OLG Nürnberg zum Auskunftsanspruch eines Vorstandsmitglieds – langjährige Unternehmenszugehörigkeit und großer Aufwand für den Arbeitgeber steht der Geltendmachung nicht entgegen

Das OLG Nürnberg hat sich in seiner Entscheidung vom 29. November 2023 (4 U 347/21) mit einem „Klassiker“ des Datenschutzrechts befasst: dem Auskunftsanspruch eines ehemaligen Mitarbeiters gegen den Arbeitgeber und die Frage, ob diesem Anspruch eventuell ein Missbrauchseinwand entgegengehalten werden kann.

Sachverhalt

Der Kläger macht als ehemaliger Mitarbeiter, zuletzt als Vorstandsmitglied der Beklagten, Auskunfts- und Herausgabeansprüche nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber geltend. Der Kläger war vom 1.1.2000 bis zum 30.09.2016 in verschiedenen Positionen im Unternehmen tätig. Zuletzt mehrere Jahre als Vorstandsmitglied. Die Beklagte erteilte Auskunft in Bezug auf gespeicherte Personalstamm- und BAV-Daten (ich vermute „betriebliche Altersvorsorge“) des Klägers. Jedoch verlangte der Kläger eine Kopie aller bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers.

Das LG Nürnberg-Fürth (Endurteil vom 29.01.2021 – 11 O 5353/20) wies die Klage ab.

Entscheidung

Das OLG gab der Berufung des Klägers statt und verurteilte die beklagte Arbeitgeberin:

  • dem Kläger Auskunft über alle bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers zu erteilen
  • eine Kopie aller bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers herauszugeben.

Relevant an der Entscheidung des OLG ist, dass sich das Gericht in seiner Begründung bereits auf die neueste Rechtsprechung des EuGH zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO stützt.

Die Beklagte machte geltend, dass der Anspruch aufgrund des Umfangs des damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Erfüllungsaufwands exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO sei. Ein verständlicher Einwand, da der Kläger über 15 Jahre im Unternehmen tätig war. Zudem brachte die Beklagte den Einwand des Missbrauchs vor, dass der Kläger die Daten wohl nicht aus datenschutzrechtlichen Motiven herausverlangte.

Das OLG lies beide Einwände jedoch nicht gelten.

Datenschutzfremde Zwecke

Nach Wortlaut und Zweck von Art. 12 Abs. 5 S. 1, Art. 15 DSGVO liege kein Missbrauch vor, wenn ein Betroffener das Auskunftsrecht (auch) für datenschutzfremde Motive verwendet, etwa um Informationen für Vergleichsverhandlungen oder um bei ihm nicht mehr vorhandene Vertragsinformationen zu erhalten (z.B. Auskunft über Konten, Versicherungsbedingungen etc.), da sich eine solche Beschränkung auf eine bestimmte Motivlage nicht in Art. 15 DSGVO findet. Das OLG verweist hier auf das Urteil des EuGH vom 26.10.2023 – C-307/22, wonach Art. 12 Abs. 5 sowie Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO dahin auszulegen sind, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in ErwG 63 S. 1 DSGVO genannten Zwecken begründet wird.

Großer Aufwand = exzessiv?

Auch sei der Anspruch nicht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

Nach Ansicht des OLG liegt kein Missbrauch vor,

wenn die Auskunft gem. Art. 15 DSGVO beim Verantwortlichen sehr viel Aufwand verursacht, da der Aufwand des Verantwortlichen für Art. 15 DSGVO keine Rolle spielt, oder wenn der Betroffene mehrfache Auskunftsansprüche geltend macht, da sie nur im Rahmen des Exzesses einen Rechtsmissbrauch begründen“.

Weiter geht das OLG davon aus, dass es kein Fall des Missbrauchs (in Form der „exzessiv“) darstelle, wenn die Datenauskunft für den Beklagten mit viel Mühe oder Zeitaufwand verbunden ist.

denn der Aufwand ist unerheblich. Exzessiv ist die Datenauskunft schon deswegen nicht, weil es sich um den ersten Antrag handelt

Auch, dass für den Kläger aufgrund der Dauer und Art seiner Tätigkeit sehr viele Daten angefallen sind, stehe der Geltendmachung seiner Rechte nicht entgegen.

Ausblick – Missbrauchseinwand bleibt möglich

Die Entscheidung des OLG zeigt, wie die Vorgaben der EuGH-Urteile aus 2023 zu Art. 15 DSGVO in der Praxis Anwendung finden können. Gleichzeitig sollte man aus Sicht der Verantwortlichen beachten, dass auch der EuGH die Tür für Einwände gegen unbegründete oder missbräuchliche Ansprüche nicht in Gänze „geschlossen“ hat.

In seiner Entscheidung C-307/22 verweist der EuGH etwa auf Art. 15 Abs. 4 DSGVO und dass „[d]as Recht auf Erhalt einer Kopie … die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen [darf].“ Zudem geht der EuGH davon aus, dass das der betroffenen Person zuerkannte Recht, eine erste unentgeltliche Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zu erhalten, nicht uneingeschränkt gilt.

Zu beachten ist zudem, dass der EuGH in der Rechtssache C-307/22 einen möglichen Missbrauch gar nicht geprüft hat. Denn er ging davon aus, dass das vorlegende Gericht (der BGH) ausdrücklich festgestellt hat, dass der Antrag der betroffenen Person gerade nicht missbräuchlich sei. Der Missbrauchseinwand auf EU-Ebene ist damit aber nicht ausgeschlossen, wie auch der Generalanwalt in Fn. 20 seiner Schlussanträge klargestellt hat. Sollte der Auskunftsantrag missbräuchlich erfolgen, würde dies den Kläger

nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs daran hindern [würde], die ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte geltend zu machen. Vgl. u. a. Urteil vom 27. Oktober 2022, Climate Corporation Emissions Trading (C‑641/21, EU:C:2022:842, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Gleichzeitig sollte man aber auch beachten, dass der Missbrauchseinwand natürlich die Ausnahme wäre und damit vom Verantwortlichen solide begründet sein muss. Pauschale Verweise auf einen möglichen hohen Arbeitsaufwand oder eine fehlende Begründung des Antrags, dürften dafür nicht genügen.

Hat das OLG Köln das EU-US Data Privacy Framework für unzulässig erklärt? Natürlich nicht.

Die Antwort lautet: natürlich nicht. Könnte das OLG auch gar nicht, da das EU-US Data Privacy Framework (genauer: der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 der EU-Kommission) für die Mitgliedstaaten und deren Gerichte bindend ist (vgl. schon EuGH, Schrems I, Rz. 51 & 52).

Sachverhalt

Das OLG Köln hat sich in seinem Urteil vom 3.11.2023 (6 U 58/23) u.a. mit der Frage von Datentransfers an Stellen in den USA auseinandergesetzt. Im Ergebnis sah das OLG diese Datenübermittlung als unzulässig an. Jedoch nicht, wie zum Teil im Internet zu lesen war, weil das EU-US Data Privacy Framework (DPF) ungenügend sei oder im DPF Rechtsschutzmöglichkeit in den USA fehlten.

