OVG Lüneburg: Höchstpersönlicher Auskunftsanspruch nach der DSGVO geht nicht auf den Insolvenzverwalter über

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist in der datenschutzrechtlichen Praxis sicher eines der streitträchtigsten Betroffenenrechte. Dass es aber gar nicht immer direkt um die Ausübung des Rechts durch den Betroffenen gehen muss, zeigt ein neuer Beschluss (Beschl. v. 26.6.2019 – 11 LA 274/18) des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (OVG). Zudem geht das Gericht in seiner Entscheidung auf die interessante Frage ein, inwiefern das Recht auf Auskunft durch Dritte geltend gemacht werden kann und, insbesondere für das Insolvenzrecht relevant, ob Betroffenenrechte nach der DSGVO Teil der Insolvenzmasse sind.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Insolvenzverwalter, bat am 21. Juli 2015 den Beklagten um Übersendung eines Auszugs aus dem Steuerkonto eines Insolvenzschuldners. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 führte der Beklagte aus, dass der Kläger die gewünschten Informationen bei seinem Mandanten einzuholen habe. Ein Insolvenzverwalter habe grundsätzlich keinen Anspruch auf die begehrten Informationen. Gegen dieses Ablehnungsschreiben legte der Kläger mit Schreiben vom 20. August 2015 Einspruch ein und wies zur Begründung auf das damals noch geltende Niedersächsische Datenschutzgesetz hin. Mit weiterem Schreiben vom 3. September 2015 beantragte der Kläger zusätzlich Akteneinsicht in das Steuerkonto des Insolvenzschuldners. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ein berechtigtes Interesse bzw. Gründe für die begehrte Erteilung von Steuerkontoauszügen nicht ersichtlich seien.

Hiergegen ging der Kläger zunächst vor dem VG Stade vor. Das VG wies seine Klage jedoch ab. Zur Begründung hat es sich u.a. auf eine – auszugsweise zitierte – Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Februar 2018 (Az 3 Bf 107/17) berufen und ausgeführt, dass diese Entscheidung auf die Rechtslage in Niedersachsen übertragbar sei. Der Kläger wandte sich nun gegen die Entscheidung des VG.

Entscheidung

Das OVG wies den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG zurück. Das Gericht geht davon aus, dass auf der Grundlage der nunmehr maßgeblichen Rechtslage (seit Anwendbarkeit der DSGVO) der Kläger gegen den Beklagten weder einen Anspruch darauf hat, dass ihm ein Auszug aus dem Steuerkonto des Steuerschuldners erstellt wird, noch, dass ihm Akteneinsicht in das Steuerkonto des Steuerschuldners gewährt wird.

Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche richten sich nunmehr vorrangig nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO.

Das OVG begründet seine Entscheidung zunächst damit, dass die für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO erforderlichen Voraussetzungen in der Person des Insolvenzverwalters nicht vorliegen, weil er nicht „Betroffener“ ist. Nach Ansicht des OVG steht das Auskunftsrecht nur dem Betroffenen zu und beschränkt sich auf die zu seiner Person gespeicherten Daten. Demgegenüber ist es nicht darauf ausgerichtet, dass potenzielle „Dritte“ Informationen über die bei staatlichen Stellen vorhandenen Daten erlangen können.

Des Weiteren führt das OVG aus, dass das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht des Betroffenen auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergeht. Zwar geht nach § 80 Abs. 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Zur Insolvenzmasse zählendes Vermögen i.S.v. § 80 Abs. 1, § 35 Abs. 1 InsO sind allerdings nur die einer Person zustehenden geldwerten Rechte. Das OVG verweist dann darauf, dass Gegenstände und Rechte, deren Pfandverwertung nicht zur Befriedigung des Geldanspruchs der Gläubiger führen kann, keinen Vermögenswert verkörpern, nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen und nach § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehören. Danach unterliegen insbesondere Güter des höchstpersönlichen Bereichs nicht der Zwangsvollstreckung

Davon ausgehend ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen.

Das OVG vertritt diese Auffassung auch in Kenntnis des Gegenarguments, dass dieser Auskunftsanspruch – insbesondere für den Insolvenzverwalter bzw. die von ihm zu bedienenden Gläubiger – mittelbar auch vermögensrelevante Auswirkungen haben kann.

Jedoch stehe aufgrund seines Schutzzwecks, seiner Grundrechtsbezogenheit und seiner fundamentalen Bedeutung zur Durchsetzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Schutz ideeller Interessen und damit die Personenbezogenheit im Vordergrund.

Der Auskunftsanspruch gehört daher nach Ansicht des OVG somit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse und sei folglich auch vom Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter nicht erfasst.

Der Kläger wandte gegen diese Ansicht eine Entscheidung des OVG  Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2015 (Az 8 A 1032/14) ein, in der dies anerkannt hätte, dass der Insolvenzverwalter Betroffener i.S.v. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO sei, was im Sinne der Rechtseinheit und Rechtsklarheit auch für andere Gesetze gelten müsse. Das OVG bringt hiergegen vor, dass es in dieser Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen zwar auch um einen Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der Steuerkontoauszüge eines Insolvenzschuldners ging. Anspruchsgrundlage war aber nicht – wie hier – Art. 15 Abs. 1 DSGVO, sondern § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen.

Diese landesrechtliche Vorschrift ist jedoch – wie viele vergleichbare Vorschriften in den Informationsfreiheitsgesetzen anderer Bundesländer – anders als Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, § 19 BDSG 2003 und § 16 NDSG a.F. kein Betroffenenrecht, sondern gewährt „jeder natürlichen Person“ einen Auskunftsanspruch gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen.

Das OVG führt zur Natur des Auskunftsanspruchs nach der DSGVO weiter aus:

Der auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestützte Auskunftsanspruch ist unabhängig vom Inhalt der begehrten Informationen stets höchstpersönlicher Natur.

Er könne daher auch nicht abhängig vom Inhalt der begehrten Daten in höchstpersönliche und nicht höchstpersönliche Teile untergliedert und entsprechend „zersplittert“ werden.

OLG Dresden: Kein Schadensersatz und Schmerzensgeld für Bagatellverstöße gegen die DSGVO

Entscheidungen zum Anspruch auf Schadensersatz und vor allem auf Schmerzensgeld (also Ersatz immaterieller Schäden) wegen Verstößen gegen die DSGVO sind noch sehr selten. Eine erste Entscheidung hierzu traf das AG Diez (Urteil vom 7.11.2018 – 8 C 130/18). Nun hat das Oberlandesgericht Dresden (OLG) in einem kürzlich erlassenen Beschluss (Beschluss vom 11.6.2019, Az.: 4 U 760/19, abrufbar hier in der Datenbank des OLG Sachsen und hier als PDF)  weitere und umfassendere Ausführung zur Auslegung und Anwendung des Art. 82 DSGVO gemacht.

Sachverhalt

Der Kläger nimmt die Beklagte (Betreiberin eines sozialen Netzwerkes im Internet) wegen einer am 31.3.2018 erfolgten Löschung eines Posts und der Sperrung seines Kontos durch Versetzung in den read-only Modus auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, Freischaltung des Beitrags, Auskunftserteilung, materiellen und immateriellen Schadensersatz und Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Das Landgericht hat die Beklagte im Wege des Versäumnisurteils zur Wiederfreischaltung des Beitrags verurteilt und festgestellt, dass die Löschung/Sperrung rechtswidrig waren. Die übrigen Ansprüche hat es zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Berufung, die insbesondere die Auffassung vertritt, der Beitrag sei als zulässige Meinungsäußerung verfassungsrechtlich so weitgehend geschützt, dass dessen Löschung und die zeitweilige Sperrung des Nutzerkontos weitgehende Auskunfts- und Schadensersatzansprüche auslösten.

