Finnische Datenschutzbehörde: Protokoll-/Logdaten sind nicht vom Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst

Die finnische Datenschutzbehörde (DSB) veröffentlicht auf ihrer Webseite unter der Rubrik „FAQ“ in englischer Sprache viele interessante und praxisrelevante Antworten auf Fragen, rund um das Verständnis der DSGVO.

Eine schöne Frage und Antwort der Behörde habe ich zum Recht auf Auskunft gefunden.  

Frage: Kann ein Betroffener aufgrund des Auskunftsrechts Anspruch auf die Protokolldaten (Logdaten) haben?

Antwort der Behörde: Nach der gängigen Entscheidungspraxis der DSB stehen Benutzerprotokolldaten im Zusammenhang mit der Zugriffsverwaltung auf die personenbezogenen Daten einer betroffenen Person und betreffen nicht die betroffene Person selbst. Vielmehr können Benutzerprotokolldaten z.B. die Mitarbeiter betreffen, die die Daten der Person verarbeitet haben. Art. 15 DSGVO sieht das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden Daten vor.

Hieraus schließt die DSB: Da sich die Protokolldaten auf die Zugriffsverwaltung und nicht auf die betroffene Person beziehen, über die sie gesammelt werden, hat diese Person nach Auffassung der Aufsichtsbehörde aufgrund dieses Auskunftsrechts keinen Anspruch auf die Protokolldaten.

Diese Ansicht der DSB dürfte für Unternehmen in der Praxis besonders interessant sein. In Deutschland kann sich dasselbe Ergebnis auf Grundlage von § 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BDSG ergeben, wenn die dort benannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu zählt etwa, dass die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Die finnische DSB scheint eher pauschal die Logdaten, welche beim Zugriff auf personenbezogene Daten entstehen, vom Umfang des Auskunftsanspruchs auszuschließen.

Schwedische Datenschutzbehörde: Ausübung von DSGVO-Betroffenenrechten per Tweet?

Die schwedische Datenschutzbehörde hat im Rahmen des Kohärenzverfahrens am 10.9.2021 eine Entscheidung (PDF) zu der durchaus praxisrelevanten Frage getroffen, ob Unternehmen Betroffenenanfragen bzw. die Ausübung von Betroffenenrechten der DSGVO per Tweets auf Twitter sicherstellen müssen.

Sachverhalt

Der Betroffene erwarb ein Produkt des Verantwortlichen. Im Nachgang erhielt der Betroffene drei werbliche SMS. Eine Abmeldung von dem SMS-Versand war wohl nur über den Versand einer SMS an eine ausländische Nummer möglich. Dies wollte der Betroffene jedoch nicht und wandte sich per Tweet an den Account des Unternehmens auf Twitter an den Verantwortlichen (wohl mit einer Bitte um Löschung seiner Daten). Er erhielt hierauf zunächst keine Antwort, jedoch eine weitere SMS. Daraufhin beschwerte er sich erneut per Tweet bei dem Unternehmen und forderte die Löschung seiner Daten. Auf den letzten Tweet antwortete das Unternehmen und bot ihm an, seine Daten aus der Datenbank zu löschen. Am Ende nahm das Unternehmen diese Löschung auch vor.

Entscheidung

Die interessante Frage war hier, ob die Tweets an den Account des Verantwortlichen auf Twitter als Ausübung eines Betroffenenrechts angesehen werden konnten (etwa mit der Folge des Laufs der Fristen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

Die schwedische, als federführende Aufsichtsbehörde, äußert sich in der veröffentlichten Entscheidung nicht ausdrücklich zu dieser Frage. Jedoch lässt die Begründung der Behörde erkennen, dass sie wohl nicht davon ausgeht, dass diese Anfragen per Tweet als Betroffenenanfragen im Sinne der DSGVO zu verstehen waren.

Die Aufsichtsbehörde stellt „fest, dass der Beschwerdeführer einen informellen Weg zur Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen genutzt hat (durch einen Tweet auf Twitter).“ (inoffizielle Übersetzung)

Diese Einschätzung lässt eine gewisse Tendenz erkennen, die Tweets nicht als Ausübung eines Betroffenenrechts zu verstehen. Wobei man sicherlich anmerken muss, dass die DSGVO keinen „formellen“ Weg für Betroffenenanfragen vorsieht. Art. 12 Abs. 2 DSGVO verpflichtet den Verantwortliche dazu, dass er der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Art. 15 bis 22 DSGVO erleichtert.

Die Aufsichtsbehörde begründet weiter, dass es ist verständlich sei, dass der Beschwerdeführer keine Gebühr zahlen wollte, um gegen die Marketing-SMS Einspruch zu erheben.

aber gleichzeitig ist es auch verständlich, dass das Unternehmen nicht direkt über Twitter eine formelle Antwort gegeben hat“. (inoffizielle Übersetzung)

Die schwedische Behörde geht davon aus, dass es höchstwahrscheinlich andere Möglichkeiten gab, mit dem Unternehmen in Kontakt zu treten (z. B. per E-Mail), als per SMS. Auch diese Begründung spricht meines Erachtens eher dafür, dass die Aufsichtsbehörde von dem Betroffenen verlangt, einen förmlicheren Weg bei der Ausübung seiner Rechte zu gehen.

Letztlich schloss die Aufsichtsbehörde das Verfahren ohne eine aufsichtsbehördliche Maßnahme ab.

Bundesinnenministerium: DSGVO-Bußgelder müssen nach den Vorgaben des deutschen OWiG verhängt werden

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat das neue BDSG evaluiert und den entsprechenden Bericht nun veröffentlicht (abrufbar auf der Webseite, PDF). Für die Evaluation wurden u.a. öffentliche als auch private Stellen sowie Datenschutzaufsichtsbehörden befragt.

