Datenschutzbehörden zum Einsatz von Drohnen: in der Regel nicht datenschutzkonform möglich

Auf der Webseite der Datenschutzbehörde aus Baden-Württemberg ist ein Positionspapier der Datenschutzkonferenz (DSK) zur „Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen“ (Stand: 16.1.2019) abrufbar (pdf).

In dem Positionspapier befassen sich die deutschen Behörden recht knapp mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen an den Einsatz von Drohnen durch Private. Das Ergebnis:

Insbesondere in urbanen Umgebungen ist das Betreiben von Drohnen mit Film- und Videotechnik im Einklang mit den geltenden Gesetzen in der Regel nicht möglich.

Das ist natürlich eine ziemlich vernichtende Feststellung, wenn man bedenkt, wie oft private Nutzer oder Unternehmen bereits heutzutage Drohnen einsetzen. Zudem denke man auch an wirtschaftlich begründete Einsatzszenarien, wie die Vermessung von Feldern oder anderen Flächen oder auch Luftaufnahmen mit wissenschaftlichem Hintergrund. Gerade Unternehmen mit einem Entwicklungsschwerpunkt, etwa in der Maschinenindustrie, im Automobilbereich, in der Luftfahrt oder auch im Agrarsektor setzen Drohnen ein, um neue Technologien zu entwickeln oder zu testen.

Die DSK kommt in dem Papier zu dem Schluss, dass ein datenschutzkonformer Einsatz „in der Regel“ nicht möglich sei. Leider wird in dem Papier kein Hinweis darauf gegeben, welche Maßnahmen aus Sicht der Behörden erforderlich wären, um einen datenschutzgerechten Einsatz von Drohnen zu ermöglichen.

Anwendbarkeit der DSGVO

Richtig verweisen die Behörden darauf, dass, wenn Drohnen mit Foto- oder Videotechnik zum Einsatz kommen und natürlich Personen aufgenommen werden, eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt und damit die Vorgaben der DSGVO zu beachten sind.

Bereits hinsichtlich des Anwendungsbereichs der DSGVO ist jedoch darauf hinzuweisen, dass tatsächlich auch „personenbezogene Daten“ verarbeitet werden müssen. Also Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Die Aufnahmen der Drohne müssen also mindestens den Rückschluss auf eine natürliche Person ermöglichen. Kann dieser nicht erfolgen, z.B. weil Personen nicht erkennbar oder aufgrund äußerer Merkmale nicht identifizierbar sind, liegen auch keine personenbezogenen Daten vor und die DSGVO wäre nicht anwendbar. Dieser Hinweis wird leider in dem Positionspapier nicht erteilt.

Erlaubnistatbestand

Hinsichtlich der für die Verarbeitung erforderlichen Rechtsgrundlage erwähnt das Papier nur die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Aus Sicht der Behörden spielt bei dieser Abwägung der Einsatzzweck der Drohne eine entscheidende Rolle. Und auch hier tendiert die DSK leider per se zu einer sehr restriktiven Auslegung:

Die genannten Voraussetzungen sind in der Mehrzahl der Fälle wegen des regelmäßigen Überwiegens von Interessen Betroffener nicht erfüllt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aufnahmen für eine Veröffentlichung im Internet erstellt werden.

Warum regelmäßig die Interessen der Betroffenen überwiegen sollen, erwähnen die Behörden nicht. Aus der DSGVO ergibt sich dieses Überwiegen nicht. Es ist vielmehr eine einzelfall- oder zumindest fallspezifische Interessenabwägung durchzuführen, die in der Praxis von sehr vielen Faktoren beeinflusst sein kann. Ein grundsätzliches Überwiegen von schutzwürdigen Interessen anzunehmen, erscheint daher leider zu pauschal.

Informationspflichten

Zudem gehen die Behörden auch auf die Informationspflichten nach den Art. 12 ff. DSGVO ein. Auch hier wird seitens der DSK aber sehr pauschal angenommen, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden können:

Zudem können die für die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlichen Informationspflichten gem. Art. 12 ff. DS-GVO in der Regel nicht erfüllt werden.

Unverständlich an dieser Auffassung ist, dass mehrere Datenschutzbehörden in der Vergangenheit zur ähnlichen Thematik des Fotografierens von Menschen(ansammlungen) aus größerer Entfernung ausdrücklich die Meinung vertreten haben, dass es sich um eine heimliche Datenerhebung handele und damit die besonderen Ausnahmen von der Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 5 DSGVO eingreifen würden. So etwa der LfDI Baden-Württemberg (Fotografieren und Datenschutz –Wir sind im Bild!) oder der Landesbeauftragte aus Hamburg (Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus). Warum die DSK nun in dem Positionspapier diese Möglichkeit einer Ausnahme nach Art. 14 DSGVO nicht einmal anspricht oder diskutiert, erschließt sich mir nicht. Für Unternehmen, die Drohnen einsetzen, würden diese Hinweise doch gerade einen möglichen Lösungsansatz zum datenschutzkonformen Einsatz von Drohnen bieten. Daneben ist zu beachten, dass Informationspflichten, je nach den Umständen, natürlich auch beim Drohneneinsatz erfüllt werden können. Es können etwa Schilder aufgestellt werden, Personen direkt angesprochen und auf ergänzende Informationen im Internet hingewiesen werden; es könnten auch Visitenkarten mit einem Link zur Datenschutzerklärung verteilt werden. Auch bei der Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten kommt es stark auf die Umstände des Einzelfalls an.

Tracking und DSGVO – Datenschutzbehörden: Pseudonymisierung soll nicht zugunsten von Unternehmen berücksichtigt werden

Die deutsche Datenschutzkonferenz (DSK) hat letzte Woche ihre lang erwartet Orientierungshilfe (pdf) zum Tracking und vor allem zu dem Verhältnis von TMG und DSGVO veröffentlicht. Auf das letztgenannte Thema möchte ich hier nicht näher eingehen.

Hinweisen möchte ich vielmehr auf eine meines Erachtens unhaltbare Position der DSK im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Dieser Erlaubnistatbestand bildet aus Sicht der DSK die wohl meist einschlägige Rechtsgrundlage, wenn es um ein Tracking von Personen im Internet über Webseiten oder Nutzern in Apps geht.

Die DSK stellt die drei erforderlichen Prüfungsschritte der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO dar.

  1. Stufe: Vorliegen eines berechtigten Interesses der Verantwortlichen oder eines Dritten
  2. Stufe: Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen
  3. Stufe: Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person im konkreten Einzelfall

Im Rahmen der dritten Stufe weist die DSK richtigerweise darauf hin, dass die ermittelten, sich gegenüberstehenden Interessen zu gewichten sin. Hierfür kann keine allgemeingültige Regel aufgestellt werden. Soweit kein Problem.

Doch dann stellt die DSK recht apodiktisch fest:

Zu beachten ist, dass im Rahmen der Abwägung ohnehin bestehende Pflichten aus der DSGVO, z.B.  Informationspflichten oder die Sicherheit der Verarbeitung durch Pseudonymisierung, nicht zugunsten des Verantwortlichen berücksichtigt werden können. 