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG scheiden vorliegend die geltend gemachten Ansprüche nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO aus.

Danach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen.

Zum einen ist nach Ansicht des OLG bereits zweifelhaft, ob Art. 82 DSGVO auf die am 31.3.2018 erfolgte Löschung und die spätestens am 1.4.2018 beendete Sperrung Anwendung findet. Denn nach Art. 99 Abs. 2 DSGVO gilt die DSGVO erst ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Anders als ein Anspruch auf Unterlassung einer Sperrung oder Freischaltung eines Accounts knüpft der hier geltend gemachte Anspruch an einen in der Vergangenheit liegenden und vollständig abgeschlossenen Sachverhalt an, der vor dem Inkrafttreten der DSGVO liegt.

Zum anderen kann eine Entscheidung zu dieser Frage aber dahinstehen, weil nach Auffassung des OLG die Voraussetzungen für einen Anspruch nach Art. 82 DSGVO ohnehin nicht vorliegen.

In der Löschung des Posts und der Sperrung des Accounts des Klägers liegt kein Verstoß gegen zwingende Vorgaben der DSGVO.

Die Erhebung und Verarbeitung (hierzu zählt das OLG auch die Löschung des Posts und die Sperrung des Kontos) der Daten des Klägers beruhen nämlich auf der vom Kläger vorab erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten. Hier verweist das OLG auf Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO. Diese sei gerade nicht daran geknüpft, dass auch die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommt und umfasst daher auch Zeiträume, in denen der Account gesperrt ist.

Diesbezüglich ist meines Erachtens kritisch anzumerken, ob eine Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen (also den AGB) tatsächlich als datenschutzrechtliche Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen werden. Denn man könnte überlegen, ob eine solche pauschale Einwilligung in einen kompletten Vertragstext wegen Unbestimmtheit nicht unwirksam ist. Nach ErwG 42 DSGVO sollte die betroffene Person, damit sie in Kenntnis der Sachlage einwilligen kann, mindestens wissen, wer der Verantwortliche ist und für welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen. Es sollte zudem nur dann davon ausgegangen werden, dass sie ihre Einwilligung freiwillig gegeben hat, wenn sie eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden.

Ob diese Anforderungen vorliegend erfüllt waren, wird vom OLG leider nicht weiter thematisiert. Eventuell ist das OLG hier eigentlich der Ansicht, dass die Löschung des Posts und die Sperrung des Kontos auch auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen und Community Standards (also des Vertrages mit dem Betroffenen) zulässig ist. Dann wäre Rechtsgrundlage wohl eher Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.

Zudem stellt das OLG fest, dass dem Kläger durch die Sperrung ein materieller oder immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO nicht entstanden ist. Dann trifft das OLG eine relevante Aussage:

Die bloße Sperrung seiner Daten stellt ebenso wie der Datenverlust noch keinen Schaden im Sinne der DSGVO dar.

Diese Einschätzung kann sich etwa in Fällen von Datenschutzverletzungen (data breach) als praxisrelevant herausstellen. Nach Ansicht des OLG hat die behauptete Hemmung in der Persönlichkeitsentfaltung durch die dreitägige Sperrung allenfalls Bagatellcharakter.

Das OLG verweist dann auf Ansichten, dass eine wirksame Durchsetzung europäischen Datenschutzrechts einen Abschreckungseffekt und den Verzicht auf die nach bisherigem Recht geltende Erheblichkeitsschwelle erfordere. Jedoch

rechtfertigt dies keinen Ausgleich immaterieller Bagatellschäden. Das Datenschutzrecht schützt zwar per se ein subjektives Recht, das einen starken Bezug zum persönlichen Empfinden des Einzelnen hat. Dennoch ist Art. 82 nicht so auszulegen, dass er einen Schadensersatzanspruch bereits bei jeder individuell empfundenen Unannehmlichkeit oder bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person begründet.

Das OLG positioniert sich hier also so klar, was die Frage des Ersatzes von Schäden bei unzulässigen Datenverarbeitungen betrifft. Ähnlich wie schon vor einiger Zeit geht das Gericht davon aus, dass „Bagatellverstöße“ nicht per se einen solchen Schadensersatz begründen. Die praktisch relevante Frage ist dann natürlich, wann die Erheblichkeitsschwelle zu einem Verstoß überschritten wird, der keine Bagatelle mehr darstellt. Als grobes Bewertungskriterium führt das OLG hierzu aus:

Anders mag dies in den Fällen sein, in denen der datenschutzrechtliche Verstoß eine Vielzahl von Personen in gleicher Weise betrifft und Ausdruck einer bewussten, rechtswidrigen und im großen Stil betriebenen Kommerzialisierung ist.

Zudem bringt das OLG dann noch einen weiteren, durchaus interessanten, Gedanken an. Zwar gehöre die Kommerzialisierung von Nutzerdaten zum Geschäftsmodell der Beklagten.

Die Sperrung des klägerischen Accounts befördert jedoch diese Kommerzialisierung nicht, sondern behindert sie vielmehr, weil der Kläger in dieser Zeit keine Daten „produziert“, die die Beklagte verwerten könnte.

Zuletzt vertritt das OLG die Ansicht, dass gegen eine Ausdehnung des immateriellen Schadensersatzes auf Bagatellschäden auch das erhebliche Missbrauchsrisiko spricht,

das mit der Schaffung eines auf Rechtsfolgenseite nahezu voraussetzungslosen Schmerzensgeldanspruchs gerade im Bereich des Datenschutzrechts einherginge.

Deutsche Aufsichtsbehörden veröffentlichen Leitlinien zur Datenübertragung im Rahmen von Asset Deals

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat sich per Beschluss (pdf) mit Stand vom 24.5.2019 auf einen Katalog von Fallgruppen verständigt, die im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f i.V.m. Abs. 4 DSGVO bei einem Asset Deal zu berücksichtigen sind.

Zu erwähnen ist, dass die Aufsichtsbehörden aus Berlin und Sachsen den Beschluss abgelehnt haben.

Die Frage um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Übertragung von Kundendaten im Rahmen eines Asset Deal ist nicht neu. Bisher gab es aber noch keine veröffentlichte Position aller deutschen Behörden. Nun liegt ein solcher Mehrheitsbeschluss vor.

Nachfolgend möchte ich nur kurz auf ein paar Punkte des Beschlusses eingehen.

Kundendaten bei laufenden Verträgen

Die DSK stellt hierzu fest:

Hier bedarf der Vertragsübergang zivilrechtlich einer Genehmigung der Kundin oder des Kunden (§ 415 BGB / Schuldübernahme). In dieser zivilrechtlichen Genehmigung wird als Minus auch die datenschutzrechtliche Zustimmung zum Übergang der erforderlichen Daten gesehen. Damit sind die Gegeninteressen der Kundin oder des Kunden gewahrt.

