Bayerischer Datenschützer: Keine Aussetzungen unter Safe Harbor; erhöhtes Bußgeld bei Browser-Fingerprinting

Heute hat der Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (BayLDA) seinen 6. Tätigkeitsbericht (PDF) für die Jahre 2013 und 2014 vorgelegt. Das BayLDA ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung des Datenschutzrechts im nicht-öffentlichen Bereich in Bayern. Der Tätigkeitsbericht ist daher auf den Bereich des Datenschutzes in der Privatwirtschaft beschränkt. Die Ausführungen in dem Bericht sind für datenschutzrechtlich Interessierte sicherlich lesenswert und geben verantwortlichen Stellen in Bayern einen praxisnahen „Leitfaden“ an die Hand, wie die für sie zuständige Behörde das Datenschutzrecht durchsetzt. Nachfolgend zu einigen in dem Bericht behandelten Themen.

Safe Harbor: Keine Aussetzungen von Datentransfers
Bekanntlich sind vor allem die deutschen Datenschutzbehörden von dem Instrument „Safe Harbor“ als Grundlage für Übermittlungen personenbezogener Daten in die USA nicht überzeugt. Erst letzte Woche wurde eine Entschließung der deutschen Behörden veröffentlicht, nach der die

Safe Harbor-Entscheidung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2000 keinen ausreichenden Schutz für das Grundrecht auf Datenschutz bei der Übermittlung personenbezogener Daten in die USA entfaltet.

Das BayLDA schlägt hier in seinem Tätigkeitsbericht etwas pragmatischere (und meiner Ansicht nach die richtigen) Töne an. Die betreffende Entscheidung der Kommission (2000/520/EG vom 26.07.2000) ist nämlich nach dem Tätigkeitsbericht gegenwärtig nach wie vor in Kraft und für die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten bindend (Art. 25 Abs. 6 Satz 2 der geltenden Datenschutzrichtlinie 95/46/EG). Das BayLDA weiter:

Auch wenn gerade die deutschen Datenschutzbehörden bereits mehrfach Kritik an der praktischen Umsetzung des Safe-Harbor-Systems geäußert haben, ist die Safe-Harbor-Kommissionsentscheidung auch für sie bindend. Damit ist nach wie vor davon auszugehen, dass US-Unternehmen, die eine aktuelle gültige Safe-Harbor-Zertifizierung besitzen, jedenfalls grundsätzlich ein „angemessenes Datenschutzniveau“ im Sinne von § 4b BDSG aufweisen. (S. 105)

Richtigerweise geht das BayLDA daher davon aus, dass personenbezogene Daten aus Deutschland an US-Unternehmen mit gültiger Safe Harbor-Zertifizierung übermittelt werden dürfen, vorausgesetzt die Datenübermittlung selbst ist ebenfalls gerechtfertigt (etwa durch eine Einwilligung oder auf der Grundlage eines Vertrages). Für deutsche Behörden besteht nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b der Safe Harbor-Entscheidung die Möglichkeit, einzelne Datenübermittlungen an Safe Harbor-zertifizierte US-Unternehmen u. a. aussetzen. Safe Harbor selbst kann jedoch nur von der EU-Kommission abgeändert oder aufgehoben werden. Erforderlich für die Untersagung einzelner Datentransfers ist, dass „eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die (Safe Harbor-Datenschutz-)Grundsätze verletzt werden“. Auf Grundlage dieser Gegebenheiten hat das BayLDA bislang jedoch keine Maßnahmen zur Aussetzung von Transfers personenbezogener Daten durch Unternehmen aus Bayern in die USA eingeleitet und es sind derzeit keine entsprechenden Maßnahmen vorgesehen.

Browser-Fingerprinting: Erhöhtes Bußgeld bei rechtswidriger Datenverarbeitung
Ein anderes Thema in dem wirklich lesenswerten Bericht ist das Tracking mit sog. „fortgeschrittenen Webtechnologien“ (ab S. 57). Zunächst werden einige Tracking-Technologien vorgestellt (u.a. Flash-Cookies; Canvas-Fingerprinting; Browser-Fingerprinting). Nach Ansicht des BayLDA ermöglicht der Einsatz dieser Trackingmethoden, dass der Browser eines Webseitenbesuchers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eindeutig bestimmt werden kann. Dies auch dann, wenn der Nutzer das Setzen von herkömmlichen Cookies auf seinem PC ablehnt. Das BayLDA weist dann auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 TMG hin, wonach das Erstellen von Nutzungsprofilen unter Pseudonym zu Zwecken der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien rechtlich zulässig ist, wenn ein Nutzer einem solchen Profil nicht widerspricht. Das BayLDA geht folglich grundsätzlich von der Möglichkeit eines rechtlich zulässigen Einsatzes der oben benannten Trackingmethoden auf der Grundlage von § 15 Abs. 3 TMG aus. Einschränkend fügt die Behörde jedoch hinzu, dass die Nutzer freilich auf ihr Widerspruchsrecht und auf die Datenverarbeitung an sich hinzuweisen sind. Nach Ansicht des BayLDA

gestaltet sich die praktische Umsetzung dieser gesetzlichen Anforderung jedoch oftmals als nicht ausreichend.