Entscheidung

Das OLG prüft in seiner Entscheidung die Zulässigkeit von Datentransfers in die USA einmal für die Rechtslage vor Erlass des DPF und einmal danach. Das OLG lehnt im Ergebnis die Zulässigkeit wie folgt ab:

Die Datenübermittlung war auch unzulässig, da sie nicht von einem Erlaubnistatbestand der DSGVO gedeckt war.“

Und hier erkennt man eigentlich schon, um was es geht: den Erlaubnistatbestand der Datenübermittlung. Also Art. 6 DSGVO – nicht Vorgaben aus Kap. V zu Drittlandstransfers.

Vor Erlass des DPF

Für die Zeit vor Erlass des DPF geht das OLG Köln aber tatsächlich davon aus, dass Übermittlung weder nach 46 Abs. 1 DSGVO aufgrund geeigneter Garantien für ein angemessenes Datenschutzniveau in den USA als Drittland zulässig war – also auf Basis von EU-Standarddatenschutzklauseln. Zudem sei die Übermittlung auch nicht aufgrund einer Einwilligung nach Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO zulässig.

Hinsichtlich der EU-Standarddatenschutzklauseln sieht das OLG hier Probleme bei der Effektivität der zusätzlichen Schutzmaßnahmen, insbesondere um den Mangel des Fehlens von Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene in den USA zu heilen.

Nach Erlass des DPF

Spannend und für uns in der aktuellen Situation relevant, ist natürlich die Frage, ob das OLG Datentransfers in die USA auf Grundlage des Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission nach Art. 45 Abs. 1 DSGVO nun für unzulässig erklärt hat. Wie bereits erwähnt: hat das OLG nicht.

Das OLG geht sogar davon aus, dass die empfangende Stelle unter dem DPF zertifiziert ist:

„Eine solche Teilnahme als „certified organisation“, …, ist auch für die G. L. festzustellen, wie aus dem Ausdruck der vom Department of Commerce betriebenen Webseite www.dataprivacyframework.gov…hervorgeht“ (Rz. 81)

Das Gericht prüft im Grund den bekannten datenschutzrechtlichen Standard bei Drittlandstransfers. Eine Datenübermittlung in ein Drittland muss auf zwei Ebenen zulässig sein:

  • Einmal als Verarbeitung nach Art. 6 DSGVO. Wir benötigen eine Rechtsgrundlage.
  • Und parallel dazu als Drittlandstransfer nach Kap. V DSGVO.  

Und das OLG prüft hier für die Frage der Zulässigkeit der Datenübermittlung konsequenterweise dann eben die Rechtmäßigkeit nach Art. 6 DSGVO. Ob also für die Übermittlung ein Erlaubnistatbestand vorliegt.

Hinsichtlich des DPF erfolgen nur kurze Aussagen, die deutlich machen, dass das OLG den Beschluss der EU-Kommission akzeptieren muss.

Der unter dem 10.07.2023 gefasste Beschluss der EU-Kommision mit dem Titel „EU US Data Privacy Framework“ … stellt nunmehr in den USA ein angemessenes Datenschutzniveau fest und entfaltet unmittelbare Wirkung, so dass Datenübermittlungen in das betreffende Land keiner besonderen aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen … . Auf der Grundlage des neuen Angemessenheitsbeschlusses können personenbezogene Daten aus der EU an solche US-Unternehmen übermittelt werden, die an dem DPF teilnehmen

Zurecht verweist das OLG aber darauf, dass auch bei Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses

„die übrigen – allgemeinen – Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung erfüllt sein“

müssen. Hierzu zählt das OLG unter anderem das Erfordernis der in Kapitel II der DSGVO geregelten Einwilligung. Und hier sieht das OLG dann die rechtlichen Probleme. Bei dem Erlaubnistatbestand. Nicht jedoch bei der Frage, ob Datentransfers auf Grundlage des DPF in die USA übermittelt werden dürfen. Hierzu noch einmal der EuGH, hier aus Schrems II (Rz. 117 & 118):

„Nach Art. 288 Abs. 4 AEUV bindet ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission in allen seinen Teilen alle Mitgliedstaaten und ist damit für alle ihre Organe verbindlich, soweit darin festgestellt wird, dass das betreffende Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, und die Übermittlung personenbezogener Daten im Ergebnis genehmigt wird“.

„Solange der Angemessenheitsbeschluss vom Gerichtshof nicht für ungültig erklärt wurde, können die Mitgliedstaaten und ihre Organe, zu denen ihre unabhängigen Aufsichtsbehörden gehören, somit zwar keine diesem Beschluss zuwiderlaufenden Maßnahmen treffen, wie etwa Rechtsakte, mit denen verbindlich festgestellt wird, dass das Drittland, auf das sich der Beschluss bezieht, kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet…, und mit denen infolgedessen die Übermittlung personenbezogener Daten in dieses Drittland ausgesetzt oder verboten wird.“

Also, bitte keine unnötige Panik aufkommen lassen. Das DPF gilt derzeit noch. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung aber gut, dass man bei Drittlandstransfers den Fokus eben nicht allein auf Kap. V DSGVO legen sollte, sondern auch alle anderen Anforderungen einer Verarbeitung beachten muss.

BAG konkretisiert datenschutzrechtliche Unterstützungspflichten des Betriebsrats

In seinem Beschluss vom 9. Mai 2023 hatte sich das BAG unter anderem mit den Vorgaben von § 79a BetrVG und damit dem datenschutzrechtlichen Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu befassen. 

Sachverhalt

In dem Verfahren stritten die Parteien um einen Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Der Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin, ihm ein Verzeichnis über alle im Betrieb und Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen zu übermitteln. Die Arbeitgeberin erteilte daraufhin lediglich die Auskunft, der Schwellenwert für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung im Betrieb sei erreicht.

U.a. ging es um die Frage, ob dem Auskunftsanspruch datenschutzrechtliche Gründe entgegenstünden. 

Entscheidung

Das BAG geht davon aus, dass aus dem Datenschutzrecht nichts gegen die Erfüllung des Auskunftsanspruchs spreche. Die Weitergabe der begehrten Daten an den Betriebsrat sei nach § 26 Abs. 3 iVm. § 22 Abs. 2 BDSG zulässig.

In der Begründung befasst sich das BAG auch mit den (relativ neuen) Regelungen des § 79a BetrVG. 

§ 79a BetrVG

Bekanntlich legte der Gesetzgeber in § 79a BetrVG gesetzlich die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat fest (wenn auch, aus meiner Sicht, nicht besonders klar).

Nach Satz 1 der Norm hat der Betriebsrat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Gemäß Satz 2 ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften, soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet.

Und zuletzt ist in § 79a S. 3 BetrVG vorgesehen, dass Arbeitgeber und Betriebsrat sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften unterstützen.

Ansicht des BAG

Nach Auffassung des BAG bewirkt die Vorschrift des § 79a Satz 2 BetrVG nicht, dass das verlangte Datenschutzniveau nicht mehr gewährleistet wäre. 

