Weltweiter Datenschutz

Deutsche Initiative für Regelung durch Vereinte Nationen

Im Zuge der Enthüllungen um mutmaßliche digitale Überwachungsaktivitäten ausländischer Geheimdienste haben Außenminister Guido Westerwelle und Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (beide FDP) eine Initiative ergriffen: Ein Zusatzprotokoll auf Ebene der Vereinten Nationen zu Artikel 17 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) soll den Schutz der Privatsphäre im digitalen Zeitalter international sichern. Dieser im Jahre 1976 in Kraft getretene völkerrechtliche Vertrag garantiert jedermann das Recht, keinen „willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben“ ausgesetzt zu werden. Die deutschen Ressortchefs wollen die-sen Artikel nun ergänzen und wollen zunächst die europäischen Staaten für ihren Vorschlag gewinnen.

Da der Datenschutz von vornherein viele internationale Bezüge hat, fragt sich, warum nicht längst verbindliche Regelungen zu dem Umgang mit und dem Schutz von personenbezogenen Daten im Weltmaßstab existieren. Zwingende gesetzliche Vorgaben bestehen auf supranationaler Ebene vor allem innerhalb Europas. Seit der Verabschiedung der Datenschutzrichtlinie im Jahre 1995 ist der europäische Datenverkehr – zumindest auf dem Papier – vollharmonisiert geregelt. Tatsächlich bestehen jedoch teilweise gravierende Unterschiede in den nationalen Umsetzungen. Nicht zuletzt aus diesem Grund wird derzeit in Brüssel an einer Reform des Datenschutzrechts durch eine Datenschutzgrundverordnung gearbeitet. Rechtlich bindend ist auch ein Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten aus dem Jahre 1981.
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Abkommen, Vertrag, Beschluss – Was ist Safe-Harbor? (Update)

Nach der Ankündigung der deutschen Datenschutzbehörden, neue Genehmigungen für Datenübermittlungen in die USA nicht mehr erteilen zu wollen, da mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die Grundsätze von Safe-Harbor verstoßen wird, mehren sich in der Öffentlichkeit die Stimmen, die eine „Kündigung“ von Safe-Harbor fordern oder die „Safe-Harbor-Klausel“ auf Eis legen wollen. Inwiefern die nationalen Datenschutzbehörden hier tatsächlich tätig werden können, hat Adrian Schneider bei Telemedicus näher untersucht.

Nachfolgend soll es vor allem um den Versuch gehen eine Antwort auf die Frage zu finden, was Safe-Harbor rechtlich darstellt und wie und wenn ja wer sich davon lösen kann.

Entstehung
Die Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und der amerikanischen Regierung, vertreten durch das Handelsministerium, begannen 1998. Die Praxis bestand darin, dass in Form eines Briefwechsels Vorschläge, für die Grundsätze einer Datenübermittlung mit angemessenem Schutznievau aus Europa in die USA, gegenseitig ausgetauscht und kommentiert wurden (viele Dokumente und Briefe finden sich auf der Seite des amerikanischen Handelsministeriums). Auf europäischer Seite wurde zudem die Art. 29 Datenschutzgruppe über die Verhandlungen informiert und diese gab mehrere Stellungnahmen im Laufe des Prozesses ab (WP 15, WP 19, WP 21, WP 23, WP 27, WP 31, WP 32, alle abrufbar über die Internetseite der Datenschutzgruppe).
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Rechtswahlfreiheit im Datenschutzrecht?

In einem Beitrag auf dem cr-online Blog zu dem Thema der „Rechtswahlfreiheit in Datenschutzbestimmungen“ kommt Prof. Härting zu dem Ergebnis: „Weder aus Art. 6 noch aus Art. 9 ROM-I-VO lässt sich ableiten, dass für das Datenschutzrecht keine Rechtswahlwahlfreiheit gilt.

Prof. Härting geht davon aus, dass die Parteien eines Vertrages grundsätzlich frei darin sind, ein beliebiges Datenschutzrecht zu wählen.

Ich sehe dies jedoch anders (z.B. in der K&R 2012, 640) und möchte hier einige Gründe anführen, warum meines Erachtens eine freie Wahl des anwendbaren Datenschutzrechts in Europa gerade nicht möglich ist (dennoch lässt sich, aufgrund divergierender Urteile von deutschen Gerichten, dem Thema eine Diskussionsbedürftigkeit nicht absprechen).
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Irische Datenschutzbehörde: PRISM von Safe-Harbor gedeckt

Die österreichische Initiative europe-v-facebook (evf) berichtet in einer Pressemitteilung, dass die irische Datenschutzbehörde keinen Handlungsbedarf hinsichtlich einer möglichen Unzulässigkeit des massenhaften Abgreifens und der Weitergabe von personenbezogenen Daten europäischer Bürger durch amerikanische Unternehmen an ausländische Behörden und Geheimdienste sieht.

Safe-Harbor eingehalten
Evf veröffentlicht ein Antwortschreiben der irischen Datenschutzbehörde, in welchem die Behörde ausführt, dass nach ihrer Meinung die Europäische Kommission bei ihrer Entscheidung über das Safe-Harbor-Abkommen im Jahre 2000 die Weitergabe von personenbezogenen Daten europäischer Bürger durch in Amerika ansässige Datenverarbeiter bereits vorhergesehen habe. Solange sich ein amerikanisches Unternehmen an dem Safe-Harbor-Programm beteilige, geht die Behörde davon aus, dass dieses Unternehmen auch seine Pflichten in Bezug auf eine Datenübertragung von Europa in die USA ausreichend erfüllt habe.
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Deutsche Datenschützer: keine neuen Genehmigungen für Datenübermittlungen

Kommt der Datenfluss zwischen deutschen und amerikanischen Unternehmen bald zum erliegen? Wohl nicht. Dennoch könnten sich für international tätige, in Deutschland ansässige Unternehmen in den nächsten Monaten erhebliche Probleme bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA ergeben. Denn: In einer Presseerklärung stellt die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (der sog. Düsseldorfer Kreis) fest, dass

„die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz keine neuen Genehmigungen für die Datenübermittlung in Drittstaaten (zum Beispiel auch zur Nutzung bestimmter Cloud-Dienste) erteilen und prüfen, ob solche Datenübermittlungen auf der Grundlage des Safe-Harbor-Abkommens und der Standardvertragsklauseln auszusetzen sind“.
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Ein Grundrecht auf Verschlüsselung

Im Zuge der Enthüllungen der letzten Wochen um die großflächigen Überwachungstätigkeiten ausländischer Geheimdienste im Internet und die möglicherweise unterstützende Beteiligung deutscher Behörden, erfreuen sich sog. Cryptopartys immer größerer Beliebtheit. Dort geben fachkundig und technisch versierte Nutzer ihr Wissen zu Möglichkeiten der Verschlüsselung der eigenen digitalen Kommunikation an den „normalen“ Internetnutzer weiter (der FDP Bundestagsabgeordnete Jimmy Schulz denkt aufgrund des Intereses unter Kollegen sogar über eine Veranstaltung im Bundestag nach).

Digitale Selbstverteidigung?

Der Einsatz von entsprechender Software oder Diensten, welche zumindest einen höheren Schutz vor einer ungewollten, identifizierenden Überwachung durch den Staat bieten, wird derzeit vor allem mit den Schlagwörtern der digitalen Gegenwehr oder Selbstverteidigung umschrieben. Durch die Aussage von Innenminister Dr. Friedrich, die Bürger sollten selbst etwas tun und eben ihre Daten verschlüsseln, könnte man jedoch den Eindruck gewinnen, dass der deutsche Internetnutzer hier auf sich gestellt ist und keine Hilfe vom Staat erwarten könne oder dürfe. Doch dem ist nicht so!
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Internationale Datenschutzabkommen – ein Überblick

Nachdem Bundeskanzlerin Merkel im Sommerinterview der ARD (Video) im Zusammenhang mit der Überwachungsaffäre, vor allem durch amerikanische Geheimdienste, sich sowohl für ein starkes, einheitliches europäisches Datenschutzrecht, als auch für die Arbeit an einem internationalen Datenschutzabkommen bzw. für ein Zusatzprotokoll zu bestehenden Abkommen aussprach, lohnt sich ein Blick auf die derzeitige Situation und die Vergangenheit zu Bemühungen um das internationale (außereuropäische) Datenschutzrecht.

Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Freiheiten

Von Bundeskanzlerin Merkel in dem Interview angesprochen wird der (von Deutschland im Jahre 1973 ratifizierte) Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR, PDF), in dessen Artikel 17 als Menschenrecht festgeschrieben wird, dass niemand „willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden“ darf.
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OLG Hamburg: Abmahnung bei fehlenden Datenschutzhinweisen

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 27.06.2013 (Az. 3 U 26/12) unter anderem entschieden, dass es einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn ein Webseitenbetreiber personenbezogene Daten von Nutzern erhebt, jedoch keine Informationen über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu Beginn des Nutzungsvorgangs (so die gesetzliche Pflicht aus § 13 Abs. 1 S. 1 TMG) erteilt. Fehlen diese notwendigen Informationen im Rahmen der Vorhaltung einer Eingabemöglichkeit von Nutzerdaten (hier um Informationen zu erhalten bzw. ein Blutzuckermessgerät testen zu können), so verstößt dieses Verhalten nicht nur gegen das Datenschutzrecht, sondern berechtigt Wettbewerber auch dazu, den Webseitenbetreiber abzumahnen.

Diese Entscheidung ist deshalb interessant, weil es in der Rechtsprechung und der Literatur allgemein umstritten ist, inwiefern und wenn ja welche datenschutzrechtlichen Vorschriften einen Wettbewerbsbezug aufweisen und bei einer Verletzung solcher Vorschriften der Diensteanbieter eventuell durch Wettbewerber abgemahnt werden kann.
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EU Kommission prüft 180 Beschwerden gegen irische Datenschutzbehörde

Nach Aussage (PDF) der österreichischen Vereinigung „europe-v-facebook“ (evf) sind derzeit über 1.000 Beschwerden gegen Facebook bei der nationalen irischen Datenschutzbehörde anhängig. Es geht dabei um die Durchsetzung des Auskunftsrechts (Art. 12 der Datenschutzrichtlinie, RL 95/46/EG) gegenüber Facebook, zu den bei dem Anbieter über sie gespeicherten personenbezogenen Daten. Da die durch das Unternehmen bereitgestellten Informationen nur unvollständig seien, habe sich ein Teil der Betroffenen an die irischen Datenschützer gewendet.

Standard E-Mail und fehlender Aktenzugang

Da jedoch auch die Behörde zum Großteil nur mit Standardschreiben auf die Beschwerden der Betroffenen antworte und weitere Informationen zum Verfahrensstand und eine Einsicht in die Akten verweigere, sind einige Betroffene einen Schritt weiter gegangen und haben eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission über die Arbeitsweise der irischen Datenschutzbehörde eingereicht. Darin wird Irland eine mangelnde Umsetzung der Datenschutzrichtlinie vorgeworfen, indem die irische Datenschutzbehörde die Auskunftsersuchen der Betroffenen nicht konsequent bearbeite und durchsetze.
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Google Glass: US-Senatoren sind über Antworten enttäuscht

Nachdem im Mai einige US-Senatoren einen Brief mit verschiedenen Fragen an Google zu dessen Datenbrille Glass und damit verbundenen datenschutzrechtlichen Problemen und Auswirkungen auf die Privatsphäre übersandt hatten, erhielten sie jüngst eine Antwort des Unternehmens. Aus Sicht des Senators Joe Barton stellen sich diese jedoch als „enttäuschend“ dar, da manche Fragen nur ungenügend und einige sogar gar nicht beantwortet worden seien.

Auch internationale Datenschützer hatten jüngst einen ähnlichen Brief in Bezug auf die rechtlichen Implikationen des geplanten Verkaufstartes von Google Glass versendet (hierzu mein Beitrag).
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