Von besonderer Praxisrelevanz ist das Ergebnis des Berichts zu der umstrittenen Anwendung der Vorgaben der §§ 30, 130 OWiG im Rahmen der Verhängung von Bußgeldern nach Art. 83 DSGVO.

Hintergrund

Nach § 41 Abs. 1 S. 1 BDSG gelten für Verstöße nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO, soweit das BDSG nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sinngemäß. Nach § 41 Abs. 2 S. 1 BDSG gelten auch für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO die Vorschriften des OWiG.

Zu beachten ist, dass das OWiG keine unmittelbare bußgeldrechtliche Haftung von Unternehmen kennt. Bei einer Verhängung von Geldbußen müssen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 OWiG erfüllt sein. Hierfür bedarf es einer Tat, die der juristischen Person zugerechnet werden kann. Der Täter dieser Tat muss zu dem in § 30 Abs. 1 Nr. 1 – 5 OWiG genannten Personenkreis stammen; erfasst sind sog. Leitungsperson.

Das bedeutet, dass Täter nach dem System des OWiG eine natürliche Person und gerade nicht das Unternehmen selbst sein kann.

In der Vergangenheit haben das LG Bonn (Urt. v. 11.11.2020 – 29 OWi 1/20) einerseits und das LG Berlin (Beschl v. 18.02.2021 – (526 OWi LG) 212 Js-OWi 1/20 (1/20)) andererseits unterschiedliche Auffassung dazu vertreten, ob dieser Verweis in § 41 BDSG auf die Vorgaben des deutschen OWiG europarechtskonform ist. Es wird darüber gestritten, ob nicht die DSGVO (insb. wegen des ErwG 150 DSGVO) eine unmittelbare Unternehmenshaftung (Verbandshaftung) vorschreibe und daher eine Anknüpfung an das Verhalten einer natürlichen Person (entsprechend § 30 OWiG) gegen die DSGVO verstoßen würde.

Einschätzung des BMI

Zunächst verweist das BMI in Bezug auf den Kontext der Schaffung von § 41 Abs. 1 BDSG darauf, dass sich der Gesetzgeber seinerzeit bewusst („und in Kenntnis der Rechtsauffassung der Datenschutzaufsichtsbehörden“) zu dieser Thematik dafür entschieden habe, die §§ 30, 130 OWiG nicht aus den nach § 41 Abs. 1 BDSG anwendbaren Vorschriften des OWiG auszunehmen.

Das BMI gibt also im Grunde den Hinweis, dass die Erklärung der Anwendbarkeit der §§ 30, 130 OWiG bewusst vom Gesetzgeber gewollt war, in Kenntnis der kritischen Stimmen.

Sodann begründet das BMI diese Entscheidung des Gesetzgebers. Diese basiere auf der Erwägung, dass Art. 83 Abs. 8 DSGVO es gerade den Mitgliedstaaten überlasse, die Einzelheiten des Bußgeldverfahrens zu regeln. Und dann führt das BMI aus (S. 62):


Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus Erwägungsgrund 150 zur DSGVO; dieser ist insgesamt und in seinem systematischen Kontext zu lesen. Er bezieht sich auf Artikel 83 DSGVO und konkret auf die dortigen Regelungen der Bußgeldhöhe, enthält aber keine Vorgaben zu den Voraussetzungen, unter denen Verstöße von natürlichen Personen eine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit von juristischer Person und Personenvereinigung auslösen.“

Das BMI geht von der Zulässigkeit des Verweises auf die §§ 30, 130 OWiG auch vor dem Hintergrund der Vorgaben des ErwG 150 DSGVO aus, da dieser (und auch Art. 83 DSGVO) gerade keine Regelungen zum Adressaten des Bußgeldes machen, sondern allein zur Berechnung bzw. zum finanziellen Rahmen.

Finnische Datenschutzbehörde: Gesprächsaufzeichnungen sind nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO herauszugeben

Die finnische Datenschutzbehörde entschied (PDF) am 24. Juni 2021 in einem Kohärenzverfahren zu Fragen des Auskunftsanspruchs in Bezug auf Aufzeichnungen von Telefongesprächen. Die Datenschutzbehörde sieht den Verantwortlichen in der Pflicht, auch solche Aufzeichnungen im Rahmen des Art. 15 Abs. 3 DSGVO herauszugeben.

Sachverhalt

Der Fall basiert auf einer Beschwerde eines Betroffenen. Von ihm wurden durch das Unternehmen Telefongespräche wurden aufgezeichnet, die er mit dem Kundenservice des Unternehmens führt. Darauf enthalten waren sowohl die Stimme des Betroffenen, als auch anderer Person (wohl Mitarbeiter des Unternehmens). Der Betroffene verlangte Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Das Unternehmen hab ihm (verspätet) jedoch nur Dokumente heraus und nicht die Aufzeichnungen der Telefongespräche.

Die Finnische Behörde prüfte Verstöße gegen Art. 12 Abs. 1 und 3 sowie Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Das Verfahren endete in einer Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO.

Verspätete Auskunftserteilung

Insgesamt geht die Behörde von einem Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 und gegen Art. 12 Abs. 1, Art 15 Abs. 3 DSGVO aus.

Ursprünglich wurde im November 2018 Auskunft geltend gemacht und teilweise im August 2020 erfüllt Dies jedoch nicht in Bezug auf Gesprächsaufzeichnungen. Die Behörde stellt diesbezüglich einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO fest, da das Unternehmen die Auskunft nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (maximal 3 Monate) erteilte.

Keine Herausgabe der Gesprächsaufzeichnungen

Der Verantwortliche stellt die Aufzeichnungen von Telefongespräche mit dem Betroffenen im Rahmen der Auskunft nicht zur Verfügung. Zur Begründung führte das Unternehmen Art. 15 Abs. 4 DSGVO und die Rechte von anderen Personen an, die ebenfalls auf den Aufzeichnungen zu hören sind.