Hierbei könne, so das Gericht, dahinstehen, ob die Norm, die die umstrittene datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat nun ausdrücklich dem Arbeitgeber zuweist im Einklang mit Art. 4 Nr. 7 DSGVO stehe. 

Denn den Betriebsrat treffen datenschutzrechtliche Pflichten unabhängig davon, ob er Teil der verantwortlichen Stelle oder selbst Verantwortlicher ist.

Er hat bei jeder Datenverarbeitung – und damit auch bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und ihre Vorgaben zu beachten (sh. schon BAG 7. Mai 2019 – 1 ABR 53/17 – Rn. 45, BAGE 166, 309; nun ausdrücklich in § 79a Satz 1 BetrVG vorgesehen)

Spannend ist die Ansicht des BAG dazu, wie die in § 79a S. 3 BetrVG vorgesehene Unterstützungspflicht in der Praxis umzusetzen ist. 

Das Gericht weist darauf hin, dass die Betriebsparteien nach § 79a S. 3 BetrVG verpflichtet sind, einander bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu unterstützen.

Dem Betriebsrat obläge es damit nicht nur, dem Arbeitgeber diejenigen Informationen zu übermitteln, die er für die Erfüllung der ihm als verantwortliche Stelle obliegenden Pflichten benötigt, sondern er hätte auch an der Erfüllung einer Pflicht zur Löschung von personenbezogenen Daten mitzuwirken“.

Das BAG formuliert hier ganz konkret die Pflicht des Betriebsrates, den Verantwortlichen (Arbeitgeber) bei der Erfüllung der datenschutzrechtlichen Pflichten zu unterstützen. Dies zum einen durch Bereitstellung von Informationen an den Arbeitgeber. Und zum anderen aber auch in der Form der Umsetzung datenschutzrechtlicher Pflichten im Bereich des Betriebsrates. Hier nennt das BAG etwa die Löschung von personenbezogenen Daten. 

EuGH: Verantwortliche haftet für Datenverarbeitungen des Auftragsverarbeiters

Neben dem Urteil in der Rechtssache C-807/21 (Deutsche Wohnen) hat der EuGH am 5. Dezember 2023 eine weitere wichtige Entscheidung (C-683/21) getroffen. Die dortigen Feststellungen sind aus meiner Sicht für die alltägliche Praxis im Datenschutzrecht besonders wichtig – denn es geht um das Verhältnis zwischen dem Verantwortlichen und seinem Auftragsverarbeiter und die Haftung für Tätigkeiten des Dienstleisters.

Sachverhalt

Der Hintergrund der Entscheidung ist einigermaßen skurril. Der Gesundheitsminister der Republik Litauen beauftragte den Direktor des Nationalen Zentrums für öffentliche Gesundheit (NZÖG) damit, den Erwerb eines IT‑Systems zur Erfassung und Überwachung der Daten von Personen im Rahmen der Covid-Pandemie zu organisieren.

Eine Person, die sich als Vertreter des NZÖG ausgab, teilte einem Unternehmen (App-Entwickler) mit, dass das NZÖG das Unternehmen als Entwickler einer entsprechenden mobilen Anwendung ausgewählt habe. Diese Person versendete in der Folge E‑Mails an das Unternehmen (mit Kopie an den Direktor des NZÖG) hinsichtlich verschiedener Aspekte der Entwicklung dieser Anwendung.

Die App, in der der App-Entwickler und das NZÖG in der Datenschutzerklärung gemeinsam genannt waren, war irgendwann im Google Play Store und im Apple App Store zum Herunterladen verfügbar und wurde von mehreren Tausend Personen genutzt.

An den App-Entwickler wurde aber nie ein öffentlicher Auftrag zum Erwerb der App vergeben. Das NZÖG forderte dann den App-Entwickler auf, es in der mobilen Anwendung in keiner Weise zu erwähnen. Außerdem teilte es mit, dass das Vergabeverfahren wegen fehlender Mittel für den Erwerb der Anwendung beendet worden sei.

Wer ist Verantwortlicher?

Die erste durch den EuGH zu beantwortende Frage war, ob das NZÖG in dieser Konstellation datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Datenverarbeitung über App sein konnte. Wohlgemerkt wurde ein offizieller Auftrag im Rahmen einer Ausschreibung nicht erteilt.

Der EuGH geht aber dennoch davon aus, dass

die Entwicklung der in Rede stehenden mobilen Anwendung vom NZÖG in Auftrag gegeben wurde und dazu dienen sollte, das von ihm gesetzte Ziel umzusetzen, nämlich die Covid‑19-Pandemie durch ein IT‑Tool zur Erfassung und Überwachung der Daten von Personen, die mit Trägern des Covid‑19-Virus in Kontakt standen, zu bewältigen“.

Zudem habe das NZÖG vorgesehen, dass zu diesem Zweck personenbezogene Daten der Nutzer der mobilen Anwendung verarbeitet werden.

Außerdem, so der EuGH, geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Parameter dieser Anwendung, z. B. welche Fragen gestellt werden und wie diese formuliert sind, an den Bedarf des NZÖG angepasst wurden und dass das NZÖG bei ihrer Festlegung eine aktive Rolle gespielt hat.

Der EuGH prüft also hier die zwei entscheidenden Merkmale der Verantwortlichkeit: Entscheidung über Mittel und Zwecke der Verarbeitung und kommt zu folgendem Ergebnis:

Unter diesen Umständen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das NZÖG tatsächlich an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung mitgewirkt hat.“

Der EuGH nimmt hier also eine Rolle als Verantwortlicher für NZÖG an.

Wichtig für die Praxis sind die Hinweise des EuGH dazu, welche Kriterien nicht zwingend für eine Verantwortlichkeit sprechen:

  • Der bloße Umstand, dass das NZÖG in der Datenschutzerklärung der mobilen Anwendung als Verantwortlicher genannt wurde
  • Dass die Anwendung Links zum NZÖG enthielt

Diese Umstände sind auch Sicht des EuGH nur dann für die Frage der Verantwortlichkeit relevant,

„wenn feststeht, dass das NZÖG dem ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.“

Gleichzeitig macht der EuGH (wieder einmal) deutlich, wie weit er die Figur der Verantwortlichkeit nach der DSGVO versteht.

Die Umstände

  • dass das NZÖG selbst keine personenbezogenen Daten verarbeitet hat
  • dass kein Vertrag zwischen dem NZÖG und dem App-Entwickler bestand
  • dass das NZÖG die mobile Anwendung nicht erworben hat
  • dass es die Verbreitung dieser App über Online-Shops nicht genehmigt hat

schließen es nach Ansicht des EUGH gerade nicht aus,

dass das NZÖG als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO eingestuft werden kann.“

Bedeutet für uns in der Praxis: die Verantwortlichkeit beginnt früh und eventuell schneller als man denkt. Der EuGH stellt sehr klar allein auf die entscheidenden Merkmale der Entscheidung über Mittel und Zwecke ab. Für die Verantwortlichkeit spielen rein formelle Aspekte, wie etwa ein Vertrag oder der Erwerb der Anwendung, keine Rolle, solange Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Stelle an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung mitwirkt.

