Stellungnahme europäischer Datenschützer: Weiter Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts

Die Art. 29 Datenschutzgruppe hat am 16. Dezember 2015 eine überarbeitete Version (pdf) ihrer Stellungnahme 8/2010 zum anwendbaren Datenschutzrecht (pdf) verabschiedet. Die Überarbeitung wurde insbesondere nach den Urteilen den Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Sache „Google Spain“ (C-131/12) und „Weltimmo“ (C-230/14) erforderlich, in denen der Gerichtshofs die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Datenschutzrichtlinie auslegte.

Die europäische Regelung

Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Datenschutzrichtlinie beantwortet die Frage (oder versucht dies zumindest), wann das jeweils nationale Datenschutzrecht eines EU-Mitgliedstaates anwendbar ist:

Jeder Mitgliedstaat wendet die Vorschriften, die er zur Umsetzung dieser Richtlinie erlässt, auf alle Verarbeitungen personenbezogener Daten an, die im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt werden, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats besitzt. Wenn der Verantwortliche eine Niederlassung im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten besitzt, ergreift er die notwendigen Maßnahmen, damit jede dieser Niederlassungen die im jeweils anwendbaren einzelstaatlichen Recht festgelegten Verpflichtungen einhält.

Stellungnahme der Art. 29 Datenschutzgruppe

Grundsätzlich analysieren die Datenschützer das Google Spain-Urteil des EuGH und gehen vereinzelt auch auf das zeitlich später ergangene Weltimmo-Urteil ein.

Nach Auffassung der Datenschützer wendet der EuGH europäisches Datenschutzrecht auf Datenverarbeitungen an, die durch eine verantwortliche Stelle vorgenommen werden, die in einem Staat außerhalb der EU niedergelassen ist, wenn sie eine „relevante“ Niederlassung innerhalb der EU besitzt. Jedoch werfe dieser sehr weite Anwendungsbereich europäischen Rechts auch Fragen auf.

Ebenfalls wichtig für die Art.29 Gruppe ist die Frage, inwieweit bei Konstellationen, in denen die verantwortliche Stelle in der EU niedergelassen ist und mehrere Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten besitzt, die Vorgaben des EuGH übertragbar sind und ob eventuell stets nur ein nationales Datenschutzrecht anwendbar ist.

Auslegung der EuGH-Urteile durch die Art. 29 Datenschutzgruppe

Zunächst befasst sich die Stellungnahme mit dem Tatbestandsmerkmal „im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung“. Die Art. 29 Gruppe weist auf eine weite Auslegung des Begriffs „Niederlassung“ in beiden Urteilen hin. Zudem kreiere der EuGH das Merkmal der „untrennbaren Verbundenheit“ der Tätigkeiten der europäischen Niederlassung mit der verantwortlichen Stelle, die in einem Staat außerhalb der EU ihren Sitzt hat.

Die Art. 29 Gruppe versteht diese Verbundenheit vor allem im Sinne eines wirtschaftlichen Konnexes, etwa im Sinne von Umsätzen der EU-Niederlassung. Es dürfe keine Trennung der Tätigkeiten möglich sein, ohne dass das Angebot des ausländischen Dienstes, etwa einer Suchmaschine, wirtschaftlich unrentabel werde.

Zu dem Merkmal der untrennbaren Verbundenheit stellt die Art. 29 Gruppe weiter fest, dass bei deren Vorliegen europäisches Datenschutzrecht anwendbar ist, selbst wenn die EU-Niederlassung gar keine Rolle bei Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle spielt. Nach Auffassung der Datenschützer können jedoch die Tätigkeiten der Niederlassung so mit der verantwortlichen Stelle verbunden sein, dass europäisches Recht auf deren Datenverarbeitung anwendbar ist. Hierzu bildet die Art. 29 Gruppe etwa ein Beispiel, in dem eine verantwortliche Stelle mehrere Verkaufsbüros in der EU besitzt. Dann beurteile sich Verarbeitung der verantwortlichen Stelle nach europäischem Datenschutzrecht, selbst wenn die Niederlassung in der EU an der Datenverarbeitung nicht beteiligt ist.

Zudem stellen die Datenschützer fest, dass das EuGH-Urteil das Geschäftsmodell einer Internetsuchmaschine und deren Generierung von Werbeeinnahmen betraf. Es wäre aus diesem Grund ein Fehler zu glauben, dass nun jede Verbindung zwischen einer EU-Niederlassung und der verantwortlichen Stelle im EU-Ausland ausreichen würde, um europäisches Datenschutzrecht zur Anwendung zu bringen. Jeder Fall muss für sich betrachtet werden. Andererseits dürfe das Urteil nach Ansicht der Art. 29 Gruppe aber auch nicht zu eng ausgelegt und etwa nur auf Suchmaschinen und deren Geschäftsmodell angewendet werden.

Aus Sicht der Praxis von Interesse dürfte die Aussage der Datenschützer sein, dass das Urteil ihrer Auffassung nach je nach Einzelfall vor allem auf Unternehmen anwendbar sein kann, die kostenlose Dienste in der EU anbieten und Daten, die von Nutzern dieser Dienste erhoben und verarbeitet werden, dann in der ein oder anderen Form kommerziell, z. B. für Werbezwecke, genutzt werden.

Auch der Frage, wie die Urteile des EuGH mit Blick auf Sachverhalte zu beurteilen sind, die allein Innerhalb der EU spielen, gehen die Datenschützer nach. Es geht hierbei um Fälle, bei denen mehrere Niederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen und eine Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat existiert, die allein als verantwortliche Stelle agiert.

Ist in einem solchen Fall jedes nationale Recht und damit nebeneinander verschiedene Rechtsordnungen auf verschiedene Datenverarbeitung derselben verantwortlichen Stelle anwendbar, wenn die „untrennbare Verbundenheit“ besteht, selbst wenn diese Niederlassungen nicht an der Verarbeitung beteiligt sind?

Nach richtiger Auffassung der Art. 29 Gruppe hat der EuGH in seinem Google Spain-Urteil hierzu nichts gesagt und auch keine Unterscheidung getroffen, wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn die verantwortliche Stelle in der EU ansässig ist. Ich möchte hinzufügen: das musste er auch gar nicht. Dennoch habe der EuGH für die Anwendung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Datenschutzrichtlinie eine neue Voraussetzung geschaffen: die untrennbare Verbundenheit zwischen verantwortlicher Stelle und der Niederlassung. Das Argument des EuGH, europäisches Recht anzuwenden, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass der Betroffene den ihm gewährten Schutz verlieren würde, ist nach Ansicht der Datenschützer in den Konstellationen, die allein in der EU spielen, nicht zwingend. Denn in einem solchen Fall geht es nur darum im Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie zu bestimmen, welches nationale Recht anwendbar ist.

Doch geht die Art. 29 Gruppe davon aus, dass derzeit keine Vollharmonisierung unter dem europäischen Datenschutzrecht existiert. Daher sei es schon wichtig, welches nationale Recht gilt. Zudem führen die Datenschützer aus, dass die Datenschutzrichtlinie keine Form eines „one stop shops“ für das anwendbare Recht vorsieht. Es sei vielmehr jedes nationale Recht anwendbar, in dem eine Niederlassung existiert, die mit ihren Tätigkeiten untrennbar mit der verantwortlichen Stelle verbunden ist. Die Begründung: ansonsten bestünde die Gefahr des forum shoppings in der EU.

Das Fazit der Art. 29 Gruppe: der EuGH schafft ein neues Kriterium im Rahmen des Tatbestandsmerkmals des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Datenschutzrichtlinie („im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung“), die untrennbare Verbundenheit. Hier gehen die Datenschützer noch einmal deutlich darauf ein, dass es sich um eine wirtschaftliche Verbundenheit handeln muss.

Im zweiten Teil der Stellungnahme beschreiben die Datenschützer konkrete Änderungen ihrer alten Stellungnahme. Zudem stellen sie klar, dass selbst wenn nicht EU-Recht auf eine außerhalb der EU sitzende verantwortliche Stelle anwendbar ist, doch immer noch nationales Recht für solche Datenverarbeitungen gilt, die „lokal“ von einer EU-Niederlassung vorgenommen werden, etwa im Rahmen der Verwaltung eigener Dienstleister oder Mitarbeiter.