Die Aufsichtsbehörde stellt zunächst fest, dass die Stimme einer Person ein personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO ist. Daher geht die Behörde davon aus, dass sich das Recht auf Auskunft im Grundsatz auch auf aufgezeichnete Telefongespräche bezieht.

Interessant ist die Ansicht der Behörde zur Ausnahme vom Anspruch auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Abs. 3 die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Das Unternehmen hatte hier Rechte anderer Personen, die ebenfalls auf den Aufzeichnungen zu hören sind, als einschränkende Ausnahme vorgebracht. Im konkreten Fall lies dies die Behörde jedoch nicht geltend. Denn nach Ansicht der Behörden sind keine Rechte anderer Personen beeinträchtigt, wenn diese anderen Personen die Telefonaufzeichnungen im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit vornehmen.

Es ging hier also wohl um Mitarbeiter im Kundenservice des Verantwortlichen, die auf der Aufzeichnung des Telefongesprächs zu hören waren. Nach Auffassung der Datenschutzbehörde stelle dies aber keinen Fall dar, in dem die Rechte dieser Mitarbeiter beeinträchtigt würden, wenn die Aufzeichnungen der Telefongespräche an den Betroffenen herausgegeben werden. Die Aufsichtsbehörde scheint hierbei an den beruflichen Kontext der Aufzeichnung der Stimme der Mitarbeiter anzuknüpfen und darauf eine fehlende Beeinträchtigung abzuleiten.

Zudem begründet die Behörde ihre Ansicht, dass die Ausnahme nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO nicht greift, damit, dass im Fall von aufgezeichneten Telefongesprächen immer auch personenbezogene Daten anderer Personen (der Gesprächsteilnehmer) vorhanden sind. Würde man hier die Ausnahme gelten lassen, würde quasi die Ausnahme zur Regel.

Vorliegend bot das Unternehmen dem Betroffenen an, dass er vor Ort die Aufzeichnung des Telefongesprächs anhören konnte. Die Aufsichtsbehörde lies diese Alternative mit Blick auf die Vorgaben nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO und Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht ausreichen. Danach sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, wenn der Betroffene den Antrag elektronisch stellt und nichts anderes angibt.

Die Aufsichtsbehörde gesteht dem Verantwortlichen zwar als Alternative zu, dass er dem Betroffenen ein Anhören der Aufzeichnung direkt vor Ort anbietet. Jedoch, so die Behörde, kann dies nicht die einzige Form der Zurverfügungstellung der Aufzeichnungen sein, wenn der Betroffene diese Form nicht wünscht.

Da die Aufzeichnungen mittlerweile gelöscht wurden, konnte die Behörde den Verantwortlichen nicht zur Herausgabe der Aufzeichnungen verpflichten. Es erging eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO.

Datenschutzbehörde: „Woher haben Sie meine E-Mail-Adresse“? – Kein Antrag auf volle Auskunft nach Art. 15 DSGVO

Die dänische Datenschutzbehörde hat eine interessante Entscheidung zur Beantwortung von Auskunftsanfragen (oder eben keinen solchen Anfragen) nach Art. 15 DSGVO getroffen (Entscheidung vom 21.6.2021, PDF, Englisch)

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hatte einen Newsletter des betroffenen Unternehmens (Pixojet) erhalten. Am selben Tag bat er Pixojet, ihm mitzuteilen, woher Pixojet seine E-Mail-Adresse erhalten hatte. Pixojet teilte ihm mit, dass er sich für den Newsletter von Pixojet angemeldet habe und dass Pixojet sein Abonnement wieder löschen kann. Der Beschwerdeführer ging jedoch davon aus, dass er sich nie für den Newsletter angemeldet habe, und bat dann um Auskunft darüber, wann er den Newsletter abonniert habe und von welcher Quelle. 

Pixojet antwortete hierauf nicht direkt. Erst nach erneuter Nachfrage, woher Pixojet seine Informationen hatte antwortete ein Mitarbeiter des Kundendienstes, dass er sich nicht sicher ist, dass es aber nach einer manuellen Registrierung durch den Beschwerdeführer aussehe.

Der Beschwerdeführer ging weiter davon aus, dass er sich nie für den Newsletter angemeldet hatte. Er ging von einem Verstoß gegen die DSGVO aus. Sowohl, wie die Daten zu Pixojet gelangten /ggfs. über eine Drittquelle) als auch hinsichtlich der Antwort von Pixojet auf seinen Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO.

Entscheidung

Die dänische Datenschutzbehörde verweist zunächst allgemein auf den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Danach habe die betroffenen Personen in der Regel das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu erhalten ob personenbezogene Daten über die betroffene Person verarbeitet werden und gegebenenfalls, Auskunft über die personenbezogenen Daten und eine Reihe weiterer Informationen.

Nach Art. 15 Abs. 1 lit. g) DSGVO habe die betroffene Person das Recht, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der personenbezogenen Daten zu erhalten, wenn diese nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden. 

Die Datenschutzbehörde hat die Beschwerde so verstanden, dass die betroffene Person hier der Meinung ist, Pixojet habe ihm keine Auskunft entsprechend den Vorgaben des Art. 15 DSGVO gewährt. 

Dies sieht die Aufsichtsbehörde jedoch nicht so und geht davon aus, dass kein Verstoß vorliegt. Grund: die Fragen des betroffenen stellten schon keinen Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO dar.

Die dänische Datenschutzbehörde sieht laut ihrer Begründung keinen Anhaltspunkt, die Einschätzung des Unternehmens, dass die Anfragen des Beschwerdeführers nicht als Antrag auf uneingeschränkte Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu verstehen sind, zu beanstanden. 

Die Behörde geht also davon aus, dass die oben dargestellten Fragen des Betroffenen keine Ausübung des vollständigen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO darstellen. Damit treffen das Unternehmen natürlich auch nicht alle Pflichten des Art. 15 DSGVO.