Beim ersten Lesen könnte man meinen, die Behörden verlangen eine datenschutzrechtliche Einwilligung im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO. Dies ist jedoch meines Erachtens nicht der Fall.

Zum einen verwenden die Behörden hier ausdrücklich den Begriff „Zustimmung“ und nicht „Einwilligung“. Auch die DSGVO kennt im Übrigen den Unterschied zwischen „Zustimmung“ und der „Einwilligung“, wie man an den Regelungen in Art. 8 Abs. 1 und 2 DSGVO sehen kann. In dem Beschluss wird daher meines Erachtens bewusst von einer „Zustimmung“ gesprochen und nicht von einer Einwilligung.

Zum anderen sprechen die Behörden davon, dass in diesem Fall die „Gegeninteressen“ der Kunden gewahrt sind. Eine Berücksichtigung der Interessen ist aber im Rahmen einer Einwilligung nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO nicht erforderlich. Diese wird wirksam erteilt oder eben nicht. Zuletzt bezieht sich der gesamte Beschluss laut seiner Überschrift auf den Erlaubnistatbestand der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Ich halte es daher für gut vertretbar, die Aussage der Behörden so zu verstehen, dass Kundendaten innerhalb laufender Verträge datenschutzrechtlich ohne eine zusätzliche Einwilligung nach der DSGVO übertragen werden können. Leider geht der Beschluss nicht darauf ein, ob evtl. auch Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO als Erlaubnistatbestand in Betracht kommt, hierbei vor allem in der Variante der Vertragsdurchführung.

Daten von Kundinnen und Kunden bei fortgeschrittener Vertragsanbahnung; Bestandskundinnen und -kunden ohne laufende Verträge und letzter Vertragsbeziehung jünger als 3 Jahre

Wenn es um die Übertragung von Daten zu Bestandskunden geht, zieht die DSK eine, meiner Ansicht nach, gut vertretbare Grenze bei der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB von 3 Jahren.

Daten von Kunden, die innerhalb dieses Zeitfensters fallen, werden nach Ansicht der Behörden nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO

im Wege der Widerspruchslösung (Opt-out-Modell) mit einer ausreichend bemessenen Widerspruchsfrist (z. B. 6 Wochen) übermittelt. Diese Vorgehensweise ist für die Unternehmen aufwandsschonend und berücksichtigt durch die großzügige Widerspruchsfrist auch die Interessen der Kundinnen und Kunden.

Interessant hieran ist die relativ lang bemessene Frist zum Widerspruch. Nach Ansicht der Behörden immerhin mehr als einen Monat. Natürlich wird deutlich, dass die DSK die 6 Wochen „nur“ als Beispiel nennt. Jedoch sollte man in der Praxis daran denken, eine „ausreichend bemessene“ Frist zu gewähren. Lediglich ein paar Tage dürften etwa zu kurz sein.

Kundendaten besonderer Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO

Sollen bei einem Asset Deal Gesundheitsdaten übertragen wurden, geht die DSK offensichtlich von einem harten Einwilligungserfordernis aus.

Solche Daten können nur im Wege der informierten Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a), Art. 7 DS-GVO übergeleitet werden.

Leider geht die DSK hier nicht auf weitere Ausnahmetatbestände des Art. 9 Abs. 2 DSGVO ein, wie etwa lit. f) „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen“ oder auch auf Art. 9 Abs. 2 lit. b) DSGVO, wenn es um Beschäftigtendaten geht. Dies dürfte aber damit zusammenhängen, dass sich der Beschluss auf „Kundendaten“ bezieht.

Deutsche Datenschutzbehörden: Prüfung von Apps mit Facebook-SDK geplant

Am 3. und 4. April 2019 haben die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) auf ihrer 97. Konferenz u.a. auch über eine geplante Prüfung von Apps und durch diese vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten diskutiert.

Aus dem veröffentlichten Protokoll (pdf) ergibt sich, dass die Konferenz beschlossen hat, den internen Arbeitskreis Medien unter Beteiligung des Arbeitskreises Technik zu bitten, Prüfszenarien für eine entsprechende Kontrolle von Apps zu entwickeln (siehe TOP 27).

Hierbei geht es den Aufsichtsbehörden aber nicht um eine allgemeine Prüfung von Apps, sondern ganz speziell um solche Apps, die das Software-Development Kit (SDK) von Facebook nutzen.

Nach Aussage der Datenschutzbehörde aus Hamburg würden

über das in vielen Apps verwendete Software-Development Kit von Facebook zahlreiche und häufig sensible Nutzerdaten an Facebook übermittelt.

Es scheint, dass die Behörde aus dem Norden in dieser Thematik schon ein wenig Erfahrung sammeln konnte. Zumindest wird in dem Protokoll weiter beschrieben, dass sich nach Ansicht der Hamburger Behörde in einer Vielzahl solcher Apps kein Hinweis auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Facebook finde. Hiermit dürfte wohl ein möglicher verstoß gegen die Transparenzvorgaben der Art. 12-14 DSGVO im Raum stehen.

Hamburg gehe schätzungsweise davon aus, dass bei etwa 30 % der betroffenen Apps kein hinreichender datenschutzrechtlicher Hinweis erfolgt und regt an, dies im Rahmen einer koordinierten Prüfung zu untersuchen.

Dieser Anregung der Aufsichtsbehörde steht ein großer Teil der anderen Bundes- und Landesbehörden positiv gegenüber. Laut dem Protokoll erklären sich die Datenschutzbehörden aus Hamburg, Saarland, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, BfDI, LDA Bayern, Berlin, Hessen und ggf. Rheinland-Pfalz bereit,

sich an der Entwicklung gemeinsamer Prüfstrategien und Kontrollen zu beteiligen.

App-Betreiber bzw. durchaus auch Entwickler von Apps sollten daher in näherer Zukunft damit rechnen, dass Datenschutzbehörden etwa einen Fragenkatalog zur Einbindung des Facebook-SDK versenden könnten. Insbesondere sollte natürlich unabhängig von einer solchen Prüfaktion jeder App-Betreiber für eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung sorgen, um den Anforderungen der Art. 12-14 DSGVO zu genügen. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. e) DSGVO gehören zu den verpflichtend zu erteilenden Informationen für App-Nutzer auch Angaben über „die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten“. Diese Vorgabe dürfte aus Sicht der Aufsichtsbehörden im vorliegenden Fall insbesondere relevant sein.

Hinzuweisen ist aus Beratersicht aber auch darauf, dass Art. 13 Abs. 1 lit. e) DSGVO alternativ entweder die konkrete Angabe von Empfängern (das wäre dann z.B. Facebook) oder auch die Nennung der der Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten gestattet. Es ist also nicht zwingend vorgesehen, dass stets ein konkretes Unternehmen als Empfänger benannt werden muss. Jedoch sollte man auch wissen, dass durchaus darüber diskutiert wird, wie diese Vorschrift praktisch anzuwenden ist. Zum Teil wird behördlicherseits auch vertreten, dass, im Sinne eines Stufenverhältnisses, per se immer die konkreten Empfänger anzugeben sind und nur, wenn dies nicht möglich ist, die Kategorien genannt werden könnten.