Zudem sei EU-Recht auch anwendbar, wenn nur eine einzige Niederlassung einer außereuropäischen verantwortlichen Stelle in der EU existiert, die Dienstleistungen in der EU anbietet. Dann scheint nach Ansicht der Art. 29 Gruppe eine Art Vermutung dafür zu streiten, dass die Tätigkeiten dieser EU-Niederlassung mit der verantwortlichen Stelle untrennbar verbunden sein müssen.

Zudem fügen die Datenschützer noch einige neue Beispiele für die Praxis in ihre Stellungnahme ein. Sehr relevant ist, dass die Art. 29 Gruppe in diesem Zusammenhang klarstellt, dass allein die gesellschaftsrechtliche Verbundenheit nicht für eine „untrennbare Verbundenheit“ ausreicht. Selbst wenn nur eine Niederlassung in der EU vorhanden sein sollte und eine finanzielle Verbindung zur verantwortlichen Stelle (hier in Kanada) besteht, reicht dies nicht aus, wenn die EU-Niederlassung tatsächlich im Rahmen völlig andere Tätigkeiten agiert, als die verantwortliche Stelle.

Bundesregierung zum Safe Harbor-Urteil: Einwilligung und Standardvertragsklauseln weiter möglich

Wie geht es mit Datentransfers nach Amerika nach dem sog. „Safe Harbor-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs weiter? In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag (BT-Drs. 18/7134, PDF) setzt sich die Bundesregierung mit den Auswirkungen der Safe Harbor-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015 auseinander und legt insbesondere ihre Ansicht zu Rechtmäßigkeit von Datenübermittlung auf der Grundlage alternativer, gesetzlich vorgesehene Mechanismen dar.

Richtigerweise stellt die Bundesregierung unter anderem klar, dass für Datenübermittlungen in die USA (nach der Ungültigkeit von Safe Harbor) alternative Rechtsgrundlagen in Betracht kommen.

Dies sind neben vertraglichen Regelungen wie den Standardvertragsklauseln verbindliche Unternehmensregelungen oder die in der Richtlinie 95/46 EG bzw. § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) genannten Ausnahmetatbestände.

Derzeit verhandelt die europäische Kommission mit der amerikanischen Regierung über eine Nachfolgeregelung zu Safe Harbor. Die europäischen Datenschutzbehörden haben den Verhandlungsparteien eine Frist bis Anfang Februar 2016 gesetzt. Danach, so die Aufsichtsbehörden, würden internationale Transfer in die USA verstärkt kontrolliert werden. In ihrer Antwort legt die Bundesregierung dar, dass sie das Ziel der Europäischen Kommission, zeitnah ein neues Safe-Harbor-Abkommen zu erreichen, um Rechtssicherheit sowohl für Verbraucher als auch für die Wirtschaft zu schaffen, unterstützt. Zudem ist sie der Auffassung, dass eine Nachfolgeregelung für Safe Harbor durchaus möglich ist, wenn diese den Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs gerecht wird.

Mit Blick auf die behördliche Kontrolle und Durchsetzung des Datenschutzrechts verweist die Bundesregierung hinsichtlich der personellen, materiellen und finanziellen Ausstattung der Landesdatenschutzbehörden auf die Zuständigkeit der Länder. Was die Bundesbeauftragte für den Datenschutz betrifft, so ist die Bundesregierung der Ansicht,

dass die Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit finanziell, personell und technisch ausreichend ausgestattet ist.

Zudem äußert sich die Bundesregierung zu den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Einwilligung für Datentransfers nach Amerika. Eine solche, ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erteilte Einwilligung der betroffenen Person, ermöglicht eine Übermittlung personenbezogener

Daten in Drittstaaten, in denen kein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne der europäischen Datenschutzrichtlinie gewährleistet ist. Aus diesem Grund sieht die Bundesregierung keine Veranlassung,

die gesetzlichen Reglungen über die Einwilligung bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittstaaten zu ändern. Datenschutzrechtliche Einwilligung ist also auch nach Ansicht der Bundesregierung in Zukunft ein taugliches Mittel, um Datentransfers nach Amerika zu legitimieren.

Die Fragesteller möchten zudem wissen, ob die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative plane, um dem Urteil des Gerichts entsprechend, den Datenschutzbehörden ein Klagerecht gegen (Angemessenheits-) Entscheidungen der Kommission einzuräumen. Eine solche mögliche Gesetzesänderung möchte die Bundesregierung, insbesondere im Zusammenhang mit den erforderlichen Rechtsänderungen nach dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung, überprüfen.

Des Weiteren ist die Bundesregierung der Auffassung,

dass die EU-Standardvertragsklauseln sowie die verbindlichen Unternehmensregeln (BCRs) weiterhin als Rechtsgrundlage für einen legalen Datentransfer in die USA verwendet werden können.

Zudem führt sie aus, dass die Standardvertragsklauseln nur vom EuGH für ungültig oder nichtig erklärt werden können. Die jeweils zuständigen Datenschutzbehörden können die Rechtmäßigkeit einer Datenübermittlung auf der Grundlage alternativer Instrumente im Einzelfall aber jederzeit überprüfen.

Von einer raschen Überarbeitung der derzeit geltenden Standardvertragsklauseln geht die Bundesregierung nicht aus. Vielmehr ist sie der Ansicht, dass die Europäische Kommission nach Erlass der Datenschutz-Grundverordnung die Standardvertragsklauseln überprüfen wird.

Auch auf mögliche Auswirkungen des Urteils auf  TTIP und CETA geht die Bundesregierung ein. Hierbei verweist sie darauf, dass die Europäische Kommission in ihrer handelspolitischen Strategie

Bekräftigt habe, dass Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht Gegenstand der Verhandlungen über Handelsabkommen sind und von diesen nicht berührt werden. Nach Auffassung der Bundesregierung hat das Safe Harbor-Urteil daher keine konkreten Konsequenzen für die Verhandlungen über TTIP oder CETA.

OLG Frankfurt: Einsatz von Cookies für Werbezwecke erfordert kein Opt-in

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 17.12.2015 (Az.: 6 U 30/15) über die Wirksamkeit der im Rahmen eines Gewinnspiels im Internet eingeholten Einwilligung in die Datenverarbeitung für Werbezwecke mittels Cookies entschieden. (Hinweis: JBB Rechtsanwälte waren an dem Rechtsstreit als Verfahrensbevollmächtigte beteiligt).

Das Urteil ist insbesondere deshalb interessant, weil es sich unter anderem mit der Frage auseinandersetzt, ob die sogenannte ePrivacy- oder Cookie-Richtlinie (RL 2002/58/EG in der Fassung der RL 2009/136/EG, PDF) und deren Vorgaben zur Einwilligung beim Einsatz von Cookies in Deutschland unmittelbar anwendbar sind. Diese Frage ist seit Jahren umstritten.

Ausgangslage

Im ursprünglichen Verfahren hat ein Verbraucherschutzverband gegen den Veranstalter eines Gewinnspiels im Internet geklagt. Angegriffen wurde hierbei unter anderem eine Einwilligungserklärung, in der sich Teilnehmer des Gewinnspiels damit einverstanden erklärten, dass nach ihrer Registrierung ein Cookie gesetzt wird, über das eine Auswertung des Surf- und Nutzungsverhaltens auf Webseiten von Werbepartnern und eine Verwendung für interessengerechte Werbung ermöglicht werden.

In der Einwilligungserklärung, die mittels eines bereits angekreuzten Kästchens (opt-out) eingeholt wurde, fand sich zudem ein Link auf weitere Informationen zum Einsatz des  Cookies und der damit zusammenhängenden Datenverarbeitung.

Urteil

Der vom Verbraucherschutzverband geltend gemachte Unterlassungsanspruch (§ 1 UKlaG) gegen die Einwilligungserklärung wurde vom OLG zurückgewiesen.

