumutbare Alternative gibt. Zu berücksichtigen ist daher auch, dass das Unternehmen die Daten insbesondere im Rahmen von Bestellvorgängen erwirbt und es ihr deswegen ohne einen unverhältnismäßig großen Aufwand möglich wäre, im Einzelfall eine Einwilligung zur Übermittlung der Daten einzuholen.

Wie gesagt, sind einzelne Begründung aufgrund der neuen Rechtslage nicht per se übertragbar. Es zeigt sich aber insgesamt, dass das VG hier in allen entscheidenden Punkten der Argumentation des BayLDA folgt.

Besonders spannend ist für mich, aus juristischer Sicht, die Frage nach der Auftragsverarbeitung durch Facebook. Das VG verweist hier deutlich darauf, dass es nicht unbedingt auf den zwischen Facebook und dem Unternehmen abgeschlossenen Vertrag ankommt, sondern die faktischen Gegebenheiten entscheiden. Das bedeutet aber auch, dass es wohl faktische Gegebenheiten geben kann, in denen man Facebook durchaus als Auftragsverarbeiter des Unternehmens ansehen könnte.

Zu beachten zudem, dass sich diese Entscheidung nur auf eine Alternative des Werbe-Tools von Facebook bezieht. Daneben gibt es auch noch die Möglichkeit, ein Pixel des Netzwerkes in die eigene Webseite einzubinden (also keine Listen mit Kundendaten hochzuladen).

Entwurf der ePrivacy Verordnung – Neue Fassung zum aktuellen Stand im Rat der Europäischen Union

Mit Datum vom 4. Mai 2018 hat die Ratspräsidentschaft den aktuellen Text des Entwurfs der ePrivacy Verordnung veröffentlicht (Ratsdokument 8537/18, pdf). Die nächste Sitzung der zuständigen Ratsarbeitsgruppe “Telekommunikation und Informationsgesellschaft“ findet am 16. Mai 2018 statt, bei der auch dieser Text Gegenstand der Diskussionen der Mitgliedstaaten sein wird.

Der ursprüngliche Entwurf der Kommission zur ePrivacy VO wurde vom Rat schon an vielen Stellen angepasst. Auch diese Änderungen sind in dem nun veröffentlichten Text enthalten. Nachfolgend möchte ich nur auf einige der neuen Änderungen in dem aktuellen Text hinweisen.

Cookie Walls

Ein großes Thema in den Ratsverhandlungen spielt die Frage der Zulässigkeit von Cookie Walls. Also die Frage, ob Webseiten- oder Appbetreiber die Nutzung ihrer Dienste von der Einwilligung der Nutzer in den Einsatz von Cookies abhängig machen dürfen. In ErwG 20 nimmt der Rat nun weitere Klarstellungen zu dieser Thematik auf. Der Zugang zu bestimmten Inhalten auf Webseiten (der Text erwähnt ausdrücklich nur Webseiten) darf von der Einwilligung zum Einsatz von Cookies abhängig gemacht werden. Aber: in einigen Fällen kann diese Voraussetzung auch als unverhältnismäßig angesehen werden. Der Text nennt hier als Beispiel die Webseite einer öffentlichen Stelle, wenn für den Nutzer keine andere Möglichkeit besteht, die Dienste in Anspruch zu nehmen. Dann bestünde keine richtige Wahlmöglichkeit für den Nutzer. Der Text sagt nicht, was die Konsequenz wäre, jedoch darf man davon ausgehen, dass es in diesem Fall an dem Erfordernis der Freiwilligkeit der Einwilligung fehlt.

Keine Cookie-Einwilligung für den Betrieb vernetzter Geräte

In den ErwG 21 und 21a geht es um Ausnahmen von dem Erfordernis der Einwilligung zum Einsatz von Cookies. In der Vergangenheit hat der Rat in ErwG 20 bereits Beispiele aufgenommen, wann die Einwilligung des Nutzers nicht erforderlich ist. Etwa beim Einsatz von Session Cookies, wenn diese erforderlich sind, um die Nutzung des Dienstes zu ermöglichen, wie etwa die Speicherung von Informationen in Formularfeldern über mehrere Webseiten hinweg oder die Speicherung von Produkten, die ein Nutzer in einem Online Shop in seinen Warenkorb gelegt hat. In ErwG 21a nimmt der Rat nun neu noch die Ausnahme auf, wenn die Speicherung von Informationen aus oder der Zugriff auf Informationen in einem Endgerät des Nutzers erforderlich ist, um einen Dienst der Informationsgesellschaft, wie im Internet der Dinge (IoT) anzubieten. ErwG 21a erwähnt als Beispiel vernetzte Geräte und konkret vernetzte Thermostate.

Datenschutzeinstellungen in Software

ErwG 22 und 22a behandeln die Frage der Erteilung von Einwilligung über Datenschutzeinstellungen in Software, vor allem Webbrowsern. Bei der Erteilung von Einwilligungen können diese Softwareeinstellungen daher eine wichtige Rolle spielen. In ErwG 22 wird auch vorgesehen, dass die Einstellung eines Nutzers im Browser gegenüber Dritten bindend sein soll. In ErwG 22a stellt der Rat nun klar, dass die Verantwortlichkeit für die Einholung einer Einwilligung zum Einsatz von Cookies aber stets beim Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, also z.B. einer App oder Webseite, liegen soll. Der Browseranbieter soll also klarstellend aus dieser Pflicht herausgenommen werden.

Zusätzlich ergänzt der Rat ErwG 23, in dem es um die Details zu den gegenüber Nutzern anzubietenden Datenschutzeinstellungen in der Software, z. B. Browsern, geht. Solche Einstellungen müssen dem Nutzer in einer leicht erkennbaren Weise zur Verfügung gestellt werde. Zu allgemein gehaltene Datenschutzeinstellungen in einem Browser oder auch einer App, die den Nutzer nicht darüber informieren, für welche Zwecke Informationen auf dem Endgerät gespeichert werden oder Informationen aus dem Endgerät genutzt werden können, sollen nach dem neuen Text keine wirksame Einwilligung des Nutzers darstellen.

Zuletzt wird ErwG 24 angepasst. Der Rat nimmt eine Klarstellung auf, dass die Vorgaben der ePrivacy VO den Betreiber einer Webseite nicht daran hindern, eine Einwilligung der Nutzer einzuholen, unabhängig davon, welche Einstellung der Nutzer etwa im Browser vorgenommen hat. Webseitenbetreiber sollen also auch „eigene“ und von den Softwareeinstellungen abweichende Einwilligungen einholen dürfen.

Natürlich enthält das Überblicksdokument aus dem Rat noch viele weitere Anpassung des Entwurfs. Zum Beispiel wird auch klargestellt, dass die Vorgaben zu Maßnahmen der Direktwerbung (Art. 16) nicht für Werbeanzeigen im Internet gelten, solange diese nicht direkt an eine identifizierte oder identifizierbare Person gerichtet ist und keine Kontaktdaten der Person genutzt werden.