Häufig würden die Informationen nämlich nicht transparent und auch nicht verständlich dargestellt werden. Für die Praxis besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Behörde, dass (im Fall der mangelnden Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben) das Risiko eines Bußgeldes insofern erhöht wäre, da das BayLDA

den ordnungswidrigen Einsatz von Verfahren, mit denen die Nutzereinstellungen zum Schutz vor einer Nutzungsprofilbildung gezielt ausgehebelt werden, verstärkt mit Bußgeldern ahnden.

Der Tätigkeitsbericht befasst sich mit vielen weiteren Thematiken: von Fragen um den betrieblichen Datenschutzbeauftragen (was ist etwa bei einer längeren, krankheitsbedingten Abwesenheit zu tun?), über die Auftragsdatenverarbeitung und Werbung sowie Adresshandel wird eine bunte Palette an Themen behandelt.

Referentenentwurf des BMWi: Haftung von Host-Providern soll verschärft werden

Heute hat das Bundeswirtschaftsministerium den Referentenentwurf für ein Gesetz Änderung des Telemediengesetzes (TMG) veröffentlicht (PDF). Dabei geht es vor allem um den Versuch, die Störerhaftung beim öffentlichen Betrieb von WLANs zu regeln. Diesbezüglich hat der Entwurf sehr deutliche Kritik erfahren, u.a. im Blog bei dem Kollegen Thomas Stadler (Verschlimmbesserung: Der Gesetzesentwurf zur Störerhaftung von W-LAN-Betreibern) oder auf LTO durch den Kollegen Härting.

Der Referentenentwurf befasst sich jedoch nicht nur allein mit einer Anpassung des § 8 TMG und der Frage, welcher Anbieter wann für Rechtsverletzung haftet, die über den Zugang eines freien WLANs begangen werden, sondern geht darüber hinaus. Auch § 10 TMG (der die Haftungsprivilegierung für die Speicherung von fremden Informationen, also die typischen „Cloud“-Konstellationen, regelt) soll angepasst werden. Nach § 10 TMG sind Diensteanbieter, wie etwa Hosting-Anbieter, für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben. Im Falle von Schadenersatzansprüchen müssen dem Anbieter Tatsachen oder Umstände bekannt sein, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird. Vorgeschlagen wird nun die Schaffung eines neuen § 10 Abs. 2 TMG-E mit folgendem Wortlaut:

(2) Die Kenntnis von Tatsachen oder Umständen nach Absatz 1, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, wird vermutet, wenn es sich bei dem angebotenen Dienst um einen besonders gefahrgeneigten Dienst handelt. Ein besonders gefahrgeneigter Dienst liegt in der Regel dann vor, wenn:

a) die Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig erfolgt oder

b) der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen gezielt die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert oder

c) in vom Diensteanbieter veranlassten Werbeauftritten mit der Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen geworben wird oder

d) keine Möglichkeit besteht, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen.

Der Gedanke hinter der Neuregelung nach der Gesetzesbegründung:

Bei bestimmten Diensten kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass dem Diensteanbieter ausreichend viele Tatsachen oder Informationen bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird.

Bestimmte Fallkonstellationen, in denen aus Sicht des Gesetzgebers die Vermutung besteht, dass der Diensteanbieter eine entsprechende Kenntnis besitzt, sollen nun im § 10 Abs. 2 TMG-E festgeschrieben werden. Es geht im Prinzip also um eine gesetzliche Vermutung für eine Haftung des Hosting-Providers. Diese gesetzliche Vermutung (§ 292 ZPO) müsste im Fall des Falles der Anbieter dann entkräften können, indem er etwa beweist, dass er keine Kenntnis hatte. Dem Grundsatz möchte die Bundesregierung aber festlegen, dass Hosting-Anbieter, bei denen eine der oben aufgezählten Voraussetzungen (a) bis b)) vorliegt, für auf ihrer Plattform gespeicherte rechtswidrige Informationen haften. Die derzeit geltende Vermutung (keine Haftung für fremde Inhalte) soll also, zumindest für bestimmte Fälle um 180 Grad gedreht werden.

Berliner Datenschutzbeauftragter: Safe Harbor am Ende?

Am 28. Januar 2015 wurde der 9. Europäische Datenschutztag gefeiert. Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden nahmen dies bei der von Ihnen gemeinsam in Berlin initiieren Veranstaltung zum Anlass, um zuvor auf einer Pressekonferenz Kritik an der derzeitigen Praxis von Datentransfers in die USA zu üben (vgl. die Meldung bei heise online).

Nach Auffassung der deutschen Behörden können Datenübermittlungen in die USA nicht mehr ohne weiteres auf das bestehende Instrument „Safe Harbor“ gestützt werden. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung der Europäischen Kommission, die Unternehmen, welche sich einem freiwilligen Selbstzertifizierungssystem unterwerfen, ein angemessenes Datenschutzniveau bescheinigt und damit auch Übermittlungen personenbezogener Daten an diese Unternehmen aus der Europäischen Union gestattet (zu Safe Harbor hatte ich bereits früher einmal gebloggt).