Beauftragt also eine Stelle ein anderes Unternehmen mit der Entwicklung einer App und hat es in diesem Zusammenhang an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der über die App vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten mitgewirkt, kann dies Stelle als Verantwortlicher angesehen werden, auch wenn sie selbst keine personenbezogene Daten betreffenden Verarbeitungsvorgänge durchgeführt.

Bußgeld gegen den Verantwortlichen für Tätigkeiten des Auftragsverarbeiters

Als Parallele zu dem Verfahren Deutsche Wohnen, ging es auch hier um die Frage der Haftung des Verantwortlichen.

Im hiesigen Fall war nun aber die Besonderheit, dass die NZÖG ja selbst keine Daten verarbeitet hat. Dies erfolgte vielmehr durch den App-Entwickler.

Die Frage war dann, ob eine Geldbuße gegen einen Verantwortlichen für Verarbeitungsvorgänge verhängt werden kann, die von einem Auftragsverarbeiter in seinem Namen durchgeführt wurden.

Der EuGH ist in diesem Punkt, dass muss man so sagen, ganz klar und beantwortet die Frage mit „ja“.

In seiner Begründung erinnert der EuGH etwa daran, dass ein Auftragsverarbeiter nach der Definition in Art. 4 Nr. 8 DSGVO eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle ist, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

Hierauf folgt, dass ein Verantwortlicher,

nicht nur für jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch ihn selbst erfolgt, sondern auch für die in seinem Namen erfolgenden Verarbeitungen verantwortlich ist“.

Die rechtliche Verantwortlichkeit und damit Haftung erstreckt also auch auf Tätigkeiten des eingesetzten Auftragsverarbeiters.

Daher, so der EuGH,

kann gegen ihn eine Geldbuße nach Art. 83 der DSGVO verhängt werden, wenn personenbezogene Daten unrechtmäßig verarbeitet werden und die Verarbeitung nicht durch ihn, sondern durch einen Auftragsverarbeiter, an den er sich gewandt hat, in seinem Namen erfolgt ist“.

Von der Bußgeldhaftung des Verantwortlichen für den Auftragsverarbeiter gibt es jedoch Ausnahmen, die der EuGH benennt:

  • In Fällen, in denen der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten für eigene Zwecke verarbeitet
  • diese Daten auf eine Weise verarbeitet hat, die nicht mit dem Rahmen oder den Modalitäten der Verarbeitung, wie sie vom Verantwortlichen festgelegt wurden, vereinbar ist
  • auf eine Weise verarbeitet, bei der vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Verantwortliche ihr zugestimmt hätte.

In diesen drei Fällen gilt der Auftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 10 DSGVO nämlich in Bezug auf eine solche Verarbeitung als Verantwortlicher.

Die Ausführungen des EuGH bedeuten in der Praxis, dass man besonderes Augenmerk auf den Inhalt der Auftragsverarbeitungsverträge und der Weisungen zur Verarbeitung legen sollte. Im Grunde haftet der Verantwortliche für Tätigkeiten des Auftragsverarbeiters, solange dieser im Rahmen der Weisungen bleibt. Je weiter eine Weisung bzw. der Zweck der beauftragten Verarbeitung aber nun definiert ist, desto größer ist natürlich auch ein potentielles Haftungsrisiko für den Verantwortlichen.

Die Formulierung „Zur Durchführung des Hauptvertrages“ in einem AV-Vertrag wird in der Praxis viel mehr Interpretationsspielraum bieten, ob eine Verarbeitung wirklich im Rahmen des Auftrages erfolgt, als etwa eine genau Beschreibung der einzelnen Leistungen und Datenverarbeitungen.

Verwaltungsgerichtshof Österreich: „unbedingt erforderlich“ nach Art. 5 Abs. 3 ePrivacy RL (TTDSG) ist etwas anderes als „erforderlich“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO

In der Entscheidung vom 31.10.2023 (Ro 2020/04/0024) ging es um die Genehmigung von Verhaltensregeln gemäß Art. 40 Abs. 5 DSGVO für „Presse- und Magazin-Medienunternehmen“ bei der österreichischen Datenschutzbehörde. Die DSB wies den Antrag auf Genehmigung der vorgelegten Verhaltensregeln teilweise im Hinblick auf mehrere Punkte aus den Verhaltensregeln ab. Ein relevanter Punkt war hierbei Punkte D.1.3 (Zwingend erforderliche datenverarbeitende Cookies). Hinsichtlich Punkt D.1.3 ging es u.a. um die Frage der Auslegung der Wortfolge „unbedingt erforderlich“ in Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG und zwar dahingehend, ob davon eine näher beschriebene „wirtschaftliche unbedingte Erforderlichkeit“ umfasst sei. Punkt D.1.3 betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einsatz von Cookies ohne Einwilligung der betroffenen Person, wenn der Verarbeitungsvorgang für die Angebotserbringung zwingend erforderlich ist, wobei nach Punkt D.1.3 erster Absatz der Begriff „erforderlich“ unter Beachtung von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auszulegen sei.

In seiner Entscheidung weist das Gericht (unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung) darauf hin, dass für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO es allein nicht ausreichend ist, dass die Datenverarbeitung zur Verwirklichung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Vielmehr bedarf es zusätzlich einer Abwägung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten mit den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person.

Das Gericht unterscheidet hierbei klar zwischen den beiden Schutz- und Anwendungsbereichen der DSGVO und der RL 2002/58/EG. Während sich der Begriff „erforderlich“ in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf die Verarbeitung [personenbezogener Daten] zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bezieht, betreffe der Begriff „unbedingt erforderlich“ in Art. 5 Abs. 3 zweiter Satz RL 2002/58/EG die Speicherung von Informationen oder den Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, „damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann“.

Im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO setzt daher Art. 5 Abs. 3 zweiter Satz der Richtlinie 2002/58/EG für die Zulässigkeit der Speicherung von Informationen oder den Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, keine Interessensabwägung voraus.“

Auf diese unterschiedlichen Prüfkriterien und auch -umfänge hat in der Vergangenheit etwa auch die DSK in ihrer Orientierungshilfe Telemedien hingewiesen (S. 21 f). Die Ausnahmen gemäß § 25 Abs. 2 TTDSG unterscheiden sich danach wesentlich von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. „Während das TTDSG starre Kriterien benennt, die erfüllt sein müssen, eröffnet die DS-GVO eine gewisse Abwägungsflexibilität“. Nach Ansicht der DSK ist eine Interessenabwägung, die zu Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorgenommen wurde, daher nicht geeignet, automatisch die Voraussetzungen von § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG (bzw. Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG zu erfüllen.

Für die Praxis bedeutet diese Auslegung, dass „unbedingt erforderlich“ nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG gerade nicht eins zu eins wie die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen ist. Die RL 2002/58/EG sieht keine Abwägungsmöglichkeit in ihrem Wortlaut vor. Dies mag man aus Sicht von Unternehmen positiv oder negativ verstehen. Negativ, da keine Abwägung mit Interessen möglich ist, um so ggfs. ein passendes Ergebnis zu erzielen. Oder auch positiv, da eben keine entgegenstehenden Interessen berücksichtigt werden müssen, jedoch die Erforderlichkeit nachgewiesen werden muss.