Bundesarbeitsgericht: Sichtung und Auswertung von Dateien auf einem Dienstrechner ist datenschutzrechtlich auch ohne konkreten Verdacht zulässig

Das Bundesarbeitsgericht hat sich wieder einmal mit der Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einer Auswertung von Dienstgeräten und dort gespeicherten Dateien im Rahmen einer Kündigungsschutzklage befasst. Mit Urteil vom 31.01.2019 (2 AZR 426/18) entschied das BAG, dass die Einsichtnahme in auf einem Dienstrechner des Arbeitnehmers gespeicherte und nicht als „privat“ gekennzeichnete Dateien nicht zwingend einen durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung voraussetzt und die in diesem Zuge erfolgte Datenverarbeitung zulässig war.

Relevant dürfte an dieser Entscheidung vor allem sein, dass das BAG weniger intensiv in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreifende Datenverarbeitungen auch ohne Vorliegen eines durch Tatsachen begründeten Anfangsverdachts gegen den Arbeitnehmer nach § 32 BDSG aF als zulässig erachtet. Zudem stellt das BAG für diese Maßnahmen der Sichtung von Dateien und für die datenschutzrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung konkrete Anforderungen auf.

Sachverhalt

Die beklagte Arbeitgeberin produziert Kraftfahrzeuge und der als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger war seit 1996 bei ihr beschäftigt. Die Beklagte stellte ihm einen Pkw nebst Tankkarte auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der Kraftstofftank des Wagens wies nach Angaben der Beklagten als Herstellerin ein Volumen von 93 Litern auf.

Im Jahr 2013 eröffneten Mitarbeiter der internen Revision dem Kläger, dass er verdächtigt werde, Inhalte eines Audit-Berichts unerlaubt an Dritte weitergegeben zu haben. Deshalb solle sein Dienst-Laptop untersucht werden. Der Kläger gab den Rechner heraus, nannte seine Passwörter und erklärte, kooperieren zu wollen. Kurze Zeit später wandte er sich noch einmal an die interne Revision und teilte mit, es befänden sich einige, von ihm näher bezeichnete private Daten auf dem PC.

Die Beklagte ließ eine Kopie der Festplatte des Rechners computerforensisch begutachten. In einem vom Kläger angelegten Ordner „DW“ befand sich die Datei „Tankbelege.xls“. Sie enthielt eine Aufstellung über die vom Kläger mit der Tankkarte durchgeführten Betankungen. Aus den dort erfassten Kraftstoffmengen, den Tankdaten und den von ihr anschließend recherchierten Betankungsorten ergab sich aus Sicht der Beklagten zumindest der dringende Verdacht, der Kläger habe auf ihre Kosten nicht nur sein Dienstfahrzeug betankt. Es erfolgten mehrere Formen von Kündigungen, die zum Teil für unwirksam erklärt wurden (u.a. mangels Zustimmung des Integrationsamts). Zuletzt stand jedoch eine Kündigung aus Dezember 2016 im Raum.

In dem hier entschiedenen Fall ging es am Ende noch um die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers. Seiner Ansicht nach dürften die Ergebnisse der Untersuchung seines Dienstrechners nicht verwertet werden. Die Analyse sei „ins Blaue hinein“ erfolgt und er sei – insoweit unstreitig – nicht zu der Auswertung hinzugezogen worden. Die Beklagte habe den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört und die gesetzliche Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende nicht gewahrt.

Entscheidung

Das BAG wies die Klage im Ergebnis als unbegründet ab.

Die datenschutzrechtliche Relevanz solcher Entscheidungen knüpft eigentlich immer an die Frage, ob Erkenntnisse aus einer Auswertung (=Datenverarbeitung) von Mitarbeiterdaten für die Kündigung genutzt werden durften.

Der Senat verweist hierzu auf die gefestigte Senatsrechtsprechung, wonach in einem Kündigungsrechtsstreit jedenfalls dann kein Verwertungsverbot zugunsten des Arbeitnehmers eingreift, wenn der Arbeitgeber die betreffende Erkenntnis oder das fragliche Beweismittel im Einklang mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften erlangt und weiterverwandt hat

So liegt es im Streitfall. Die Einsichtnahme in die Datei „Tankbelege.xls“ sowie die weitere Verarbeitung und Nutzung der aus ihr gewonnenen Erkenntnisse durch die Beklagte waren nach § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung (im Folgenden BDSG aF) zulässig.

Sodann befasst sich der Senat mit den Tatbestandsmerkmalen des § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG aF. Wie auch im neuen § 26 Abs. 1 BDSG dürfen Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses u.a. dann verarbeitet werden, wenn dies für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.

Hierzu der Senat:

Zur Durchführung gehört die Kontrolle, ob der Arbeitnehmer seinen Pflichten nachkommt, zur Beendigung iSd. Kündigungsvorbereitung die Aufdeckung einer Pflichtverletzung, die die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.

Sofern nach dieser Vorgabe zulässig erhobene Daten den Verdacht einer solchen Pflichtverletzung begründen, dürfen sie für die Zwecke und unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG aF auch verarbeitet und genutzt werden.

Der Begriff der Beendigung umfasst dabei die Abwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber darf deshalb alle Daten speichern und verwenden, die er benötigt, um die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast in einem potenziellen Kündigungsschutzprozess zu erfüllen.

Zwar stützt das BAG seine Entscheidung natürlich noch auf § 32 BDSG aF. Jedoch weist der Senat auch darauf hin, dass seiner Auffassung nach ein anderes Ergebnis auch nicht bei Anwendung der Vorgaben des jetzt geltenden § 26 BDSG zu erwarten wäre.

Die Verwertung der von der Beklagten in zulässiger Weise ermittelten Inhalte der Datei „Tankbelege.xls“ im vorliegenden Rechtsstreit ist nach Maßgabe der DS-GVO und des BDSG in der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Fassung ebenfalls rechtmäßig.

Nachdem der Senat allgemein die Vorgaben für die Erhebung und danach folgende Verwertung der Daten abgesteckt hat, macht er sich an die eigene inhaltliche Prüfung. Entscheidendes Merkmal ist hierbei die „Erforderlichkeit“ der Datenverarbeitung. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG bedeutet „Erforderlichkeit“ im Kontext des § 32 BDSG aF (und damit auch im Rahmen des § 26 BDSG) „Verhältnismüßigkeit“.

Es hat eine „volle“ Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten müssen geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen.

Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit) ist gewahrt, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht.

Interessant ist hierbei, dass das BAG im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ausdrücklich darauf Bezug nimmt, dass eine „berechtigte Privatheitserwartung“ des Betroffenen einen beachtlichen Faktor darstellt. Hierzu verweist der Senat auch auf Erwägungsgrund 47 DSGVO („vernünftige Erwartungen“).

Nach Ansicht des BAG kann diese Privatheitserwartung des Arbeitnehmers selbst dann zugunsten seines Nichtverarbeitungsinteresses den Ausschlag geben, wenn das Verarbeitungsinteresse des Arbeitgebers hoch ist.

So dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich erwarten, dass besonders eingriffsintensive Maßnahmen nicht ohne einen durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Straftat oder schweren Pflichtverletzung ergriffen werden und insbesondere nicht „ins Blaue hinein“ oder wegen des Verdachts bloß geringfügiger Verstöße eine heimliche Überwachung und ggf. „Verdinglichung“ von ihnen gezeigter Verhaltensweisen erfolgt.

Meines Erachtens sind diese Feststellungen des Senats vor allem mit Blick auf die zukünftige Anwendung des § 26 BDSG von besonderer Relevanz. Denn der Senat äußert sich ganz bewusst zu dem Merkmal der Privatheitserwartung der Arbeitnehmer, welches mit der DSGVO auch im Rahmen des Erlaubnistatbestandes nach Art 6 Abs. 1 f) DSGVO (Interessenabwägung) eine entscheidende Rolle spielt.

Exkurs: dass es in der Literatur Streit darüber gibt, ob Mitarbeiterdaten auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO verarbeitet werden können, ist mir bekannt. Die Auffassung, die einen Rückgriff neben § 26 BDSG ablehnt, ist meines Erachtens aber europarechtlich nicht haltbar. Sieht auch das BAG so, vgl. z. B. Urt. v. 23.8.2018 – 2 AZR 133/18)

Besonders relevant sind danach die Aussagen des Senats zur Einordnung der Privatheitsinteressen des Arbeitnehmers im konkreten Fall. Danach können weniger intensiv in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreifende Datenverarbeitungen ohne Vorliegen eines durch Tatsachen begründeten Anfangsverdachts – zumal einer Straftat oder anderen schweren Pflichtverletzung – erlaubt sein. Das gilt vor allem für nach abstrakten Kriterien durchgeführte, keinen Arbeitnehmer besonders unter Verdacht stellende offene Überwachungsmaßnahmen, die der Verhinderung von Pflichtverletzungen dienen.

Diese Voraussetzungen können nach Ansicht des Senats auch erfüllt sein,

wenn der Arbeitgeber aus einem nicht willkürlichen Anlass prüfen möchte, ob der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten vorsätzlich verletzt hat, und er – der Arbeitgeber – dazu auf einem Dienstrechner gespeicherte Dateien einsieht, die nicht ausdrücklich als „privat“ gekennzeichnet oder doch offenkundig „privater“ Natur sind.

Voraussetzung ist jedoch Transparenz gegenüber dem Abreitnehmer. Die Maßnahme muss offen erfolgen und der Arbeitnehmer muss im Vorfeld darauf hingewiesen worden sein, welche legitimen Gründe eine Einsichtnahme in – vermeintlich -dienstliche Ordner und Dateien erfordern können, und dass er Ordner und Dateien durch eine Kennzeichnung als „privat“ von einer Einsichtnahme ohne „qualifizierten“ Anlass ausschließen kann.

Der Arbeitnehmer muss dann billigerweise mit einem jederzeitigen Zugriff auf die vermeintlich rein dienstlichen Daten rechnen. Zugleich kann er „private“ Daten in einen gesicherten Bereich verbringen.

Vorliegend geht der Senat davon aus, dass die Beklagte aus einem nicht willkürlichen Anlass ein legitimes Ziel verfolgt. Sie wollte letztlich prüfen, ob der Kläger vorsätzlich seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Interessant ist auch die Ansicht zur Frage, ob nicht ein milderes Mittel vorhanden war. Hier könnte man etwa daran denken, eine Einsichtnahme in die Datei unter Heranziehung eines Mitglieds des Betriebsrats oder des Datenschutzbeauftragten als milderes Mittel zu bevorzugen. Dies lehnt der Senat jedoch ab.

Dadurch hätte nicht die Möglichkeit bestanden, die Datenerhebung ganz abzuwenden oder doch auf die Art und Weise ihrer Durchführung „abschwächenden“ Einfluss zu nehmen.

Zuletzt ist natürlich noch relevant, dass die Sichtung des Dienstrechners eigentlich ohne konkreten Anfangsverdacht erfolgte. Zudem wurde auch nicht festgestellt, ob die Arbeitgeberin im Vorfeld des Verlangens, den Dienstrechner herauszugeben, gegenüber dem Kläger die Gründe (allgemein) bezeichnet hatte, die eine Einsichtnahme in dienstliche Ordner und Dateien erfordern können und ob sie ihn auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht hat, Ordner und Dateien durch eine Kennzeichnung als „privat“ von einer Einsichtnahme ohne „qualifizierten“ Anlass auszuschließen.

Dennoch geht der Senat von der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verwendung der Daten aus der Excelliste aus.

stellte sich die von der Beklagten durchgeführte Maßnahme, was die hier allein interessierende Einsichtnahme in nicht ausdrücklich als „privat“ gekennzeichnete oder doch offenkundig als „privat“ zu erkennende Dateien anbelangt, nicht als so eingriffsintensiv dar, dass sich das Nichtverarbeitungsinteresse des Klägers in einer Abwägung gegen das Verarbeitungsinteresse der Beklagten durchsetzen könnte. Die Untersuchung wurde offen durchgeführt. Ihre mögliche Reichweite war klar. Der Kläger wusste, dass die gesamte Festplatte seines Dienst-Laptops einer computerforensischen Analyse unterzogen werden sollte.

Der Senat verdeutlich mit dem Urteil, dass interne Maßnahmen zur Kontrolle der Pflichteneinhaltung im Arbeitsverhältnis datenschutzrechtlich nicht unmöglich, ja vielmehr praktikabel umsetzbar sind. Wichtig ist stets, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu beachten. Ein ganz entscheidender Faktor hierbei ist, wie stest im Datenschutzrecht, die Transparenz gegenüber den Betroffenen.

Datenschutz im Automobilbereich: Datenschutzbehörde Baden-Württemberg zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen der Produktbeobachtungspflicht durch Hersteller

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg berichtet in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht (S. 94 ff., pdf) unter anderem über die Ergebnisse einer Prüfung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Voraussetzungen durch Autowerkstätten.

In diesem Zusammenhang befasst sich der Landesdatenschutzbeauftragte auch mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen, die bei der einem Hersteller obliegenden Pflicht zur Produktüberwachung/Produktbeobachtung von Fahrzeugen zu beachten sind.

Die Ansicht der Aufsichtsbehörde:

Die datenschutzrechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung der erforderlichen Fahrzeugdaten für die Produktüberwachung/Produktbeobachtung und für eventuelle Rückrufaktionen ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DS-GVO.

Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde liegt hier die Erfüllung einer rechtlichen „Verpflichtung des Automobilherstellers aus dem Produkthaftungsgesetz“ vor.

Das deutsche Produkthaftungsgesetz basiert auf den Regelungen der Richtlinie 85/374/EWG. Im Produkthaftungsgesetz findet sich jedoch keine ausdrückliche Regelung oder Pflicht zur Beobachtung des Produktes im Markt. Die Produkthaftung ist verschuldensunabhängig ausgestaltet.

Die Produktbeobachtungspflicht wird in Deutschland durch die Rechtsprechung schon seit langem als eine Verkehrssicherungspflicht des Herstellers anerkannt, die jedoch nicht an das Produkthaftungsgesetz anknüpft, sondern Teil der sog. Produzentenhaftung ist. Diese deliktsrechtliche Haftung gründet sich auf dem Prinzip, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet oder beherrscht, für diese verantwortlich ist. Auch nach Inverkehrgabe des Produkts ist der Hersteller verpflichtet, die Bewährung seines Produkts in der Praxis zu verfolgen.

Die Datenschutzbehörde scheint diese, aus den allgemeinen Haftungsregeln des Zivilrechts entwickelte, Pflicht als Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit der für die Beobachtung des Produkts erforderliche Datenverarbeitung anzusehen.