Diese pauschale Ablehnung einer positiven Berücksichtigung von Pseudonymisierungsmaßnahmen ist meines Erachtens kontraproduktiv für eine wirksame Umsetzung der DSGVO in der Praxis und vor allem rechtlich auch so nicht haltbar. Im Grunde gibt die DSK hier zu verstehen, dass Unternehmen personenbezogene Daten zwingend pseudonymisieren müssten, da dies so in der DSGVO vorgegeben sei und diese, datenschutzfreundliche Maßnahme, dem Unternehmen nicht zum Vorteil gereichen darf. Ich einer solchen Situation verstehe ich jede datenverarbeitende Stelle, die sich fragt, warum man überhaupt pseudonymisieren sollte? Denn der Vorgang der Pseudonymisierung kann, je nach vorliegenden Datenarten und dem Umfang, recht aufwendig sein. Hierzu muss man nur einmal einen Blick in die Legaldefinition der Pseudonymisierung in Art. 4 Nr. 5 DSGVO werfen. Die Anforderungen sind recht hoch.

Daneben ist diese Ansicht meines Erachtens aber auch rechtlich nicht vertretbar. Die DSGVO kennt nämlich keine Pflicht zur Pseudonymisierung, ebenso wenig wie eine Pflicht zur Verschlüsselung. Beide Maßnahmen sind im hier relevanten Art. 32 Abs. 1 DSGVO (Sicherheit der personenbezogenen Daten) als Beispiele umzusetzenden Maßnahmen genannt. Art. 32 Abs. 1 lit. a) DSGVO gibt vor: „Maßnahmen schließen unter anderem Folgendes ein: die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten“.

Die Formulierung „unter anderem Folgendes ein“ in der deutschen Version der DSGVO ist ein Übersetzungsfehler. Dies ergibt sich aus dem Vergleich mit der englischen Sprachversion. Dort wird die Aufzählung mit „including inter alia as appropriate“ eingeleitet. Anders als die deutsche Fassung, verweist der englische Text ausdrücklich auf die Erforderlichkeit bzw. Angemessenheit einer jeden Maßnahme. Die Übersetzung von „as appropriate“ wurde in der deutschen Sprachfassung schlicht vergessen. Zudem ist zu beachten, dass Art. 32 Abs. 1 DSGVO jegliche Sicherheitsmaßnahmen von verschiedensten Faktoren abhängig macht, wie etwa dem Stand der Technik und auch der Implementierungskosten.

Anders, als von der DSK dargestellt, handelt es sich bei der Maßnahme „Pseudonymisierung“ nicht um eine ohnehin bestehende Pflicht nach der DSGVO. Zwar verweist die DSK im Folgesatz darauf, dass durch „zusätzliche Schutzmaßmaßnahmen die Beeinträchtigungen durch die Verarbeitung derart reduziert werden“ können, dass die Interessenabwägung zugunsten des Verantwortlichen ausfallen kann. Es stellt sich hier aber die Frage, was diese zusätzlichen Schutzmaßnahmen sein sollen, wenn etwa Pseudonymisieurng aus Sicht der DSK bereits eine gesetzlich zwingend vorgegebene Maßnahme ist.

Insgesamt ist es aus meiner Sicht daher nicht begründbar, wenn die DSK mit der Aussage kommuniziert, dass von Unternehmen umgesetzte Schutzmaßnahmen in der Interessenabwägung keine Berücksichtugung finden könnten.

Was ist eine „Verarbeitungstätigkeit“ im Sinne der DSGVO?

Der Verantwortliche hat nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO ein Verzeichnis aller „Verarbeitungstätigkeiten“ zu führen. Möchte ein Unternehmen mit der Erstellung dieser wichtigen Übersicht beginnen, stellt sich unweigerlich die Frage, bis auf welche Detailtiefe diese „Verarbeitungstätigkeiten“ beschrieben werden müssen. Oder anders: was genau ist eine „Verarbeitungstätigkeit“?

Die Antwort auf diese Frage ist nicht nur für das Verzeichnis nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO von Bedeutung. Auch andere Vorschriften verweisen auf Verarbeitungstätigkeiten, so etwa in Art. 28 Abs. 4 DSGVO: „um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Verantwortlichen auszuführen“.

Eine gesetzliche Definition des Begriffs findet sich in Art. 4 DSGVO nicht. Dort wird nur die „Verarbeitung“ definiert, als jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Da die Verarbeitung als Begriff definiert wird, die DSGVO jedoch auch die Formulierung „Verarbeitungstätigkeit“ verwendet, wird man davon ausgehen können, dass es sich hierbei nicht um ein Synonym handelt. Ansonsten hätte der Gesetzgeber in Art. 30 Abs. 1 DSGVO auch einfach von „Verarbeitungen“ sprechen können.

LfDI Baden-Württemberg im aktuellen Tätigkeitsbericht

Der Landesbeauftragte aus Baden-Württemberg (LfDI BaWü) hat zu dieser wichtigen Frage in seinem neusten Tätigkeitsbericht (pdf)Stellung genommen (ab S. 11).

Als Verarbeitungstätigkeit wird im Allgemeinen ein spezieller, eigenständiger Geschäftsprozess verstanden. Es ist ein strenger Maßstab anzulegen, so dass jeder neue Zweck der Verarbeitung eine eigene Verarbeitungstätigkeit darstellt.

Interessant hierbei ist, dass der LfDI die Verarbeitungstätigkeit durchaus mit einem Geschäftsprozess gleichsetzt und damit wohl von einem weit geringeren Detailierungsgrad, als bei einer Verarbeitung an sich (also etwa einer Erhebung oder einer Löschung von Daten), ausgeht. Denn ein Geschäftsprozess dürfte in der Praxis zumeist nicht nur eine Verarbeitung umfassen.

Relativierend wirkt dann jedoch der zweite Satz, dass jeder neue Zweck der Verarbeitung eine eigene Verarbeitungstätigkeit darstellt. Hier scheint der LfDI dann doch einen sehr engen Konnex zwischen einer Verarbeitung und einer Verarbeitungstätigkeit ziehen zu wollen.

Doch der LfDI gibt in seinem Tätigkeitsbericht noch weitere Kriterien für die Festlegung einer Verarbeitungstätigkeit vor.

Was konkret eine Verarbeitungstätigkeit ist, hängt vom jeweiligen Unternehmen ab. In einem kleinen Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern kann z. B. die gesamte Personalverwaltung (inkl. Bewerbungsverfahren und Lohnabrechnung) als eine einzige Verarbeitungstätigkeit gesehen werden. Bei einem mittleren Unternehmen sollte eine stärkere Untergliederung stattfinden, z. B. in Personalgewinnung, Personaleinstellung, Verwaltung des aktuellen Personals, Beendigung der Arbeitsverhältnisse und ähnliche Verarbeitungstätigkeiten.

Der LfDI schlägt also vor, den Umfang einer Verarbeitungstätigkeit von der Größe des Unternehmens und damit wohl auch des Umfangs der innerhalb einer Verarbeitungstätigkeit vorgenommen Verarbeitungen abhängig zu machen. Die DSGVO knüpft den Begriff der Verarbeitungstätigkeit jedoch nicht an die Größe des Unternehmens.

Hinweise der DSK

Ganz ähnlich wie der LfDI verstehen den Begriff „Verarbeitungstätigkeit“ wohl auch die anderen deutschen Aufsichtsbehörden. In den Hinweisen (pdf)der DSK zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten stellt die DSK fest:

Als Verarbeitungstätigkeit wird im Allgemeinen ein Geschäftsprozess auf geeignetem Abstraktionsniveau verstanden. Es ist ein strenger Maßstab anzulegen, so dass jeder neue Zweck der Verarbeitung eine eigene Verarbeitungstätigkeit darstellt.

Interessant ist der Unterschied zur Umschreibung durch den LfDI. In den Hinweisen der DSK wird zugestanden, dass der Geschäftsprozess auf einem geeigneten Abstraktionsniveau beschrieben werden kann.

Auch aus diesen Hinweisen geht aber hervor, dass die DSK den Begriff „Verarbeitungstätigkeit“ in enger Verbindung mit dem Zweck der Verarbeitung sieht. So wird in Bezug auf die Informationen zum Zweck der Verarbeitung festgestellt: Je Beschreibung einer Verarbeitungstätigkeit ist der Verarbeitungszweck zu dokumentieren, z. B. Personalaktenführung/Stammdaten, Lohn-, Gehalts- und Bezügeabrechnung, Arbeitszeiterfassung. In diesen Beispielen wird deutlich, dass die DSK davon ausgeht, dass eine Verarbeitungstätigkeit nicht allein eine Verarbeitung, sondern mehrere Verarbeitungen umfassen darf.

Beispiel für ein Verzeichnis des BayLDA

Betrachtet man daneben die vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht veröffentlichen Beispiele von Verzeichnisses nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO, lässt jedoch wieder der Schluss ziehen, dass eine „Verarbeitungstätigkeit“ nicht zwingend mit einer Verarbeitung gleichzusetzen ist. So nennt das BayLDA in seinem Verzeichnis für Vereine (pdf) eine Verarbeitungstätigkeit etwa „Mitgliederverwaltung“. Es dürfte klar sein, dass die Mitgliederverwaltung nicht nur eine einzelne Verarbeitung umfasst, sondern viele verschiedene.

Fazit

Insgesamt wird man festhalten können, dass weder in der DSGVO noch in den Hinweisen der Aufsichtsbehörden absolut klar wird, was eine „Verarbeitungstätigkeit“ darstellt. Mir erscheint, als gemeinsame Schnittmenge der Hinweise und Informationen der Behörden, als auch mit Blick auf die Handhabbarkeit der Vorgaben des Art. 30 DSGVO, eine Interpretation sinnvoll, nach der mit einer „Verarbeitungstätigkeit“ sowohl die „Verarbeitungen“ (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) als auch zusätzliche Informationen zu diesen Verarbeitungen, wie Zwecke und Kategorien der Daten umfasst sind. Der Zweck der Durchführung einer Verarbeitungstätigkeit (z.B.: Bewerbermanagement) hängt aber auch unweigerlich mit dem Zweck der einzelnen Verarbeitungen zusammen, wie dies der LfDI BaWü betont.

Betriebsrat – eigener Verantwortlicher im Sinne der DSGVO?

Eine zurzeit heiß diskutierte Frage ist, welche Rolle der Betriebsrat im Sinne des Datenschutzes im Unternehmen überhaupt einnimmt“. Mit dieser Feststellung leitet der Landesbeauftragte aus Baden-Württemberg (LfDI) in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht (pdf, ab S. 37) das Kapitel „Betriebsrat – eigener Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO? Ja!“ ein und liefert in der Überschrift direkt auch seine Antwort auf diese praxisrelevante Frage. Die Begründung des LfDI: Entscheidet der Betriebsrat selbst über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten, ist er als eigener Verantwortlicher anzusehen.

Warum ist die Frage praxisrelevant? Sollte der Betriebsrat (bzw. eine Interessenvertretung der Arbeitnehmer) als eigener Verantwortlicher im Sinne der DSGVO angesehen werden, würden sich hieraus viele Umsetzungsaufgaben innerhalb eines Unternehmens ergeben. Angefangen mit der Pflicht des Betriebsrates, ein eigenes Verzeichnis der Verarbeitungstätitgkeiten (Art. 30 DSGVO) zu führen, selbst die Informationspflichten (Art. 13 / 14 DSGVO) zu erfüllen, eventuell einen eigenen Datenschutzbeauftragten (Art. 37 DSGVO) zu benennen und natürlich etwa auch eine eigene Rechtsgrundlage für Datenverarbeitungen (Art. 6 Abs. 1 DSGVO) zu finden. Viele weitere Themen wären relevant, so etwa, ob nicht das Unternehmen und der Betriebsrat für bestimmte Verarbeitungen als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche (Art. 26 DSGVO) anzusehen sind.

Orientiert man sich an der bisherigen Respr. des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum alten Datenschutzrecht, würde man davon ausgehen, dass der Betriebsrat Teil des Verantwortlichen ist (BAG, Beschl. v. 14.1.2014 – 1 ABR 54/12). Im Zuge der Anwendbarkeit der DSGVO, ist diese Einordnung jedoch auf den juristischen Prüfstand gestellt worden.

Ein Urteil des BAG oder auch des Bundesverwaltungsgerichts oder gar des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Frage steht noch aus. Jedoch haben sich in Deutschland bereits einige Gerichte mit der Thematik auseinandergesetzt. Das Ergebnis: es ist umstritten.

Nachfolgend möchte ich einen kleinen Überblick zu den Entscheidungen geben. Interessant daran ist, dass es fast immer um das Verlangen des Betriebsrates bzw. der Personalvertretung geht, Einsicht in nicht anonymisierte Entgelt- oder Gehaltslisten zu erhalten. Entscheidende betriebsverfassungsrechtliche Norm ist dann auch zumeist § 80 Abs. 2 BetrVG. Dabei kommen die Gerichte am Ende oft zu demselben Ergebnis. Auf dem Weg dorthin sind die Argumente, ob der Betriebsrat eigener Verantwortlicher ist, jedoch verschieden.

LAG Niedersachsen, Beschl. v. 22.10.2018 – 12 TaBV 23/18

Das LAG Niedersachsen geht davon aus, dass dem Anspruch des Betriebsrats auf einen Blick in die Bruttoentgeltlisten datenschutzrechtliche Belange nicht entgegenstehen. Das LAG verweist auf § 26 Abs. 6 BDSG, in dem ausdrücklich klargestellt ist, dass die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten unberührt bleiben.

Solange sich der Betriebsrat im Rahmen der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben bewegt – was oben bereits bejaht wurde – handelt es sich bei ihm nicht um einen „Dritten“ iSv Art. 4 Nummer 10 EU-DSGVO. Eine Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ist hier nach Art. 6 I c) Euro-DSGVO gegeben, da die Einsichtnahme in die Bruttolohn- und gehaltslisten der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung der Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat dient.

Schön finde ich ja den Hinweis auf die „Euro-DSGVO“. Um aber beim Thema zu bleiben: das LAG sieht den Betriebsrat nicht als „Dritten“ an; zumindest, solange er sich im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben bewegt.

LAG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.12.2018 – 4 TaBV 19/17

Auch das LAG Sachsen-Anhalt geht davon aus, dass dem durch den Betriebsrat verfolgten Anspruch des Betriebsausschusses zur Einsichtnahme gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz BetrVG datenschutzrechtliche Belange nicht entgegenstehen.

Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist im Übrigen auch der Betriebsrat Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Ziffer 7 DS-GVO („oder andere Stelle“), da er über die Zwecke der von ihm bzw. seinem Betriebsausschuss wahrgenommenen Einsicht in die Bruttoentgeltlisten selbst entscheidet.

Das LAG Sachsen-Anhalt vertritt mithin die Ansicht, dass der Betriebsrat als eigener Verantwortlicher innerhalb des Unternehmens anzusehen ist.

LAG Hessen, Beschluss vom 10.12.2018 – 16 TaBV 130/18

Im Verfahren vor dem LAG Hessen ging es, etwas abweichend, um die Auskunft darüber, an welche Arbeitnehmer mit Ausnahme leitender Angestellter Sonderzahlungen geleistet wurden. Das LAG begründet seine Entscheidung aber auch hier mit Art. 80 Abs. 2 BetrVG.

Nach Ansicht des LAG bestehen im Übrigen datenschutzrechtliche Bedenken auch deshalb nicht,

weil der Betriebsrat selbst Teil der verantwortlichen Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung ist.

Das LAG Hessen schlägt sich hier auf die Seite jener, die den Betriebsrat nicht selbst als Verantwortlichen ansehen. Weiter begründet das LAG Hessen:

Die Zurverfügungstellung der im Antrag genannten Informationen an den Betriebsrat stellt daher keine Weitergabe des Arbeitgebers an Dritte dar.

Umfassender als die anderen Gerichte befasst sich das LAG Hessen aber mit der Frage, welche Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung herangezogen werden kann. Das LAG geht davon aus, dass, soweit der Betriebsrat im Rahmen seiner ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben handele,

die Verarbeitung dieser Daten nach Art. 6 Absatz 1c Datenschutzgrundverordnung rechtmäßig ist.

Zudem stellt das LAG fest, dass der Betriebsrat an das Datenschutzrecht gebunden ist. Aus dieser Formulierung könnte man nun doch eine andere Ansicht ableiten. Jedoch macht das LAG in seiner weiteren Begründung deutlich, dass es den Betriebsrat als Teil des Verantwortlichen (Arbeitgeber) ansieht. Nach dem LAG gestatte das Datenschutzrecht – wie sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ergebe – die Verarbeitung von Daten durch den Betriebsrat,

wenn der Arbeitgeber insoweit einer rechtlichen Verpflichtung, z.B. aus § 80 Absatz 2 BetrVG, unterliegt. Dies ist hier der Fall“. Das LAG rechnet folglich die Verarbeitung durch den Betriebsrat dem Arbeitgeber zu, der sich wiederum hierfür auf Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO berufen kann.

Zwischenergebnis in der Rechtsprechung: 2:1 für die Ansicht, dass der Betriebsrat Teil des Verantwortlichen ist.

LAG Düsseldorf, Beschl. v. 23.10.2018 – 8 TaBV 42/18

In dem Fall des LAG Düsseldorf ging um Ansprüche auf Vorlage von Gehaltslisten in elektronischer bzw. gedruckter Form. Die Parteien stritten darüber, ob der Betriebsrat neben der Einsichtnahme auch eine Überlassung der Entgeltlisten verlangen kann. Nach Auffassung des LAG kann der Betriebsrat weder die Übergabe der Entgeltlisten in elektronischer oder gedruckter Form, noch die Überlassung eines PC, auf dem die Listen gespeichert sind, noch die Gestellung zusätzlichen Büropersonals zwecks Schaffung einer „Abschreibemöglichkeit“ der Listen verlangen. Konkret ging es hier, etwas abweichend, um einen möglichen Anspruch aus dem EntgTranspG. Nach Ansicht des LAG räumt das EntgTranspG dem Betriebsrat seinem Wortlaut nach an keiner Stelle einen Überlassungsanspruch ein, vielmehr spreche 13 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG von „hat das Recht einzusehen“.

Da das LAG hier diesen Anspruch ablehnte, musste es (leider) zu der datenschutzrechtlichen Frage keine Stellung mehr nehmen.

Ob die Überlassung von Entgeltlisten an Betriebsrat und Betriebsausschuss weiterhin auch aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig ist, bedarf in Anbetracht des vorstehenden, klaren Auslegungsergebnisses keiner Erörterung.

BVerwG, Beschl. v. 19.12.2018 – 5 P 6.17

Bisher soweit ersichtlich noch kaum beachtet, hatte auch das Bundesverwaltungsrecht (BVerwG) die Möglichkeit, sich zu der Frage zu äußern, wie eine Personalvertretung datenschutzrechtlich einzuordnen ist. Die Entscheidung betraf jedoch, anders als die obigen Entscheidungen, den öffentlichen Bereich. Das BVerwG geht davon aus, dass der Bezirkspersonalrat im konkreten Fall einen Informationsanspruch hat, weil sein Informationsbegehren einen Aufgabenbezug aufweist und die beanspruchten Informationen nach Art und Umfang zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich sind. Entscheidende Norman waren hier jene aus dem Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz.

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis auch zutreffend davon ausgegangen, dass Regelungen des Datenschutzrechts der streitgegenständlichen Informationsübermittlung nicht entgegenstehen.

Das BVerwG geht in seiner Begründung zum Datenschutzrecht zunächst auf die Rechtlage vor Anwendbarkeit der DSGVO ein. Bislang wurde als geklärt angesehen, dass die Datenübermittlung der Dienststelle an den Personalrat nicht den Bestimmungen der Datenschutzgesetze unterliegt, sondern die einschlägigen personalvertretungsgesetzlichen Anspruchsnormen die insoweit maßgeblichen bereichsspezifischen Rechtsgrundlagen im Sinne des Datenschutzrechts bilden. Zudem stünden die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen der Einsichtnahme des Personalrats in Unterlagen, die personenbezogene Daten der Beschäftigten enthalten, nicht entgegen, wenn die Einsichtnahme unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang begrenzt ist.

Das BVerwG befasst sich sodann mit der Frage, ob diese Rechtslage mit dem Inkrafttreten der DSGVO, die als Verordnung in den Mitgliedstaaten unmittelbare Anwendung findet und keiner nationalen Umsetzung bedarf, eine Änderung erfahren hat. Das Gericht verweist hierfür auf Ansichten der Literatur, dass nunmehr mangels hinreichend spezifischer und damit vorrangiger Regelungen der Personalvertretungsgesetze die datenschutzrechtlichen Regelungen über die Verarbeitung bzw. Weitergabe von personenbezogenen Daten in Dienst- und Beschäftigungsverhältnissen anzuwenden seien, wenn die Dienststellenleitung personenbezogene Daten an die Personalvertretung übermittelt und diese dort genutzt werden.

Es geht mithin um die Frage, ob nicht, neben den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften, auch datenschutzrechtliche Regelungen zu beachten sind. Dies hätte dann eventuell auch die Frage nach der Einordnung des Personalrates umfasst.

Jedoch lässt das BVerwG eine abschließende Entscheidung in dieser Sache ausdrücklich offen.

Denn jedenfalls führt die geforderte Prüfung im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis als es bei der Prüfung der personalvertretungsrechtlichen Erforderlichkeitsprüfung erzielt worden ist.

Ausblick

Die Frage, wie die Personalvertretung innerhalb eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle datenschutzrechtlich einzuordnen ist, ist daher weiterhin nicht abschließend entschieden. Wie oben erwähnt, kann man hinsichtlich der Respr. verschiedener LAG von einer leichten Tendenz zur alten Rechtslage (Teil des Verantwortlichen) ausgehen.

Bis eine finale Entscheidung in Deutschland oder gar durch den EuGH vorliegt, wird es sicher noch ein wenig dauern. Unabhängig von der Stellung der Personal- oder Interessenvertretung muss aber für die Praxis beachtet werden, dass etwa ein Betriebsrat, auch wenn er Teil des Verantwortlichen ist, natürlich die Vorgaben der DSGVO, dann im Gewand des Verantwortlichen, einhalten muss. Hierzu zählen vor allem auch die Datenschutzgrundsätze in Art. 5 Abs. 1 DSGVO und weitere Normen, wie etwa angemessene Sicherheitsmaßnahmen nach Art. 32 DSGVO.

Hessischer Datenschutzbeauftragter veröffentlicht FAQ zur DSGVO – Unter anderem: vorsorgliche Einwilligung ist möglich

Immer noch sind viele Fragen bei der Anwendung der DSGVO unbeantwortet und umstritten. Die hessische Datenschutzbehörde hat, aufgrund „einer Flut von Anfragen beim Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI)“, Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen auf ihrer Webseite veröffentlicht.

Natürlich findet man dort als Suchender sicherlich nicht die Antwort auf jede Frage zur DSGVO. Dennoch sind die Antworten des HBDI, insbesondere für Unternehmen mit Hauptsitz in Hessen, sicherlich eine lesenswerte Ressource.

Interessant ist etwas die Aussage der Behörde zur Frage, wann eine Auftragsverarbeitung vorliegt. Hier scheint sich der HBDI der bereits vom BayLDA veröffentlichten Ansicht anzunähern und den Anwendungsbereich der Auftragsverarbeitung recht eng zu ziehen, nämlich nur auf solche Fälle, in denen tatsächlich ein Dritter mit der Verarbeitung von Daten beauftragt wird.

Wenn Sie hingegen andere Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, bei denen die Weitergabe von Daten zwar erforderlich aber nicht Inhalt der Dienstleistung selbst ist, liegt in der Regel kein Auftragsverarbeitungsverhältnis vor (z.B. handwerkliche Tätigkeiten).“

Interessant ist auch die Aussage der Behörde zu der Frage, ob eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO vorsorglich eingeholt werden darf, wenn sich der Verantwortliche hinsichtlich des Vorliegens eines anderen Erlaubnistatbestandes nicht sicher ist.

„Häufig kann es aber schwierig sein, die gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung zweifelsfrei zu bestimmen oder deren Grenzen klar zu erfassen. In diesen Fällen ist es vor allem auf Grund der Sicherheit und Transparenz sowohl für verantwortliche Stellen als auch für betroffene Personen nicht schädlich, wenn vorsorglich eine Einwilligung eingeholt wird.“

Der HBDI scheint also davon auszugehen, dass eine Verarbeitung aus Sicht des Verantwortlichen auf zwei Erlaubnistatbestände, wovon einer die Einwilligung ist, gestützt werden kann, wenn man unsicher ist, ob die eigentlich avisierte Rechtsgrundlage wirklich eingreift. Der Kollege Tim Wybitul hat genau zu diesem Thema heute in einem Beitrag auf LinkedIn darauf hingewiesen, dass aus dem neues Kurzpapier (PDF) der DSK zur Einwilligung wohl eine andere Ansicht ableitbar ist. Eventuell vertritt der HBDI hier also eine nicht ganz so strenge Auffassung.

Österreichische Datenschutzbehörde: Löschung von personenbezogenen Daten ist auch durch Anonymisierung möglich

Die Österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat mit Bescheid vom 5.12.2018 (DSB-D123.270/0009-DSB/2018) eine äußerst relevante Praxisfrage für die Anwendung der DSGVO entschieden. Genügt für eine Löschung von personenbezogenen Daten (und damit der Erfüllung des Löschungsanspruchs eines Betroffenen nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO), dass diese Daten anonymisiert werden? Die Einschätzung der DSB: die Anonymisierung von personenbezogenen Daten kann grundsätzlich ein mögliches Mittel zur Löschung im Sinne der DSGVO sein.

Sachverhalt

In dem Verfahren ging es um die Beschwerde einer betroffenen Person, die gegenüber einem Unternehmen (mit dem ursprünglich auch vertragliche Beziehungen bestanden) einen Antrag auf Löschung all ihrer Daten gestellt hatte. Die Beschwerdegegnerin hat die vollständige Löschung seiner Daten jedoch verweigert. In dem Fall ging es zudem noch um eine zunächst nicht eindeutig durchführbare Identifizierung des Beschwerdeführers. Nachdem diese bei dem Unternehmen intern jedoch vollzogen war, hat es die dem Beschwerdeführer eindeutig zuordenbaren Daten entweder sofort gelöscht, oder „DSGVO-konform anonymisiert“.

Besonders relevant war vorliegend die durch das Unternehmen an die DSB übermittelte Information, wie es die Anonymisierung vornimmt. Diese erfolgte in Umsetzung folgender kombinierter Schritte aus Löschung und Anonymisierung:

  • Löschung des Vertragsangebots: Sowohl die Kundenanfrage als auch das Angebot, das aufgrund der Onlineangaben des Kunden vom Kundenmanagementsystem erstellt worden wären, wären gelöscht worden.
  • Löschung aller elektronischer Kontakte (E-Mail-Adresse, Telefonnummer, etc.) des Kunden.
  • Änderung der Person (Name, Vorname, Adresse): Sowohl Name, als auch Adresse seien durch eine anonyme, nicht zuordenbare Person (Max Mustermann) mit identem Geschlecht und Geburtsdatum unwiderruflich manuell überschrieben worden.
  • Die nun inhaltsleere Kundenverbindung sei nur mehr Max Mustermann zugeordnet.
  • Der mit einer Kundenverbindung automatisch gestartete interne Ablauf sei sofort gestoppt worden.
  • Zusammenlegung der zu löschenden Person auf die neue anonyme Person zur Sicherstellung, dass die Überschreibung auch technisch nachhaltig verankert sei.
  • Löschen des Kunden im Elektronischen Akt (Historie).

Durch die Umsetzung all dieser beschriebenen Schritte sei eine faktische Anonymisierung der ursprünglichen Kundenverbindung durch das Überschreiben mit einer „Dummy Kundenverbindung“ herbeigeführt worden.

Auf Nachfrage der DSB ergänzte das Unternehmen, dass des Weiteren keine personenbezogenen Daten in den Logdaten gespeichert werden, da die Identifikation ausschließlich über Kennzahlen („ID´s“) erfolge. Dort wäre die Verknüpfung aber irreversibel entfernt worden. Eine Wiederherstellung oder Rekonstruktion der Daten auch aus den Logdaten sei nicht möglich.

Entscheidung der DSB

Zutreffend verweist die DSB einleitend darauf, dass der verbindliche Teil der DSGVO den Begriff der „Anonymisierung“ nicht kennt. Nur in ErwG 26 DSGVO wird dieser erwähnt (jedoch nicht definiert) und festgehalten, dass die DSGVO keine Anwendung auf anonymisierte Daten findet, worunter Informationen verstanden werden, „die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann“.

Danach befasst sich die DSB mit der Definition des Begriffs der „Verarbeitung“ (Art. 4 Nr. 2 DSGVO), in dem jedoch keine Definition des Begriffs „Löschung von personenbezogenen Daten“ (wie er in Art. 17 Abs. 1 DSGVO) verwendet wird, zu finden ist.

Nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO sind aber nach Ansicht der DSB das Löschen und die Vernichtung als alternative Formen der Verarbeitung angeführt („das Löschen oder die Vernichtung“), die nicht zwingend deckungsgleich sind.

Daraus erhellt, dass eine Löschung nicht zwingend eine endgültige Vernichtung voraussetzt.

Diese Klarstellung der DSB ist bereits die erste wichtige Aussage des Bescheids. Löschung bedeutet nicht, dass Daten faktisch vernichtet werden müssen.

Nach Ansicht der DSB steht dem Verantwortlichen hinsichtlich der Mittel (also der vorgenommenen Art und Weise der Löschung) ein Auswahlermessen zu (hierzu verweist die DSB auch umfangreich auf Kommentarliteratur).

Die Entfernung des Personenbezugs („Anonymisierung“) von personenbezogenen Daten kann somit grundsätzlich ein mögliches Mittel zur Löschung iSv Art. 4 Z 2 iVm Art. 17 Abs. 1 DSGVO sein.

Jedoch verlangt die DSB, meines Erachtens zurecht, dass sichergestellt sein muss, dass weder der Verantwortliche selbst, noch ein Dritter ohne unverhältnismäßigen Aufwand einen Personenbezug wiederherstellen kann. Wann ein solcher unverhältnismäßiger Aufwand anzunehmen sein wird, ist natürlich am Ende stets eine Einzelfallfrage. Nur wenn der Verantwortliche die Daten im Ergebnis auf einer Ebene aggregiert, sodass keine Einzelereignisse mehr identifizierbar sind, kann nach Ansicht der DSB der entstandene Datenbestand als anonym (also ohne Personenbezug) bezeichnet werden (hierzu verweist die DSB auch auf die Stellungnahme 5/2014 der ehemaligen Art. 29-Datenschutzgruppe).

Im vorliegenden Fall hat das Unternehmen die personenbezogenen Daten nach Ansicht der DSB

„teils vernichtet (also ohne „Hinterlassen“ von anonymisierten Daten), teils durch Entfernung des Personenbezugs zum Beschwerdeführer „gelöscht“.

Diese Kombination aus Vernichtung und Entfernung des Personenbezugs (auch durch Ersetzen mit Dummy Daten) ist nach Auffassung der DSB ausreichend, um eine Löschung iSd DSGVO annehmen zu können.

Die DSB verweist abschließend auf einen weiteren wichtigen Aspekt: hypothetische Verläufe, insbesondere die Weiterentwicklung der Technologie, müssen an dem Ergebnis nichts ändern. Der Beschwerdeführer führte an, dass „die Daten zu einem späteren Zeitpunkt „de-anonymisiert werden könnten“. Nach Ansicht der DSB liegt eine Löschung dann vor, wenn die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten einer betroffenen Person nicht mehr möglich ist.

Dass sich zu irgendeinem Zeitpunkt eine Rekonstruktion (etwa unter Verwendung neuer technischer Hilfsmittel) als möglich erweist, macht die „Löschung durch Unkenntlichmachung“ nicht unzureichend. Eine völlige Irreversibilität ist daher – unabhängig vom verwendeten Mittel zur Löschung – nicht notwendig.

Die DSB beurteilt die Frage, wann Daten iSd DSGVO gelöscht sind, mithin aus dem Blickwinkel des zu erzielenden Ergebnisses. Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf nicht mehr möglich sein. Auf welchem Wege und vor allem mit welchen Mitteln ein Verantwortlicher zu diesem Ergebnis gelangt, ist in der DSGVO gerade nicht vorgegeben und daher durch den Verantwortlichen individuell umsetzbar. Aus Sicht der Praxis dürfte diese Entscheidung zum Begriff des „Löschens“ in der DSGVO besondere Relevanz besitzen.

Österreichische Datenschutzbehörde: Beschwerdeverfahren nach der DSGVO nur in der amtlichen Landessprache

Mit Entscheidung vom 21.09.2018 hat die Datenschutzbehörde in Österreich (DSB) die Beschwerde einer Person nach Art. 77 DSGVO zurückgewiesen, die sich nur auf Englisch über ein österreichisches Unternehmen per E-Mail bei der DSB beschwerte.

Zunächst brachte der Beschwerdeführer seine erste Eingabe in englischer Sprache per E-Mail an die DSB ein. Aus dem Inhalt der Eingabe vermutete die DSB, dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen eine in Wien niedergelassene Gesellschaft wegen einer Verletzung des Rechts auf Löschung (Art. 17 DSGVO) beabsichtigte.

Nach Aufforderung durch die DSB, die Beschwerde nachzubessern, verwies der Beschwerdeführer auf Artikel und Erwägungsgründe der deutschen Fassung der DSGVO, die Beschwerde selbst war jedoch erneut in englischer Sprache verfasst.

Die DSB verwies zur Begründung ihrer Aufforderung zur Nachbesserung des Antrags des Beschwerdeführers u.a. auf Art. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG). Danach ist die deutsche Sprache als verfassungsmäßige Amtssprache der Republik in allen Eingaben bei österreichischen Behörden zwingend zu verwenden.

An dieser Auslegung ändere auch die DSGVO und insbesondere der hier relevante Art. 77 DSGVO zum Beschwerderecht betroffener Personen nichts.

Nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO hat jede betroffene Person

unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt“.

Nach Ansicht der DSB hat auf dieser Grundlage eine betroffene Person bei Geltendmachung ihrer Rechte im Verwaltungsrechtsweg die internationale Wahl zwischen mehreren Aufsichtsbehörden im Gebiet der Europäischen Union hat, nämlich jener des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der betroffenen Person, ihres Arbeitsplatzes oder des Ortes des mutmaßlichen Verstoßes.

Vorliegend könnte Zuständigkeit der österreichischen Aufsichtsbehörde begründet gewesen sein, da die Beschwerdegegnerin in Wien niedergelassen war.

Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass ein Verfahren vor der Datenschutzbehörde durch eine Partei verfahrensrechtlich in einer anderen Sprache als der verfassungsmäßigen Amtssprache beantragt und geführt werden darf. Vielmehr sollen die alternativen Einbringungsbehörden einer betroffenen Person die Möglichkeit eröffnen, sich an eine geografisch näher gelegene Aufsichtsbehörde zu wenden, deren Amtssprache ihr geläufig ist.“

Aus diesem Grund wurde die Beschwerde hier zurückgewiesen. Die DSB verwies in ihrer Antwort an den Beschwerdeführer auch auf die Möglichkeit, dass dieser sich an die zuständige Aufsichtsbehörde an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Arbeitsplatz im Gebiet der Europäischen Union wenden kann.

Auch in Deutschland kennen wir für die Kommunikation durch und gegenüber Behörden eine ähnliche Vorgabe, wie jene in Österreich, wenn auch nicht mit Verfassungsrang. Nach § 23 Abs. 1 VwVfG ist Amtssprache deutsch. Jedoch darf auch eine deutsche Behörde einen fremdsprachigen Antrag nicht einfach ignorieren (vgl. § 23 Abs. 2-4 VwVfG).

Datenschutzbehörde NRW: Kommunikation per E-Mail bedarf mindestens der Transport-Verschlüsselung

Die DSGVO enthält keine speziellen Vorgaben zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, die per E-Mail versendet werden. Art. 32 Abs. 1 DSGVO gibt allgemein vor:

Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten“.

Beispielhaft („unter anderem Folgendes“) benennt Art. 32 Abs. 1 DSGVO in lit. a) auch die Verschlüsselung personenbezogener Daten. Eine unbedingte Pflicht, personenbezogene Daten stets nur verschlüsselt zu übermitteln, enthält die DSGVO aber nicht. In der Praxis ist die Frage, ob und wenn ja wann und in welcher Form Daten verschlüsselt übertragen werden sollten, ein Dauerbrenner.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LfDI NRW) hat Ende 2018 ihre Position zu den technischen Anforderungen an technische und organisatorische Maßnahmen beim E-Mail-Versand veröffentlicht.

Nach Ansicht der LfDI NRW ist bei der Übermittlung von E-Mails grundsätzlich zwischen einer Verschlüsselung auf Inhaltsebene und einer Verschlüsselung auf Transportebene zu unterscheiden. Bei der Verschlüsselung auf Inhaltsebene werden Texte einer E-Mail sowie von Anhängen verschlüsselt. Hierbei kommen nach der Behörde in erster Linie die Standards S/MIME und OpenPGP infrage. Metadaten werden von der Inhaltsverschlüsselung jedoch nicht erfasst. Bei der Verschlüsselung auf Transportebene werden sowohl Meta- als auch Inhaltsdaten auf der Verbindung zwischen Mail-Client und Server bzw. zwischen verschiedenen Mail-Servern verschlüsselt.

Danach stellt die LfDI NRW ihre Positionen dar, die „bei der Wahl der technischen und organisatorischen Maßnahmen“ zugrunde zu legen seien.

Die Kommunikation per E-Mail bedarf mindestens der Transport-Verschlüsselung, wie sie von den namhaften europäischen Providern standardmäßig angeboten wird“.

Die LfDI NRW geht also davon aus, dass ausnahmslos immer mindestens eine Transport-Verschlüsselung umzusetzen ist. Wie oben erwähnt, ergibt sich eine solche zwingende Verschlüsselungspflicht nicht aus der DSGVO. Man könnte daher argumentieren, dass diese Auffassung über die Anforderungen der DSGVO hinausgeht. Eventuell geht die Behörde bei ihrer Beurteilung davon aus, dass die Transportverschlüsslung mittlerweile der in Art. 32 Abs. 1 DSGVO erwähnte „Stand der Technik“ ist. Hierfür könnte der Verweis auf die europäischen Provider sprechen. Dennoch sieht Art. 32 Abs. 1 DSGVO, neben dem Merkmal „Stand der Technik“, noch weitere Kriterien vor, die bei der Frage der umzusetzenden Maßnahmen berücksichtigt werden müssen, so insbesondere die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Verantwortliche und Auftragsverarbeiter müssten also nach der DSGVO immer noch die Möglichkeit haben, anhand dieser Merkmale zu beurteilen, ob eine Verschlüsselung der Daten zwingend erforderlich ist. Die Ansicht der Behörde geht auf die einzelnen, in Art. 32 Abs. 1 DSGVO genannten Kriterien leider nicht näher ein und begründet ihre Auffassung nicht. Würde man die Ansicht der LfDI NRW in der Praxis ernst nehmen, würde dies nicht nur für größere Unternehmen, sondern auch für Vereine, Handwerksbetriebe oder kleine Unternehmen bedeuten, dass diese E-Mails nur mit einer Transportverschlüsselung versenden dürfen.

Hinsichtlich der Art der Transportverschlüsselung ist die LfDI NRW der Auffassung, dass diese entsprechend der Technischen Richtlinie „BSI TR-03108 Sicherer E-Mail-Transport“ implementiert werden sollte. Abweichungen können aber möglich sein.

Sollen per E-Mail „besonders schützenswerte Daten“ übermittelt werden, verlangt die LfDI NRW verständlicherweise höhere Anforderungen. Die Behörde versteht unter diesen Daten z.B. „Kontobewegungsdaten, Finanzierungsdaten, Daten zum Gesundheitszustand, Mandantendaten von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Beschäftigtendaten“. Eine alleinige Transportverschlüsselung sei dann möglicherweise nicht ausreichend. Die Behörde bezieht sich hierbei anscheinend auch auf die in Art. 9 Abs. 1 DSGVO erwähnten „besonderen Kategorien personenbezogener Daten“.

Interessant an der Aufzählung der LfDI NRW ist aber etwa das Beispiel der „Beschäftigtendaten“. Hierunter könnten dem Grunde nach bereits der Name und Vorname eines Beschäftigten fallen, ohne das weitere schützenswerte Daten betroffen sein müssen. In einem solchen Fall noch umfassendere Maßnahmen als eine Transportverschlüsselung zur fordern, erscheint jedoch dem Gründe nach nicht begründbar. So sieht etwa § 26 Abs. 3 BDSG iVm § 22 Abs. 2 BDSG auch nur bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten von Beschäftigten die Pflicht vor, „angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen“.

Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass die LfDI NRW der Auffassung ist, dass der Betreff der E-Mail keine personenbezogenen Daten enthalten sollte.

Die LfDI NRW informiert darüber, dass die Datenschutzkonferenz derzeit Empfehlungen zur datenschutzkonformen E-Mail-Kommunikation erarbeitet.

Austrian data protection authority: Data subjects have no right to demand implementation of certain data protection measures under GDPR

Decisions on the GDPR (from supervisory authorities and courts) are still rare and therefore I am always very pleased when such a decision, in which the new European law is applied and interpreted, sees the light of day.

According to Art. 32 para 1 lit. a GDPR, the controller and the processor shall, taking into account the state of the art, the costs of implementation and the nature, scope, context and purposes of processing as well as the risk of varying likelihood and severity for the rights and freedoms of natural persons, implement appropriate technical and organisational measures to ensure a level of security appropriate to the risk, including inter alia as appropriate the pseudonymisation and encryption of personal data.

According to Art. 5 para 1 lit. c GDPR, personal data shall be adequate, relevant and limited to what is necessary in relation to the purposes for which they are processed (‘data minimisation’).

In a current procedure, the Austrian Data Protection Authority (DPA) issued an official decision (German) on 13. September 2018 in response to a complaint regarding these two articles of the GDPR.

Facts

On 23 June 2018, the complainant in the proceedings filed two complaints against two respondents, alleging a violation of the fundamental right to data protection (Section 1 of the Data Protection Act in Austria) due to the failure to delete data or pseudonymize it. The respondents to the complaint were public authorities, specifically the Federal Ministry for Europe, Integration and the Exterior and the Federal Chancellery. The facts of the case themselves are somewhat more comprehensive (since at the beginning it was also a question of deletion of data). In the end, however, the subject-matter of the complaint was only the question of whether the respondents had violated the complainant’s right to confidentiality by failing to pseudonymize the complainant’s personal data in their electronic file systems (ELAK).

Decision oft he DPA

First, I believe that DPA correctly points out that the complainant did not, until the conclusion of the proceedings, establish any concrete act which would have violated her fundamental right to secrecy.

Rather, the complainant limited itself to bringing to light events not manifested in the ELAK, such as potential hacker attacks, data leaks or foreseeable technological innovations, in the course of which the complainant could in future suffer damage through the disclosure of her data, due to a „failure to pseudonymise“ her data.

However, such a potential violation of rights is not sufficient, why the complaint regarding possible future violations had already been dismissed on this ground. Then the DPA comes to interesting interpretations of the regulations of the GDPR. In the opinion of the DPA, no right can be derived from the GDPR,

according to which a data subject could demand specific data security measures within the meaning of Art. 32 GDPR from the controller. Nor can a data subject – as requested by the complainant – demand specific measures to minimise data within the meaning of Art. 5 para 1 lit. c GDPR.

Admittedly, it is in principle possible for a data subject to be violated in its fundamental right to confidentiality due to inadequate data security measures taken by a controller (e.g. because this leads to disclosure to unauthorised third parties). However, even in this case, the data subject would not have the right to choose a specific data security measure.

According to the DPA, it is clear from Art. 32 GDPR that the obligation to ensure the security of the processing of personal data applies to the data controller or the processor,

which, taking into account the elements referred to in paragraph 1 of this provision, may be provided in a number of ways„.

The DPA also systematically interprets the relevant provisions of the GDPR. The rights of data subjects are expressly regulated in Chapter III. Pseudonymisation can be found as a measure, however, in Chapter IV, which regulates the objective duties of controllers and processors.

The data protection authority can only investigate this obligation of the controller within the framework of an officially initiated examination procedure (Art. 55 para. 1 in conjunction with Art. 57 para. 1 lit a and h GDPR) and, if necessary, instruct the controller to comply with the regulation (Art. 58 para. 2 lit d GDPR).”

Österreichische Datenschutzbehörde: Betroffene haben kein Recht auf Einhaltung bestimmter Datenschutzmaßnahmen

Entscheidungen zur DSGVO (von Aufsichtsbehörden und Gerichten) sind noch rar und daher freut es mich immer sehr, wenn einmal eine solche Entscheidung, in der das neue europäische Recht angewendet und ausgelegt wird, das Licht der Öffentlichkeit erblickt.

Nach Art. 32 Abs. 1 lit. a) DSGVO müssen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter, unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese Maßnahmen schließen unter anderem die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten ein.

Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO muss der Verantwortliche darauf achten, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind („Datenminimierung“).

Die Österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat in einem aktuellen Verfahren mit Bescheid vom 13.09.2018 auf eine Beschwerde zu diesen beiden Regelungen der DSGVO Stellung genommen.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin des Verfahrens brachte am 23. Juni 2018 zwei Beschwerden gegen zwei Beschwerdegegner ein und behauptete darin eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Datenschutzgesetz – DSG) wegen unterlassener Datenlöschung bzw. Pseudonymisierung. Beschwerdegegner waren öffentliche Stellen, konkret das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres und das Bundeskanzleramt. Der Sachverhalt selbst ist noch etwas umfassender (da es zu Anfang auch um eine Löschung ging). Beschwerdegegenstand war am Ende aber nur die Frage, ob die Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin „im Recht auf Geheimhaltung verletzt haben, indem sie die Pseudonymisierung personenbezogener Daten der Beschwerdeführerin in ihren elektronischen Aktensystemen (ELAK) unterlassen haben“.

Entscheidung der DSB

Zunächst weist die DSB meines Erachtens zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Verfahrens keine konkrete Handlung dargetan hat, durch die sie in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt worden wäre.

Sie beschränkte sich vielmehr darauf, aufgrund einer „unterlassenen Pseudonymisierung“ ihrer Daten im ELAK (noch) nicht manifestierte Ereignisse, wie potenzielle Hacker-Angriffe, „Datenlecks“, oder absehbare technologische Innovationen ins Treffen zu führen, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin durch Offenlegung ihrer Daten zukünftig Schaden nehmen könnte.

Jedoch reicht eine solche potentielle Verletzung der Rechte nicht aus,

weshalb die Beschwerde hinsichtlich möglicherweise in Zukunft eintretender Verletzungen bereits aus diesem Grunde abzuweisen war“.

Dann gelangt die DSB zu interessanten Interpretationen der Vorschriften der DSGVO. Nach Ansicht der DSB ist aus der DSGVO kein Recht abzuleiten,

wonach eine betroffene Person spezifische Datensicherheitsmaßnahmen iSv Art. 32 DSGVO von einem Verantwortlichen verlangen könnte. Ebenso wenig kann eine betroffene Person – wie von der Beschwerdeführerin begehrt – spezifische Maßnahmen zur Datenminimierung iSv Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verlangen.

Zwar sei es grundsätzlich möglich, dass eine betroffene Person aufgrund unzureichender Datensicherheitsmaßnahmen eines Verantwortlichen im Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt wird (etwa, weil es dadurch zur Offenlegung an unbefugte Dritte kommt). Jedoch würde der betroffenen Person auch in diesem Fall kein Recht auf Wahl einer spezifischen Datensicherheitsmaßnahme erwachsen

Nach Ansicht der DSB ist nämlich aus Art. 32 DSGVO ersichtlich, dass die Verpflichtung zur Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten den Verantwortlichen bzw. den Auftragsverarbeiter trifft,

wobei diese Sicherheit – unter Berücksichtigung der in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Elemente – auf mehrere Arten gewährleistet sein kann“.

Zudem legt die DSB die entsprechenden Vorschriften der DSGVO auch systematisch aus. Die Rechte betroffener Personen sind ausdrücklich in Kapitel III geregelt. Die Pseudonymisierung findet sich als Maßnahme aber in Kapitel IV, das die objektiven Pflichten von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern regelt.

Diese Verpflichtung des Verantwortliche kann die Datenschutzbehörde nur im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Prüfverfahrens untersuchen (Art. 55 Abs. 1 iVm Art. 57 Abs. 1 lit a und h DSGVO) und den Verantwortlichen gegebenenfalls zur Einhaltung der Verordnung anweisen (Art. 58 Abs. 2 lit d DSGVO).

Eine meines Erachtens sehr interessante Entscheidung zu den neuen Regelungen der DSGVO. Die Interpretation der DSB mag womöglich nicht jeder teilen. Die Begründung ist aber meines Erachtens schlüssig.

Auch für Unternehmen in Deutschland kann diese Interpretation einer europäischen Aufsichtsbehörde relevant sein, da die hier maßgebenden Vorschriften auch in Deutschland unmittelbar gelten.