750 EUR DSGVO-Schadenersatz wegen Auskunft „erst“ nach 19 Tagen? Ich meine: nein. 

Derzeit wird in der Datenschutzszene ein Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Duisburg vom 03.11.2023 (Az. 5 Ca 877/23) diskutiert. Das ArbG sprach dem Kläger 750 EUR Schmerzensgeld zu, weil ein Unternehmen eine (Negativ)Auskunft nach Art. 15 DGSVO „erst“ nach 19 Kalendertagen erteilt hatte. Der Kläger war ein früherer Bewerber. Nach Ansicht des ArbG stellt diese Verzögerung der Auskunft einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO. 

Nach Sichtung des Urteils und der Gründe würde ich als Verantwortlicher jedoch nicht in Panik verfallen. Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist, meines Erachtens, die Begründung des ArbG an mehreren Stellen angreifbar und ebenso ein anderes Ergebnis vertretbar. 

Der rein nationale Blick auf das Merkmal „unverzüglich“

Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß Art. 15 DSGVO ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. 

Nach Ansicht des ArbG sei unter „unverzüglich“, angelehnt an § 121 BGB, „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen. Zwar gesteht das Gericht ein, dass „unverzüglich“ nicht „sofort“ bedeutet. Jedoch geht es, unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, davon aus, dass nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche, ohne das Vorliegen besonderer Umstände, grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben sei. 

Vorliegend gab das Unternehmen an, dass aufgrund von Wochenenden, Feiertagen und Brückentagen in dem betreffenden Zeitraum (Pfingsten), die Auskunft innerhalb von 9 Arbeitstagen erteilt wurde. Für das ArbG waren diese 9 Arbeitstage jedoch zu lang. 

Das ArbG legt hier also eine unmittelbar anwendbare EU-Verordnung und deren Vorgaben rein aus dem nationalen Rechtsverständnis aus. Dies verstößt gegen die Rechtsprechung des EuGH, konkret auch zur DSGVO. Der EuGH geht davon aus, dass (nach ständiger Rechtsprechung) die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (C-300/21, Rz. 29). 

Art. 12 Abs. 3 DSGVO verweist hinsichtlich des Begriffs „unverzüglich“ nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten. Nach dem EuGH ist die Auslegung daher insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlauts der betreffenden Bestimmung und des Zusammenhangs, in den sie sich einfügt, zu ermitteln (C-300/21, Rz. 29).

In diesem Fall ist der Begriff „unverzüglich“ für die Anwendung der DSGVO als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen (so zum Begriff „Schaden“ in Art. 82 Abs. 1 DSGVO, C-300/21, Rz. 30).

Genau diese Auslegung nimmt das ArbG hier aber nicht. 

Zusatz: man könnte, völlig unabhängig von diesen europarechtlichen Erwägungen, auch noch entgegenhalten, dass bereits ein Landesarbeitsgericht eine andere Auffassung zu dem Begriff „unverzüglich“ vertreten hat; dies auch zeitlich vor dem Urteil des ArbG. Mit Blick auf die Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO hat das LAG Baden-Württemberg entschieden, dass der Verantwortliche „vor Ablauf dieser Frist“ die Ansprüche nicht erfüllen braucht (hierzu mein Blogbeitrag).

Im Ergebnis bin ich sogar bei dem ArbG, dass hier keine starren Fristen gelten können; außer eben jene Monatsfrist. Dann jedoch, unter Verweis auf die Rechtsprechung des BAG, davon auszugehen, dass die Erteilung einer Negativauskunft nach 9 Arbeitstagen einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO darstellt, halte ich mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH für nicht richtig. 

Der angenommene Schaden – Kontrollverlust ohne Daten?

Selbst wenn man einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO annehmen würde, sind meines Erachtens die Ausführungen des ArbG zum materiellen Schaden (750 EUR) angreifbar. Nach Ansicht des Gerichts hat er Kläger „durch die verspätete Auskunft einen Kontrollverlust hinsichtlich seiner Daten erlitten“. 

Einige werden sich fragen: aber, der Verantwortliche hatte doch gar keine Daten? Genau. Die wurden (wohl) mittlerweile gelöscht.

Nach Ansicht des ArbG „war der Kläger im Ungewissen und ihm die weitere Prüfung verwehrt, ob und ggf. wie die Beklagte seine personenbezogenen Daten verarbeitet“. Dies sei der Schaden. 

Eine solche Auslegung kollidiert aber meines Erachtens mit der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und auch Schlussanträgen von Generalanwälten. 

Generalanwalt Collins geht etwa hinsichtlich des Schadens nach Art. 82 DSGVO davon aus, dass, auch wenn es keine Geringfügigkeitsschwelle für die Höhe des immateriellen Schadens gibt, es eindeutiger und präziser Beweise dafür bedarf, dass die betroffene Person einen solchen Schaden erlitten hat. Ein potenzieller oder hypothetischer Schaden oder die bloße Beunruhigung wegen des Diebstahls der eigenen personenbezogenen Daten reicht nicht aus (C‑182/22 und C‑189/22, Rz. 24).

Generalanwalt Pitruzzella geht davon aus, dass sich empirisch feststellen lasse, dass jeder Verstoß gegen eine Datenschutzvorschrift zu einer negativen Reaktion der betroffenen Person führt. Eine Entschädigung, die für das bloße Gefühl des Unwohlseins über die Nichteinhaltung des Gesetzes durch einen Dritten geschuldet wird, könnte aber leicht mit einer Entschädigung ohne Schaden verwechselt werden, was aber nicht vom Tatbestand von Art. 82 DSGVO erfasst zu sein scheint (C‑340/21, Rz. 81).

Nach Ansicht des EuGH geht aus dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO klar hervor, dass das Vorliegen eines „Schadens“ eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (C-300/21, Rz. 32). Zudem ist eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, gerade nicht vom Nachweis befreit, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen (Rz. 50).

Vorliegend hatte der Kläger nur begründet, dass ein immaterieller Nachteil vorliege, wenn eine betroffene Person einen Kontrollverlust hinsichtlich eigener Daten erleide oder eine Einschränkung in ihren Rechten erfahre. Er habe auch ein emotionales Ungemach erfahren. Der Kläger trug hier aber gerade keine vom EuGH und auch den Generalanwälten geforderten konkreten Beweise für den Schaden an sich vor. Im Gegenteil spricht etwa die Auslegung von Generalanwalt Collins gegen die Anerkennung von „Ungemach“ als Schaden. 

Zuletzt muss man sich hier auch die konkrete Situation vor Augen halten: der Kläger hatte sich vor Jahren bei dem Verantwortlichen beworben – also selbst Daten übersendet. Wenn der Kläger aber nun einen, wohl gemerkt, hypothetischen Kontrollverlust als Schaden ersetzt verlangt, dann muss meines Erachtens auch berücksichtigt werden, dass die Daten ja erst durch den Kläger selbst in den Verantwortungsbereich des Unternehmens gelangten. 