Aus der Begründung (inoffiziell übersetzt): „Die dänische Datenschutzbehörde hat dabei den Schwerpunkt auf den Wortlaut der Anfragen des Beschwerdeführers gelegt, der angibt, dass er konkret wissen möchte, wo Pixojet seine E-Mail-Adresse hatte.

Die Behörde geht also wohl nur von einer sehr begrenzten Ausübung des Auskunftsanspruchs aus; konkret in Bezug auf die Herkunft der Daten. Die dänische Datenschutzbehörde stellt dann fest, dass Pixojet den Beschwerdeführer darüber informiert hat, dass die Informationen über ihn wahrscheinlich aus einem manuellen Eintrag in den Newsletter von Pixojet auf der Website des Unternehmens stammen. Dies war aus Sicht der Behörde ausreichend, da das Unternehmen über keine weiteren Informationen verfügte.

Fazit

Die Entscheidung ist unter zwei Gesichtspunkten praxisrelevant.

Zum einen löst eine konkrete Nachfrage von Betroffenen nicht direkt die volle Verpflichtungskaskade des Art. 15 DSGVO aus. Fraglich ist freilich, ab wann dann von einer vollumfänglichen Ausübung auszugehen ist., Wohl ziemlich sicher, wenn eine Person deutlich macht, dass sie umfassend Auskunft nach Art. 15 DSGVO begehrt.

Zum anderen ist die Auskunftspflicht des Art. 15 Abs. 1 lit. g) DSGVO erfüllt, wenn das Unternehmen seinem Kenntnisstand entsprechend informiert, woher die Daten stammen. Eine weiter Aufklärungs- oder Nachforschungspflicht ist hiervon nicht umfasst.

OLG München: Anspruch auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist weit auszulegen

Das OLG München hat mit Urteil vom 4.10.2021 (Az 3 U 2906/20) eine praxisrelevante Entscheidung zur Geltendmachung und zum Umfang des Anspruchs auf Herausgabe von Kopien personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO gefällt. Das OLG legt den Begriff „personenbezogene Daten“ weit aus und sieht in Art. 15 Abs. 3 DSGVO einen eigenständigen Anspruch, neben jenem auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO.

Sachverhalt

In der Vorinstanz verurteilte das Landgericht München I die Beklagten dazu, der Klägerin Kopien aller personenbezogenen Daten – insbesondere in Form von Telefonnotizen, Aktenvermerken, Protokollen, E-Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen – auszuhändigen. Vorgerichtlich forderte die Klägerin die Beklagten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zur Überlassung von Kopien aller bei den Beklagten vorhandenen personenbezogenen Daten der Klägerin auf. Die Beklagten übersandten eine Auskunft der einzelnen bei ihnen gespeicherten Daten der Klägerin, Kopien wurden jedoch nicht überlassen.

Die Beklagten legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Die Beklagten gehen u.a. davon aus, dass die Klageerweiterung bezüglich des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO bereits unzulässig war. Auch sei der Antrag in der gestellten Form zu unbestimmt.

Entscheidung

Das OLG wies die Berufung als unbegründet zurück.

Interessant ist zunächst die Ansicht des OLG zur Bestimmtheit des Klageantrags. Wie erinnern und an die Entscheidung des BAG (2 AZR 342/20).

Vorliegend hat das OLG keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Klageantrages. Dieser lautete wie folgt:
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Kopien der von den Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin betreffend die Datenkategorien Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen im Zeitraum vom 01.01.1997 bis ein 31.03.2018 zu überlassen.“

Das OLG begründet, dass für die Klägerin als Gläubigerin eines Anspruchs aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO im Regelfall nicht ersichtlich sein wird, welche Unterlagen sich bei dem Auskunftsverpflichteten befinden.

Damit ist jedoch eine Konkretisierung der einzelnen herauszugebenden Schriftstücke nicht möglich“.

Nach Ansicht des OLG begegnet der Antrag (der noch minimal klargestellt wurde) im Hinblick auf die Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO keinen Bedenken.

Sodann geht das OLG davon aus, dass das Landgericht die Beklagten zu Recht zur Herausgabe von Kopien der bei ihnen gespeicherten persönlichen Daten verurteilte.

Das OLG geht von einem weiten Verständnis des Begriffs „personenbezogene Daten“ aus.

Bei den aus dem Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ersichtlichen Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten“.

In dieser Entscheidung wurden personenbezogenen Daten „insbesondere in Form von Telefonnotizen, Aktenvermerken, Protokollen, E-Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen“ aufgezählt. Diese Dokumente sieht das OLG insgesamt als personenbezogene Daten an.

Das OLG begründet seine Ansicht u.a. damit, dass sich jeweils aus dem Betreff bzw. dem Gesprächspartner eine Verbindung zu der Klägerin ziehen lasse. Schreiben und E-Mails der Klägerin an die Beklagten seien

grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO anzusehen“.

Dies ist meines Erachtens eine relevante Ansicht des OLG. Nicht allein die in einem Dokument enthaltenen Daten sind personenbezogen, sondern das sie umschließende Dokument. Die Daten „infizieren“ quasi das Dokument mit dem Personenbezug.

Zuletzt geht das OLG noch auf den in der Literatur und Rechtsprechung geführten Streit ein, ob aus Art. 15 Abs. 3 D-GVO ein eigenständiger Anspruch auf Herausgabe von Kopien folge.

Zum Teil werde ein entsprechender Anspruch auf Herausgabe von Kopien verneint. Nach anderer Auffassung enthält Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO einen eigenständigen Herausgabeanspruch.

Das OLG positioniert sich wie folgt:

Der Senat folgt der Ansicht, wonach der Auskunftsberechtigte neben dem Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch ein eigenständiger Anspruch auf Überlassung von Kopien gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zusteht. Es handelt sich bei Abs. 1 und Abs. 3 des Art. 15 DS-GVO um zwei unterschiedliche Ansprüche,…

Zudem erläutert das OLG, dass der Gegenstand dieses Anspruchs sich nicht lediglich auf eine abstrakte Aufzählung der vorhandenen Informationen richte, da dieser bereits in dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO enthalten ist.

Vielmehr hat der Gläubiger einen Anspruch auf Überlassung der Informationen in der Form, wie sie dem Verantwortlichen vorliegen

Das OLG scheint also die Ansicht zu vertreten, dass tatsächlich eine eins zu eins Kopie der Dokumente herauszugeben ist. Wie oben beschrieben, wird dies in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert. Anders sah dies etwa das LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 17.3.2021, Az 21 Sa 43/20):

besteht aus Sicht der erkennenden Kammer kein Anspruch der von der Datenverarbeitung betroffenen Person gegen den Verantwortlichen auf den Abdruck/Ausdruck/die elektronische Datei in der Form, in der die entsprechenden Daten der betroffenen Person beim Verantwortlichen verarbeitet worden sind.“

Nach Ansicht des OLG sei aber ein notwendiger Schutz des Schuldners durch die Möglichkeit der Schwärzung nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO gewährleistet. Leider geht das OLG dann aber nicht weiter darauf ein, was und wie konkret der Verantwortliche vortragen muss, um sich auf diese Aufnahme berufen zu können. Zum Teil werden in der Rechtsprechung hier ja hohe Anforderungen an die Darlegung und Begründung gestellt.

Kunde trägt falsche E-Mail-Adresse beim Online-Shopping ein – Datenschutzverstoß des Unternehmens?

Im Rahmen des One Stop Shop Verfahrens hat die norwegische Datenschutzbehörde zu einem sehr praxisrelevanten entschieden (pdf, Englisch).

Sachverhalt

Oft kommt es vor, dass Kunden eines Online-Shops aus Versehen eine falsche E-Mail-Adresse im Rahmen des Kaufprozesses eintragen. Oft reicht ja bereits ein falscher Buchstabe oder eine falsche Top Level Domain (.de statt eigentlich .net). Die Folge: Kaufbestätigung, Rechnung etc. gehen an die falsche Adresse und damit die falsche Person (wenn diese E-Mail-Adresse vergeben ist). Genau einen solchen Fall hatte die Datenschutzbehörde zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hatte im Bestellprozess seine eigene E-Mail-Adresse falsch eingetragen. Eine andere Person erhielt deshalb die kaufrelevanten Unterlagen. Der Beschwerdeführer ging von einem Verstoß gegen die DSGVO aus, da seiner Ansicht nach das Unternehmen Daten aus zwei Kundenkonten vermischt wurden.

Entscheidung

Die Datenschutzbehörde sah allein durch den Fehlversand von Dokumenten (sicher auch mit personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers) an eine andere Person keinen Verstoß gegen die DSGVO.

Das von der Behörde angeschriebene Unternehmen teilte mit, dass es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer versehentlich die falsche E-Mail-Adresse eingegeben hat, als er einen Kauf tätigte. Infolgedessen begann der falsche Kunde, E-Mails zu den Bestellungen des Beschwerdeführers zu erhalten.

Die norwegische Datenschutzbehörde ist der Ansicht, „dass der Fehler für die Registrierung der falschen E-Mail-Adresse beim Beschwerdeführer liegt“. Daher kam die Behörde zu dem Schluss, dass das Unternehmen über angemessene Verfahren und Maßnahmen verfügt um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten korrekt aufgenommen werden.

Spannend wäre hier natürlich noch die Frage gewesen, ob auch bei einer normalen Onlinebestellung eine Art Double Opt in Verfahren umzusetzen wäre. Meines Erachtens ist dies nicht zwingend allein wegen Art. 32 DSGVO oder Art. 25 DSGVO erforderlich. Diskutieren mag man diese Option aber sicher.

Aber Achtung: einen DSGVO-Verstoß des Unternehmens gab es dann doch. Der Beschwerdeführer kontaktierte das Unternehmen und forderte eine Berichtigung seiner Daten. Das Unternehmen reagierte auf diese Betroffenenanfrage nach Art. 16 DSGVO (Berichtigung) jedoch zu langsam. Im konkreten Fall dauerte es mehr als 6 Monate, die E-Mail-Adresse zu korrigieren. Die norwegische Datenschutzbehörde ist der Ansicht, dass dies einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO darstellt. Danach muss der Verantwortliche unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats reagieren. Das Unternehmen gelobte diesbezüglich Besserung und die Schaffung eines verbesserten Prozesses zur Berichtigung von Daten.

OVG Berlin-Brandenburg: Social Media Auftritt einer Behörde mit Kommentarfunktion ist nicht mitbestimmungspflichtig (Abweichung von BAG Ansicht)

Das OVG Berlin-Brandenburg hat am 4.8.2021 (Az. 62 PV 5.20) einen auch für die Privatwirtschaft relevanten Beschluss zu der Frage gefasst, ob Behördenauftritte auf Social Media Plattformen, wie Facebook oder Twitter, die eine Kommentarfunktion enthalten, als technischen Einrichtungen, die  zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten in der Dienststelle bestimmt sind, gelten. Das OVG lehnt diese Einordnung mit umfassender Begründung und ausdrücklich unter Abweichung von der Entscheidung des BAG vom 13.12.2016 (Az. 1 ABR 7/15) ab. Zwar urteilt das Gericht hier auf der Grundlage des § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG; diese Vorschrift stimmt im Wortlaut aber praktisch mit § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (für die Mitbestimmung des Betriebsrates) überein.

Sachverhalt

In dem Verfahren ging es u.a. um die Facebook-Seite @DeutscheRentenversicherungBund und den Instagram-Kanal @drvbunt. Der Antragsteller (wohl der Personalrat) forderte den wegen des Facebook-Auftritts zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG unter Hinweis auf den Beschluss des BAG vom 13.12.2016 (Az. 1 ABR 7/15) auf.

Danach hat der Antragsteller einen Antrag beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig gemacht, der darauf zielt festzustellen, dass der Antragsteller aus Anlass der Kommentarfunktion auf der bzw. dem vom Beteiligten betriebenen 1. Facebook-Seite, 2. lnstagram-Kanal „drvbunt“, 3. Twitter-Kanal @die_rente und 4. eine weitere Facebook-Seite jeweils nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG zu beteiligen ist.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben (Az. VG 72 K 7.19 PVB) und sich in der Begründung dem Beschluss des BAG angeschlossen. Es meint, Nutzerkommentare könnten abhängig von ihrem Inhalt dazu geeignet sein, zur Überwachung von Leistung bzw. Verhalten der Beschäftigten beizutragen. Das reiche zur Mitbestimmungspflicht aus. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde.

Entscheidung

Das OVG lehnt, anders als noch das VG, den Feststellungantrag des Antragstellers als unbegründet ab.

Nach Auffassung des OVG sind die vom Beteiligten zu verantwortenden Auftritte in den sozialen Medien

auch im Hinblick auf die den Nutzern ermöglichte Kommentierung nicht gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG mitbestimmungspflichtig“.

Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat mit, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Maßgeblich ist nach Ansicht des OVG eine objektiv-finale Betrachtungsweise: Diejenigen technischen Einrichtungen unterliegen der Mitbestimmung des Personalrats, die nach ihrer Konstruktion oder konkreten Verwendungsweise eine Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten ermöglichen.

Besonderes Augenmerk legt das OVG auf die „objektive Eignung zur Überwachung“. Dies unterscheidet eine gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG mitbestimmungspflichtige technische Einrichtung von anderen technischen Einrichtungen, die sich lediglich zur technischen Hilfe eignen und nicht unter den Mitbestimmungstatbestand fallen.

Das OVG macht deutlich:

Nach dem Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestands ist nicht schlechterdings jeder Technisierungsfortschritt mitbestimmungspflichtig.“

Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats soll sicherstellen, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für den Schutz der Persönlichkeit des Beschäftigten am Arbeitsplatz, die von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle ausgehen, auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. Daher, so das OVG, ist auch ein Überwachungsdruck, der sich durch eine womöglich kleinliche, jedenfalls engmaschige persönliche Kontrolle seitens der Vorgesetzten aufbaut, nach § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG unbeachtlich.

Die Kontrolle muss vielmehr mit Hilfe einer technischen Einrichtung erfolgen“.

Für den Mitbestimmungstatbestand ist spezifisch, dass die Überwachung gerade mit Hilfe einer als technisch zu bewertenden Einrichtung erfolge. Das BVerwG habe die Überwachung „mit Hilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen“ so interpretiert, dass technische Einrichtungen Anlagen oder Geräte seien, die unter Verwendung nicht menschlicher, sondern anderweit erzeugter Energie mit den Mitteln der Technik, insbesondere der Elektronik, eine selbständige Leistung erbrächten.

Entscheidend stellt das OVG auf eine selbständige Leistung der technischen Einrichtung ab. Diese kann bei der Erhebung von Daten oder bei deren Auswertung zum Tragen kommen. Es reiche auch aus, wenn nur die Erhebung durch einen Automaten erfolgt und die Auswertung von Menschen durchgeführt wird.

Aber: „Wird hingegen sowohl die Eingabe leistungs- und verhaltensrelevanter Daten als auch deren Auswertung von Menschen vorgenommen, erbringt die Einrichtung keine selbständige Leistung“.

Die selbständige Leistung zur Überwachung ist nach Ansicht des OVG nicht schon darin zu sehen, dass Daten gespeichert werden. Nach diesen Maßstäben seien die hier in Rede stehenden sozialen Medien auch im Hinblick auf die Kommentarfunktion keine technischen Einrichtungen im Sinn des § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG, sondern technische Hilfsmittel, weil weder die Datenerhebung noch die Datenauswertung ganz oder teilweise automatisch erfolgt.

Der Grund: Die womöglich mitbestimmungsrelevanten Daten werden von Nutzern händisch eingegeben. Und die Anbieter der sozialen Medien stellen den Seiteninhabern weder die Möglichkeit einer automatisierten (Teil-)Auswertung der Kommentare bereit noch sehen die Programme den nachträglichen Anschluss eines zur Auswertung bestimmten Programms vor.

Es fehlt insgesamt eine selbständige Leistung der Einrichtung, ein datenverarbeitendes Programm im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts, das die Dienststelle zur Überwachung von Beschäftigten nutzen könnte“.

Das OVG lässt zudem eine Auswertungsmöglichkeit durch Dritte außer Betracht. Eine automatisierte Auswertung von Daten durch die Anbieter der sozialen Medien wie auch die Möglichkeit einer Ausspähung durch Geheim- bzw. Nachrichtendienste seien für den Mitbestimmungstatbestand, der allein die Überwachung durch den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber der Beschäftigten in den Blick nimmt, unerheblich.

Das OVG macht deutlich, dass es mit seiner Begründung vom Beschluss des BAG vom 13.12.2016 (Az. 1 ABR 7/15) abweicht. Das BAG hielt es für ausreichend, dass die Informationen durch die Nutzer der Facebookseite aufgrund der dort vorhandenen Funktion eingegeben und mittels der von Facebook eingesetzten Software einer dauerhaften Speicherung und zeitlich unbegrenzten Zugriffsmöglichkeit zugeführt würden. Zwar traf das BAG traf seine Entscheidung zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Diese Vorschrift stimme aber im Wortlaut praktisch mit § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG überein. Zudem seien nach der Rechtsprechung des BVerwG beide Vorschriften im Wesentlichen gleich auszulegen.