Die Einwilligungserklärungen qualifizierte das Gericht als eine Allgemeine Geschäftsbedingung und war damit nach Auffassung des Senats auch einer Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) zugänglich. Jedoch verstößt die Einwilligungserklärung gegen keine der insoweit maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben der §§ 4a, 28 Abs. 3a BDSG sowie §§ 13 Abs. 2, 15 Abs. 3 TMG).

Dies gilt, so das OLG, auch dann, wenn man diese Vorschriften nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Neuregelung des Artikel 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie richtlinienkonform auslegen möchte.

Opt-out ausreichend

Das Gericht stellt fest, dass den genannten datenschutzrechtlichen Vorschriften das Erfordernis einer ausdrücklich erteilten Einwilligung (opt-in) nicht zu entnehmen ist. Vielmehr kann die Einwilligung auch dadurch erklärt werden, dass der Nutzer einen bereits gesetzten Haken in einem Kästchen nicht entfernt (opt-out). Das Gericht verweist hierzu auf das sogenannte Payback-Urteil des Bundesgerichtshofs.

Ohne Erfolg berief sich der Verbraucherschutzverband darauf, dass nach Ablauf der Umsetzungsfrist der ePrivacy-Richtlinie das nationale Recht richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden müsste, dass ein solches Opt-Out Verfahren nicht ausreiche. Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie enthält nämlich keine Regelung, die ein Ort in Verfahren zwingend vorschreiben würde. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat. Hierzu das Gericht:

Dort ist jeweils nur von der klaren und umfassenden bzw. verständlichen Information die Rede, die dem Nutzer vor Abgabe der Einwilligungserklärung gegeben werden muss. Dem steht ein „opt-out“-Verfahren nicht generell entgegen.

Zudem, lässt sich zusätzlich anführen, dass der Begriff der „Einwilligung“ in der ePrivacy-Richtlinie genau derselbe ist wie in der europäischen Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG) (vgl. Art. 2 f) ePrivacy-Richtlinie).

Der Verbraucherschutzverband argumentierte zudem mit einer Stellungnahme der europäischen Art. 29 Datenschutzgruppe vom 8.12.2011. Dabei handelt es sich aber nach Auffassung des Gerichts

nur um eine unverbindliche Meinungsäußerung dieses Beratungsgremiums.

Dieser Meinungsäußerung folgt das OLG Frankfurt nicht. Zwar fordert die Art. 29 Datenschutzgruppe eine „bejahende Handlung“ des Nutzers, durch die das Setzen des Cookies und die danach erfolgende Datenverarbeitung akzeptiert werden müsse. Dies beziehe sich jedoch nicht auf die Frage, ob eine Einwilligungserklärung auch im Rahmen des Opt-Out-Verfahrens eingeholt werden kann.

Möglichkeit der Verweigerung

Zudem stellt das OLG fest, dass der durchschnittliche Internetnutzer heute weiß, dass er ein Häkchen in einem Kästchen durch Anklicken des Feldes entfernen und damit seine Einwilligung verweigern kann. Ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Möglichkeit ist daher nicht erforderlich.

Hervorhebung der Einwilligungserklärung

Auch ist es nicht unzulässig, dass wesentliche Informationen zum Einsatz des Cookies unter Datenverarbeitung nicht schon in der Einwilligungserklärung selbst, sondern erst in der verlinkten Erläuterung erteilt werden. Zwar verlangt § 28 Abs. 3a S. 2 BDSG hier, dass die Einwilligung „in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben“ ist. Dies war jedoch der Fall. Denn die besondere Hervorhebung bezieht sich nur auf die Einwilligungserklärung selbst, und nicht auf die weiteren erläuternden Informationen, die durchaus (über einen deutlich gekennzeichneten Link) auf einer weiteren Informationsebene erteilt werden können.

Auch inhaltlich beanstandete das OLG Frankfurt die Einwilligungserklärung nicht. Insbesondere würden die Funktionen des Cookies richtig herausgestellt werden. Dabei müssen sich die Anforderungen an die erforderlichen Informationen für den Nutzer (wenn sie denn ihren Sinn erfüllen sollten) auch an der Fähigkeit und Bereitschaft des Nutzers orientieren, sich mit diesen Fragen überhaupt tatsächlich zu befassen.

Fazit

Die Frage, ob die ePrivacy-Richtlinie in Deutschland tatsächlich umgesetzt wurde oder nicht, stellt das OLG nicht. Selbst bei einer richtlinienkonform Auslegung der Richtlinie würde die Einholung einer Einwilligung für Werbezwecke im Rahmen eines Opt-Out-Verfahrens genügen. Die ausdrückliche Erteilung der Einwilligung (etwa durch aktives Ankreuzen eines Kästchens) ist also beim Einsatz von Cookies für Werbezwecke nicht erforderlich.

Die Datenschutz-Grundverordnung kommt. Und ich habe eine Frage.

Nachdem sich gestern in den Trilogverhandlungen zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) die Verhandlungsparteien auf einen gemeinsamen Text geeinigt haben, der Anfang kommenden Jahres vom europäischen Parlament und dem Rat bestätigt werden muss, stellen sich in den nächsten Monaten sicherlich viele Fragen.

Für den Moment möchte ich jedoch eine einzige Frage stellen, die mir bisher niemand beantworten konnte: wann gilt in Zukunft welches nationale Datenschutzrecht in Europa?

Man mag sich denken, dass diese Frage völlig überflüssig ist, da es ja mit der DS-GVO ein in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares Gesetz geben wird. Jedoch wissen wir mittlerweile auch, dass die DS-GVO an vielen (insbesondere auch aus Sicht der Praxis) relevanten Stellen Öffnungsklauseln vorsieht und es den Mitgliedstaaten erlaubt, nationale Regelungen für bestimmte Bereiche zu schaffen. Als Beispiel sei hier etwa die Festlegung einer Altersgrenze bei der Einwilligung von Minderjährigen (zwischen 13 und 16 Jahren) genannt oder auch die Frage der Bestellpflicht für Datenschutzbeauftragte in den Fällen, die in der Verordnung nicht aufgelistet sind.

Die DS-GVO beantwortet in ihrem Art. 3 verständlicherweise allein die Frage, wann sie selbst Anwendung findet. Jedoch findet sich keine Regelung dazu, wann neben der DS-GVO weiterhin bestehendes und von ihr ja sogar vorausgesetztes nationales Datenschutzrecht Anwendung findet.

Wird es in Zukunft also so sein, dass jeder Mitgliedstaat frei nach seinem Belieben entscheiden kann, wann sein nationales Datenschutzrecht und damit auch die benannten Spezifikationen auf der Grundlage der Öffnungsklauseln der DS-GVO gelten? Von welchen Kriterien soll dies abhängen? Reicht eine Niederlassung in dem Mitgliedstaat? Reicht es aus, dass Dienste in dem Mitgliedstaat angeboten werden, in deren Rahmen personenbezogene Daten verarbeitet werden?

Auf die derzeit bestehende Regelung in der Datenschutzrichtlinie 95/46 (Art. 4), die genau diese Frage regeln soll, könnte man sich in Zukunft nicht berufen, da diese Richtlinie ja in Gänze aufgehoben wird.

Ein „einheitliches Datenschutzrecht“ würde damit für viele wichtige Bereiche in weite Ferne rücken.

Verhandlungen zur Datenschutz-Grundverordnung: offene Punkte und vorläufige Einigungen

Bis zum Ende des Jahres 2015 möchten die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die sogenannten Trilog-Verhandlungen zur europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) abschließen. Seitdem der Trilog begonnen hat, wurden nur wenige Schriftstücke aus den Verhandlungen veröffentlicht bzw. geleakt. Nun hat die Plattform statewatch.org zwei neuere Dokumente des Rates (jeweils Stand vom 20. November 2015) veröffentlicht.

Vorläufig erzielte Kompromisse

Ein Dokument (pdf) befasst sich mit den bis zum 20. November 2015 zwischen den drei Verhandlungsparteien erzielten Kompromissen. Zudem enthält das Dokument Vorschläge der Ratspräsidentschaft für einige noch offene Punkte.

Betrachtet man das (immerhin 372 Seiten lange) Dokument, so fällt auf, dass Kompromisse vor allem für Artikel bzw. Themengebiete gefunden wurden, die man umgangssprachlich nicht als die „dicken Bretter“ bezeichnen würde. Dieses freilich nicht verwunderlich, da man sich in den Verhandlungen sicherlich zunächst mit solchen Themenkomplexen befasst hat, bei denen die geringsten Meinungsverschiedenheiten zu erwarten sind.

So hat man sich etwa darauf geeinigt, die sogenannte Haushaltsausnahme, also jene Vorschrift die bestimmt, wann die Datenschutz-Grundverordnung in Zukunft im Rahmen einer Datenverarbeitung für private Zwecke nicht anwendbar sein soll, nur dann eingreifen zu lassen, wenn die in Rede stehende Datenverarbeitung ausschließlich für persönliche Zwecke durchgeführt wird. In Zukunft dürfte es für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung daher nicht ausreichen, dass mit einer Datenverarbeitung auch (!) private Zwecke verfolgt werden. Vor allem im Abschnitt der sich mit Zusammenarbeit der nationalen Datenschutzbehörden untereinander befasst, konnte man ebenfalls vorläufige Einigungen erzielen. Nicht einigen konnte man sich bisher hingegen auf die Höhe bzw. den möglichen Rahmen für zukünftige Bußgelder bei rechtswidrigen Datenverarbeitung.

Offene Punkte

Das zweite veröffentlichte Dokument (pdf) betrifft die wichtigsten noch offenen Punkte. In diesem Dokument schlägt die Ratspräsidentschaft den Mitgliedstaaten zu verschiedenen Themen ein bestimmtes Vorgehen vor und bittet um eine Rückmeldung hinsichtlich der vorgeschlagenen Lösungswege.

Zu den noch offenen Diskussionsfeldern gehört nach dem Dokument unter anderem die Frage, inwieweit die Datenschutz Grundverordnung auch für EU-Institutionen gelten soll. Die Kommission und der Rat möchten die Institutionen vom Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ausnehmen. Das Parlament ist für deren Einbeziehung.

Bekanntlicherweise sollen in der Datenschutz-Grundverordnung Öffnungsklauseln geschaffen werden, die es den Mitgliedstaaten erlauben würden, für bestimmte Bereiche bzw. bestimmte Datenverarbeitungsprozesse spezifische nationale Regelung zu schaffen. Vor allem der Rat möchte eine solche Öffnungsklausel in Art. 1 Abs. 2a DS-GVO vorsehen. In dem Dokument wird nun vorgeschlagen, die Ratsposition beizubehalten, obwohl das Parlament den entsprechenden Artikel anpassen möchte. Dem Parlament ist vor einigen an einer Konkretisierung dahingehend gelegen, dass nationale Vorschriften die Vorgaben der DS-GVO nicht ändern bzw. anpassen sondern nur konkretisieren bzw. spezifizieren können. Die Ratspräsidentschaft schlägt vor, Art. 1 Abs. 2a DS-GVO in einen neuen Art. 6 Abs. 2a DS-GVO zu verschieben. Jedoch keine inhaltlichen Änderungen am Vorschlag des Rates vorzunehmen.

Ein weiterer offener Themenkomplex ist die Frage, inwieweit die den nationalen Datenschutzbehörden zustehenden hoheitlichen Befugnisse und der Umfang der potentiellen Maßnahmen innerhalb der DS-GVO geregelt werden sollen oder ob die Mitgliedstaaten jeweils national den Umfang der Maßnahmen bestimmen können dürfen.

Im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung sollen in Zukunft Verbände die Möglichkeit haben, betroffene Personen gegenüber Datenschutzbehörden bzw. datenverarbeitenden Stellen zu vertreten und auch deren Rechte durchzusetzen. In den Verhandlungen besteht noch Uneinigkeit darüber, inwieweit Verbände oder andere Organisationen im Namen der Betroffenen auch Schadensersatzansprüche geltend machen können. Das Parlament ist für eine solche Möglichkeit. Der Rat möchte dies nur gestatten, soweit nationale Vorschriften die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für den Betroffenen erlauben.

Ausblick

Nach dem Ratsdokument werden die nächsten Trilog- Verhandlungen am 10. Dezember 2015 stattfinden. Die Ratspräsidentschaft bekräftigt noch einmal ihre Intention, bis zum Ende des Jahres die Verhandlungen abzuschließen.

Wer auch im Dezember nicht auf Informationen zur Datenschutz-Grundverordnung und möglichen künftigen Regelungen verzichten möchte, den lade ich gerne dazu ein, an jedem Tag zwischen dem 1. und 24. Dezember eine Tür des EUDataP- Weihnachtskalenders zu öffnen. Dort werde ich jeden Tag einen kleinen Beitrag zur Datenschutz-Grundverordnung veröffentlichen.

Europäische Kommission veröffentlicht ihre Analyse des Safe Harbor-Urteils

Heute hat die Europäische Kommission in einer Mitteilung (PDF) ihre Analyse des Safe Harbor-Urteils des europäischen Gerichtshofs veröffentlicht.

Neue Erkenntnisse oder Informationen zu den rechtlichen Möglichkeiten für Datentransfers in die USA finden sich in der Position kaum. Zumeist verweist die Kommission auf Stellungnahmen der Art. 29 Datenschutzgruppe. Einige Kernpunkte des Papiers möchte ich nachfolgend dennoch ansprechen:

Standardvertragsklauseln

Mit Blick auf den Einsatz von Standardvertragsklauseln (welche durch die Europäische Kommission auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 4 der Datenschutzrichtlinie erlassen wurden und „ausreichende Garantien“ im Sinne von Art. 26 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie darstellen) stellt die Kommission fest, dass nationale Datenschutzbehörden dem Grunde nach verpflichtet sind, diese als rechtmäßige Möglichkeit eines Datentransfers in einen Drittstaat zu akzeptieren. Der Grund hierfür ist die rechtliche Verbindlichkeit von Kommissionsentscheidungen in den Mitgliedstaaten.

Weiterhin stellt die Kommission fest, dass Datenschutzbehörden Datentransfers auf der Grundlage von Standardvertragsklauseln nicht mit der Begründung untersagen dürfen, dass die Standardvertragsklauseln keine ausreichenden Garantien bieten würden. Denn genau dies hat die Europäische Kommission verbindlich festgestellt. Natürlich ist es den nationalen Datenschutzbehörden unbenommen, Datentransfers auf der Grundlage der Standardvertragsklauseln auf ihre Rechtmäßigkeit (gerade mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs) zu prüfen. Sollten seitens der Datenschutzbehörde Zweifel bestehen, legt die Kommission in ihrer Mitteilung nahe, dass die nationalen Behörden einen solchen Sachverhalt vor ein nationales Gericht zu Prüfung bringen sollten, damit dieses wiederum die Frage der Rechtmäßigkeit des Datentransfers und damit implizit auch der zugrunde liegenden Standardvertragsklauseln zum Europäischen Gerichtshof vorlegen kann.

Daneben weist die Europäische Kommission darauf hin, dass verantwortliche Stellen in der EU natürlich zusätzliche (auch vertragliche) Garantien vorsehen können. Dies gerade in den Fällen, wenn sie Informationen dazu erhalten, dass das Rechtssystem im Drittstaat die datenimportieren Stelle an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aus den Standardvertragsklauseln hindern könnte.

Ausnahmeregelungen

Zudem befasst sich die Mitteilung der Europäischen Kommission mit den gesetzlichen Ausnahmeregelungen (Art. 26 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie). Hier weist die Europäische Kommission darauf hin, dass die datenexportierende Stelle gerade nicht dazu verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die importierende Stelle ausreichende Garantien mit Blick auf den Schutz personenbezogener Daten bietet. Denn die Ausnahmeregelungen gelten ja gerade für den Fall, dass ausreichende Garantien nicht existieren.

Kompetenzen der nationalen Datenschutzbehörden

Auch wenn die Europäische Kommission mehrmals darauf hinweist, dass nationale Datenschutzbehörden in völliger Unabhängigkeit handeln können und auch müssen, so stellt sie in ihrer Mitteilung dennoch ausdrücklich fest, dass die Datenschutzbehörden Datentransfers auf der Grundlage einer Angemessenheitsentscheidung der Kommission oder einer Entscheidung über das Vorhandensein ausreichender Garantien (wie Standardvertragsklauseln), im Rahmen von Beschwerden nur auf ihre Rechtmäßigkeit hin nur überprüfen(!) dürfen. Jedoch, so die Kommission, dürfen die nationalen Datenschutzbehörden in einem solchen Fall keine verbindliche Entscheidung treffen, sondern die Mitgliedstaaten müssen in einem solchen Fall ein Klagerecht für Datenschutzbehörden vorsehen, damit das Verfahren vor ein nationales Gericht gebracht werden kann.

The DPAs remain competent to examine claims within the meaning of Article 28(4) of Directive 95/46/EC that the data transfer complies with the requirements laid down by the Directive (as interpreted by the Court of Justice), but cannot make a definitive finding. (S. 14)

Weitere Auswirkungen des Urteils

Zuletzt kündigt die Kommission an das sie vor dem Hintergrund des Urteils alle bestehenden Angemessenheitsbeschlüsse für Drittstaaten (unter anderem Argentinien, Kanada, Israel und Schweiz) überprüfen werde und insbesondere jene Klauseln in den Angemessenheitsentscheidung anpassen wird, die der europäische Gerichtshof im Rahmen des Safe Harbor-Urteils für ungültig erklärt hat. Hierbei bezieht sich die Kommission auf Vorschriften, die die Ausübung der Kompetenzen der nationalen Datenschutzbehörden unter bestimmte Voraussetzungen stellen.

Auskunftsverlangen nach Safe Harbor: Muss über den Ort der Datenverarbeitung informiert werden?

Nach der Safe Harbor-Entscheidung des EuGH (hierzu mein Blogbeitrag), dürften sich Auskunftsersuchen von Betroffenen häufen, die ihr Recht aus § 34 BDSG geltend machen. Zumindest bei mir lag einen Tag nach dem Urteil bereits die erste Anfrage hierzu auf dem Tisch. Häufig wird in diesem Zusammenhang (und vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH durchaus verständlicherweise) auch danach gefragt, wo (örtlich) die personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeitet werden. So sieht etwa auch der Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW (PDF) eine solche Frage vor. Doch muss eine verantwortliche Stelle hierüber tatsächlich Auskunft geben?

Europäische Vorgaben

Nach Art. 8 Abs. 2 S. 2 der Charta der Europäischen Union hat jede Person das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten. Die Grundrechte der EU binden zwar nicht direkt private Unternehmen. Dennoch soll diese Vorgabe als Ausgangspunkt der Betrachtung dienen.

Nach Art. 12 der europäischen Datenschutz-Richtlinie (DS-RL) garantieren die Mitgliedstaaten jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen folgendes zu erhalten:

  • zumindest Informationen über die Zweckbestimmungen dieser Verarbeitungen, die Kategorien der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Empfänger oder Kategorien der Empfänger, an die die Daten übermittelt werden;
  • eine Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

Der Ort der Datenverarbeitung wird hier nicht genannt. Jedoch stellen diese Vorgaben auch nur Mindestanforderungen an die nationalen Datenschutzgesetze dar („zumindest“). Die Mitgliedstaaten können also in ihren nationalen Rechtsordnungen weitere Informationen vorsehen.

§ 34 BDSG

Nach § 34 Abs. 1 BDSG hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über

  • die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
  • den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
  • den Zweck der Speicherung.

Auch in den deutschen Vorgaben des Auskunftsanspruchs wird der Ort der Datenverarbeitung also nicht als verpflichtende Information genannt. Ausreichend ist zudem die Auskunft über die „Kategorien“ von Empfängern der Daten. Die Datenempfänger (z.B. dritte Unternehmen) müssen also nicht notwendigerweise genau benannt werden.

Kommentarliteratur

Die datenschutzrechtliche Kommentarliteratur ist zu dieser Frage gespalten. Schmidt-Wudy (Beck’scher Online-Kommentar Datenschutzrecht, § 34 BDSG, Rn. 47) verweist nur darauf, dass eine Auffassung existiert, die auch den Standort der Datenverarbeitung vom Auskunftsanspruch umfasst ansieht. Dix (Simitis, § 34 BDSG, Rn. 23) vertritt die Ansicht, dass Ort der Datenverarbeitung gerade im Fall des Cloud Computing besonders bedeutsam ist und aus diesem Grund vom Auskunftsanspruch umfasst sein muss. Dix verweist zur Begründung seiner Ansicht zudem darauf, dass der Ort der Datenverarbeitung entscheidend für die Frage des anwendbaren Datenschutzrechts sei und der Betroffene daher hierzu Informationen erhalten muss.

Dass es für die Frage des anwendbaren Datenschutzrechts jedoch gerade nicht auf den Ort der technischen Datenverarbeitung ankommt (wo also die Server/Computer stehen), hat bereits im Jahre 2002 die Art. 29 Datenschutzgruppe festgestellt (Stellungnahme WP 56, S. 9,  pdf). Auch der EuGH hat in der kürzlich ergangenen (und leider bisher kaum öffentlich wahrgenommenen) Entscheidung „Weltimmo“ der Tatsache, in welchem Land die Server eines Unternehmens stehen, um eine Website zu betreiben über die personenbezogene Daten verarbeitet werden, ausdrücklich keine Bedeutung für die zu beurteilende Frage des anwendbaren Datenschutzrechts beigemessen (vgl. EuGH, Rechtssache C-230/14, Rz. 18; mein Blogbeitrag hierzu). Aus diesem Grund halte ich es daher nicht für erforderlich bzw. gesetzlich geboten, den Ort der Datenverarbeitung in den Auskunftsanspruch aufzunehmen.

Neben dem Wortlaut der deutschen und europäischen Vorschriften spricht meines Erachtens auch der hinter dem Auskunftsanspruch liegende Zweck gegen eine Pflicht, den Ort der Datenverarbeitung im Rahmen des Auskunftsanspruchs nennen zu müssen. Der BGH hat bereits 1983 entschieden, dass der Auskunftsanspruch das notwendige Korrelat zu den Ansprüchen auf Berichtigung, Sperrung und Löschung darstellt (Urteil vom 15.12.1983 – III ZR 187/82). So sieht dies auch der EuGH. Seiner Auffassung nach dient der Auskunftsanspruch vor allem dem Zweck, es der betroffenen Person zu ermöglich, von über ihre Person gespeicherten Daten Kenntnis zu erlangen und zu prüfen, ob sie richtig sind und der gesetzlichen Vorgaben gemäß verarbeitet werden, so dass diese Person gegebenenfalls die ihr zustehenden Rechte auf Berichtigung und Löschung ausüben kann (vgl. EuGH, Rechtssachen C?141/12 und C?372/12, Rz. 57). Um jedoch den Berichtigungs- oder Löschungsanspruch ausüben zu können, muss eine Person nicht wissen, wo die Daten physisch liegen (im Übrigen weiß dies in der heutigen Zeit oft nicht einmal die verantwortliche Stelle selbst, da Daten oft dupliziert auf verschiedenen Servern in mehreren Ländern abgespeichert werden). Völlig ausreichend ist, dass sie Kenntnis davon hat, welche Daten vorhanden sind und wozu sie genutzt werden. Ob die Daten nun in Deutschland, England oder Amerika gespeichert sind ändert nichts daran, dass bei einer datenschutzrechtswidrigen Verarbeitung diese Daten zu löschen oder zu berichtigen sind.

Informationspflichten nach TMG

Wenn im Rahmen des Auskunftsanspruchs zwar nicht über den Ort der Datenverarbeitung zu informieren ist, so besteht für eine verantwortliche Stelle im Anwendungsbereich des TMG jedoch nach § 13 Abs. 1 TMG die Pflicht,

den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten.

Hier muss der Diensteanbieter (etwa im Internet oder in einer App) zumindest allgemein darüber informieren, dass personenbezogene Daten in sog. Drittstaaten verarbeitet werden. Nicht aufklären muss die verantwortliche Stelle über den konkreten Ort in einem Drittstaat. Ebenso wenig muss darüber informiert werden, ob personenbezogene Daten in anderen Ländern innerhalb des EWR verarbeitet werden. Zumindest im Anwendungsbereich es TMG besteht also eine Art eingeschränkter Informationspflicht über den Ort der Datenverarbeitung.

Safe Harbor-Urteil des EuGH: Die Kommission hat ihre Kompetenzen unter- und überschritten

Heute hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Az. C-362/14), dass die Safe Harbor-Entscheidung der Europäischen Kommission, die eine von mehreren möglichen Grundlagen der Übermittlung von personenbezogenen Daten aus dem EWR in die USA darstellt, ungültig ist.

Der zuständige Generalanwalt Bot hatte seine Schlussanträge erst vor zwei Wochen präsentiert (hierzu mein Blogbeitrag und ein Beitrag bei Legal Tribune Online). Mit seinem heutigen Urteil folgt der EuGH dem Generalanwalt in einigen, jedoch nicht in allen Punkten.

Was hat der EuGH nun konkret entschieden? Was sind die Gründe des Urteils? Nachfolgend möchte ich zu diesen Fragen einige erste Einschätzungen geben. Die Erwägungen des EuGH sind teilweise doch etwas überraschend. Folgende Informationen bereits vorab, da es in der Berichterstattung zu dem Urteil bereits (leider) oft anders dargestellt wird:

  • Der EuGH verhält sich in keinster Weise zum konkreten Schutzniveau für personenbezogene Daten in den USA.
  • Der EuGH stützt sein Urteil nicht ausdrücklich (wie noch der Generalanwalt) auf die Zugriffsmöglichkeiten von speziellen Geheimdiensten, insbesondere der NSA, sondern begründet seine Entscheidung allgemeiner. Auch stützt er seine Entscheidung nicht auf die Berichterstattung und Enthüllungen von Edward Snowden.
  • Entscheidungsgegenstand ist ein Rechtsakt der EU-Kommission, der nach Auffassung des EuGH nicht den Anforderungen des EU-Rechts (insbesondere Verhältnismäßigkeit) an europäische Rechtsakte und durch diese ermöglichte Eingriffe in Grundrechte genügt.

Befugnisse nationaler Datenschutzbehörden und Angemessenheitsbeschlüsse

Zunächst befasst sich der EuGH mit den Befugnissen der nationalen Datenschutzbehörden und wie diese bei Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission (wie Safe Harbor) ihre Befugnisse ausüben dürfen. Nach Art. 28 Abs. 1 der geltenden Datenschutz-Richtlinie (DS-RL, RL 95/46/EG) dürfen die Aufsichtsbehörden die ihnen gesetzlich übertragenen Befugnisses allein im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaates ausüben (Rz. 44). Also etwa nicht in einem Drittstaat, wie den USA oder auch in einem anderen Mitgliedstaat innerhalb der EU.

Eine Datenübermittlung aus einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat stellt aber selbstverständlich eine Datenverarbeitung innerhalb des Mitgliedstaates dar, die durch die Aufsichtsbehörde geprüft werden kann (Rz. 45). Die Feststellung, dass ein Drittstaat über ein „angemessenes“ Niveau für den Schutz personenbezogener Daten verfügt und damit eine Übermittlung in diesen Drittstaat überhaupt erst möglich ist, kann sowohl von der Kommission als auch von einem Mitgliedstaat getroffen werden (Rz. 50). Fällt die Kommission eine solche Entscheidung auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 6 DS-RL, so sind hieran die Mitgliedstaaten und all ihre Organe gebunden (Rz. 51). Dies betrifft auch die nationalen Aufsichtsbehörden. Ab hier scheint sich der EuGH nun etwas von der Auffassung des Generalanwalts in dessen Schlussanträgen zu entfernen.

Der EuGH urteilt weitert, dass allein der EuGH selbst eine solche Entscheidung der Kommission aufheben darf. Bis zur Aufhebung oder auch Anpassung durch die Kommission selbst, dürfen jedoch die Mitgliedstaaten und damit auch die Aufsichtsbehörden keine abweichenden Entscheidungen treffen (Rz. 52). Freileich muss es für Betroffene, auch bei einer Bindungswirkung der Kommissionsentscheidung, möglich sein, Beschwerden hinsichtlich eines Datentransfers in den Drittstaat vorzubringen. Ebenso stehen den Aufsichtsbehörden auch weiterhin ihre gesetzlichen Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsmaßnahmen zu (Rz. 53). Aufsichtsbehörden müssen also, nach Beschwerden, auch bei bestehendem Angemessenheitsbeschluss, Untersuchungen durchführen (Rz. 57). Wenn jedoch eine Beschwerde die Frage der Rechtmäßigkeit von Datentransfers betrifft, für die schon ein entsprechender Beschluss der Kommission existiert (so wie hier), dann ist eine solche als insgesamt gegen die Gültigkeit des Angemessenheitsbeschlusses anzusehen (Rz. 59). Wie jeder andere europäische Rechtsakte (Verordnungen, Richtlinien), so muss sich auch ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission an den rechtsstaatlichen Vorgaben des EU-Rechts messen lassen (Rz. 60). Nur der EuGH jedoch kann eine entsprechende Entscheidung der Kommission für ungültig erklären (Rz. 61). Nationale Aufsichtsbehörden können, wie bereits erwähnt, keine inhaltlich abweichenden Entscheidungen treffen oder gar einen Angemessenheitsbeschluss als unwirksam ansehen (Rz. 62). Wenn ein Betroffener mit seiner Beschwerde, die sich auf den Datentransfer in einen Drittstaat bezieht, von der zuständigen Aufsichtsbehörde abgewiesen wird, so muss er die Möglichkeit haben, hiergegen gerichtlich vorzugehen. Ebenso muss es den nationalen Aufsichtsbehörden möglich sein, eine Angemessenheitsentscheidung gerichtlich prüfen lassen zu können. Am Ende beider verfahren muss die Vorlage an den EuGH durch das nationale Gericht stehen (Rz. 64 ff.).

Was ist „angemessen“?

Danach geht der EuGH auf Safe Harbor und dessen Wirksamkeit ein.

Zunächst beleuchtet das Gericht die Frage, was unter dem Begriff „angemessen“ i.S.d. Art. 25 Abs. 1 DS-RL zu verstehen ist. Denn nur wenn ein angemessenes Schutzniveau in einem Drittstaat festgellt wurde (entweder durch die Kommission oder durch einen Mitgliedstaat), kann ein Angemessenheitsbeschluss erfolgen. Der Begriff selbst wird in der DS-RL jedoch nicht näher umschrieben oder etwa definiert (Rz. 70). Für den EuGH ist klar, dass der grundrechtlich garantierte Schutz personenbezogener Daten des Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Grunde nach auch für solche Daten gelten muss, die in Drittstaaten übermittelt werden (Rz. 72). „Angemessen“ bedeutet jedoch nach dem EuGH nicht, dass in dem Drittstaat etwa dasselbe Schutzniveau existieren muss, wie es in der EU vorhanden ist. Im Kern muss der Schutz jedoch gleichwertig sein. Dieser Schutz von personenbezogenen Daten kann durch die nationalen Gesetze oder auch internationale Abkommen erreicht werden, denen der Drittstaat beigetreten ist (Rz. 73). Überspitzt formuliert postuliert der EuGH damit den Export des europäischen Datenschutzrechts und seiner grundlegenden Prinzipien in jeden Drittstaat. Das grundlegende Schutzniveau „wandert“ mit den Daten also mit.

Zudem weist der EuGH darauf hin, dass ein einmal existierender Angemessenheitsbeschluss nicht bedeutet, dass die Frage der „Angemessenheit“ des Schutzniveaus damit grundsätzlich beantwortet wäre. Vielmehr muss die Kommission eine solche Entscheidung grundsätzlich über die Zeit hinweg prüfen und vor allem aktuelle Entwicklungen berücksichtigen, die sich auf das Schutzniveau auswirken können (Rz. 76). Wenn die Kommission im Rahmen der Prüfung des Schutzniveaus in einem Drittstaat die dortigen Gesetze und Vorgaben zum Schutz personenbezogener Daten untersucht, so steht ihr nach Auffassung des EuGH nur ein eingeschränkter Beurteilungsspielraum zu und sie hat besonders strenge Maßstäbe anzulegen (Rz. 78).

Gültigkeit der Safe Harbor-Entscheidung

Im Folgenden setzt sich der EuGH mit der Safe Harbor-Entscheidung selbst auseinander…und nimmt sie auseinander.

Zunächst stellt der EuGH jedoch fest, dass das Prinzip der Selbstzertifizierung durch Unternehmen in einem Drittstaat grundsätzlich nicht gegen die Wirksamkeit eines Angemessenheitsbeschluss oder das Vorliegen eines angemessenen Schutzniveaus spricht (Rz. 81). Jedoch erfordert ein solcher Mechanismus dann auch ein wirksames System der Überwachung der Einhaltung der Vorgaben und effiziente Sanktionen bei Verstößen.

Nachfolgend kritisiert der EuGH, dass die Safe Harbor-Prinzipien, an die sich amerikanische Unternehmen halten müssen, gerade nur privatwirtschaftliche Akteure adressieren und staatlichen Einheiten in den USA keine Pflichten auferlegen und diese daher nicht an die Prinzipien gebunden sind, wenn sie Zugriff auf Daten nehmen die bei amerikanischen Unternehmen gespeichert sind (Rz. 82).

Desweiteren kritisiert der EuGH, dass die Angemessenheitsentscheidung der Kommission, entgegen den Vorgaben der DS-RL, sich überhaupt nicht mit den einschlägigen Gesetzen in den USA befasst oder deren möglichen Schutzumfang näher untersucht (Rz. 83). Die Kommission habe es versäumt, ausreichend zu prüfen, inwiefern in den USA personenbezogene Daten (nicht) geschützt sind, um auf dieser Grundlage ihre Entscheidung zu treffen. Die in Safe Harbor vorgesehen Ausnahmen, wann von den Schutzprinzipien der Entscheidung abgewichen werden darf, sind nach Ansicht des EuGH (wie auch nach Ansicht des Generalanwalts) zu weit gefasst. Zudem erlauben sie für Zwecke der nationalen Sicherheit und Strafverfolgung ein Abweichen durch staatliche Behörden. Nationale Vorschriften in den USA können den Schutzprinzipien vorgehen und diese im Endeffekt außer Kraft setzen. Amerikanische Unternehmen können von den Vorgaben von Safe Harbor zugunsten dieser nationalen Regelungen abweichen, sogar wenn diese den Schutzprinzipien von Safe Harbor entgegenstehen (Rz. 86). Aus diesem Grund ermöglicht die Safe Harbor-Entscheidung (mit ihren Ausnahmen) den Eingriff in europäische Grundrechte (Rz. 87).

Der EuGH kritisiert weiter, dass die Safe Harbor-Entscheidung keine Untersuchungsergebnisse enthält, inwiefern ein Eingriff in Grundrechte der Betroffenen (durch einen Zugriff auf Daten durch staatliche Stellen) auf ein absolut erforderliches Maß begrenzt wird (Rz. 88). Auch hier bemängelt der EuGH erneut die fehlende Prüfung und Feststellung durch die Kommission.

Desweiteren findet sich in der Safe Harbor-Entscheidung der Kommission kein Verweis auf eventuell existierende Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene, wenn durch stattliche Behörden auf die übermittelten Daten zugegriffen wird (Rz. 89). Zwar existiere eine Aufsicht durch die amerikanische Federal Trade Commission. Diese bezieht sich jedoch allein auf den privatwirtschaftlichen Sektor und kann nicht den Umgang mit Daten durch staatliche Behörden überwachen.

Nun kommt der EuGH zu der Grundlage seiner faktischen Feststellungen. Die Kommission selbst habe die Mangelhaftigkeit der Safe Harbor-Entscheidung, gerade mit Blick auf die weiten Ausnahmen für Zugriffe durch staatliche Behörden und den fehlenden Rechtsschutz, im Jahre 2013 in zwei Mitteilungen analysiert und festgestellt (Rz. 90; Mitteilung COM(2013) 846 final und Mitteilung COM(2013) 847 final). Insbesondere habe die Kommission erkannt, dass US-Behörden in einer mit den Safe Harbor-Prinzipien unvereinbaren Weise auf Daten zugreifen können. Der Zugriff kann gerade über das erforderliche und absolut notwendige Maß zur Verfolgung der legitimen Zwecke der nationalen Sicherheit oder der Strafverfolgung hinausgehen. Auch habe die Kommission selbst festgestellt, dass Betroffene keine administrativen oder gerichtlichen Rechtsbehelfe haben, um Zugang zu Daten zu erhalten oder eine Berichtigung oder Löschung zu beantragen.

Danach geht der EuGH auf die (hier nicht eingehaltenen) Vorgaben ein, die ein EU-Rechtsakt wie die Safe Harbor-Entscheidung erfüllen muss, wenn durch die Unionsregelung in Grundrechte eingegriffen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein solcher Rechtsakt klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung einer Maßnahme vorsehen und Mindestanforderungen aufstellen, so dass die Betroffenen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz ihrer Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang zu diesen Daten und jeder unberechtigten Nutzung ermöglichen (Rz. 91).

Abweichungen oder Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten müssen auf das absolut notwendige Maß beschränkt werden (Rz. 92). Nach Auffassung des EuGH genügt diesen Anforderungen die Safe Harbor-Entscheidung nicht. Nicht auf das absolut Notwendige beschränkt ist nämlich eine Regelung, die generell die Speicherung aller personenbezogenen Daten sämtlicher Personen, deren Daten aus der Union in die Vereinigten Staaten übermittelt wurden, gestattet, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des verfolgten Ziels vorzunehmen (Rz. 93). Die in Safe Harbor vorgesehenen Ausnahmen (in der Form von Unionsregelungen) erlauben eine generelle und unverhältnismäßige Zugriffsmöglichkeit durch Behörden in den USA auf den Inhalt elektronischer Kommunikation und die Regelung in Safe Harbor verletzt daher den Wesensgehalt des grundrechts aus Art. 7 der Charta. Zudem verletzt eine solche Unionsregelung, die keine Möglichkeit für die Betroffenen vorsieht, mittels eines Rechtsbehelfs Zugang zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erlangen oder ihre Berichtigung oder Löschung zu erwirken, den Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (Rz. 95).

Der Hauptkritik des EuGH ist damit folgender:

Die Kommission hat jedoch in der Entscheidung 2000/520 nicht festgestellt, dass die Vereinigten Staaten von Amerika aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationaler Verpflichtungen tatsächlich ein angemessenes Schutzniveau „gewährleisten“. (Rz. 97)

Aus diesem Grund kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass Art. 1 der Safe Harbor-Entscheidung gegen die in Art. 25 Abs. 6 DS-RL im Licht der Charta festgelegten Anforderungen verstößt und aus diesem Grund ungültig ist (Rz. 98).

Ein wichtiger Aspekt hierbei ist, dass der EuGH im Ergebnis eine Grundrechtsverletzung durch einen mangelhaften Unionsrechtsakt annimmt. Die EU-Kommission habe nicht die Anforderungen des EU-Rechts beachtet, als sie die Safe Harbor-Entscheidung getroffen hat. Bereits die Struktur von Safe Harbor und die unterbliebene Untersuchung und Feststellung des Schutzniveaus durch die Kommission stellt damit eine Grundrechtsverletzung dar.

Ausdrücklich urteilt der EuGH nicht über die generelle Frage der Angemessenheit des Schutzniveaus für personenbezogene Daten in den USA oder auch, ob die Safe Harbor-Prinzipien inhaltlich ein entsprechendes Schutzniveau herstellen.

ohne dass es einer Prüfung des Inhalts der Grundsätze des „sicheren Hafens“ bedarf. (Rz. 98)

Allein die fehlerhafte Struktur und mangelnde Einhaltung der Vorgaben der DS-RL durch die Kommission bei Safe Harbor stellen die Grundrechtsverletzung dar.

Ein weiterer Grund, warum Safe Harbor ungültig ist, ist für den EuGH, dass die Kommission mit der Entscheidung die Befugnisse der nationalen Datenschutzbehörden beschränkt, obwohl sie dazu rechtliche nicht befugt ist (Rz. 99 ff.). Nach Art. 3 von Safe Harbor dürfen Aufsichtsbehörden nur in besonderen Fällen Datentransfers unterbinden. Die Kopplung der Befugnisse der Behörden an bestimmte Voraussetzungen durch die Kommission stellt jedoch eine Überschreitung ihrer Befugnisse dar, so der EuGH. Mit dem Erlass von Art. 3 der Safe Harbor-Entscheidung habe die Kommission daher die ihr durch Art. 25 Abs. 6 DS-RL im Licht der Charta übertragene Zuständigkeit überschritten hat, so dass dieser Artikel ungültig ist.

Da nach Auffassung des EuGH Art. 1 und Art. 3 der Safe Harbor-Entscheidung ungültig sind und diese Artikel untrennbar mit den übrigen Vorgaben der Entscheidung im Zusammenhang stehen, berührt die Ungültigkeit der beiden Artikel die gesamte Entscheidung (Rz. 105).

Fazit

Das Urteil des EuGH befasst sich nicht mit der Frage, ob ein angemessenes Schutzniveau für Daten in den USA existiert. Die Ungültigkeit der Entscheidung rührt vielmehr bereits aus dem Umstand, dass die Kommission zum einen ihre Kompetenzen und auch ihre Pflichten auf Grundlage der DS-RL in Bezug auf Art. 1 der Safe Harbor-Entscheidung nicht korrekt ausgeübt und unterschritten hat. IN Bezug auf Art. 3 der Safe Harbor-Entscheidung stellt der EuGH dann eine Überschreitung der Kompetenzen fest. Die in Rede stehende Unionsregelung (Safe Harbor) verstößt aufgrund ihrer Struktur und ihrer Unvereinbarkeit mit den EU-rechtlichen Vorgaben an solche Unionsregelungen gegen mehrere Grundrechte.

 

 

 

Datenschutzreform: Österreichs Bundesrat fordert Augenmaß und Ausnahmen

Die Verhandlungen zur Datenschutz-Grundverordnung befinden in ihrer entscheidenden Phase, den Trilog-Verhandlungen zwischen Kommission, Parlament und Rat. Österreich war in den Ratsverhandlungen eine der kritischsten Stimmen und hat auch gegen den Kompromissvariante des Rates zur Datenschutz-Grundverordnung gestimmt. Der österreichische Bundesrat nimmt den Trilog zum Anlass genommen, um gewisse, aus seiner Sicht unter anderem für die österreichische Wirtschaft und das geltende österreichische Datenschutzrecht, wichtige Forderungen an die beteiligten Akteure zu richten.

Das Schreiben des EU-Ausschusses des österreichischen Bundesrates findet sich hier (PDF).

Gefordert bzw. angemerkt wird dort unter anderem:

Der Schutz von juristischen Personen, wie er derzeit im österreichischen Datenschutzrecht gilt, soll beibehalten werden.

Dieser Schutz stellt in Europa durchaus eine Besonderheit dar. Denn die geltende Datenschutz-Richtlinie bezieht sich dem Wortlaut nach auch nur auf „natürliche Personen“ und verweist explizit in Erwägungsgrund 24 darauf, dass sie nicht andere Rechtsvorschriften zum Schutz juristischer Personen berührt. In Deutschland etwa unterfallen juristische Personen nicht dem Schutzbereich des Bundesdatenschutzgesetzes.

 

Bisher rechtmäßig durchgeführte Datenverarbeitungen dürften nicht ihre Rechtsgrundlage verlieren.

Was also derzeit legitim ist, darf in Zukunft nicht als rechtswidrig angesehen werden. Eventuell auch dann, wenn bestehende Erlaubnistatbestände im Datenschutzrecht angepasst werden.

 

Die Einführung eines Datenschutzbeauftragten für jedes Unternehmen würde vor allem für KMU und EPU zu einer unüberwindlichen Hürde führen.

Hier erkennt man, wie unterschiedlich die Wünsche und Vorstellungen der Mitgliedstaaten sind. Deutschland spricht sich seit langem für Vorgaben in der Datenschutz-Grundverordnung für die Bestellung von Datenschutzbeauftragten aus. Andere Mitgliedstaaten erkennen hierin eine Belastung für die Wirtschaft und wünschen sich praktikable Lösungen.

Datenschutzbehörde: Wann Online-Händler Kundenaccounts löschen müssen

Gestern hat der Sächsische Datenschutzbeauftragte seinen 7. Tätigkeitsbericht (PDF) für den nicht-öffentlichen Bereich vorgestellt. Wie generell in anderen, so finden sich auch in diesem Tätigkeitsbericht der Aufsichtsbehörde einige interessante und für die Praxis relevante Problemaufrisse und teilweise auch Lösungsvorschläge aus dem Datenschutzrecht.

Für den Bereich des eCommerce nicht uninteressant dürfte die in dem Tätigkeitsbericht (S. 47 f.) angesprochene Thematik der Löschung von Kundenaccounts sein.

Nach § 35 Abs. 2 BDSG sind personenbezogene Daten verpflichtend von der verantwortlichen Stelle, also etwa dem Betreiber eines Online-Shops, zu löschen, wenn “ihre Speicherung unzulässig ist, es sich um Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten handelt und ihre Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann, sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht, am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist“.

Der Datenschutzbeauftragte berichtet von Beschwerden, z. B. unzufriedener Kunden, die nichts mehr mit einem Online-Händler zu tun haben möchten, in denen eine mangelnde Löschung von Kundendaten beanstandet wird. Er weist jedoch auch gleichzeitig darauf hin, dass eine Löschung

regelmäßig nicht vollumfänglich gelingt bzw. auch nicht gelingen kann.

Man könnte noch ergänzen, „aus rechtlichen Gründen“. Insbesondere wegen der Vorgabe des § 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG. Danach tritt an die Stelle einer Löschung nämlich eine Sperrung der personenbezogenen Daten, soweit im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 3 einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Daten müssen dann also nicht gelöscht, aber gesperrt werden. Das bedeutet, dass nur für eng begrenzte Zwecke auf sie Zugriff genommen werden darf.

Zu diesen Gründen kommt der Datenschutzbeauftragte dann auch direkt. Nach steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 257 HGB und § 147 AO, sind nämlich Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Unterlagen, etwa Belege zu Buchungen, aufzubewahren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle zu einem Kundenaccount im Laufe gewisser Zeit hinzu gespeicherte Daten aufbewahrt und damit natürlich auch gespeichert werden dürfen.

Nach Auffassung des Datenschutzbeauftragten ist es

allein geboten, neben den Daten bisheriger Rechtsgeschäfte nur solche Daten zur Person des Kunden (in gesperrter Form) zu speichern, die seine (eindeutige) Identifizierung (mit dem Rechtsgeschäft) ermöglichen. Alle anderen Daten zur Person des Kunden sind nach Ende der Geschäftsbeziehung zu löschen, § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 BDSG.

Grundsätzlich haben also Kunden einen Anspruch darauf, dass die sich auf ihre Person beziehenden Daten gelöscht werden. Dies gilt jedoch nicht für alle Daten, weil der Online-Händler bestimmte gesetzliche Aufbewahrungspflichten erfüllen muss. Auch der Datenschutzbeauftragte stellt fest, dass nach den steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften die verantwortliche Stellen zwar verpflichtet ist, die Daten von Rechtsgeschäften weiter (in der Buchhaltung) zu speichern.

Wichtig ist der Hinweis des Datenschutzbeauftragten, dass diese Pflicht zur Aufbewahrung gewisser Daten seiner Ansicht nach nicht keine dauerhafte Unterhaltung eines Kundenkontos und

schon gar nicht die dauerhafte Bereitstellung einer darauf bezogenen Zugriffsmöglichkeit über das Internet. Wenn also ein Kunde keine dauerhafte Einrichtung eines Kundenkontos wünscht bzw. die Löschung eines eingerichteten Kundenkontos fordert, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, d. h. die Zugangsdaten des Kunden sind zu löschen.

Aufzubewahrende und vorhandene Buchungsdaten sollten aus diesem Grund auch nur in der Buchhaltung bis zum Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen weiter in gesperrter Form gespeichert werden.