Um es noch drastischer zu sagen: auf Basis der Argumentation des ArbG sende ich einfach wild meine Daten an verschiedene Unternehmen und mache danach Auskunftsanträge geltend. Wenn ein Unternehmen hierauf nicht, sagen wir innerhalb von 14 Tagen (kennen wir ja aus Deutschland als Richtschnur für die „Unverzüglichkeit“) antwortet, mache ich Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO geltend, da ja in diesen 14 Tagen nicht klar war, ob ich nicht die Kontrolle über die Daten habe oder nicht. P.S.: die Kontrolle habe ich vorher selbst abgegeben. 

Ungültige DSGVO-Einwilligung – Wechsel auf andere Rechtsgrundlage möglich? Aussagen des EuGH, öst. BVwG und der öst. Aufsichtsbehörde

Ist es möglich, eine Verarbeitung, die ursprünglich auf eine Einwilligung gestützt war, auf einer anderen Rechtsgrundlage durchzuführen, wenn die Einwilligung wegfällt bzw. unwirksam ist?

Ansicht des EuGH

In seinem Urteil vom 4. Juli 2023 (C-252/21) hatte sich der EuGH unter anderem auch mit der Situation befasst, dass eine Einwilligung entweder nicht oder nicht wirksam eingeholt wurde. Die Frage war dann, ob die Datenverarbeitung eventuell dennoch auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 DSGVO gerechtfertigt sein kann.

Hierzu der EuGH (Rz. 92):

Liegt keine solche Einwilligung vor oder wurde die Einwilligung nicht freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO erteilt, ist eine solche Verarbeitung gleichwohl gerechtfertigt, wenn sie eine der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f genannten Voraussetzungen in Bezug auf die Erforderlichkeit erfüllt.“

Das Gericht adressiert klar zwei Situationen:

  • Eine Einwilligung wurde gar nicht eingeholt (also auch nicht versucht) („liegt keine solche Einwilligung vor“)
  • Eine Einwilligung wurde eingeholt, diese war aber unwirksam, da nicht alle Anforderungen der DSGVO eingehalten wurden („wurde die Einwilligung nicht freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO erteilt“)

Für beide Fälle geht der EuGH davon aus, dass die bestreffende Verarbeitung gleichwohl gerechtfertigt sein kann, wenn ein anderer Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllt ist.

Diese Ansicht des EuGH ist für mich eine wichtige Feststellung. Der „switch“ von einer Rechtsgrundlage zur anderen ist danach möglich. Als Verantwortlicher muss man also nicht von Anfang an und für ewig allein eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung nutzen. Aber: natürlich müssen die Anforderungen der jeweiligen Alternative des Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllt sein.

Ansicht der österreichischen Datenschutzbehörde

Im neuesten Newsletter der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) bin ich auf eine genau entgegengesetzte Meinung der DSB aufmerksam geworden. Die DSB berichtet dort über eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG, dazu gleich unten).

Ebenso ist es in derartigen Fällen nicht möglich, im Falle der Ungültigkeit einer Einwilligung zum Zwecke des Profiling nachträglich auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu wechseln, zumal sich die Unser Ö-Bonus Club GmbH diesbezüglich in sämtlichen vorgelegten Dokumenten und auch gegenüber den betroffenen Personen nur auf die Einwilligung gestützt hat.“

Die DSB verweist dazu dann auch auf das EuGH-Urteil. Diese Interpretation hat mich doch etwas verwundert, zumindest in der Pauschalität. Denn die Auslegung des EuGH (oben) geht meines Erachtens genau in eine andere Richtung.

Ich vermute, die DSB bezieht sich hier eher auf den konkreten Fall vor dem BVwG, in dem der Wechsel der Rechtsgrundlage am Ende nicht funktionierte. Aber nicht, weil dies grundsätzlich ausgeschlossen wäre, sondern auf Grund der nicht erfüllten Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO als Alternative. Aber: auch dort ging das Gericht davon aus, dass der Wechsel der Rechtsgrundlage möglich ist.

Ansicht des BVwG

In der Entscheidung des BVwG (GZ: W256 2227693-1/44E) brachte das betroffene Unternehmen vor, die gegenständliche Datenverarbeitung könne auch (hilfsweise) auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO oder Art. 6 Abs. 4 DSGVO gestützt werden.

Dies sah die DSB anders. Das BVwG wiederum schloss sich der Ansicht der Aufsichtsbehörde nicht an und verwies hierzu auch auf das Urteil des EuGH.

Der Ansicht der belangten Behörde, eine ungültige Einwilligungserklärung bewirke in jedem Fall eine unrechtmäßige Datenverarbeitung und mache eine Überprüfung sonstiger Rechtsgrundlagen entbehrlich, kann – wie bereits im Erkenntnis vom 31. August 2021 näher erläutert wurde –  nicht gefolgt werden (siehe dazu zwischenzeitig auch EuGH 4.7.2023, C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537 Rz. 92).“

Eine ungültige Einwilligungserklärung führt nach Ansicht des BVwG damit gerade nicht zur unrechtmäßigen Verarbeitung, falls die Voraussetzungen einer anderen Rechtsgrundlage erfüllt sind. Im konkreten Fall prüft das BVwG dann den Tatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das Problem hierbei war, dass nach Ansicht des Gerichts die vernünftigen Erwartungen der Betroffenen die Datenverarbeitung wohl nicht umfassten und die Betroffenen gerade nicht damit rechneten.

Das Unternehmen informierte Betroffene im Rahmen der Anmeldung, dass Daten u.a. zum Zweck der Durchführung von personalisierter Werbung verwendet werden. Jedoch stützte sich das Unternehmen in den Informationen (also AGB und Datenschutzhinweisen) ausschließlich auf Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und führte dazu u.a. in den AGB aus, dass eine solche Datenverarbeitung „nur sofern das Mitglied einwilligt“ durchgeführt werde. Das BVwG geht davon aus, dass damit aber den Betroffenen gegenüber zum Ausdruck gebracht werde, dass die betroffene Person die Durchführung einer solchen Datenverarbeitung selbst in der Hand habe. Dies führte am Ende zum Überwiegen der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen.

Und beim Widerruf?

Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO sieht gleichlaufend mit dieser Auslegung des EuGH und BVwG vor, dass eine Datenverarbeitung, die auf Grundlage einer nun widerrufenen Einwilligung erfolgt, dennoch fortgeführt werden kann – wenn die Anforderungen der jeweiligen Rechtsgrundlage beachtet werden.

Danach sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und es „an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung“ fehlt.

Österreichisches Bundesverwaltungsgericht: Anforderungen an die Vollmacht zur Ausübung von Betroffenenrechten

In seiner Entscheidung vom 5.10.2023 (Gz W292 2258172-1) hatte sich das österreichische Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der Frage zu befassen, wie eine Vollmacht zur Ausübung von Betroffenenrechten konkret ausgestaltet sein muss und wann ein Verantwortlicher eine solche Anfrage zurückweisen darf.


Sachverhalt
Der Betroffene wandte sich gegen einen Bescheid der österreichischen Datenschutzbehörde, die seine Beschwerde gegen eine datenverarbeitende Stelle wegen Verletzung in den Rechten auf Auskunft und Löschung als unbegründet abwies.


Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde erfüllte die damals gegenüber dem Verantwortlichen (einer öffentlichen Stelle) von einem Vertreter vorgelegte Vollmacht zur Ausübung der Rechte auf Auskunft und Löschung nicht die (besonderen) Anforderungen an eine Vollmacht, zumal eine pauschale Formulierung der Vollmacht keineswegs erkennen ließ, dass diese tatsächlich auch konkret ein datenschutzrechtliches Auskunfts- beziehungsweise Löschbegehren oder die Geltendmachung datenschutzrechtlich höchstpersönlicher Rechte im Generellen mitumfasse.


In der damals vorgelegten „Vollmacht / Auftragserteilung“ war festgehalten, dass der Vertreter ermächtigt werde, den Betroffenen gegenüber Behörden zu vertreten, in seinem Namen Erklärungen, Bekenntnisse, Anträge, Berufungen und Beschwerden zu übermitteln, Bescheidbegründungen zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen, Rechtsmittelverzichte zu erklären und in seinem Namen verbindlich zu unterschreiben.


Dieser Inhalt reichte dem Verantwortlichen und auch der Datenschutzbehörde nicht aus, um Betroffenenrechte für eine andere Person geltend machen zu können. Zudem sei ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen nicht mit einer Akteneinsicht gleichzusetzen.


Konkret ging es hier um Betroffenenrechte nach der RL 2016/680, welche in Österreich im Datenschutzgesetz (DSG) umgesetzt sind, die jedoch inhaltlich den Betroffenenrechten der DSGVO zum Großteil entsprechen. Daher sind die Ausführungen des BVwG aus meiner Sicht durchaus auch für die Anwendung der DSGVO von Interesse, zumal das BVwG auch auf Vorschriften der DSGVO (wie etwa Art. 15 DSGVO) verweist.


Entscheidung
Das BVwG teilt die Einschätzung der Datenschutzbehörde, dass die damals gegenüber dem Verantwortlichen verwendete Vollmacht nicht ausreichend war.


Träger des Auskunftsrechts Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist ausschließlich die betroffene Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Nur diese ist grundsätzlich berechtigt, aufgrund ihres Auskunftsbegehrens eine entsprechende Auskunft zu erhalten.


Zwar geht das BVwG davon aus, dass ein solcher Antrag auch von einem Vertreter gestellt werden kann. Jedoch sei zu beachten, dass es sich beim Recht auf Auskunft und Recht auf Löschung um höchstpersönliche Betroffenenrechte, nämlich um subjektive, verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte, handelt.


Das BVwG verweist in seiner Begründung auch auf ältere Rechtsprechung zum Charakter der Betroffenenrechte als höchstpersönliche Rechte. Dort wurde etwa festgestellt, dass das Recht auf Auskunft im Falle einer gewillkürten Vertretung vom Betroffenen selbst dem Vertreter übertragen werden muss, dies auch nicht durch Dritte erfolgen kann sowie an den Nachweis des Vorliegens der Bevollmächtigung ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, weil das Auskunftsrecht ein höchstpersönliches Recht darstellt.


Hieraus leitet das BVwG folgende Anforderungen an eine Vollmacht zur Geltendmachung von Betroffenenrechten ab:


Daraus folgt nach Ansicht des erkennenden Senates auch für den Anwendungsbereich der Betroffenenrechte, dass an den Inhalt einer allenfalls zum Zweck der Geltendmachung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten erteilten Vollmacht besondere Ansprüche zu stellen sind, wobei aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar sein muss, dass die Stellung eines Auskunftsbegehrens auch von einer allgemein formulierten Vertretungsvollmacht tatsächlich und konkret mitumfasst sein soll.“
Vorliegend geht das BVwG davon aus, dass die damals verwendete Vollmacht nur pauschale Formulierung enthielt. Daraus war in keiner Weise erkennbar, dass diese tatsächlich auch konkret ein datenschutzrechtliches Auskunfts- beziehungsweise Löschbegehren bzw. die Geltendmachung höchstpersönlicher Datenschutzrechte mitumfasse
“.


In einer solchen Situation darf der Verantwortliche Zweifel an der Zulässigkeit der Vertretung haben und den Antrag auf Auskunft und Löschung zurückweisen. Das BVwG begründet dies vor allem auch mit dem erhöhten Maßstab an den Inhalt der Vollmacht, da es sich hier um höchstpersönliche Rechte handelt.
Im Zeitpunkt der Antragstellung war


kein Nachweis einer Vollmacht, die konkret die Geltendmachung des Rechts auf Auskunft und auf Löschung umfasste, vorhanden“.


Der Verweis auf die „Akteneinsicht“ in der Vollmacht, reicht dem BVwG ebenfalls nicht aus. Dieses Recht ist nicht mit dem Recht auf ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen gleichzusetzen.


Fazit
Betroffenenrechte (hier im Bereich der RL 2016/680, meines Erachtens aber ebenso übertragbar auf jene der DSGVO) dürfen per Vollmacht durch Vertreter ausgeübt werden. Das BVwG gibt in seiner Entscheidung einige relevante Hinweise, was bei der textlichen Gestaltung derartiger Vollmachten zu beachten ist. Insbesondere scheint das BVwG eine explizite Bezugnahme auf Betroffenenrechte im Datenschutzrecht zu verlangen. Für Verantwortliche bietet die Entscheidung Argumente für eine Zurückweisung von Betroffenenanfragen (oder zumindest das Anfordern einer ausreichenden Vollmacht), wenn diese durch Vertreter gestellt werden und unklar ist, ob eine ausreichende Vollmacht besteht.

Update – Bundesverwaltungsgericht Österreich: Gesellschaftsrechtliche Verschmelzung von Unternehmen stellt keine Datenübermittlung dar – Rechtsnachfolger übernimmt Recht zur Datenverwendung

In der Praxis stellen sich gerade in gesellschaftsrechtlichen Transaktionen oft auch datenschutzrechtliche Fragen. Wie können Mitarbeiter- und Kundendaten auf ein erwerbendes Unternehmen übergehen? Darf ein Unternehmen als Rechtsnachfolger eines eingebrachten Unternehmens die vorhandenen Daten einfach weiter verwenden?

Das Bundesverwaltungsgericht in Österreich (BVwG) hat sich jüngst in einer Entscheidung (Bescheid v. 22.8.2023 – W137 2251172-1) mit dem Vorgang einer gesellschaftsrechtlichen Verschmelzung (in Deutschland etwa im UmwG geregelt) aus datenschutzrechtlicher Sicht befasst und einige praxisrelevante Aussagen getroffen.

Sachverhalt

In dem Verfahren beschwerte sich eine betroffene Person darüber, nicht DSGVO-konform von einer Gesellschaft informiert worden zu sein. Das verantwortliche Unternehmen (GmbH) betreibt eine App. Die Programmierung der App erfolgte zunächst durch ein anderes Unternehmen im Auftrag und nach den Vorgaben dieses anderen Unternehmens. Dieses andere Unternehmen wurde nach einiger Zeit in die GmbH durch Verschmelzung eingebracht.