Nach Ansicht des OVG wich angesichts dessen das BAG im Jahr 2016 von der vorhergehenden Rechtsprechung des BVerwG dadurch ab, „dass es nicht auf eine selbstständige Leistung der Einrichtung, auf ein datenverarbeitendes Programm abstellte“.

Das OVG verweist, als Grund für seine Abweichung, darauf, dass das BAG in seiner Entscheidung ein neuen Merkmal bzw. einen neuen Schutzgegenstand in die Auslegung des Mitbestimmungstatbestands einführt: die Prangerwirkung öffentlich zugänglicher Beschwerden / Kommentare über Beschäftigte.

Diese Aspekt, so das OVG, findet sich so in der Rechtsprechung des BVerwG noch nicht. Bislang war von den Gefahren der Technisierung nur der erhöhte Überwachungsdruck relevant, dem die Beschäftigten ausgesetzt sind.

Der Senat hält es allerdings für falsch, aus solchen Erwägungen heraus den Gesetzeszweck von § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG um einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Schutzgegenstand zu erweitern“.

Fazit

Das OVG ist ersichtlich um eine Eingrenzung des Mitbestimmungstatbestandes bemüht, der nach seiner Ansicht ansonsten das Potential hat, praktisch bei jeglicher Technologie anwendbar zu sein. Aufgrund der im Wesentlichen gleichen Auslegung des hier relevanten § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG mit § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, dürfte die Begründung zudem für privatwirtschaftliche Unternehmen und eine mögliche Beteiligung des Betriebsrates relevant sein.

Rechenschaftspflichten der DSGVO: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in Dokumenten und Aufbewahrungsdauer

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) (zuständig für öffentliche Stellen) hat kürzlich eine neue Orientierungshilfe (PDF) zur Einwilligung nach der DSGVO veröffentlicht.

Eine abstrakt relevante Ansicht findet sich dort zu der Frage, ob und wenn ja, auf welcher Grundlage Verantwortliche personenbezogene Daten verarbeiten dürfen bzw. müssen, um ihren Rechenschaftspflichten, etwa Art. 5 Abs. 2 oder Art. 7 Abs. 1 DSGVO, nachzukommen.

Es geht mithin um die Frage, ob die in Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten von Betroffenen verarbeitet werden dürfen, auch wenn die eigentliche Verarbeitung der Daten schon beendet ist. Beispiel: Aufbewahrung der einmal erteilten Einwilligung im Fall des Widerrufs. Nach Ansicht der Behörde weist der Verantwortliche damit nach, dass mit der Einwilligung eine Rechtsgrundlage bestand und die darauf beruhende Verarbeitung personenbezogener Daten bis zum  Widerruf der Einwilligung rechtmäßig war.

Diese Gedanke, dass der Nachweis zu einer in der Vergangenheit zulässigen Verarbeitung auch nach deren Beendigung aufbewahrt werden muss, lässt sich auch auf andere Konstellationen und Rechtsgrundlagen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO übertragen.

Konkret auf den Fall der Einwilligung führt die Behörde aus:

„Die in der Einwilligungserklärung und dem Widerruf enthaltenen personenbezogenen Daten unterliegen ihrerseits auch dem Recht auf Löschung“.

Diese personenbezogenen Daten werden durch den Verantwortlichen aber nach Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 lit. a DSGVO verarbeitet. Die vom Verantwortlichen zu erfüllende gesetzliche Verpflichtung ist hier die Nachweispflicht aus Art. 7 Abs. 1 DSGVO. Diese Begründung lässt sich verallgemeinert auf die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO übertragen.

Die in den Nachweisen enthaltenen Daten sind gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind, wenn also Nachweis- und Rechenschaftspflichten eine weitere Aufbewahrung nicht mehr erfordern.

Und wann enden solche Aufbewahrungsfristen? Die DSGVO macht hierzu keine spezifischen Vorgaben.

Nach Ansicht des BayLfD enden sie dann, wenn die Verarbeitung vollständig abgeschlossen ist, die aufgrund der Einwilligung verarbeiteten personenbezogenen Daten beim Verantwortlichen nicht mehr vorhanden sind

und der Verantwortliche kein rechtliches Interesse (etwa mit Blick auf Schadensersatzprozesse, vgl. Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO) mehr daran hat, den Nachweis noch führen zu können.“

Die Behörde akzeptiert hiermit als wohl auch auch eine Orientierung an Verjährungsvorschriften für Schadensersatzansprüche nach Zivilrecht. Ergänzend würde ich zudem auch noch Verjährungsvorschriften für eine Verhängung von Bußgeldern durch eine Aufsichtsbehörde (§ 31 Abs. 2 OwiG) erwähnen.

Gerade im Bereich der Einwilligung ist zudem eine Änderung im UWG für Telefonwerbung zu beachten. Am 1.10.2021 tritt ein neuer § 7a UWG in Kraft. In Abs. 1 wird vorgegeben, dass Einwilligungen für Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Abs. 2 S. 1 aufzubewahren. Und Abs. 2 S. 1 gibt vor: „Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren„.

Finanzgericht: Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist nicht mit einem Akteneinsichtsrecht identisch

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hatte sich mit der Frage des Umfangs des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO und dessen Geltendmachung zum Zweck der Akteneinsicht zu befassen. Im Ergebnis lehnt das FG mit Urteil vom 26.7.2021 (Az. 10 K 3159/20) einen solchen Anspruch ab.

Sachverhalt

Vor dem FG streitig war, ob dem Kläger aufgrund von Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Akteneinsicht in die Handakten im Rahmen einer Betriebsprüfung zusteht. Der Kläger ist selbstständiger Apotheker und der Beklagte führte eine Betriebsprüfung bei diesem durch. In diesem Zuge kam es zu Besprechungen zwischen der Steuerberaterin des Klägers und der Betriebsprüferin wegen angeblicher fehlender Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Der Kläger begehrte Akteneinsicht im laufenden Verfahren, welche jedoch abgelehnt wurde. Am Ende lief es darauf hinaus, dass der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg einreichte. Zur Begründung führt er aus, die Klage richte sich gegen die Ablehnung der Akteneinsicht in die Handakte der Betriebsprüfung. Aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO folge ein gebundener Anspruch auf Übersendung der Akten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, der nicht zeitlich eingeschränkt sei und damit auch im laufenden Betriebsprüfungsverfahren bestehe.

Entscheidung

Das FG geht davon aus, dass ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht nicht durch das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO begründet wird und lehnte die Klage als unbegründet hab.

Nach Ansicht des FG ist die DSGVO jedenfalls bei einer Betriebsprüfung, die sich neben anderen Steuerarten auch auf die Umsatzsteuer erstreckt, insgesamt anwendbar.

Danach geht das FG etwas ausführlicher als andere Gerichte in Entscheidungen zu Art. 15 DSGVO zunächst auf den Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs ein.

Regelungsziel der DSGVO ist der in Art. 8 Abs. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und Art. 16 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleistete Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Bereits auf der Ebene der Grundrechtecharta ist das Recht jeder Person verankert, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 GRC).

Die Betroffenenrechte der DSGVO wurzeln in der Erwägung des europäischen Normgebers, dass der Einzelne selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen können muss. Natürliche Personen sollen daher grundsätzlich die Kontrolle über ihre eigenen Daten besitzen (Erwägungsgrund 7 Satz 2 zur DSGVO)

Das FG macht in seiner Begründung also zunächst deutlich, wie wichtig die Betroffenenrechte und gerade das Auskunftsrecht sind.

Das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO und das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 der Vorschrift erweisen sich damit als elementare subjektive Datenschutzrechte, da erst die Kenntnis darüber, ob und in welchem Umfang ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die betroffene Person in die Lage versetzt, weitere Rechte auszuüben

Weiter geht das FG davon aus, dass die frühere Rechtsprechung des EuGH zur Datenschutz-Richtlinie auf die Auslegung des Art. 15 DSGVO anwendbar ist. Denn der europäische Gesetzgeber wolle mit der DSGVO an die Ziele und Grundsätze der Datenschutzrichtlinie anknüpfen. Daher biete die in der Rechtsprechung vorgenommene Charakterisierung des Auskunftsanspruchs aus Art. 12 Buchst. a Datenschutz-Richtlinie auch Hinweise auf das Verständnis des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO.

Aber das Auskunftsrecht diene nach der Rechtsprechung des EuGH nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten, weil dies nicht die Zielrichtung des europäischen Datenschutzrechts ist (EuGH-Urteil vom 17. Juli 2014, C-141/12, Rn. 46).

Zudem stellt das FG fest, dass die Erfüllung des Anspruchs („Ob“ der Auskunftserteilung) nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht im Ermessen der Finanzbehörde stehe. Das „Wie“ der Auskunftserteilung werde durch Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO jedoch nicht geregelt, so dass hieraus allein kein Akteneinsichtsrecht abgeleitet werden könne.

Das FG arbeitet dann nach und nach Argumente dafür heraus, was den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO von einem Akteneinsichtsrecht unterscheidet.

Einem vollumfassenden Akteneinsichtsanspruch bei der Finanzbehörde sei etwa schon aus sprachlichen Gründen zu widersprechen,

da sich Art. 15 DSGVO dem Wortlaut nach nur auf bestimmte personenbezogene Daten bezieht und nicht auf eine allgemeine Einsicht in die Akten

Zudem sei das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO auch nicht mit einem Akteneinsichtsrecht identisch. Das Akteneinsichtsrecht beruhe vornehmlich auf dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz) und soll den Anspruchsteller in die Lage versetzen, die Grundlagen einer Verwaltungsentscheidung nachzuvollziehen.

Und weiter: „Ein Akteneinsichtsrecht geht stets über ein bloßes Auskunftsrecht hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten hinaus; so ergeben sich aus einer Akteneinsicht regelmäßig auch rechtliche Stellungnahmen, Entscheidungsentwürfe und Berechnungen der Amtsträger, Dienstanweisungen oder Ermittlungsergebnisse, die schon dem Grunde nach nicht unter den Schutzbereich der DSGVO und des § 32c AO fallen.“

Das FG stellt hier meines Erachtens zurecht die verschiedenen Zielrichtungen und Zweck der beiden Ansprüche bzw. Rechte gegenüber. Ein datenschutzrechtlicher Anspruch kann auch ohne Akteneinsicht erfüllt werden, indem dem Betroffenen im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten die konkreten Daten sowie die Einzelangaben i.S. von Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO mitgeteilt werden. Diese Aussage des FG ist für die geführte Diskussion um die Reichweite des Art. 15 (sowohl Abs. 1 als auch Abs. 3) relevant.

Nach Ansicht des FG enthält die DSGVO keine Regelung über die Gewährung von Akteneinsicht, sondern lediglich über punktuelle datenschutzrechtliche Auskunftsrechte wie z.B. über die Zwecke der Verarbeitung, die Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere Empfänger in Drittländern oder internationale Organisationen sowie falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer.

Zuletzt hält das FG die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV zur Klärung der Form der Auskunftserteilung i.S. des Art. 15 Abs. 1 DSGVO für nicht geboten.

Fazit

Die Entscheidung des FG ist meiner Ansicht nach deswegen interessant, weil das Gericht sehr wohl die Bedeutung der Betroffenenrechte und des Auskunftsrechts erkennt und herausarbeitet. Dann jedoch diesen Anspruch in seiner Zielrichtung und seinem Umfang klar von einem Akteneinsichtsrecht abgrenzt und es damit ablehnt, auf Grundlage von Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO komplette Akteninhalte (in denen sich auch personenbezogene Daten des Betroffenen befinden) herauszugeben.