Die deutschen Behörden haben nach der Safe Harbor Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis, einzelne Datenübermittlungen in die USA zu untersagen, insbesondere wenn die Vorgaben der Entscheidung systematisch verletzt werden würden. Aus Sicht der deutschen Aufsichtsbehörden sind die Voraussetzungen derzeit erfüllt. Aus diesem Grund wurden in Berlin und Bremen auch entsprechende Verwaltungsverfahren eingeleitet, die konkrete und laufende Datenübermittlungen unterbinden sollen. Diese laufen gegenwärtig noch und sind nicht abgeschlossen.

Der Berliner Datenschutzbeauftragte, Dr. Dix, hat im Rahmen der Veranstaltung am 28. Januar 2015 in Berlin einen Vortrag zum gegenwärtigen Stand von Safe Harbor aus Sicht der Aufsichtsbehörden gehalten. Dieser Vortrag ist nun kostenlos abrufbar (PDF) und durchaus interessant zu lesen, auch wenn man freilich nicht jeder in dem Beitrag vertretenen Ansichten folgen muss.

Wie es mit Safe Harbor weitergeht, bleibt abzuwarten. Das Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court an den EuGH im Verfahren zwischen Max Schrems und der irischen Datenschutzbehörde, dürfte die nächste wichtige Wegmarke darstellen.

Europäische Datenschutzbehörden prüfen Cookie-Einsatz auf beliebten Webseiten

Insgesamt acht europäische Datenschutzaufsichtsbehörden haben 478 besonders beliebte Webseiten und den datenschutzgerechten Einsatz von Cookies auf diesen Internetseiten untersucht, das gab die Art. 29 Datenschutzgruppe heute in einer Pressemitteilung (PDF) bekannt.

Mit dem Ergebnis der Prüfung waren die beteiligten Datenschutzbehörden insoweit zufrieden, als dass Webseitenbetreiber grundsätzlich über den Einsatz von Cookies informierten. Jedoch kritisiert die Art. 29 Datenschutzgruppe, dass viele Webseiten eine sehr große Anzahl an Cookies einsetzen, dass die automatischen Löschdaten der Cookies oft übertrieben lang vordefiniert seien und dass der Inhalt der dargebotenen Informationen zur Aufklärung nicht immer zufriedenstellend war. Zudem würden viele der geprüften Webseiten keine wirksame Einwilligung in den Einsatz von Cookies einholen.

Insbesondere auf den zuletzt genannten Kritikpunkt, das Fehlen einer wirksamen Einwilligung der Webseitenbesucher, gehen die Datenschützer in ihrer Pressemitteilung näher ein. Nach Ansicht der Art. 29 Datenschutzgruppe ist eine solche Einwilligung aufgrund der Vorgaben der europäischen Richtlinie 2002/58/EG (sog. E-Privacy-Richtlinie und deren Art. 5 Abs. 3) nicht nur beim Einsatz von Cookies, sondern etwa auch bei Technologien die dem Browser-Fingerprinting erforderlich. Die Einwilligung muss nach diesem Art. 5 Abs. 3 immer dann eingeholt werden, wenn Informationen gespeichert werden oder auf Informationen zugegriffen wird, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind.

Die beteiligten Behörden behalten sich ausdrücklich Durchsetzungsmaßnahmen in ihren Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung vor.

Deutsche Behörden waren laut der Pressemitteilung der Art. 29 Datenschutzgruppe nicht an der Prüfaktion beteiligt. Erst letzte Woche habe ich hier über eine Entschließung der deutschen Datenschutzbehörden berichtet, die den deutschen Gesetzgeber kritisieren und eine richtlinenkonforme Umsetzung der E-Privacy-Richtlinie in das deutsche Recht fordern. Ihrer Ansicht nach wird nämlich im deutschen Datenschutzrecht nicht klar geregelt, dass der Einsatz von Cookies die Einwilligung von Betroffenen erfordert.

IT-Sicherheitsgesetz: Bundesrat übt Kritik und sieht Gefahr der Vorratsdatenspeicherung

Im Dezember 2014 hat die Bundesregierung den Entwurf für das sog. IT-Sicherheitsgesetz beschlossen. Der Gesetzesentwurf (PDF) sieht vor allem Änderungen im BSI-Gesetz vor und möchte den Betreibern „kritischer Infrastrukturen“ gewisse Pflichten zum Schutz der informationstechnischen Systeme auferlegen. In diesem Zuge werden jedoch auch Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG) geändert. Zu den möglichen Änderungen für Webseitenbetreiber hatte ich bereits einen Beitrag geschrieben.

Nun hat der für das IT-Sicherheitsgesetz im Bundesrat federführend zuständige Ausschuss für Innere Angelegenheiten seine Empfehlungen zu möglichen Anpassungen des Gesetzesentwurfs vorgelegt (PDF).

Präzisierung für mehr Rechtssicherheit
Laut der Beschlussempfehlung begrüßt der Bundesrat die „Initiative der Bundesregierung zur Verbesserung der IT-Sicherheit von Unternehmen und zum verstärkten Schutz der Bürgerinnen und Bürger im Internet“. Jedoch sieht die Empfehlung des Ausschusses auch vor, dass der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge tragen soll, dass zur Schaffung von Planungs- und auch Rechtssicherheit eine weitere Konkretisierung von unbestimmten Rechtsbegriffen erfolgt. Laut der Empfehlung gilt dies vor allem für die Begriffe „Kritische Infrastrukturen“, die Definition der Meldeschwelle für Telekommunikationsunternehmen und den Begriff „Stand der Technik“. Gerade eine Einstufung als Betreiber einer kritischen Infrastruktur könne nämlich gravierend wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen.

Regelungen zum Schutz der Meldedaten

Zudem sieht die Empfehlung vor, dass der Bundesrat darauf achten möge, „dass eindeutige und transparente Regelungen getroffen werden, die einen angemessenen Schutz und eine sinnvolle Verwendung der umfangreichen Datenmengen sicherstellen“, die das BSI aufgrund der vorgesehenen Meldepflicht erhält. Laut der vorgeschlagenen Begründung des Ausschusses zu seiner Empfehlung beantwortet der Gesetzentwurf nicht die Frage, wie das BSI mit diesen Datenmengen in Zukunft umgehen will.

Gefahr der Vorratsdatenspeicherung
Nach dem im Gesetzentwurf vorgeschlagenen § 100 Abs. 1 TKG-E sollen Telekommunikationsanbieter die gesetzliche Erlaubnis erhalten, Nutzungsdaten „zum Erkennen, Eingrenzen und Beseitigen von Störungen sowie von Missbrauch seiner für Zwecke seines Telemedienangebots genutzten technischen Einrichtungen“ zu erheben und zu verwenden. Der federführende Ausschuss ist hier in seiner Empfehlung klar:

Bei der damit eingeführten Speicherbefugnis handelt es sich im Kern um eine weitreichende Vorratsdatenspeicherung, für die unter anderem das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof enge Grenzen gesetzt haben.

(Hervorhebung durch mich)

Der Ausschuss erkennt in dieser Möglichkeit der Speicherung von Nutzungsdaten jedoch keine Verbesserung der Informationssicherheit. Vielmehr geht er davon aus, dass die Speicherung

zu einer weiteren Gefahrenquelle werden

könnte.

Neues Urteil des EuGH zur internationalen Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

Mit Urteil vom 22. Januar 2015 (C-441/13) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung 44/2001 (EuGVVO) zur internationalen Zuständigkeit von Gerichten bei Urheberrechtsverletzungen entschieden, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber? und verwandten Schutzrechten durch die Veröffentlichung von geschützten Lichtbildern auf einer Website, das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk diese Website zugänglich ist.

Sachverhalt
Frau Hejduk (die Klägerin des Ausgangsverfahrens), eine professionelle Architektur-Fotografin und Urheberin von Lichtbildwerken, hatte Bauten des österreichischen Architekten Georg W. Reinberg abgelichtet. Herr Reinberg soll im Rahmen einer von EnergieAgentur (ein deutsches Unternehmen; die Beklagte des Ausgangsverfahrens) veranstalteten Tagung diese Fotografien zur Illustration seiner Bauten verwendet haben, wozu er aufgrund einer Vereinbarung mit Frau Hejduk auch berechtigt war. EnergieAgentur soll jedoch anschließend diese Bilder ohne Zustimmung von Frau Hejduk und ohne Anführung einer Urheberbezeichnung auf ihrer Website (einer deutschen Homepage mit einer „.de“ Kennung) zum Abruf und Download bereitgehalten haben. Frau Hejduk verklagte das Unternehmen nun vor den österreichischen Gerichten, welche dem EuGH die Frage vorlegten, ob sie in dieser Situation überhaupt zuständig seien.

Entscheidung
Der EuGH stellt zunächst fest, dass Art. 5 Abs. 3 EuGVVO grundsätzlich eng auszulegen sei. Es handele sich um eine Ausnahme von dem in Art. 2 Abs. 1 EuGVVO aufgestellten Grundsatz, der die Zuständigkeit den Gerichten des Mitgliedstaats zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Danach führt das Gericht aus, dass nach seiner Rechtsprechung mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist. Im Ergebnis kann der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann.

Daneben muss beachtet werden, dass Urheberrechte zwar einheitlich in Europa in allen Mitgliedstaaten zu schützen sind, dass sie jedoch dem sog. Territorialitätsprinzip unterliegen. Dies bedeutet, dass Urheberrechte in jedem der Mitgliedstaaten nach dem dort anwendbaren materiellen Recht verletzt werden.

Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens
Danach macht sich der EuGH an die genauere Auslegung von Art. 5 Abs. 3 EuGVVO. Zunächst befasst sich der Gerichtshof mit dem zweiten möglichen Anknüpfungspunkt einer gerichtlichen Zuständigkeit, dem Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens. Dieses ist in dem vorliegenden Fall jedoch für die Begründung der Zuständigkeit des österreichischen Gerichts nicht maßgeblich. Denn in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem die Verletzung von Urheberrechten durch die ohne Zustimmung des Urhebers erfolgte Veröffentlichung von Lichtbildern auf einer bestimmten Website im Raum steht, ist als das entscheidende „ursächliche Geschehen“ das Auslösen des technischen Vorgangs anzusehen, der zum Erscheinen der Lichtbilder auf dieser Website führt. Der EuGH führt aus, dass eine etwaige Verletzung der Urheberrechte durch das Verhalten des Inhabers dieser Website ausgelöst wird. Hieraus folge, dass das ursächliche Geschehen am Sitz des Unternehmens eintritt (hier: Deutschland) und damit keine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet werden konnte.

Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs
Danach prüft das Gericht die zweite Alternative für eine internationale Zuständigkeit, ob nämlich das österreichische Gericht über eine Anknüpfung an die Verwirklichung des geltend gemachten Schadenserfolgs zuständig sein kann. Hierfür muss bestimmt werden, wann ein Schaden in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwirklicht oder zu verwirklichen droht, in dem das deutsche Unternehmen die Entscheidung, die Fotografien auf seiner Website zu veröffentlichen, getroffen und durchgeführt hat. Die Klägerin machte geltend, dass ihre Urheberrechte durch die Veröffentlichung ihrer Lichtbilder auf der Website von EnergieAgentur verletzt worden seien.

Der EuGH bestätigt zunächst, dass die von Frau Hejduk geltend gemachten Rechte in Österreich geschützt sind. Das beklagte deutsche Unternehmen führte jedoch in Bezug auf die Gefahr, dass der Schadenserfolg in einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Sitzes eintritt, aus, dass seine Website, auf der die streitigen Lichtbilder veröffentlicht worden seien und die unter einem nationalen deutschen Top-Level-Domain-Namen, d. h. „.de“, betrieben werde, nicht auf Österreich ausgerichtet sei, so dass der Schadenserfolg nicht in diesem Mitgliedstaat eingetreten sei.

Diesem Argument stellt sich der EuGH jedoch entgegen. Es ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht verlangt, dass die fragliche Website auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts „ausgerichtet“ ist.

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ergibt sich der Schadenserfolg bzw. die Gefahr seiner Verwirklichung somit daraus, dass die Lichtbilder, an denen die von Frau Hejduk geltend gemachten Rechte bestehen, über die Website von EnergieAgentur in dem Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts zugänglich sind.

(Hervorhebung durch mich)

Zuletzt stellt der Gerichtshof klar, dass das angerufene österreichische Gericht in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig ist, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.

USA: Obama kündigt neue Gesetze zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz an

Im Rahmen eines Besuchs bei der amerikanischen Federal Trade Commission (FTC), hat Präsident Obama mehrere Initiativen angekündigt, um zukünftig sowohl die IT-Sicherheit bei Unternehmen und Behörden zu erhöhen als auch den Schutz personenbezogener Daten in den USA zu stärken.

Zu den vorgeschlagenen Initiativen und Maßnahmen hat das Weiße Haus ein übersichtliches „Fact Sheet“ veröffentlicht.

Datensicherheit
So beinhaltet das Maßnahmenpaket unter anderem den Gesetzesvorschlag für den „Personal Data Notification & Protection Act“. Dieser Vorschlag hat vor allem die Datensicherheit und ganz konkret Sicherheitsverletzungen im Auge. Mit dem Gesetz sollen die Pflichten von Unternehmen im Fall der Verlustes oder widerrechtlichen Zugriffs auf Daten klarer gefasst werden. Kunden sollen danach innerhalb von 30 Tagen benachrichtigt werden, wenn es zu einer Sicherheitsverletzung kommt. Auf der anderen Seite sollen die Neureglungen einen einheitlichen, nationalen Standard und damit eine Erleichterung in der täglichen Praxis für Unternehmen darstellen.

Datenschutz bei Schülern
Anders als in Europa wird in den USA der Datenschutz sektoral geregelt. Es gibt also spezielle Gesetze, welche den Umgang mit personenbezogenen Daten in einer besonderen Situation oder etwa in einem Wirtschaftszweig regeln. Präsident Obama kündigt den Entwurf für ein neues Gesetz an, welches den Schutz von personenbezogenen Daten sicherstellen soll, die im Zusammenhang mit dem Unterricht an Schulen und Bildungseinrichtungen erhoben wurden. Der „Student Digital Privacy Act“. Danach soll es Unternehmen verboten werden, personenbezogene Daten von Schülern oder Studenten an Dritte zu anderen Zweck zu verkaufen, die nicht mit dem Bildungsauftrag im Zusammenhang stehen. Auch personalisierte Werbung auf der Grundlage der im Zusammenhang mit der Ausbildung und dem Unterricht erhobenen Daten soll ausgeschlossen werden. Dennoch soll eine Datenverarbeitung für wichtige Forschungsinitiativen, etwa um die Lernergebnisse zu verbessern, möglich sein. Auch die Anstrengungen von Unternehmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Wirksamkeit technischer Lernmittel und hiermit im Zusammenhang stehende Datenverarbeitungen sollen nicht behindert werden.

Verbraucherschutz im Internet
Daneben möchte Präsident Obama wichtige Grundprinzipien bei dem Umgang mit personenbezogenen Daten von Nutzern im Internet gesetzlich festschreiben. Hierzu soll auf der bereits im Jahr 2012 vorgestellten „Consumer Privacy Bill of Rights“ (PDF) aufgebaut werden. Zu den Grundprinzipien der Datenverarbeitung gehören nach diesem Gesetzesvorschlag u. a. die individuelle Kontrolle über personenbezogene Daten, die Transparenz in Bezug auf die Erhobenen Daten und deren Verwendung sowie eine Zweckbestimmung der Datenverarbeitung, dass also Daten nicht für gänzlich andere bzw. mit dem Erhebungszweck unvereinbare Zwecke genutzt werden. Diese Prinzipien sind den Europäern aus der geltenden Datenschutzrichtlinie und den nationalen Gesetzen bereits bekannt. Nach einer Phase der öffentlichen Konsultation zu einem überarbeiteten Gesetzesentwurf soll dieser neue Gesetzestext in den USA nun innerhalb von 45 Tagen vorgestellt werden.

NRW-Justizminister fordert „Recht auf digitalen Neustart“ für Jugendliche

Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Thomas Kutschaty, möchte sich laut dem Spiegel für eine Bundesratsinitiative einsetzen, um Internetnutzern die gesetzlich verankerte Möglichkeit zu geben, Suchmaschinenbetreibern in bestimmten Fällen die Löschung von Daten abzuverlangen. Im Blick hat Kutschaty bei seinem Vorschlag vor allem Jugendliche. Seiner Ansicht nach machten sich nämlich zu wenige von ihnen Gedanken über das, was sie ins Internet stellen. Jahre später könnte es dann zu Problemen, etwa bei Bewerbungen kommen.

Recht auf Vergessenwerden?
Der Vorschlag des Ministers (und gerade der Verweis auf Suchmaschinen) klingt nach dem Wunsch einer gesetzlichen Verankerung des sog. Rechts auf Vergessenwerden, wie es der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Mai 2014 in seinem Google-Urteil aus der geltenden EU-Datenschutzrichtlinie entwickelte. Da jedoch das Recht von Betroffenen, Verweise auf Internetseiten unter bestimmten Voraussetzungen aus den Suchergebnislisten löschen zu lassen, nach dem EuGH bereits derzeit gesetzlich verankert (bzw. aus den Vorgaben der EU-Datenschutzrichtlinie mindestens ableitbar) ist, muss man sich fragen, welche gesetzlichen Neuregelungen der Justizminister konkret anstrebt? Denn diese wären ja eigentlich nicht erforderlich, sollte es sich allein um das Löschen (oder anders: Unterdrücken) von Links in Ergebnislisten handeln.

Bestehende Vorgaben
Die Intention scheint mehr in die Richtung des allgemeinen Schutzes von Jugendlichen und Kindern im Internet zu gehen und ihnen die Möglichkeit zu geben, dass sich ihre digitale Vergangenheit auf Knopfdruck in Luft auflösen lässt. Dies würde auch zu dem Begriff „digitaler Neustart“ passen. Insofern stellt sich dann jedoch die Frage, welche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um Bilder, Informationen und Texte, die man als Jugendlicher veröffentlicht hat, zu löschen?

Soll es sich etwa nur um personenbezogene Daten handeln? Hier gilt bereits das Datenschutzrecht, welches nicht nach Erwachsenen und Kindern unterscheidet. Die geltenden Gesetze stellen zum einen gewisse Voraussetzungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten an sich, wenn also etwa ein Internetdienst die Daten eines Jugendlichen eigenverantwortlich verwendet. Zudem sehen die Gesetze Löschpflichten für verantwortliche Stellen vor, die nicht nur von dem Ablauf einer gewissen Zeit, sondern auch der Unvereinbarkeit der weiteren Verwendung der Daten mit den Interessen des Jugendlichen abhängen können. Wozu also neue Regelungen?

Digitale Generalamnestie?
Eventuell steckt hinter dem Vorschlag daher eher der Gedanke einer „digitalen Generalamnestie“. Nach dem Motto: bis zum 18. Lebensjahr dürfen sich Jugendlichen im Netz austoben und ihre Jugendsünden dann auch löschen lassen. Ein solcher Vorschlag birgt jedoch meines Erachtens einige Risiken (etwa kollidierende Grundrechte Dritter) und ist natürlich gleichzeitig auch eine Art Schuldeingeständnis, nämlich dass man als Staat noch nicht die (richtigen) Mittel und Wege gefunden hat, um Kinder und Jugendliche auf die unbestreitbar bestehenden Risiken beim Umgang mit dem Internet vorzubereiten und sie aufzuklären.

Beispielhaft sei auf die USA und dort auf ein am 1.1.2015 in Kalifornien in Kraft getretenes Gesetz (Privacy Rights for California Minors in the Digital World) verwiesen. Dieses Gesetz sieht in seinem Abschnitt 22581 nämlich in der Tat eine Art „digitalen Neustart“ für Kinder im Internet (darüber hinausgehend aber etwa auch für Anbieter von Apps) vor. Die Möglichkeit für Jugendliche, bei einem Dienst oder Anbieter eingegeben Informationen (es muss sich nicht um personenbezogene Daten handeln) zu löschen bzw. löschen zu lassen, wird dort jedoch nicht pauschal gewährt, sondern enthält bestimmte Einschränkungen. So etwa eine Speicherpflicht des Anbieters aufgrund anderer Gesetze oder wenn die Informationen anonymisiert werden.

Fazit
Die Beweggründe des Justizministers sind jedoch vielleicht auch noch von einer anderen Natur. Laut dem Spiegel hält es Herr Kutschaty „für problematisch, wenn es keine gesetzliche Regelung gibt und wir uns in Fragen von Persönlichkeitsrechten auf ein Entgegenkommen von Google verlassen müssen“. Den Minister scheint also gerade die mangelnde Durchsetzung der (meines Erachtens bereits bestehenden) gesetzlichen Regelungen bzw. die tatsächlichen Probleme bei der Durchsetzbarkeit (mangelndes Personal und fehlende finanzielle Mittel in den zuständigen Behörden) zu treiben. Dazu bedarf es aber nicht noch eines „neuen“ Rechts, welches dann auch nicht durchsetzbar ist und am Ende einen reinen Placeboeffekt hervorruft.

IT-Sicherheitsgesetz: Geplante Änderungen und Auswirkungen für Webseitenbetreiber

Am 17.12.2014 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz, PDF) beschlossen. Nach der Pressemitteilung des federführend zuständigen Bundesinnenministeriums, werden in den Entwurf, zur Steigerung der IT-Sicherheit im Internet, die Anforderungen an Diensteanbieter im Telekommunikations- und Telemedienbereich erhöht. Sie sollen künftig Sicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik bieten.

Geplant sind auch Änderungen des Telemediengesetzes (TMG), welches im Grundsatz für alle Webseiten oder andere Internetangebote, aber etwa auch Apps gilt. Die Begründung des Gesetzentwurfes führt einleitend zu den vorgeschlagenen Anpassungen des TMG aus, dass wegen der zunehmenden Verbreitung von Schadsoftware über Telemediendienste, die bestehenden Pflichten für Telemediendiensteanbieter, die ihre Telemedien geschäftsmäßig anbieten, um technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubten Zugriffen, der personenbezogenen Daten und vor Störungen ergänzt werden.

Nach dem Entwurf des IT-Sicherheitsgesetzes wird in § 13 TMG ein neuer Absatz 7 eingefügt (nachfolgend § 13 Abs. 7 TMG-E), der folgenden Wortlaut hat:

(7) Diensteanbieter haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass

1. kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist und

2. diese
a) gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und
b) gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind,

gesichert sind. Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens.

„Geschäftsmäßig“
Die neuen Verpflichtungen zur Implementierung technischer und organisatorischen Maßnahmen sollen nur für „geschäftsmäßig angebotene Telemedien“ gelten. Nach der Gesetzesbegründung ist ein Angebot dann geschäftsmäßig, „wenn es auf einer nachhaltigen Tätigkeit beruht, es sich also um eine planmäßige und dauerhafte Tätigkeit handelt“. Bei gegen Entgelt angebotenen Telemedien ist diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt. Die Begründung führt beispielhaft „werbefinanzierte Webseiten“ an. Ausdrücklich ausgeschlossen von dem Anwendungsbereich des neuen § 13 Abs. 7 TMG-E soll jedoch das „nicht-kommerzielle Angebot von Telemedien durch Private und Idealvereine“ sein. Daher dürfte etwa ein privat betriebener Blog nicht der neuen Pflicht unterliegen, selbst wenn dieser mit gewisser Nachhaltigkeit und auch planmäßig betrieben wird. Denn nach der Gesetzesbegründung reicht es für die Nicht-Anwendbarkeit des neuen Abs. 7 aus, dass das Angebot nicht-kommerziell durch einen Privaten betrieben wird.

Zumutbarkeit von Schutzmaßnahmen
Nach dem geplanten Abs. 7 müssen Diensteanbieter (also etwa Webseitenbetreiber von Onlineshops) kumulativ (!) sicherstellen, dass 1) kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist, 2) diese gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und 3) gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind, gesichert sind. Die drei Schutzpflichten sind mit dem Wort „und“ verbunden, woraus sich eine notwendige Erfüllung aller drei Voraussetzungen ergibt. Ein Diensteanbieter wird sich also grundsätzlich nicht darauf berufen können, er habe seinen Dienst doch besonders gegen unerlaubte Zugriffe geschützt und dass dies ausreichen müsse.

Da der damit einhergehende tatsächliche Aufwand für Diensteanbieter, je nach den bereits implementierten Schutzmaßnahmen, nicht unerheblich sein dürfte, sieht Abs. 7 jedoch als Tatbestandsvoraussetzung ebenso das Kriterium der „Zumutbarkeit“ für den Diensteanbieter vor. Die entsprechenden Vorkehrungen müssen für den konkreten Diensteanbieter technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind. Zu hohe Umsetzungskosten stellen daher etwa ein Kriterium dar, welcher der Webseitenbetreiber rechtmäßigerweise anführen darf, um nur diejenigen technischen und organisatorischen Maßnahmen umzusetzen, die er sich auch wirklich leisten kann. Der Betreiber einer Webseite oder eine anderen Internetdienstes ist also nicht dazu verpflichtet, sein Unternehmen mit finanziellen Verlusten zu belasten, die das Angebot selbst unrentabel machen würde oder gar seine Existenz gefährden. Laut der Begründung des Gesetzentwurfes müssen die „Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen“.

Pflicht zur Anpassung von Kooperationsverträgen?
Im Hinblick auf Webseiten führt die Begründung des Gesetzentwurfes aus, dass es ein wesentliches Ziel des neuen Abs. 7 ist, das unbemerkte Herunterladen von Schadsoftware beim Besuch einer präparierten Webseite zu unterbinden. Webseitenbetreiber sollten daher regelmäßig die für die Erstellung und den Betrieb der Webseite verwendete Software aktualisieren, da hierdurch die Sicherheit erhöht werde.

Häufig finanzieren Webseitenbetreiber ihr Angebot mit Werbeanzeigen. Der Inhalt der Werbebanner ist jedoch meist nicht ein originär eigener. Vielmehr wird dieser über Dritte, etwa die Betreiber von Werbenetzwerken, bezogen. Der Webseitenbetreiber hat also auf den Inhalt der Werbebanner meist keinen direkten, insbesondere technischen Einfluss (außer das Banner komplett zu entfernen). Es besteht jedoch technisch die Möglichkeit, dass über die Werbeanzeigen schädliche Inhalte geladen werden. Auch in dieser Konstellation sieht der Gesetzesentwurf den Webseitenbetreiber jedoch zumindest in einer Teilpflicht. Gegen das Laden und Einspeisen schädlicher Skripte oder von Software über Drittinhalte innerhalb des eigenen Angebotes, sind nach der Begründung des Gesetzesentwurfs „organisatorische Vorkehrungen zu treffen“. Nach Auffassung der Bundesregierung gehört hierzu beispielsweise, dass Werbedienstleister, denen Werbefläche eingeräumt wird, vertraglich zu notwendigen Schutzmaßnahmen verpflichtet werden.

Bußgeldbewährung
Ein fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen § 13 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 a) TMG-E (nicht die Nr. 2 b)) soll zudem eine Ordnungswidrigkeit darstellen (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 TMG) und nach § 16 Abs. 3 TMG die Möglichkeit eines Bußgeldes in Höhe von 50.000 EUR nach sich ziehen. Beachtlich ist insofern, dass damit nicht nur das komplette Fehlen von technischen und organisatorischen Maßnahmen eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die Begründung des Gesetzesentwurfs spricht ausdrücklich davon, dass „damit auch der Einsatz technischer und organisatorischer Maßnahmen durch den Diensteanbieter, die nicht den Stand der Technik berücksichtigen“ bußgeldbewährt sein soll.

Behörden fordern App-Stores auf, Datenschutzerklärungen als Pflicht für App-Anbieter einzuführen

Insgesamt 23 Datenschutzbehörden auf der ganzen Welt haben einen offenen Brief an sieben Betreiber großer App-Stores unterzeichnet. Darin fordern die Datenschützer die Betreiber der App-Marktplätze auf, eine Verpflichtung für App-Anbieter vorzusehen, Links zu Datenschutzerklärungen ihrer Apps bereitzustellen, wenn sie über ihre Apps personenbezogenen Daten verarbeiten. Ansonsten sollen die Apps nicht zugelassen werden.

Die unterzeichnenden Datenschutzbehörden, aus Deutschland sind die Landesdatenschützer aus Baden-Württemberg und Bayern beteiligt, arbeiten im sog. „Global Privacy Enforcement Network (GPEN)“ zusammen. Innerhalb dieses Netzwerkes führen die Behörden jedes Jahr weltweit Prüfungen von Apps und deren Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze durch. Der bayerische Datenschützer hatte im Mai 2014 informiert, dass im Rahmen seiner Prüfung 60 Apps begutachtet und teilweise erheblich Mängel festgestellt worden sind. Die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder für den nichtöffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis) haben in Deutschland im Juni 2014 eine „Orientierungshilfe Apps“ erstellt, um die aus ihrer Sicht notwendigen datenschutzrechtlichen Anforderungen an den Einsatz und den Vertrieb von Apps darzustellen (hierzu mein ausführlicher Blogbeitrag).

In ihrem am 9. Dezember 2014 veröffentlichten Brief, fordern die Datenschutzbehörden aus der ganzen Welt nun jedoch Unterstützung durch die großen Anbieter der App-Stores. Darunter Apple, Google, Samsung und Microsoft. Zwar würde auf den App-Marktplätzen die Möglichkeit für App-Anbieter bestehen, einen Link zu ihrer Datenschutzerklärung einzufügen. Die Marktplatz-Anbieter sollten jedoch dazu übergehen, die Bereitstellung von Informationen zur Datenverarbeitung als zwingende Voraussetzung eines Angebotes der App auf der Plattform vorzusehen.