Nach Ansicht der Betroffenen habe das verantwortliche Unternehmen (Betreiber der App) insbesondere fälschlich informiert, dass personenbezogene Daten selbst erhoben wurden, obwohl es diese Daten in der Vergangenheit von dem in die GmbH eingebrachten Unternehmen übernommen habe.

Entscheidung

Das BVwG musste also die Frage klären, ob der Betreiber der App richtig nach Art. 13 und 14 DSGVO informiert hat, wenn hinsichtlich der relevanten Daten angegeben wurde, dass diese selbst erhoben wurden, obwohl die Daten in der Vergangenheit rein faktisch von dem eingebrachten Unternehmen erhoben wurden. Eventuell lag auch eine Übermittlung von Daten zwischen den Unternehmen vor.

  • Das BVwG stellt zunächst fest, dass es sich hier um den Fall einer Gesamtrechtsnachfolge handelt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG in Deutschland).
  • Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist diese Art der Unternehmensnachfolge bzw. -übernahme unproblematisch, denn es findet keine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte statt.
  • Das eigentliche Unternehmen bleibt rechtlich unverändert und damit auch die Rechtgrundlage für die bestehenden Verarbeitungsvorgänge.
  • Es liegt demnach kein datenschutzrechtlich relevanter Vorgang vor.“
  • Der Rechtsnachfolger übernimmt auch das Recht zur Datenverwendung in jenem Umfang, wie es bereits dem Rechtsvorgänger zustand; es liegt somit keine Datenübermittlung an Dritte vor.
  • Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgte aus rechtlicher Perspektive direkt bei dem verantwortlichen Unternehmen (Betreiber der App).

Fazit

Das BVwG stellt zwei praxisrelevante Aspekte fest. Erstens, es liegt keine Datenübermittlung zwischen den beiden Unternehmen vor. Dies liegt an dem Konstrukt der Gesamtrechtsnachfolge. Zweitens, kann sich der Rechtsnachfolger auf das Recht zur Datenverwendung in jenem Umfang berufen, wie dies für das eingebrachte Unternehmen der Fall war. Nach Ansicht des BVwG gehen quasi die Rechtsgrundlagen und Zwecke der Datenverarbeitung auf den Rechtsnachfolger über.  

Update vom 11.10.2023

Mich hat heute der Kollege Dr. Christian Wirthensohn aus Österreich kontaktiert, der in dem Verfahren die Beschwerdeführerin vertreten hat. Er hat darauf hingewiesen, dass faktisch keine Verschmelzung zugrunde lag, sondern ein (Einzel-)Unternehmen in eine nachträglich gegründete GmbH eingebracht wurde. Eine solche Einbringung stelle nach österreichischem Recht sowohl nach der Rechtsprechung des österreichischen VwGH als auch nach Ansicht in der gesellschaftsrechtlichen aber auch in der datenschutzrechtlichen Literatur einen Fall einer Einzelrechtsnachfolge dar. Das BVwG hat dies nach Ansicht des Kollegen verkannt und es ist u.a. deswegen Revision an den VwGH erhoben worden.

Was bedeutet das für die Interpretation der Begründung? Das BVwG scheint zu etwas entschieden zu haben, was faktisch nicht vorlag. Die datenschutzrechtliche Begründung des BVwG bezieht sich auf eine Gesamtrechtsnachfolge. Für diesen Fall geht das BVwG von den oben genannten Folgen aus. Interessant wird sein, ob der VwGH, wenn eine Einzelrechtsnachfolge vorliegt, hier einen datenschutzrechtlichen Unterschied erkennt. Wenn also ein Erwerb von einzelnen Vermögensgegenständen vorlag, z.B. durch Übereignung.

Landesarbeitsgericht: Frist zur Beantwortung von Auskunftsersuchen beträgt einen Monat – auch wenn der Betroffene (oder sein Anwalt) eine kürzere Frist setzen

In der Praxis werden Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO oft mit einer Fristsetzung durch Betroffene verbunden. So wird etwa gefordert, die Auskunft innerhalb von ein oder zwei Wochen zur Verfügung zu stellen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Urteil vom 28.7.2023, 9 Sa 73/21) hatte sich in einer Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob Betroffene einen Anspruch auf Erfüllung des Auskunftsrechts innerhalb der von ihnen (oder ihrem Rechtsanwalt) gesetzten Frist haben. Auch wenn diese von den gesetzlichen Vorgaben abweicht.

Sachverhalt

Der Kläger des Verfahrens stand bei der Beklagten in einem Ausbildungsverhältnis. Ihm wurde eine Abmahnung erteilt. Mit E-Mail vom 25.03.2020 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagten und verlangte u.a. bis zum 03.04.2020 Auskunft über die personenbezogenen Daten des Klägers gem. Art. 15 DSGVO sowie Übermittlung der Personalakte des Klägers.

Entscheidung

Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Art. 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist.

Das LAG musste prüfen, wie sich die kurze Fristsetzung (9 Tage) zu der gesetzlichen Vorgabe des Art. 12 Abs. 3 DSGVO verhält.

Das Gericht geht davon aus, dass die Setzung einer kürzeren Frist, als jener in Art. 12 Abs. 3 DSGVO, irrelevant ist.

Nach Ansicht des LAG sind die Fristen für die Auskunftserteilung gesetzlich geregelt.

„Setzt der Auskunftsberechtigte eine zu kurze Frist, kann das nichts daran ändern, dass die Frist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO gilt.“

Verantwortliche haben also grundsätzlich die gesetzlich vorgesehene Zeit, um die Auskunft zu erteilen. Natürlich darf in der Praxis aber nicht unbeachtet bleiben, dass due Auskunft grundsätzlich „unverzüglich“ zu erteilen ist. Die Auskunft kann also auch vor Ablauf der Monatsfrist erteilt werden, wenn dies möglich ist.

Das Gericht führt weiter aus:

„Vor Ablauf dieser Frist braucht der Verantwortliche, hier die Beklagten zu eins und zu zwei die Ansprüche nicht erfüllen.“

Verantwortliche müssen nach Ansicht des LAG also auf eine zu kurze Fristsetzung nicht reagieren, sondern sind an die gesetzlichen Vorgaben gebunden.

Zudem geht das LAG aber auch davon aus, dass eine zu kurz gesetzte Frist den Auskunftsanspruch nicht gegenstandlos macht. Dieser ist weiterhin zu erfüllen – nur eben innerhalb der gesetzlichen Frist.

Folgt man den Erwägungen des LAG, sollten sich Verantwortliche in der Praxis also bei Fristsetzungen durch Betroffene oder ihre Vertreter nicht unter Druck setzen. Es gelten die gesetzlichen Vorgaben. So hatte etwa in der Vergangenheit auch das BayLDA in seinem Tätigkeitsbericht 2019 (S. 26) festgestellt:

„„Unverzüglich“ bedeutet nicht, dass eine Reaktion auf die Anfrage sofort zu erfolgen hat, sondern dass die Anfrage „ohne schuldhaftes Zögern“ zu bearbeiten ist.“

Sollte etwa innerhalb der Monatsfrist eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden, geht das BayLDA davon aus, dass es nicht tätig werden kann – da die Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist.