Verwaltungsgericht Hamburg: § 26 BDSG trifft für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten keine abschließende Regelung

Das Verwaltungsgericht Hamburg (VG) hat mit Urteil vom 16.01.2020 (Az. 17 K 3920/19) entschieden, dass eine Verarbeitung der Daten von Beschäftigten nicht allein an den Vorgaben des § 26 BDSG zu messen ist. Ein Rückgriff auf die Erlaubnisnormen in Art. 6 Abs. 1 DSGVO bleibt möglich.

Sachverhalt

In dem Fall ging es um die Frage, ob das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) Informationen zu dem Gehalt des Geschäftsführers eines Tochterunternehmens nach § 3 Abs. 1 Nr. 15 des Hamburgischen Transparenzgesetzes veröffentlichen muss. Alleinige Trägerin des UKE ist die beklagte Freie und Hansestadt Hamburg. Der Geschäftsführer klagte gegen diese geplante Veröffentlichung gegen die Stadt Hamburg. Hierzu begründete er u.a., dass nach § 26 BDSG personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses nur verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich sei. An dieser Voraussetzung fehle es hier.

Begründung

Das VG wies die Klage als unbegründet ab. Im Kern geht es in dem Urteil um materiell-rechtliche Fragen zum Hamburgischen Transparenzgesetz.

Am Ende seiner Begründung setzt es sich dann noch mit den datenschutzrechtlichen Argumenten des Klägers auseinander.

Nach Ansicht des VG verstößt die Veröffentlichung der Vergütung des Klägers nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Die hiermit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers durch die Stadt Hamburg entspreche § 4 HmbDSG, da sie zur Erfüllung einer in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgabe, nämlich der Verpflichtung aus § 3 Abs. 1 Nr. 15 HmbTG, erfolge.

Sodann wendet sich das VG auch zu dem Verhältnis zwischen UKE (bzw. dessen Trägerin, der Stadt Hamburg) und dem Kläger und damit der Frage zu, ob die hier streitgegenständliche Verarbeitung von Beschäftigtendaten (Übermittlung zum Zwecke der Veröffentlichung) denn evtl. nicht von § 26 BDSG gedeckt wäre.

Nach Ansicht des VG ergibt sich eine Unzulässigkeit der Datenverarbeitung aber auch nicht aus § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG.

„Zwar dürfte die Übermittlung der Vergütungsdaten zum Zwecke der Veröffentlichung in keine der in § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG genannten Fallgruppen fallen. § 26 BDSG trifft jedoch keine abschließende Regelung zur Zulässigkeit der Verarbeitung persönlicher Daten von Beschäftigten, so dass jedenfalls ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen der DSGVO möglich bliebe“

Daraus folgert das VG, meines Erachtens völlig zurecht, dass sich die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO ebenfalls aus der in § 3 Abs. 1 Nr. 15 HmbTG normierten Verpflichtung ergebe.

Fazit

Es wird in der Literatur durchaus diskutiert, ob denn § 26 BDSG für den Umgang mit Beschäftigtendaten eine abschließende Regelung treffe und daher ein Rückgriff auf Art. 6 Abs. 1 DSGVO, insbesondere etwa auch die Ziff. f) zur Interessenabwägung, nicht mehr möglich sei. Dieser Ansicht erteilt das VG zurecht eine klare Absage (wenn auch ohne nähere Begründung). Meines Erachtens ergibt sich aber sowohl aus Art. 88 DSGVO als auch etwa aus dem Urteil des EuGH in Sachen „Breyer“, dass der nationale Gesetzgeber die europarechtliche (durch die DSVGO sogar unmittelbar) vorgegeben Erlaubnistatbestände zum Umgang mit personenbezogenen Daten nicht ein- oder beschränken darf. Dies bedeutet in der Praxis, dass sich Unternehmen natürlich auch auf Erlaubnistatbestände aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO berufen können, wenn sie Mitarbeiterdaten verarbeiten.

Landesdatenschutzbehörde NRW: FAQ zum Datenschutzbeauftragten

Die Datenschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) hat auf ihrer Webseite eine umfassende Liste von FAQ zur Rolle und den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht (Stand: Nov 2019, PDF).

Einleitend verweist die Behörde auch auf die bekannten Leitlinien des europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zu diesem Thema (WP 243 rev.0.1). Jedoch geht die Behörde auch davon aus, dass diese Leitlinien nur unverbindliche Auslegungshilfen darstellen. Diese Sichtweise der Behörde ist relevant, da in den Antworten zum Teil deutlich wird, dass die Behörde eine andere Ansicht vertritt, als in den Leitlinien des EDSA beschrieben. Nachfolgend möchte ich einige Antworten der Behörde darstellen.

Konzerndatenschutzbeauftragter

Nach Ansicht der LDI NRW darf eine Unternehmensgruppe darf eine(n) gemeinsame(n) Datenschutzbeauftragte(n) benennen (Art. 37 Abs. 2 DSGVO). Hierfür genügt auch nur ein einziger Benennungsakt, wenn er für die beteiligten Stellen wirkt. Dies bedeutet, dass etwa bei einer Gruppe aus 10 Unternehmen nicht 10 Benennungen erfolgen müssen.

Neubenennung unter der DSGVO?

Da Art. 37 DSGVO keine Frist zur Benennung vorsieht, geht die LDI NRW davon aus, dass diese ist die Pflicht sofort zu erfüllen ist, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Zudem weist die Behörde darauf hin, dass zwar bereits nach alter Rechtslage erfolgte Benennungen Bestand hätten, zur Klarstellung der neuen Pflichten des Datenschutzbeauftragten unter der DSGVO jedoch eine erneute (formale) Benennung zu empfehlen sei.

Interessenkonflikt

Die LDI NRW geht in ihren FAQ auch auf das Thema des auszuschließenden Interessenkonflikts ein. Eine unabhängige Aufgabenerfüllung als Datenschutzbeauftragter setzte voraus, dass die zu Kontrollierenden nicht selbst zu Kontrolleuren benannt werden dürfen. Zudem benennt die Behörde Beispiele für Tätigkeitsfelder, welche ihrer Auffassung nach zu einem Interessenkonflikt führen:

  • Leitung eines Unternehmens oder einer Behörde
  • Leitung der IT-Abteilung
  • Leitung der Personal-Abteilung
  • Beschäftigte der IT- oder Personalabteilung, wenn diese in der Lage sind, Datenverarbeitungsprozesse zu bestimmen oder wesentlich zu beeinflussen.

Juristische Person als Datenschutzbeauftragter?

Nach Auffassung der LDI NRW ist die Benennung juristischer Personen als Datenschutzbeauftragter unzulässig,

„da Wortlaut und Systematik der DSGVO nur natürliche Personen als Datenschutzbeauftragte vorsehen“.

Die Behörde weicht bei dieser Antwort ganz bewusst von den Leitlinien des EDSA ab und verweist hierauf auch. Der EDSA hält die Benennung einer juristischen Person für zulässig, wenn jedes Mitglied derjenigen Einrichtung, die die Funktion eines Datenschutzbeauftragten wahrnimmt, sämtliche in Anforderungen erfüllt.

Aus Sicht der LDI NRW mache dies die Benennung einer juristischen Person als Datenschutzbeauftragten schon per se unattraktiv

„und ist unserer Einschätzung zufolge auch nicht zulässig“.

Arbeitsaufwand des Datenschutzbeauftragten

Die LDI NRW gibt auf die Frage, wie viel Zeit ein Datenschutzbeauftragter für seine Tätigkeit aufwenden sollte, keine spezifische Antwort in Form fester Zeitgrößen.

Der Zeitaufwand für die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten lasse sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt u.a. ab von der Größe der Stelle, dem Umfang der Datenverarbeitungen und der Tatsache, ob dem Datenschutzbeauftragten weiteres Personal zur Seite steht.

Nach Ansicht der LDI NRW muss in der Einarbeitungsphase zunächst eine umfangreiche Bestandsaufnahme erfolgen, zu der auch die Durchsicht des Verarbeitungsverzeichnisses gehört. Im Anschluss daran muss der Datenschutzbeauftragte nach den Umständen in der jeweiligen Stelle einschätzen, wie häufig weitere Überprüfungen erforderlich sind.

Protokoll der letzten DSK-Sitzung: Sprachassistenz-Systeme, Webseitenprüfung bei Medienunternehmen und mehr

Die Datenschutzkonferenz („DSK“) hat auf ihrer Webseite das Protokoll der letzten Sitzung vom 6. Und 7. November 2019 veröffentlicht (PDF). Auch dieses Mal sind wieder einige interessante und praxisrelevante Informationen enthalten. Nachfolgend einige der dort behandelten Themen.

Entschließung: Transkriptionen durch Anbieter von Sprachassistenz-Systemen

Die DSK arbeitet aktuell an einer Entschließung zu Sprachassistenz-Systemen. Die Behörde aus Hamburg stellt dar, dass das Thema bereits auf europäischer Ebene diskutiert wurde. Zwar wurde offensichtlich ein Entschließungsentwurf vorgelegt, jedoch gab es seitens der Aufsichtsbehörden eine Reihe von Änderungswünschen. Daher beschloss die DSK die vorgelegte Entschließung im Umlaufverfahren abzustimmen. Wir werden also wohl hoffentlicher in naher Zukunft zu diesem durchaus relevanten Thema eine erste Orientierung aus Sicht der Behörden erhalten. Relevant ist dieses Thema vor allem, weil immer mehr Geräte und zB auch Fahrzeuge mit einer Sprachsteuerung ausgestatte sind.

Vertreter von Unternehmen in Deutschland nach Art. 27 DSGVO

Auch an diesem Thema arbeitet die DSK. Die Arbeitskreise Grundsatz und Internationaler Verkehr sollen ein Positionspapier zu Art und Umfang der einem Vertreter nach Art. 27 DSGVO obliegenden Aufgaben erstellen. Diese Position dürfte dann vor allem für Anbieter der Tätigkeit als Vertreter sein, aber auch für Unternehmen außerhalb der EU, die einen Vertretet in Deutschland benennen möchten (oder evtl. müssen).

Tracking bei Presseportalen

Interessant finde ich die Informationen unter TOP 19. Die Aufsichtsbehörde aus Hamburg informiert, dass bei ihr eine steigende Zahl von Beschwerden hinsichtlich des Einsatzes von Trackingtools auf Presseportalen zu verzeichnen sei. Von Hamburg initiierte und bereits stattgefundene Gespräche mit den entsprechenden Verbänden ließen bislang allerdings wenig Bereitschaft erkennen, hinsichtlich einer Änderung dieser Praxis auf die Mitgliedsunternehmen einzuwirken. Die Behörde aus Niedersachsen berichtet zudem, dass im Arbeitskreis Medien der DSK bereits deutlich wurde, dass die Gesprächsreihe nicht fortzusetzen ist.

Und dann: „Es soll nun die bereits geplante, koordinierte Webseitenprüfung bei Medienunternehmen begonnen werden, an der sich voraussichtlich 11 Länder beteiligen werden“.

Dies bedeutet, dass sich Medienunternehmen, also wohl vor allem Verlage, aber evtl. auch Betreiber von Fernsehsendern, darauf vorbereiten sollten, dass ihre digitalen Angebote durch die Behörden im Rahmen eines koordinierten Vorgehens geprüft werden. Schwerpunkt hierbei scheint das Thema „Tracking“ (also wohl der Einsatz von Cookies, Pixeln und ähnlichen Technologien) auf den Webseiten und Apps zu sein.

Bericht der Taskforce Facebook Fanpages

Zudem gibt es eine kleine Information dazu, wie innerhalb der DSK hinsichtlich des Themas „Fanpages“ weitergearbeitet werden soll. Die Behörde aus Schleswig-Holstein stellt dar, dass die Gründe der Entscheidung des BVerwG vom 11.09.2019 noch nicht vorliegen (Anmerkung von mir: diese liegen mittlerweile vor).

Die Taskforce innerhalb der DSK werde in Kürze erneut zusammenkommen, um:

  • das von Facebook aktualisierte Addendum auszuwerten
  • eine Bewertung der Antworten auf die ausgesendeten Fragenkataloge vorzunehmen
  • eine Bewertung laufender Verfahren (insbesondere Fashion ID und Wirtschaftsakademie) vorzunehmen
  • eine Abstimmung über das weitere Vorgehen vorzunehmen

LAG Sachsen: Abberufung eines Datenschutzbeauftragten allein wegen Anwendbarkeit der DSGVO?

In einem Urteil vom 08.10.2019 (Az. 7 Sa 128/19; aktuell leider noch nicht frei zugänglich) hat das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) die Auflösung der Rechtsstellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten einer öffentlichen Stelle, wegen eines Interessenkonflikts nach Art. 38 Abs. 6 DSGVO, für zulässig erklärt. Die Beschwerde wurde beim Bundesarbeitsgericht unter dem Az. 10 AZR 621/19 eingelegt. Das Gericht hat über die Revision des Klägers gegen die frühere Entscheidung des ArbG Dresden (03.04.2019 – 3 Ca 1978/18) entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger ist seit dem 01.01.2002 auf der Grundlage eines schriftlichen Dienstvertrages bei der Beklagten als Mitarbeiterin beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine öffentliche Stelle des Landes, die – als Dienstleister für Kommunen – personenbezogene Daten verarbeitet. In seiner Tätigkeit obliegt dem Kläger für die Beklagte, die Kommunen des Freistaates Sachsen mit der Bereitstellung und Wartung sowie Beratung über Datenverarbeitungsprogramme betreut, eine Tätigkeit als Anwendungsberater. Mit Schreiben vom 27.02.2004 wurde der Kläger auf der Grundlage von § 11 Sächsisches Datenschutzgesetz (aF) zum Datenschutzbeauftragten bei der Beklagten bestellt.

Aufgrund von Handlungsempfehlungen des Sächsischen Landesdatenschutzbeauftragten anlässlich des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entschloss sich die Beklagte, den Kläger mit Schreiben vom 15.08.2018 von der Funktion als Datenschutzbeauftragten zum 31.08.2018 abzubestellen. Mit der vor dem ArbG Dresden zuvor erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung des Fortbestandes seiner Rechtsstellung als behördlicher Datenschutzbeauftragter über den 31.08.2018 hinaus gerichtlich geltend gemacht.

Nach Ansicht des Klägers bestand kein Interessenkonflikt. Beide Tätigkeiten wurden seit 15 Jahren unverändert nebeneinander ausgeübt. Es gäbe daher keinen triftigen Grund für die Abberufung. Die Rechtsstellung des Klägers sei darüber hinaus nicht durch die in Kraft getretene DSGVO beendet worden und daher verstoße die Abbestellung gegen Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO.

Die Beklagte trägt hingegen vor, dass mit Anwendbarkeit der DSGVO die im Jahre 2004 erfolgte Bestellung zum Datenschutzbeauftragten von Rechts wegen geendet habe. Die Fortführung des Amtes sei dem Kläger aber auch wegen eines Interessenkonflikts mit seiner beruflichen Tätigkeit unmöglich gewesen. Der Interessenkonflikt zwischen den fachlichen Tätigkeiten und seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter liege im Wesentlichen darin, dass der Kläger Finanzdaten von Bürgern zu verarbeiten habe sowie in seinen fachlichen Aufgaben und Pflichten als Anwendungsbetreuer und als Auftragsverarbeiter tätig werde. Maßgeblich sei der Interessenkonflikt im Einsatz des Klägers als Kundenbetreuer und dem Umfang der von ihm geschuldeten Tätigkeit bei der Datenverarbeitung selbst. Der Kläger müsse die Einhaltung der Vorschriften während seiner Arbeit sicherstellen und kontrolliere sich praktisch selbst.

Entscheidung

Im Ergebnis wies das Gericht die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil ab.

Das Gericht teilte jedoch nicht die Auffassung der Beklagten, dass die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten allein aufgrund der Anwendbarkeit (Anm: das LAG nennt zwar das „Inkrafttreten“, meint aber offensichtlich die Anwendbarkeit, da auf den 25.5.18 verwiesen wird) der DSGVO beendet werden sollte. So finde die Auflösung der Rechtsstellung des Datenschutzbeauftragten keine gesetzliche Grundlage in der DSGVO oder nicht allein in deren Anwendbarkeit. Diese mag die Rechtsstellung des Datenschutzbeauftragten anders regeln als im zuvor allein anwendbaren Recht. Eine Regelung, wonach das Amt des Datenschutzbeauftragten – allein wegen der Anwendbarkeit der DSGVO am 25.05.2018 – von Gesetzes wegen endet, enthalte sie aber nicht.

Nach § 11 Abs. 2 SächsLDSG (aktuelle Fassung) dürfe zum Datenschutzbeauftragten (einer öffentlichen Stelle) nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und durch die Bestellung keinem Interessenkonflikt mit seinen sonstigen beruflichen Aufgaben ausgesetzt wird. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem Leiter der öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen und weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Diese nach dem SächsLDSG im Verhältnis zu § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG geringeren Schutz-Anforderungen entsprechen Art. 38 Abs. 3 DSGVO, wonach der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sicherstellen muss, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Die DSGVO und auch das SächsLDSG kennen keinen besonderen Kündigungs- bzw. Abberufungsschutz, wie er im BDSG geregelt ist.

(Gemäß § 6 Abs. 4 BDSG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten unzulässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die die öffentliche Stelle zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen).

Insbesondere darf der Datenschutzbeauftragte nach Auffassung des Gerichts nicht deshalb von seiner Funktion entbunden werden oder sonstige Nachteile erleiden, weil er sich in bestimmter Weise und mit einem Ergebnis seiner datenschutzrechtlichen Prüfung positioniert hat, die der Geschäftsleitung, dem Betriebs- oder Personalrat oder anderen Stellen im Unternehmen oder der Behörde nicht genehm sind. Eine solche Benachteiligung des Klägers wegen der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter sei im Streitfall aber nicht feststellbar und wird vom Kläger im Ergebnis auch nicht behauptet. Vielmehr macht der Beklagte geltend, dass nach der Anwendbarkeit der DSGVO der behauptete Interessenkonflikt zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter neu beurteilt worden sei.

Die Zuverlässigkeit eines Datenschutzbeauftragten könne infrage gestellt werden, wenn die Gefahr von Interessenkonflikten bestehe. So könne ein Eingriff in die Interessensphären die vom Gesetz geforderte Zuverlässigkeit beeinträchtigen. Nach Ansicht des Gerichts ist unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 6 DSGVO, wonach der Datenschutzbeauftragte andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen kann und der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sicherstellt, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen, die Abbestellung jedenfalls nachzuvollziehen. Die Tatsache, dass der Kläger möglicherweise seit mehr als 15 Jahren denselben Interessenkonflikt zwischen seiner dienstlichen Tätigkeit und der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter hat, verpflichte den Beklagten hingegen nicht, den Interessenkonflikt aufrechtzuerhalten. Der Kläger sei auch nicht wegen der Ausübung seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter in der Vergangenheit oder wegen einzelner Handlungen im Zusammenhang mit dieser von seiner Funktion abbestellt worden, sondern weil die Beklagte einen Interessenkonflikt in der von ihm auszuübenden Tätigkeit des Anwendungsberaters bei der Datenverarbeitung für öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sehe.

Schlussendlich kenne weder das Sächsische Datenschutzgesetz noch die DSGVO einen besonderen Abbestellungs- oder Abberufungsschutz. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass der Kläger nicht wegen der von ihm ausgeübten Tätigkeit benachteiligt und insbesondere nicht deswegen abberufen oder abbestellt wird, so das Gericht.

Amtsgericht: 15.000 EUR Zwangsgeld wegen unzureichender Auskunft nach der DSGVO

Was passiert, wenn eine betroffene Person keine bzw. keine aus ihrer Sicht richtige Auskunft nach Art. 15 DSGVO erhält? Man mag initial an ein Bußgeld durch eine Datenschutzbehörde denken. Das ist sicher ein Risiko. Daneben besteht für Betroffene aber auch noch die Möglichkeit, die datenverarbeitende Stelle vor einem Zivilgericht in Anspruch zu nehmen. Diesen Fall hatte das Amtsgericht Wertheim zu entscheiden.

Und das Ergebnis (Beschluss vom 12.12.2019 – 1 C 66/19; aktuell noch nicht öffentlich abrufbar, bei BeckOnline unter BeckRS 2019, 33192; dejure wird informiert): die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 15.000 EUR (ersatzweise für je 500 EUR ein Tag Zwangshaft) gegen das auskunftspflichtige Unternehmen.

Sachverhalt

Dem nun veröffentlichten Beschluss ging ein Klageverfahren voraus, welches mit einem Anerkenntnisurteil endete (Anerkenntnisurteil vom 27.05.2019 – 1 C 66/19). Dort wurde die Beklagte verurteilt, Auskunft über die personenbezogenen Daten des Klägers bei der Beklagten zu erteilen und die Informationen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO mitzuteilen.

Dieser Pflicht scheint das Beklagte Unternehmerin als Schuldnerin nicht nachgekommen zu sein. Die Handlung (=Auskunft) konnte nicht durch einen Dritten vorgenommen werden, so dass die vorzunehmende Handlung ausschließlich vom Willen der Schuldnerin abhängig ist.

Entscheidung

Nach Ansicht des AG hat die Schuldnerin diese Handlung nicht vollständig ausgeführt. Sie habe insbesondere die Auskunft hinsichtlich Art. 15 Abs. 1 lit. g) DSGVO („wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten“) nicht vollständig erteilt. Die Schuldnerin habe dem Antragsteller nicht alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der bei ihr verarbeiteten Daten mitgeteilt.

Das AG begründet seinen Beschluss im Grunde mit einem Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO.

Die Auskunft Art. 15 DSGVO ist gemäß Art. 12 DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Es war wohl umstritten, ob eine solche Auskunft bereits erteilt wurde bzw. als Schriftstück übergeben wurde. Jedenfalls erfüllte dieses Schriftstück nicht die Erfordernisse des Art. 15 DSGVO. Zum einen sei es offensichtlich nicht vollständig, darüber hinaus sei es inhaltlich falsch.

Das AG befasst sich sodann mit Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO. Die Frage nach der Herkunft der Daten, werde hier nicht in „präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ beantwortet. Das AG verweist hierzu auch auf die Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 DSGVO. In dem Schriftstück wurde eine „Firma U. P. GmbH“ lediglich in Klammern und mit Zusatz „z.B.“ genannt. Der Leser des Schriftstücks könne daraus die Schlussfolgerung ziehen, dass die Daten des Beklagten von der Fa. U. P. GmbH übermittelt wurden, muss das jedoch nicht. Das bedeutet, dass das AG durch den Zusatz „z.B.“ eine unklare Auskunftserteilung annimmt. Der Betroffene wisse daher nicht, ob Daten wirklich von diesem Unternehmen übermittelt wurden.

Dies ist meines Erachtens die erste praxisrelevante Aussage des Gerichts.

Zweitens geht das AG davon aus, dass eine Auskunft über personenbezogene Daten grundsätzlich auch die Auskunft darüber umfasst,

welche konkreten personenbezogenen Daten (also nicht nur die Auskunft, dass ein Name und dass ein Geburtsdatum gespeichert wurde, sondern auch welcher Name, welches Geburtsdatum, etc.) gespeichert sind bzw. verarbeitet werden.

Die Mitteilung aller verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten umfasse daher – soll sie vollständig sein – nicht nur die Mitteilung von wem die Daten übermittelt wurden,

sondern auch wann und mit welchem Inhalt personenbezogene Daten übermittelt wurden. Dies ergibt sich nicht aus dem genannten Schriftstück.

Zum einen verlangt das AG also, dass im Rahmen der Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht nur Datenarten oder -kategorien genannt werden. Sondern die konkret verarbeiteten Daten selbst. Diese Ansicht ist meines Erachtens ebenfalls praxisrelevant, wenn auch nicht besonders überraschend.

Sehr streng ist aber die Auffassung des AG, dass die Auskunft dann auch Angaben dazu enthalten muss, „wann“ personenbezogene Daten an das auskunftspflichtige Unternehmen übermittelt wurden und welchen Inhalt diese konkret hatten. Dies würde für die Praxis und ein internes Datenschutz-Management bedeuten, dass nicht nur nachvollzogen werden können muss, welche Daten von wem an das Unternehmen gingen, sondern auch wann dies konkret erfolgte. Man müsste also zusätzlich Datumsangaben zu jedem personenbezogenen Datum hinzuspeichern.

Daneben wurde wohl in dem Schriftstück auch mitgeteilt, dass „zum Namen Ihres Mandanten weitere personenbezogenen Daten gespeichert sind, die sich jedoch nicht auf ihn beziehen, sondern denen ein Betrugsfall zugrunde liegt.“ Diese weiteren Daten enthielten aber wohl auch ein Geburtsdatum, womit es sich auch bei diesen Daten um personenbezogene Daten, nicht lediglich um Daten, die sich auf eine Bestellung bzw. einen Betrugsfall beziehen, handelte.

Fazit

Die Entscheidung des AG ist zum Teil sehr streng und man kann sicherlich diskutieren, ob etwa die Anforderung, dass auch Zeitangaben zu speichern und zu beauskunften sind, wann Daten bei einem Unternehmen eingegangen sind. Eventuell kann man dies an dem Merkmal „alle verfügbaren Informationen“ festmachen. Dazu müsste das Datum aber ja schon verfügbar sein (also gespeichert sein). Ob diese Anforderung aber als Grundlage der Speicherung des Datums (Tag, Uhrzeit oö) dienen kann, erscheint meines Erachtens fraglich.

Wo darf die Datenschutzbehörde verklagt werden? VG Gera gegen Zuständigkeitskonzentration.

Das Verwaltungsgericht (VG) Gera hat bereits Anfang des Jahres einen Beschluss (pdf) zu der Frage gefasst, welches Gericht für eine Klage gegen die Datenschutzbehörde (hier: den Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI)) zuständig ist (Beschl. v. 16.01.2019, 2 K 2281/18).

Entscheidungen zur Zuständigkeit von Gerichten bei Klagen gegen Datenschutzbehörden sind sicherlich nicht an der Tagesordnung. Auch aus diesem Grund ist der Beschluss von Relevanz. Um es jedoch vorweg zu nehmen: ich halte die Entscheidung für falsch.

Sachverhalt

In dem Verfahren wandte sich die Klägerin gegen eine Entscheidung des TLfDI, mit der dieser eine Beschwerde der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen hat. Ansonsten ist zu den Umständen des Falles wenig bekannt. Klar ist nur, dass es nicht um eine Untätigkeitssituation ging, sondern die (ablehnende) Entscheidung des TLfDI angegriffen wurde. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Bezirk des VG Gera. Der TLfDI seinen Dienstsitz in Erfurt. Er ist als Aufsichtsbehörde damit für ganz Thüringen zuständig. Also ein Gebiet, das mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke umfasst.

Entscheidung

Die Klägerin und ihr folgend das VG Gera wenden für die Zuständigkeitsfrage § 52 Ziff. 3 S. 2 VwGO an. Danach ist für die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der von einer Behörde erlassen wurde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen wurde, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hier also der Bezirk des Wohnsitzes der Klägerin.

Das VG lehnt eine Anwendung der Zuständigkeitsregelung des § 20 Abs. 3, Abs. 1 BDSG ab, da das BDSG vorliegend gar nicht anwendbar sei.

Auch ergebe sich eine andere Zuständigkeit nicht aus § 9 Abs. 1 ThürDSG. Denn es gehe hier nicht um einen Streit zwischen einer öffentlichen Stelle und dem TLfDI. Auch § 9 Abs. 2 ThürDSG greife nicht ein, da es vorliegend nicht um die Untätigkeit der Datenschutzbehörde geht.

Diese Auffassung ist meines Erachtens aus mehreren Gründen nicht richtig.

Kompetenz beim Bund

Das Gericht lehnt die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 3, Abs. 1 BDSG mit der Begründung ab, dass der Anwendungsbereich nicht eröffnet sei, da nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG das BDSG nur für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen der Länder gelte, soweit der Datenschutz  nicht durch Landesrecht geregelt sei. Nach Ansicht des VG beinhalte das ThürDSG aber eine Vollregelung des Datenschutzes, wie sich aus § 2 Abs. 1 ThürDSG ergebe.

Meines Erachtens verkennt das VG hier die bundesgesetzlich festgeschriebene Zuständigkeitskonzentration in § 20 BDSG und den Anwendungsanspruch des BDSG.

Grundsätzlich hat der Bundesgesetzgeber mit § 52 VwGO eine abschließende Regelung zur gerichtlichen Zuständigkeit getroffen. Es ist deshalb den Ländern verwehrt, durch Gesetze abweichende Bestimmungen über den Gerichtsstand zu erlassen (vgl. etwa: Schoch/Schneider/Bier/Schenk, 37. EL Juli 2019, VwGO § 52 Rn. 3a).

So hat etwa auch das BVerfG mit Beschluss 07.05.1974, Az. 2 BvL 17/73 entschieden: „Da der Bundesgesetzgeber von seiner Kompetenz, die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu regeln, mit § 52 VwGO rechtswirksam, vollständig und ohne entsprechenden Vorbehalt Gebrauch gemacht hat, hatte das Land Bayern keine Kompetenz(…)“.

Die Gesetzgebungskompetenz für die gerichtliche Zuständigkeit liegt im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 GG beim Bund. In Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 GG wird von „Gerichtsverfassung“ gesprochen. Dies befähigt im Einzelnen den Bund den hierarchischen Aufbau der Gerichtsbarkeiten sowie die Maßstäbe der sachlichen, funktionellen und örtlichen Zuständigkeit zu definieren (vgl. BeckOK Grundgesetz/Seiler, 41. Ed. 15.2.2019, GG Art. 74 Rn. 9). Gerichtlich festgestellt ist die erschöpfende Regelung für die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (BVerfGE 37, 191) (Ausnahme: § 187 Abs. 1 VwGO).

Konzentrationen bleiben bundesrechtlich möglich

Dem Bundesgesetzgeber (aber nicht dem Landesgesetzgeber) steht es frei, speziellere Regelungen zu erlassen, die § 52 VWGO vorgehen. Dazu zählt ausweislich der Gesetzesbegründung auch § 20 Abs. 3 BDSG.

Damit ist es meines Erachtens schon ein Fehler des Gerichts, überhaupt auf das ThürDSG abstellen zu wollen, weil dies die gerichtliche Zuständigkeit gar nicht regeln kann.

Anwendbarkeit des BDSG

Zudem geht die Begründung des VG Gera fehl, wenn es das BDSG nicht für anwendbar hält.

Es heißt in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BDSGsoweit der Datenschutz nicht durch Landesrecht geregelt“ ist. Es geht um den Datenschutz, nicht die gerichtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Das VG stellt für seine Begründung zur Frage der gerichtlichen Zuständigkeit (die der Bundeskompetenz unterliegt) darauf ab, dass das ThürDSG hierzu eine „Vollregelung des Datenschutzes“ geschaffen habe. Eine solche Regelung in Bezug auf die Gerichtszuständigkeit ist aber nicht möglich.

Im Übrigen regelt § 9 ThürDSG auch gar nicht die örtliche Zuständigkeit, sondern stellt nur eine Rechtswegeröffnung bei Untätigkeit der Aufsichtsbehörden dar, die ohnehin existiert.

§ 9 Abs. 1 S. 1 ThürDSG wiederholt nur die ohnehin schon bestehende Verwaltungsgerichtszuständigkeit nach § 20 Abs. 3 BDSG (aufdrängende Sonderzuweisung) und hat damit deklaratorische Wirkung. § 9 Abs. 1 S. 2 ThürDSG verweist auf § 20 Abs. 3 BDSG. Danach ist das VG zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

Das ThürDSG trifft also gar keine abweichenden Reglungen. Damit ist der Anwendungsbereich des BDSG auch nicht verschlossen, da § 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG nicht erfüllt ist und zweitens das ThürDSG nach der obigen Erwägung ohnehin nicht die gerichtliche Zuständigkeit regeln kann.

Fazit

Es gilt also in Bezug auf die gerichtliche örtliche Zuständigkeit von vornherein nur § 52 VwGO, außer es liegt eine speziellere Regelung, wie hier, auf Bundesebene vor.

Verwaltungsgericht Ansbach: Betroffene haben keinen Anspruch auf bestimmte aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Datenschutzbehörden

In dieser Woche hatte ich über eine Entscheidung des SG Frankfurt (Oder) berichtet, in der es um die Frage ging, inwiefern eine betroffene Person einen Anspruch gegen die Datenschutzbehörde auf Vornahme von aufsichtsbehördlichen Maßnahmen hat und diesen gerichtlich einklagen kann.

Nun wurde ein weiteres Urteil zu diesem Themenkomplex veröffentlicht. Diesmal eine ausführlich begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Ansbach (Urt. v. 8.8.2019, Az. AN 14 K 19.00272). Auch das VG lehnt einen Anspruch von Betroffenen auf die Vornahme bestimmter behördlicher Maßnahmen ab. Jedoch gesteht das VG zu, dass ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde bestehe.

Sachverhalt

Die Beteiligten stritten um das Einschreiten des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA) in einer Datenschutzaufsichtsangelegenheit. Der Kläger bat eine Kreissparkasse mehrfach, ihm seine bei ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten von ihm zu übermitteln. Die Sparkasse übermittle dem Kläger dann seine Daten unter Beachtung von Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO.

Daraufhin wandte sich der Kläger erneut an die Kreissparkasse dahingehend, dass er die übermittelten Daten für nicht vollständig halte. Er bat um eine Vervollständigung der Auskunft. Die Kreissparkasse antwortete ihm, dass die Auskunft alle gesetzlichen Anforderungen erfülle. Daraufhin beschwerte sich der Kläger per E-Mail vom 30. Oktober 2018 bei dem BayLDA über die Kreissparkasse.

Das BayLDA antwortete mit Schreiben vom 21. Januar 2019 und teilte mit, dass gegen die Kreissparkasse keine Maßnahmen ergriffen würden, weil kein Datenschutzverstoß vorliege. Weitergehende Ansprüche gegen die Sparkasse auf Auskunftserteilung müsse der Kläger vor den Zivilgerichten verfolgen. Das Schreiben enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, derzufolge gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden kann.

Daraufhin wandte der Kläger an das Verwaltungsgericht. Die Auskunft der Kreissparkasse sei unvollständig und teilweise unverständlich gewesen, so dass er weiter bei der Kreissparkasse nachgefragt habe, worauf die Kreissparkasse auch geantwortet habe. Bei ihm seien dennoch Restzweifel verblieben.

Die kurze und pauschale Zurückweisung seiner Beschwerde vom BayLDA verstoße gegen wesentliche Aufsichtsziele der DSGVO.

Entscheidung

Das VG wies die Klage gegen das BayLDA ab.

Die Klage sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Verwaltungsrechtsweg war aufgrund § 20 Abs. 1 S. 1 BDSG gegeben, da es sich hier um eine Klage gegen den rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde handelt, und zwar die Abschlussmitteilung des BayDLA vom 21. Januar 2019.

Interessant ist, dass das VG davon ausgeht, dass hier keine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, sondern eine Leistungsklage statthaft ist.

Beim streitgegenständlichen Schreiben des BayLDA handelt es sich um eine vom Verwaltungsgericht gemäß Art. 78 DSGVO überprüfbare Maßnahme mit Außenwirkung,

jedoch nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG mit Regelungscharakter, so dass nicht die Anfechtungsklage, sondern die allgemeine Leistungsklage statthaft ist.

Vorliegend fehle es am Regelungscharakter der Abschlussmitteilung. Das Schreiben des BayLDA sei auch kein sog. feststellender Verwaltungsakt, also ein Bescheid mit der verbindlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder sich daraus ergebender Rechte und Pflichten, die mit Rechtsbeständigkeit festgestellt werden sollen. Hier sollte eine Rechtsauskunft erteilt werden, es sollten aber nicht mit verbindlicher Feststellung i.S. des Art. 35 BayVwVfG strittige Rechte oder Pflichten geregelt werden.

Der Antrag des Klägers ist nicht auf einen bestimmten Verwaltungsakt des BayLDA, sondern auf ein allgemein aufsichtliches Einschreiten gerichtet. Dies sei kennzeichnend für eine Leistungsklage. Jedoch gibt das VG auch zu bedenken, dass, wenn der Kläger eine ganz konkrete Maßnahme im Sinne eines Verwaltungsaktes vom Beklagten verlangt hätte, und das BayLDA diese so gestaltete Beschwerde abgelehnt hätte, wäre die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage in Frage gekommen. Dann wäre die Ablehnung der Beschwerde als ein Verwaltungsakt zu qualifizieren, der den Erlass eines Verwaltungsaktes ablehnen würde.

Das Klagerecht aus Art. 78 Abs. 1 DSGVO erfasst umfassend auch die Ablehnung oder Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 77 DSGVO. Wird eine Maßnahme von der Aufsichtsbehörde erbeten, die ein schlichtes Verwaltungshandeln zum Gegenstand hat, ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart.

Gleichzeitig lehnt das VG die Rechtsansicht des VG Berlin vom 28. Januar 2019 (AZ. VG 1 L 1.19) ab, wonach es sich bei Beschwerden nach der DSGVO um Petitionen handeln soll.

Nach der DSGVO indes hat der Bürger nicht nur einen Anspruch auf Verbescheidung, sondern ggf. einen Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde (bei Ermessenreduzierung auf Null, sonst Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung), die aufgrund Art. 58 DSGVO umfassende Eingriffskompetenzen hat (i.d.R. im Gegensatz zum Petitionsadressaten).

Bereits hier macht das VG deutlich, dass es davon ausgeht, dass im Grunde schon ein Anspruch auf Tätigwerden der Behörde besteht, jedoch im Normalfall nicht auf eine konkrete Maßnahme.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kläger weder einen Anspruch gegen den Beklagten auf weitere Befassung und Überprüfung seiner Beschwerde nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO i.V.m. Art. 57 DSGVO hat noch einen Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegenüber der Kreissparkasse gemäß Art. 58 DSGVO.

Das BayLDA hat gemäß Art. 78 Abs. 2 DSGVO in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO die Beschwerde des Klägers in angemessenem Umfang geprüft und dem Kläger rechtzeitig Bescheid gegeben.

Ein darüber hinaus gehender Anspruch des Klägers ist nicht ersichtlich.

Das VG befasst sich dann mit der Frage, ob das BayLDA hier seinen gesetzlichen Aufgaben nachgekommen ist. Art. 57 Abs. 1 lit. a und f DSGVO wurden hier durch das BayLDA beachtet. Interessant an der Begründung des VG ist, dass es davon ausgeht, dass sich zwar sich aus Art. 57 DSGVO allein, einer reinen Aufgabennorm, keine subjektivöffentlichen Rechte des Betroffenen ergeben können. Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO enthalte Vorgaben zum Verfahren und dessen Umfang, die über Art. 78 Abs. 2 DSGVO zu einem Rechtsanspruch des Betroffenen führen können.

Die Behandlung von individuellen Beschwerden sei unionsrechtlich jedoch restriktiv geregelt. Zwar sei es eine der vorrangigsten Aufgaben des BayLDA, Beschwerden von Betroffenen nach Art. 77 DSGVO zu bearbeiten. Allerdings nehme Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO unzweifelhaft mit der Formulierung „in angemessenem Umfang“ auf die Ressourcen und Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden Rücksicht. Die Angemessenheit der Untersuchung richte sich daher auch nach der Schwere des Eingriffs in Rechte des Betroffenen.

Hinsichtlich der behördlichen Maßnahmen nach Art. 58 DSGVO stellt das VG fest, dass dieser Artikel das Verhältnis zwischen Aufsichtsbehörde zu Verantwortlichen regele.

Ein Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten des Betroffenen ist ähnlich wie im Sicherheits- und Polizeirecht (vgl. BVerwGE 11, 95, 97) grundsätzlich anzuerkennen, jedoch nur im Falle einer (möglichen) Verletzung von eigenen Rechten sowie (kumulativ) einer Reduktion des Ermessens auf Null, so dass mithin allenfalls regelmäßig nur ein subjektivöffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht.

Das VG geht davon aus, dass neben dem Auswahlermessen für die Behörde auch hinsichtlich des Entschlusses zum Tätigwerden ein Entschließungsermessen („gestattet“ in Art. 58 Abs. 1 und 2 DSGVO) bestehe. Der Kläger habe daher selbst bei Vorliegen eines festgestellten oder wahrscheinlichen Verstoßes gegen die DSGVO (der hier nicht gegeben war) indes

nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich einer Maßnahme des Beklagten nach Art. 58 DSGVO, aber keinen Anspruch auf bestimmte aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die Kreissparkasse.

Dann habe im Rahmen des Art. 58 DSGVO die Aufsichtsbehörde ein weites Entschließungs- und Auswahlermessen hat. Dies gelte jedoch nicht, bei einer Ermessensreduktion auf Null. Diese komme nur in Betracht,

wenn ein Datenschutzrechtsverstoß naheliegt bzw. sich aufdrängen muss, d.h. es müssen Tatsachen vorliegen, die einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften als wahrscheinlich erscheinen lassen und wenn dieser Verstoß von einer Schwere ist, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde als erforderlich erscheinen lässt.

Vorliegend waren diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt.

Gericht: Betroffene haben keinen Anspruch auf Vornahme bestimmter Maßnahmen durch eine Datenschutzbehörde

Kann eine betroffene Person, die von einem unzulässigen Umgang mit ihren personenbezogenen Daten ausgeht, von einer Datenschutzbehörde ein aufsichtsbehördliches Einschreiten oder sogar die Vornahme einer konkreten Maßnahme verlangen? Um diese Frage ging es in einem Fall, den das Sozialgericht Frankfurt (Oder) zu entscheiden hatte. Das Gericht lehnt einen solchen Anspruch auf Grundlage der DSGVO ab (Gerichtsbescheid v. 08.05.2019 – S 49 SF 8/19).

Sachverhalt

In dem Verfahren klagten betroffene Personen gegen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Die Kläger verlangten von dem BfDI ein Einschreiten gegen behauptete Datenrechtsverstöße des Jobcenters. U.a. begehrten die Kläger Auskunft vom Jobcenter, die sie wohl zunächst nicht erhielten. Diese wurde aber nach einem entsprechenden Hinweis des BfDI dann doch erteilt. Nach Ansicht der Kläger enthielt diese aber falsche Daten und wandten sich deswegen erneut an den BfDI. Dieser verwies die Kläger auf die Geltendmachung der Auskunft bzw. der Betroffenenrechte gegenüber dem Jobcenter.

Die Kläger beantragten, den BfDI zu verurteilen, gegen die Datenrechtsverstöße des Jobcenters einzuschreiten, um ihnen Auskunft über den Zugriff auf ihre Daten durch andere Stellen zu erteilen.

Entscheidung

Das Sozialgericht wies die Klage als unzulässig ab, da es an einer Anspruchsgrundlage fehle. Das Gericht geht also davon aus, dass eine entsprechende Klagemöglichkeit nicht besteht.

Weder aus den Vorschriften des Sozialrechts … noch insbesondere aus der Datenschutz-Grundverordnung ist ein individueller Anspruch eines Bürgers gegen den Beklagten auf die Vornahme einer bestimmten Maßnahme herleitbar.

Das Gericht verweist zunächst auf Art. 78 Abs. 2 DSGVO. Danach bestehe zwar dem Grunde nach ein Klagerecht, jedoch ist der Klagegrund auf bestimmte Fälle beschränkt.

Nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO hat die betroffene Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Art. 77 DSGVO erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

Dies sei hier jedoch weder Klagegegenstand, noch liegt oder lag eine dahingehende Untätigkeit des BfDI vor.

Zudem habe nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn diese der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden Daten gegen die DSGVO verstößt.

Danach, so das Gericht, ist der BfDI als Datenschutzaufsichtsbehörde allein verpflichtet, sich mit einer Beschwerde zu befassen, soweit sie nicht offensichtlich unbegründet oder exzessiv ist und den Gegenstand der Beschwerde zu untersuchen und den Beschwerdeführer über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten.

Eine weitergehende Verpflichtung besteht grundsätzlich nicht.

Das Beschwerderecht nach Art. 77 DSGVO werde als Petitionsrecht verstanden.

Diesen Anforderungen aus der DSGVO sei der BfDI hier jedoch stets nachgekommen. Er hat die Betroffenen über den Fortgang der Beschwerde informiert und auch auf Schreiben geantwortet.

Daher kommt das Gericht zu dem Ergebnis:

Eine Verurteilung zu einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme gegen das Jobcenter kann das Gericht den Beklagten nicht verurteilen. Dies ist aus der DSGVO nicht herleitbar.

Fazit

Das Gericht orientiert sich bei seiner Begründung strikt an den Vorgaben der DSGVO. Diese sieht eine Klagemöglichkeit gegen verbindliche Beschlüsse (also Verwaltungsakte) der Aufsichtsbehörde vor. Im Rahmen einer solchen Klage kann dann natürlich auch die Ermessensentscheidung der Aufsichtsbehörde überprüft werden. Jedoch sieht die DSGVO nicht vor, dass ein Betroffener direkt Klage auf Vornahme einer ganz bestimmten behördlichen Maßnahme erheben könnte.

OLG Naumburg: Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen durch Wettbewerber und Verarbeitung von „Gesundheitsdaten“ bei Online-Bestellungen

Das OLG Naumburg hatte in einem aktuellen Urteil (abrufbar bei der Deutsche Apotheker Zeitung (DAZ), Urteil vom 07.11.2019 – 9 U 6/19, pdf) gleich mehrere interessante datenschutzrechtliche Fragen zu prüfen. Es ging unter anderem um den Streit zum wettbewerbsrechtlichen Vorgehen gegen Datenschutzverstöße durch Wettbewerber und auch die Reichweite des Begriffs „Gesundheitsdaten“ bei Internetbestellungen.

Sachverhalt

Der Kläger macht gegen den Beklagten Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche und die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung aus Wettbewerbsrecht wegen des Vertriebes apothekenpflichtiger rezeptfreier Medikamente über eine Internethandelsplattform geltend.

Sowohl der Kläger als auch der Beklagte betreiben Apotheken. Der Beklagte handelt sein Sortiment, also auch apothekenpflichtige Medikamente, außerdem auch über die Internet-Plattform „Amazon-Marketplace“.

In der Vorinstanz hatte das LG Magdeburg (Urt. v. 18. 01. 2019 – 36 O 48/18) vertreten, dass wegen möglichen Verstößen gegen die DSGVO keine Ansprüche aus dem UWG geltend gemacht werden können. Dies sieht das OLG nun, zumindest grundsätzlich, anders.

Entscheidung

Nach Ansicht des OLG steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 3 a UWG) wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu.

Hierzu prüft das Gericht im Grunde drei aufeinander aufbauende Voraussetzungen.

  • Einordnung der Regeln der DSGVO als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 a UWG
  • Bei den erfassten Daten handelt es sich um Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO
  • Der Beklagte verarbeitet die Daten ohne ausdrückliche Einwilligung im Sinne des Art. 9 Abs. Absatz 2 lit. a DSGVO

UWG

Nach Auffassung des Gerichts sind die Regelungen der DSGVO zumindest in der vorliegenden Fallkonstellation als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 a UWG aufzufassen.

Zunächst stellt das OLG dar, dass die Frage, ob Datenschutzbestimmungen nach Anwendbarkeit der DSGVO Marktverhaltensregeln darstellen, bisher in Literatur und Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist. Das Gericht verweist für seine Begründung dann auf das bekannte Urteil des OLG Hamburg (Urteil vom 25. Oktober 2018 – 3 U 66/17). Dort nahm das OLG Hamburg, im Grunde der Ansicht unter dem alten Datenschutzrecht folgend, an, dass die jeweilige Norm konkret darauf überprüft werden muss, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat. Das OLG Naumburg schließt sich dieser Auffassung an. Zwar verweist das OLG darauf, dass die DSGVO in erster Linie das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen schütze. Dennoch verfolge die DSGVO auch andere Zielsetzungen.

Etwas irritierend ist hierbei der Verweis auf die Erwägungsgründe der alten, nicht mehr anwendbaren Richtlinie 95/46/EG. Das OLG verweist auf die dortigen Erwägungsgründe 6 bis 8, bezieht sich hierbei aber auf die DSGVO.

Gleichwohl verfolgt die DSGVO auch andere Zielsetzungen: In den Erwägungsgründen 6 bis 8 der DS-RL heißt es, dass die Richtlinie auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2).

Das OLG geht hier davon aus, dass der Beklagte die Popularität der Plattform nutzt, um Kunden zu gewinnen. Er setze damit die Plattform als Werbeträger ein. Zudem geht das OLG für seine Begründung davon aus, dass Amazon selbst Daten auswerte – wenn auch anonym -, um zu werben: „Kunden, die sich Produkt A angesehen haben, interessieren sich auch für Produkte B“. Dies ziele auf den Markt ab und berühre die wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer.

Gesundheitsdaten

Im nächsten Prüfschritt befasst sich das OLG dann mit der Frage, ob Bestelldaten von Kunden des Beklagten als „Gesundheitsdaten“ iSd DSGVO einzuordnen sind. Hierbei geht das OLG, meines Erachtens zu Unrecht, von einem sehr weiten Begriff aus.

Zwar gesteht das OLG zu, dass die Daten, die Amazon für den Bestellvorgang erfasst, sicher keine Gesundheitsdaten im engeren Sinne darstellen, wie z.B. ärztliche Befunde. Gleichwohl, so das OLG,

können aus den Bestelldaten Rückschlüsse auf die Gesundheit des Bestellers gezogen werden.

Meines Erachtens zurecht wandte der Beklagte ein, dass eine Internetbestellung auch für Mitglieder der Familie und andere Personen erfolgen könne. Die Person, die ein Medikament bestellt, kann dies auch für Dritte tun. Nach Ansicht des OLG senke dies aber nur die Wahrscheinlichkeit, mit der der gezogene Rückschluss zutrifft. Dies reiche nach Auffassung des Senates nicht aus, um die Gesundheitsbezogenheit der Daten entfallen zu lassen. Denn dies würde zu einer Absenkung des Schutzniveaus führen.

Meiner Auffassung nach ist der hier vom OLG angelegte Maßstab zu weit. Nach Erwägungsgrund 35 DSGVO zählen zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten alle Daten, die sich auf den Gesundheitszustand einer betroffenen Person beziehen und aus denen Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person hervorgehen. Genau diese Anforderung ist hier, wenn eine Bestellung für Dritte vorgenommen wird, aber nicht erfüllt. Die betroffene Person ist der Käufer des Medikaments. Wenn diese Person das Medikament etwa für ein Familienmitglied erwirbt, ergibt sich aus dem Kauf noch keine Information zu dem früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person.

Gerne bemühe ich in dieser Diskussion auch oft die Ansicht des OVG Saarlouis (Urteil vom 14.12.2017 – 2 A 662/17). Dort ging es um die Videoüberwachung einer Apotheke und die Frage, ob allein durch Aufnahme der Personen, die die Apotheke betreten, Gesundheitsdaten verarbeitet werden. Dies lehnte das OVG ab.

Bereits das Aufsuchen einer Apotheke, in der heutzutage außer Medikamenten auch ein breites Sortiment an Kosmetika und sonstigen „Wellness“- oder Convenient-Produkten angeboten wird, stellt aber kein Indiz für das Vorliegen einer Erkrankung dar und bewirkt daher keine Bloßstellung.

Übertragen auf den hiesigen Fall könnte man also argumentieren, dass allein der Kauf eines Medikaments noch kein Indiz für das Vorliegen einer Erkrankung darstelle.

Ebenfalls nicht zu folgen ist der Argumentation das OLG, dass es sich hier nicht um Gesundheitsdaten im engeren Sinne, wohl aber im weiteren Sinne handeln soll. Eine solche Differenzierung kennt die DSGVO nicht.

Geht man vom Vorliegen von Gesundheitsdaten aus, hat dies weitreichende Konsequenzen für die Frage der Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten, wie sich in der darauffolgenden Prüfung des OLG zeigt.

Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO

Das OLG prüft nun konsequenterweise, ob der Beklagte die Gesundheitsdaten rechtmäßig verarbeitet hat.

In einem kleinen einleitenden Teil stellt das OLG fest:

Die Datenverarbeitung durch die Plattform Amazon Marketplace ist keine Auftragsdatenverarbeitung für den Beklagten im Sinne der DSGVO.

In dem hiesigen Verfahren ging es aber nicht um die Datenverarbeitung durch Amazon, sondern um jene des Apothekers. Nach Ansicht des OLG fehlt eine wirksame Einwilligung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO.

Hier zeigt sich die Folge der Einordnung der Bestelldaten bzw. Kaufdaten eines Kunden als Gesundheitsdaten iSd Art. 9 Abs. 1 DSGVO. In diesem Fall muss zwingend eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorliegen. Das Gericht stellt fest, dass lit. a eine „ausdrückliche Einwilligung“ vorsieht, die hier nicht vorliegt.

Hinsichtlich der Form der Einwilligung verweist das OLG dann auch noch zusätzlich auf die Verpflichtung des Apothekers zur Einholung einer schriftlichen Einwilligung. Diese ergebe sich berufsrechtlich aus § 15 Abs. 2 der Berufsordnung der Apothekenkammer Sachsen-Anhalt.

Die Speicherung und Nutzung patientenbezogener Daten bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Betroffenen, sofern sie nicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz und anderen Ermächtigungsgrundlagen zulässig sind oder von gesetzlichen Bestimmungen gefordert werden.

Sollte man hieraus wirklich ein Schriftformerfordernis der datenschutzrechtlichen Einwilligung ableiten, wäre diese nationale Vorgabe meines Erachtens europarechtswidrig. Denn die DSGVO kennt, auch für eine Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO, kein Formerfordernis.

Irritierender Weise geht das OLG in seiner Prüfung allein auf die Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO, die Einwilligung, ein. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO dürfen Gesundheitsdaten ohne Einwilligung verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist. Gerade die Arbeit der Apotheker wird unter die Alternative der „Versorgung oder Behandlung im Gesundheitsbereich“ fallen. Grundlage der Verarbeitung ist dann entweder nationales Recht (ins. § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG) oder ein Vertrag zwischen Betroffenem und dem Angehörigen eines Gesundheitsberufs. Hierzu zählen auch die Apotheker. Meines Erachtens bedurfte es hier also gar keine Einwilligung für die Verarbeitung der Gesundheitsdaten (so man denn von ihrem Vorliegen ausgeht). Leider befasst sich das OLG in seinem Urteil nicht mit diesen weiteren Alternativen in Art. 9 Abs. 2 DSGVO.

Ging man davon aus, dass hier nur eine Einwilligung als Ausnahme eingreifen würde, wäre praktische Probleme vorprogrammiert. Was geschieht etwas bei einem Widerruf der Einwilligung? Dürfen Daten aus dem Vertragsverhältnis dann nicht mehr verarbeitet werden?

Kein Schadensersatzanspruch

Zuletzt schließt das OLG dann aber zumindest noch das Vorliegen eines möglichen Schadensersatzanspruches nach § 9 UWG und eines vorbereitenden Auskunftsanspruches aus. Beide setzen ein Verschulden voraus. Das OLG geht hier jedoch, aufgrund der umstrittenen Rechtslage davon aus, dass ein unvermeidbarer Verbotsirrtum anzunehmen ist.

Angesichts der bisher noch nicht abschließend von der Rechtsprechung geklärten Rechtslage zum marktregelnden Charakter der DSGVO billigt der Senat dem Beklagten einen unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 S. 1 StGB analog zu.

AG Mannheim: Gemeinsame Verantwortlichkeit von Wohnungseigentümern und Verwalter – Anforderungen an die Art. 26-Vereinbarung

Auf europäischer Ebene nimmt die Figur der gemeinsamen Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aktuell eine wichtige Rolle ein. Nationale Gerichtsentscheidungen hierzu sind jedoch noch Mangelware. Umso interessanter ist daher ein neues Urteil des Amtsgerichts Mannheim (Urt. v. 11.09.2019 – 5 C 1733/19 WEG).

Das AG geht in seinem recht ausführlichen Urteil sowohl auf die Einordnung von an einer Datenverarbeitung beteiligten Parteien ein, als auch auf die Inhalte der Vereinbarung nach Art. 26 DGSVO.

Sachverhalt

Dem Klageverfahren lag ein Streit zwischen Wohnungseigentümern über Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zugrunde, die sich inhaltlich mit der Umsetzung der DSGVO in der WEG befassten. Die Parteien streiten um die Gültigkeit verschiedener Beschlüsse zur Umsetzung der DSGVO aus einer Eigentümerversammlung.

Die WEG wird von einer Immobilienverwaltung (Beigeladene in dem Verfahren) verwaltet. In einer Eigentümerversammlung haben die Eigentümer verschiedene Beschlüsse zur Umsetzung der DGSVO gefasst. U.a. heißt es im Vorwort eines Beschlusses: „Verantwortlicher für alle datenschutzrechtlichen Belange der WEG im Sinne der Datenschutzgrundverordnung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft“. Und in einem anderen: „Die Weitergabe von personenbezogenen Informationen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft an Dritte (Verwalter, Abrechnungsunternehmen, Handwerker usw.) zum Zwecke der auftragsgemäßen Verarbeitung darf nach Art. 28 DSGVO nur auf der Grundlage Auftragsverarbeitungsvertrages erfolgen.

Die Kläger ordnen die datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten anders als in den Beschlüssen dargestellt ein. Nur der beauftragte Verwalter erhebe und verwalte im Rahmen seines Verwaltervertrages personenbezogene Daten und sei daher für die Datenverarbeitung innerhalb seines Geschäftsbetriebes (Allein-)Verantwortlicher.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Verwalter für die Verarbeitung von Daten der Wohnungseigentümergemeinschaft Auftragsverarbeiter, bzw. allenfalls nur gemeinsam mit der Wohnungseigentümergemeinschaft verantwortlich im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO sei, je nach Einordnung der datenschutzrechtlichen Stellung eines Wohnungseigentumsverwalters.

Im Grunde geht es vorliegend also um die Einordnung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten.

Entscheidung

Das AG wies die Klage als unbegründet ab.

Nach Ansicht des Gerichts richtet sich die datenschutzrechtliche Vereinbarung wie streitgegenständlich, nach Maßgabe der DSGVO nach Art. 26 DSGVO,

denn zur Überzeugung des Gerichts ist der Verwalter Mitverantwortlicher im Sinne des Art. 26 DSGVO“.

Das AG leitet seine Begründung zunächst aus den Definitionen der DSGVO und der Rechtsprechung des EuGH her.

Gemeinsame Verantwortlichkeit

Zurecht weist das AG darauf hin, dass es für die Bestimmung der Verantwortlichkeit allein maßgeblich ist, wer die Entscheidungskompetenz innehat, über den Zweck und die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten zu entscheiden.

Leider wird das AG danach in seiner Begründung, wo genau die gemeinsame Verantwortlichkeit liegt, meines Erachtens etwas ungenau. Zuletzt hatte ja der EuGH in FashionID (C-40/17) deutlich gemacht, dass eine gemeinsame Verantwortlichkeit anhand einzelner Verarbeitungsphasen zu bestimmen ist (dort: Erhebung und Übermittlung). Eine gemeinsame Verantwortlichkeit für einen Geschäftsvorgang oö, kann es sicher geben. Jedoch wäre auch dies anhand der innerhalb dieses Vorgangs stattfindenden Verarbeitungsphasen zu bestimmen.

Das AG setzt sich vorliegend jedoch nicht mit einzelnen Verarbeitungsphasen und den Einflussmöglichkeiten der Beteiligten hierauf auseinander.

Nach Ansicht des AG entscheidet die WEG mit der Bestellung eines Verwalters über das „Wie“ und „Warum“ der Datenverarbeitung. Der Verwalter bestimme dann in der Folge über das „Wie“ und das „Warum“ der Erhebung und Verarbeitung. Im Rahmen der WEG-Verwaltung erhebe und verarbeite er sodann Daten der WEG, wie etwa Namen und Anschriften der Eigentümer, im Rahmen der Verbrauchserfassung und Abrechnung eventuell auch Daten von Mieter und Nutzer von Wohnraum, Daten von Dienstleistern der WEG wie beispielsweise Handwerker.

Für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sind, wenn ein Verwalter bestellt ist, die Wohnungseigentümer sowie die Verwaltung oder ein Verwaltungsbeirat verantwortlich, sodass zumindest eine Alleinverantwortlichkeit des Verwalters, auch im Lichter europäischen Rechtsprechung … nicht besteht“.

Dass nach Außen nur der Verwalter agiert, ändert an der Einschätzung des AG zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nichts. Das AG verweist hierzu ebenfalls auf die Rechtsprechung des EuGH und den Schutz der Betroffenenrechte:

Die Betroffenen sollen im Außenverhältnis gegenüber allen einen Anspruch haben, die für Datenerhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich sind, wenn ihr Handeln über das eines Auftragsverarbeiters, also ihr Handeln über eine bloße Hilfsfunktion bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten hinausgeht“.

Nach Ansicht des AG geht die Tätigkeit des Verwalters über diese Hilfsfunktionen hinaus, wenn im Rahmen der laufenden Verwaltung für die WEG personenbezogene Daten der WEG verwaltet werden. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft die Datenerhebung veranlasst habe, durch Bestellung des WEG-Verwalters, sei deshalb – zum Schutze der Betroffenen – auch nach der weiten Auslegung des EuGH – von einer Mitverantwortlichkeit des Verwalters i.S.d. Art. 26 DSGVO auszugehen.

Abgrenzung zur Auftragsverarbeitung

Danach geht das AG kurz auf die Abgrenzung zur Auftragsverarbeitung ein. Es sei sachfremd und in der Praxis kaum vorstellbar, dass der Verwalter im Rahmen seiner Pflichten gem. § 27 WEG sowie den vertraglich festgelegten Pflichten des Verwalters für jede Maßnahme die Weisung seines Auftragsgebers einholt. Nach Ansicht des AG darf es sich bei der Auftragsverarbeitung nur um eine datenverarbeitende Hilfsfunktion handeln. Das bedeute, dass keine Leistungen erbracht werden dürfen, die über die bloße Datenverarbeitung hinausgehen.

Das AG fokussiert sich bei der Definition des Begriff der Auftragsverarbeitung also sehr stark auf den Inhalt der beauftragten Leistung. Eine ähnliche Sichtweise nimmt auch das BayLDA in seiner Auslegungshilfe zur Auftragsverarbeitung ein (pdf).

Die Leistungen, welche der Verwalter im Rahmen seiner Verwalterbestellung erbringe, gehen nach Ansicht des AG regelmäßig hinaus über die bloße Datenverarbeitung im Rahmen einer datenverarbeitenden Hilfsfunktion.

Rechtfolge der gemeinsamen Verantwortlichkeit

Nach der Feststellung des Vorliegens einer gemeinsamen Verantwortlichkeit, befasst sich das AG mit der abzuschließenden Vereinbarung.

Begrüßenswert ist, dass das AG damit seine Sichtweise deutlich macht, dass die Vereinbarung nicht Voraussetzung der gemeinsamen Verantwortlichkeit ist, sondern die Folge ihres Vorliegens.

Beide Verantwortliche müssen in einer transparenten Vereinbarung festlegen, wer von ihnen in welchem Maß den Pflichtenkreis der DSGVO zum Schutz der Betroffenen abdeckt. Dabei geht das AG zurecht davon aus, dass für die Vereinbarung keine bestimmte Form vorgesehen ist.

Jedoch verdeutlicht das AG, dass entsprechend Art. 5 Abs. 2 DSGVO der Nachweis bzgl. des Vorliegens einer der Vereinbarung sowie der vereinbarten Inhalte geführt werden können muss.

Inhalt der Vereinbarung

Nach Auffassung des AG macht eine Mitverantwortlichkeit des Verwalters ein Regelwerk zwischen der WEG und dem Verwalter nach den gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO erforderlich.

Dabei muss Regelungsinhalt sein, wer von beiden welche Verpflichtungen gemäß der DSGVO erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt“.

Interessant ist zudem der Hinweis des AG, dass die Vereinbarung auch Vorgaben zur Haftung zwischen den Beteiligten im Innenverhältnis enthalten sollte. Dies begründet das AG mit Verweis auf die Bußgeldandrohungen nach Art. 83 DSGVO.

Im Interesse des Verwalters und der WEG müssen daher auch haftungsrechtliche Fragen im Innenverhältnis zwischen WEG und dem Verwalter geklärt werden, denn im Außenverhältnis haften alle Mitverantwortlichen den betroffenen Personen zu gleichen Teilen nach Art. 26 DSGVO“.

Leider lässt das AG den letzten Punkt, die Haftung nach außen zu gleichen Teilen, ohne nähere Begründung. Hier wäre interessant gewesen, woraus da Gericht diese ableitet und warum die Haftung immer zu gleichen Teilen erfolgen soll.

Idee: in einem Vertrag zur Auftragsverarbeitung

Zudem geht das AG noch auf ein interessantes Thema ein.

Nach Ansicht des Gerichts ist es

unschädlich und den gemeinsamen Verantwortlichen auch nicht verwehrt, eine solche Vereinbarung, wie sie Art. 26 DSGVO verlangt, auch im Rahmen eines „Auftragsverarbeitungsvertrags“, der darüber hinaus auch die Anfordernisse des Art. 28 DSGVO erfüllt, auszugestalten“.

Das AG geht also davon aus, dass die Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO gleichzeitig auch einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO enthalten kann.

Inhalt einer Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO kann es jedenfalls durchaus sein, eine Vereinbarung mit identischem Inhalt wie in Art. 28 DSGVO für den Auftragsbearbeitungsvertrag vorgesehen, zu treffen“.

Dies verwundert insofern, als das AG weiter oben eigentlich von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit ausgeht und ein Auftragsverarbeitungsverhältnis gerade ablehnt.

Sondervergütung für DSGVO-relevante Tätigkeiten des Verwalters

Zuletzt befasst sich das AG noch mit der Frage, ob der Verwalter für die (neuen) Pflichten als gemeinsam Verantwortlicher zusätzlich eine Vergütung verlangen darf. Das AG sieht hierein keine Probleme.

„…verlangt die Datenschutzgrundverordnung, in Ansehung dessen, dass der Verwalter als Mitverantwortlicher i.S.v. Art. 26 DSGVO anzusehen ist, von den Immobilienverwaltungen zusätzlichen Aufwand, der mit dem Grundhonorar so wie im Verwaltervertrag festgelegt, nicht abgedeckt ist“.

Die Höhe der Vergütung sieht das AG als angemessen an. Sie wurde hier als Pauschale beschlossen. Der Verwalter verlangt einen Betrag in Höhe von 214 EUR bzw. 178,50 EUR brutto jährlich, d.h. pro Einheit einen Betrag in Höhe von 16,22 EUR jährlich. Nach Einschätzung des AG ist dies angemessen.

Es ist mitunter auch gerichtsbekannt, dass allein datenschutzrechtliche Beratung auf der Basis eines Stundensatzes von bis zu 500,00 € netto von ausgewiesenen Fachleuten erfolgt“.

Fazit

Das Urteil des AG ist deshalb so interessant, weil es (so scheint es) das erste Urteil in Deutschland ist, welches sich detailliert mit den Vorgaben nach Art. 26 DSGVO und deren Umsetzung auseinandersetzt. Meines Erachtens ist die Begründung des AG nicht an jeder Stelle voll überzeugend. Dennoch liegt hiermit zumindest einmal Rechtsprechung in diesem gerichtlich noch kaum „beackerten“ Bereich vor.