Meiner Ansicht nach ist die Auffassung im Ergebnis richtig. Auch wenn die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung möglicherweise eher die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist (oder zusätzlich als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann). Hersteller sind zivilrechtlich dazu verpflichtet, ihre Produkte im Markt zu beobachten. Hierfür müssen und dürfen sie auch Daten verarbeiten. Mit meinem Kollegen und Partner Philipp Reusch habe ich genau zu diesem Thema „Internet der Dinge: Datenschutzrechtliche Anforderungen bei der Produktbeobachtung“ vor 2 Jahren einen Fachbeitrag in der Zeitschrift BetriebsBerater (15/16, 2017, 841) veröffentlicht.

Daneben müssen Hersteller natürlich beachten, dass auch die übrigen Pflichten der DSGVO zu beachten sind, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Insbesondere gehören hierzu die Informationspflichten nach Art. 13 bzw. 14 DSGVO.

 

Wie weit reicht das Auskunftsrecht der DSGVO? Landgericht Köln: Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO dient nicht der vereinfachten Buchführung.

Über die Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO herrscht in der Praxis weiterhin Unsicherheit. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Wortlaut der entscheidenden Norm, Art. 15 Abs. 1 DSGVO, bestimmt, dass die betroffene Person „ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten“ hat. Mit „diesen personenbezogenen Daten“ referenziert das Gesetz auf den ersten Halbsatz des Art. 15 Abs. 1 DSGVO, in dem es heißt: „Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden“. Das Auskunftsrecht umfasst im Grunde also zunächst eine natürliche Person betreffende personenbezogene Daten. Das ist sehr weit. Jedoch sieht aber auch Art. 15 Abs. 4 DSGVO Ausnahmen von dem Recht auf Auskunft vor.

Sind von dem Recht auf Auskunft oder Erhalt einer Kopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) also z.B. auch sämtliche E-Mails oder interne Vermerke umfasst, die personenbezogene Daten des Betroffenen enthalten? In einer jüngeren Entscheidung hatte sich auch das LG Köln mit der Frage zu befassen, wie weit der Auskunftsanspruch reicht (Teilurteil v. 18.03.201926 O 25/18).

Sachverhalt

In dem Fall klagte eine Person, die bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, zwei Lebensversicherungsverträge unterhält. Unter anderem ging es auch um einen geltend gemachten Auskunftsanspruch gegen die Versicherung (noch nach § 34 BDSG alter Fassung). Die Klägerin war bis zuletzt der Ansicht, dass ihr keine vollständige Datenauskunft erteilt wurde. Während des Prozesses hat das Unternehmen wiederholt entsprechende Auskünfte erteilt.

Entscheidung

Nach Ansicht des LG Köln steht der betroffenen Person ein umfassender Anspruch auf Auskunft über verarbeitete sie betreffende personenbezogene Daten sowie weitere Informationen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu. Die Information müsse u.a. auch die Verarbeitungszwecke (Ziffer a)), die Empfänger von Daten (Ziffer b)) und die geplante Dauer der Speicherung (Ziffer c)) enthalten.

Sodann geht das Gericht auf die entscheidende Frage ein, was den konkret „personenbezogene Daten“ sind, die vom Anspruch auf Auskunft erfasst werden. Hierzu verweist das Gericht auf die Definition in Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Zudem erfordert der Auskunftsanspruch, dass diese Daten „verarbeitet“ werden. Eine „Verarbeitung von Daten“ stellt nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten dar.

Hieraus folgert das Gericht:

Insofern ergibt sich ein umfassendes Auskunftsrecht bezogen auf die gespeicherten bzw. verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dies beinhaltet Daten wie Namen oder Geburtsdatum genauso wie jegliche Merkmale, die die Identifizierbarkeit einer Person ermöglichen können, z.B. Gesundheitsdaten, Kontonummer usw.

Das LG macht hier jedoch nicht halt. Nach Ansicht des LG Köln

stellen ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen anderer Quellen ebenfalls „personenbezogene Daten“ dar.

Diese Auslegung der DSGVO wird man meines Erachtens jedoch auch angreifen können. Das Gericht verweist wohl u.a. auf ErwG 63 DSGVO. In diesem heißt es zum Auskunftsrecht:

Dies schließt das Recht betroffene Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.

Anders als das LG andeutet, wird in ErwG 63 DSGVO gerade nicht Bezug auf Unterlagen an sich genommen, sondern vielmehr auf Daten in diesen Unterlagen: „Daten in ihren Patientenakten“ (Hervorhebung durch mich). ErwG 63 DSGVO referenziert beispielhaft auf Diagnosen, Untersuchungsergebnisse oder Befunde. Jedoch gerade nicht auf die Dokumente, in denen diese enthalten sind.

In seiner weiteren Begründung schränkt das LG dann sogleich diesen weiten Anwendungsbereich des Auskunftsrechts auch wieder ein.

Nach der Auffassung der Kammer bezieht sich der Auskunftsanspruch aber nicht auf sämtliche internen Vorgänge der Beklagten, wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann … . Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen insofern ebenfalls keine personenbezogenen Daten in diesem Sinne dar.

Meines Erachtens widerspricht sich das LG hier in seiner Begründung auch selbst. Zunächst geht es davon aus, dass Gutachten herauszugeben sind, geht jedoch danach davon aus, dass „rechtliche Bewertungen oder Analysen“ nicht umfasst sind. Interessant ist hier auch die Ansicht des LG, dass das Auskunftsrecht solche Dokumente nicht umfasst, „die dem Betroffenen bereits bekannt sind“. Diese Auffassung kann insbesondere im Rahmen von Auskunftsersuchen in Arbeitsverhältnissen relevant werden, wenn etwa ein Anspruch auf Herausgabe der E-Mails geltend gemacht würde. Denn man kann, mit Blick auf die Entscheidung des LG, dann sicher vertreten, dass diese Vorgänge bzw. Dokumente der betroffenen Person bereist bekannt sind.

Das Gericht begründet seine Entscheidung weiter:

Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann. Folgerichtig bestimmt Art. 15 Abs. 3 DSGVO, dass der Betroffene eine Kopie (lediglich) der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, erhält.

Hier macht das LG interessante Ausführungen dazu, was unter der „Kopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu verstehen ist. Es geht hierbei gerade nicht um eine Kopie von Unterlagen und Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten, sondern um eine Kopie der personenbezogenen Daten selbst. Diese Kopie kann aber meines Erachtens auch in einer von den Dokumenten unabhängigen Form übergeben werden.

Vorliegend hatte das Unternehmen verschiedene Auskünfte und Informationen erteilt und angegeben, dass weitere personenbezogene Daten über die Klägerin nicht gespeichert seien bzw. verarbeitet wurden. Da weiterer substantiierter Vortrag der Klägerin, welche Informationen seitens der Beklagten darüber hinaus noch verarbeitet worden seien könnten, nicht erfolgte, lehnte das LG hier den Antrag auf Auskunftserteilung ab.

Dies wird sicherlich nicht die letzte Entscheidung zum Recht auf Auskunft bzw. Erhalt einer Kopie nach Art. 15 DSGVO sein. Datenverarbeitende Stellen sollten sich einerseits bewusst sein, dass dieses Recht sehr umfassend personenbezogene Daten betrifft, andererseits aber auch nicht dazu dient, Belege von jeglichen Unterlagen und Dokumenten zu erhalten, die irgendwo den Namen einer Person aufführen.

OVG NRW: Dienst- und Lebensalter von Richtern unterfällt dem Datenschutzrecht

Im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat sich das OVG Nordrhein-Westfalen mit dem Begriff des „personenbezogenen Datums“ befasst (Beschl. v. 6.2.2019 – 15 E 1026/18).

Konkret ging es um einen geltend gemachten Informationsanspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW hinsichtlich der Offenlegung des Dienst- und Lebensalters der Mitglieder des 10. Familiensenats eines Oberlandesgerichts (wohl Köln). Nach Ansicht des OVG liegt hier der Ausschlussgrund gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW vor.

Nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, ein Ausnahmetatbestand nach den § 9 Abs. 1 lit. a) bis e) IFG NRW liegt vor.

Das OVH verweist darauf, dass der Begriff der personenbezogenen Daten in § 9 Abs. 1 Hs. 1 IFG NRW dem im Datenschutzrecht verwendeten Begriff in Art. 4 Nr. 1 DSGVO zu entnehmen ist. Danach sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

Erfasst sind alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, unabhängig davon, welchen Lebensbereich sie betreffen. Der Terminus der personenbezogenen Daten ist damit außerordentlich weit zu verstehen.

Das OVG interpretiert den Begriff also sehr weit, was auf einer Linie mit der Rechtsprechung des EuGH oder auch den Ansichten der Datenschutzbehörden liegt. Danach stellt das OVG klar, dass der Schutz personenbezogener Daten nicht nur im privaten Bereich anwendbar ist.

Er gilt auch für Mitarbeiter von Behörden und Gerichten, die in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten wie demjenigen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

Nach Auffassung des OVG stellen die begehrten Informationen, die Verhinderungszeiten ebenso wie im Handbuch der Justiz womöglich nicht veröffentlichte Dienst- und Lebensalter von Mitgliedern des 10. Familiensenats, personenbezogene Daten dar.

Das Dienst- und Lebensalter ist eine Information, die sich naturgemäß individuell auf eine bestimmte Person bezieht. Entsprechendes gilt für die streitbefangenen Verhinderungszeiten. Diese können … etwa auf Urlaub oder Krankheit beruhen und geben damit Aufschluss über persönliche Verhältnisse der betreffenden Person.

Die Aussagen des OVG beziehen sich hier zwar auf einen konkreten Sachverhalt, sind meines Erachtens aber durchaus auf andere Bereiche, zum Beispiel Mitarbeiterdaten, übertragbar. Auch dort können Informationen zu Verhinderungszeiten verarbeitet werden. Des Weiteren stellt das OVG klar, dass der Personenbezug nicht dadurch entfällt, dass die Frage nach den Verhinderungszeiten negativ beantworten werden würde, wenn keine Verhinderung vorgelegen hat. Denn auch diese Information würde sich auf ein identifiziertes oder identifizierbares Mitglied des 10. Familiensenats beziehen und über dieses etwas aussagen.

Behörde verweigert gerichtliche Aktenvorlage mit Verweis auf die DSGVO – und scheitert.

Der VGH Baden-Württemberg hat im Februar 2019 eine interessante Entscheidung, u.a. zur Frage der Anwendbarkeit der DSGVO im justiziellen Bereich, getroffen (Beschl. v. 15.02.2019 – 1 S 188/19). Erforderlich war der Beschluss, da sich eine Behörde weigerte, einem Verwaltungsgericht Akten zur Entscheidungsfindung vorzulegen. Der angebliche Grund: die DSGVO.

Nach ErwG 20 DSGVO gilt die DSGVO „unter anderem für die Tätigkeiten der Gerichte und anderer Justizbehörden“. Auch Gerichte müssen sich daher natürlich an datenschutzrechtliche Vorgaben halten. Doch in seinem Beschluss macht der VGH nun deutlich, dass die Einhaltung der DSGVO nicht gleichzeitig im Konflikt mit der richterlichen Tätigkeit steht, wie dies von der Behörde im konkreten Fall wohl angeführt wurde.

Sachverhalt

Der VGH hat über eine Beschwerde gegen einen sog. Hängebeschluss im einstweiligen Rechtsschutz zentschieden. Kleiner Exkurs ins Verwaltungsrecht:

Ein Hängebeschluss ist eine Zwischenverfügung des Gerichts in einem Eilrechtsverfahren, um den Ist-Status für den Antragsteller zu sichern, bis das Gericht final entscheidet. Es handelt sich aber nicht um eine instanzabschließende Sachentscheidung. Ob ein solcher Hängebeschluss überhaupt angegriffen werden kann und wenn ja, mit welchem Rechtsmittel, ist umstritten. Das sieht man zB sehr schön daran, dass der hier entscheidende 1. Senat am VGH die Beschwerde gegen den Hängebeschluss zulässt, der 11. Senat des VGH dies aber jüngst noch abgelehnt hat (Beschl. v. 15.3.2018 – 11 S 2094/17). Ein solcher Hängebeschluss des VG Sigmaringen war hier der Beschwerdegegenstand.

Vorliegend hat Verwaltungsgericht der Behörde als Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss im Wege eines Hängebeschlusses bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag untersagt, Bauplätze in einem Baugebiet zu vergeben und notarielle Kaufverträge abzuschließen. Die Behörde

hatte sich trotz mehrfacher Aufforderungen des Verwaltungsgerichts, die vollständigen Akten im Original vorzulegen, wiederholt unter Verstoß gegen ihre Pflichten aus § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO geweigert, Verwaltungsvorgänge zu dem Auswahlverfahren und zu den zugrundeliegenden Sitzungen des Gemeinderats vorzulegen. Durch dieses offensichtlich rechtswidrige Verhalten der Antragsgegnerin war das Verwaltungsgericht nicht in der Lage, die Erfolgsaussichten des Eilrechtsantrags zu prüfen.

Entscheidung

Der VGH hat unmissverständlich klar gemacht, dass es nicht der Behörde obliegt, selbst zu entscheiden, welche Dokumente und Akten für das Verfahren eventuell relevant sein mögen.

Die Entscheidung darüber, welche Urkunden und Akten vorzulegen sind, steht im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO im Ermessen des Gerichts; ihm allein und nicht der Behörde kommt nach § 86 Abs. 1 VwGO auch die Beurteilung zu, welche Urkunden und Akten für seine Entscheidung erheblich sein können.

Ursprünglich hatte die Behörde gegen das Aktenvorlageverlangen des Verwaltungsgerichts Bedenken aus dem „Datenschutzrecht“ vorgetragen. Der VGH befindet hierzu, dass solche Bedenken nicht bestehen.

Einem Herausgabeverlangen nach § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO kann insbesondere nicht „die DSGVO“ (Schriftsatz vom 14.01.2019, S. 14) entgegengehalten werden.

Der VGH verweist darauf, dass die DSGVO grundsätzlich auch für die Tätigkeiten der Gerichte gelte. Sie steht aber einer Datenerhebung durch das Verwaltungsgericht in der Gestalt einer Verfügung zur Aktenvorlage nicht entgegen.

Danach befasst sich der VGH mit den verschiedenen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen. Hierzu verweist er allgemein zunächst auf die Rechtsgrundlagen in Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Nach Ansicht des VGH sind für die Tätigkeit der Gerichte sowohl der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt) als auch Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde) einschlägig.

Die Voraussetzungen beider Tatbestände sind erfüllt, wenn die Gerichte Daten bei den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens zum Zweck der Rechtspflege erheben und die Daten zu diesem Zweck verwenden.

Der VGH verweist hierzu insbesondere auf die gesetzliche Pflicht der Verwaltungsgerichte, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dabei die Beteiligten heranzuziehen (§ 86 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zudem widmet sich der VGH der Frage, ob auch die Behörde befugt ist, personenbezogene Daten an das Gericht zu übermitteln. Diese Datenübermittlung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, nämlich jener aus § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO, erforderlich und kann daher auf den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO gestützt werden.

Auch geht der VGH auf die Frage ein, ob § 99 VwGO als nationale Vorschrift mit den Vorgaben der DSGVO im Einklang steht. Hierbei befasst sich das Gericht jedoch nicht mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO und den dort aufgestellten Anforderungen an Rechtsgrundlagen im nationalstaatlichen Recht. Vielmehr geht der VGH anscheinend davon aus, dass § 99 VwGO eine die Rechte der Betroffenen beschränkende Vorschrift im Sinne des Art. 23 DSGVO darstellt. Zumindest geht das Gericht nur hierauf ein.

Gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO können insbesondere zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und zum Schutz von Gerichtsverfahren durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, unter anderem die Pflichten und Rechte gemäß den Art. 12 bis 22 DS-GVO beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt.

Und nach Ansicht des VGH enthalten solche Regelungen zum Schutz von Gerichtsverfahren und zur Datenverarbeitung durch die Gerichte insbesondere die nationalen Vorschriften über das Verfahrensrecht der Gerichte betreffend die Datenerhebung zum Zweck der Rechtsprechung.

Datenschutzbehörden zum Einsatz von Drohnen: in der Regel nicht datenschutzkonform möglich

Auf der Webseite der Datenschutzbehörde aus Baden-Württemberg ist ein Positionspapier der Datenschutzkonferenz (DSK) zur „Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen“ (Stand: 16.1.2019) abrufbar (pdf).

In dem Positionspapier befassen sich die deutschen Behörden recht knapp mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen an den Einsatz von Drohnen durch Private. Das Ergebnis:

Insbesondere in urbanen Umgebungen ist das Betreiben von Drohnen mit Film- und Videotechnik im Einklang mit den geltenden Gesetzen in der Regel nicht möglich.

Das ist natürlich eine ziemlich vernichtende Feststellung, wenn man bedenkt, wie oft private Nutzer oder Unternehmen bereits heutzutage Drohnen einsetzen. Zudem denke man auch an wirtschaftlich begründete Einsatzszenarien, wie die Vermessung von Feldern oder anderen Flächen oder auch Luftaufnahmen mit wissenschaftlichem Hintergrund. Gerade Unternehmen mit einem Entwicklungsschwerpunkt, etwa in der Maschinenindustrie, im Automobilbereich, in der Luftfahrt oder auch im Agrarsektor setzen Drohnen ein, um neue Technologien zu entwickeln oder zu testen.

Die DSK kommt in dem Papier zu dem Schluss, dass ein datenschutzkonformer Einsatz „in der Regel“ nicht möglich sei. Leider wird in dem Papier kein Hinweis darauf gegeben, welche Maßnahmen aus Sicht der Behörden erforderlich wären, um einen datenschutzgerechten Einsatz von Drohnen zu ermöglichen.

Anwendbarkeit der DSGVO

Richtig verweisen die Behörden darauf, dass, wenn Drohnen mit Foto- oder Videotechnik zum Einsatz kommen und natürlich Personen aufgenommen werden, eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt und damit die Vorgaben der DSGVO zu beachten sind.

Bereits hinsichtlich des Anwendungsbereichs der DSGVO ist jedoch darauf hinzuweisen, dass tatsächlich auch „personenbezogene Daten“ verarbeitet werden müssen. Also Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Die Aufnahmen der Drohne müssen also mindestens den Rückschluss auf eine natürliche Person ermöglichen. Kann dieser nicht erfolgen, z.B. weil Personen nicht erkennbar oder aufgrund äußerer Merkmale nicht identifizierbar sind, liegen auch keine personenbezogenen Daten vor und die DSGVO wäre nicht anwendbar. Dieser Hinweis wird leider in dem Positionspapier nicht erteilt.

Erlaubnistatbestand

Hinsichtlich der für die Verarbeitung erforderlichen Rechtsgrundlage erwähnt das Papier nur die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Aus Sicht der Behörden spielt bei dieser Abwägung der Einsatzzweck der Drohne eine entscheidende Rolle. Und auch hier tendiert die DSK leider per se zu einer sehr restriktiven Auslegung:

Die genannten Voraussetzungen sind in der Mehrzahl der Fälle wegen des regelmäßigen Überwiegens von Interessen Betroffener nicht erfüllt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aufnahmen für eine Veröffentlichung im Internet erstellt werden.

Warum regelmäßig die Interessen der Betroffenen überwiegen sollen, erwähnen die Behörden nicht. Aus der DSGVO ergibt sich dieses Überwiegen nicht. Es ist vielmehr eine einzelfall- oder zumindest fallspezifische Interessenabwägung durchzuführen, die in der Praxis von sehr vielen Faktoren beeinflusst sein kann. Ein grundsätzliches Überwiegen von schutzwürdigen Interessen anzunehmen, erscheint daher leider zu pauschal.

Informationspflichten

Zudem gehen die Behörden auch auf die Informationspflichten nach den Art. 12 ff. DSGVO ein. Auch hier wird seitens der DSK aber sehr pauschal angenommen, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden können:

Zudem können die für die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlichen Informationspflichten gem. Art. 12 ff. DS-GVO in der Regel nicht erfüllt werden.

Unverständlich an dieser Auffassung ist, dass mehrere Datenschutzbehörden in der Vergangenheit zur ähnlichen Thematik des Fotografierens von Menschen(ansammlungen) aus größerer Entfernung ausdrücklich die Meinung vertreten haben, dass es sich um eine heimliche Datenerhebung handele und damit die besonderen Ausnahmen von der Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 5 DSGVO eingreifen würden. So etwa der LfDI Baden-Württemberg (Fotografieren und Datenschutz –Wir sind im Bild!) oder der Landesbeauftragte aus Hamburg (Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus). Warum die DSK nun in dem Positionspapier diese Möglichkeit einer Ausnahme nach Art. 14 DSGVO nicht einmal anspricht oder diskutiert, erschließt sich mir nicht. Für Unternehmen, die Drohnen einsetzen, würden diese Hinweise doch gerade einen möglichen Lösungsansatz zum datenschutzkonformen Einsatz von Drohnen bieten. Daneben ist zu beachten, dass Informationspflichten, je nach den Umständen, natürlich auch beim Drohneneinsatz erfüllt werden können. Es können etwa Schilder aufgestellt werden, Personen direkt angesprochen und auf ergänzende Informationen im Internet hingewiesen werden; es könnten auch Visitenkarten mit einem Link zur Datenschutzerklärung verteilt werden. Auch bei der Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten kommt es stark auf die Umstände des Einzelfalls an.