Bis zu 15 Mio. Euro: Niederländische Datenschutzbehörde verhängt Zwangsgeld gegen Google

Die niederländische Datenschutzbehörde (CBP) gab gestern bekannt, dass sie im Zuge behördlicher Anordnungen gegenüber Google ein Zwangsgeld verhängt habe, dessen Höhe bis zu einem Betrag von 15 Mio. Euro steigen kann.

Nach Angaben der Behörde bietet Google seine Dienste in den Niederlanden unter Verstoß gegen das nationale Datenschutzrecht an. Im November 2013 hat die CBP ein umfassendes Gutachten (PDF, Englisch) veröffentlicht, in dem die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Dienste von Google untersucht wird. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Gutachtens geht die Behörde nun gegen das amerikanische Unternehmen vor.

Die CBP fordert Google insbesondere zu drei umzusetzenden Maßnahmen auf:

  • Das Unternehmen muss die Einwilligung seiner Nutzer einholen, wenn es personenbezogene Daten aus verschiedenen Diensten kombiniert. Die Einwilligung müsse „ohne jeden Zweifel“ erfolgen, was derzeit nicht sichergestellt sei. So stört sich die Behörde insbesondere daran, dass Google Informationen zu dieser Verknüpfung von Daten in seinen Nutzungsbedingungen und der Datenschutzerklärung bereitstelle, was jedoch nicht ausreichend sei.
  • Zudem müssten die Informationen in den Datenschutzerklärungen darüber, wie verschiedene Dienste von Google personenbezogene Daten nutzen, deutlicher und umfassender bereitgestellt werden.
  • Auch solle Google deutlich machen, dass es sich bei YouTube um einen Dienst von Google handelt. In den Niederlanden habe Google hinsichtlich dieser letzten Forderungen bereits Maßnahmen ergriffen.

Das Vorgehen der CBP steht im Zusammenhang mit einer europaweit angelegten Prüfung der Datenschutzbestimmungen und Datenverarbeitung durch Google, die seit 2012 durch die französische Datenschutzbehörde koordiniert und im Rahmen der sog. Art. 29 Datenschutzgruppe durchgeführt wird. In mehreren Ländern haben Datenschutzbehörden bereits verwaltungsrechtliche Verfahren gegen Google eröffnet. So etwa die spanische Datenschutzbehörde (mein Beitrag) als auch die französische Aufsichtsbehörde (mein Beitrag). In Deutschland hat der Hamburgische Datenschutzbeauftragte im September 2014 eine Anordnung gegen das Unternehmen erlassen.

Erst jüngst hat die Art. 29 Datenschutzgruppe im Zusammenhang mit diesen Verfahren auch eine Stellungnahme veröffentlicht, wie aus ihrer Sicht die Datenschutzerklärung von Google angepasst werden könnte, um den datenschutzrechtlichen Ansprüchen in Europe zu genügen. Man könnte auch von einem „Hausaufagbenheft“ für Google sprechen (mein Beitrag dazu).

In den Niederlanden hat Google nun bis Februar 2015 Zeit, um die Forderungen der CBP umzusetzen. Sollte das Unternehmen dem nicht nachkommen, so kündigt die Behörde bereits an, dass ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 15 Mio. Euro verhängt werden könnte.

Datenschutzreform: Deutschland will Einwilligungen der AGB-Kontrolle unterwerfen

Die deutsche Delegation im Rat der Europäischen Union möchte datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen unter der zukünftigen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zwingend den Anforderungen des AGB-Rechts unterwerfen. Ein entsprechender Änderungsvorschlag vom 3. November 2014 (PDF) wurde der zuständigen Ratsarbeitsgruppe (Dapix) zugeleitet.

Nach der Begründung des Dokumentes werden Betroffene häufig mit Einwilligungserklärungen konfrontiert, die Bestandteil von langen und komplexen vorformulierten Vertrags- oder Nutzungsbedingungen sind, die der für die Verarbeitung Verantwortliche für eine Vielzahl von Fällen stellt und auf deren Inhalt der Betroffene keinen Einfluss nehmen kann. Um Verbraucher in solchen Fällen zu schützen, sieht das geltende AGB-Recht das Verbot von missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen vor.

In Anlehnung an dieses verbraucherschutzrechtliche Instrument, möchte die deutsche Delegation derartige Schutzmechanismen nun auch in der DS-GVO verankern (Art. 7 Abs. 2 a). Laut dem Dokument soll

die Möglichkeit einer objektivierten Inhaltskontrolle von vorformulierten Einwilligungserklärungen

vorgeschlagen werden. Die so in das Datenschutzrecht neu einzuführende

Inhaltskontrolle ermöglicht insbesondere eine objektivierte Kontrolle, ob der Inhalt der Einwilligungserklärung alle Transparenzanforderungen erfüllt.

Auch eine unangemessene Benachteiligung (bekannt aus § 307 Abs. 2 BGB) von Betroffenen durch Einwilligungserklärungen, will die deutsche Delegation unterbinden. Daher sieht der Vorschlag eine Definition von Situationen in der DS-GVO vor, in denen eine unangemessen Benachteiligung des Betroffenen im Zweifel vorliegen und die Einwilligungserklärung unwirksam sein soll (Art. 7 Abs. 2 b).

Die von der deutschen Delegation unterbreitet Vorschläge sind eigentlich nur aus dem geltenden AGB-Recht, also vor allem bei der Prüfung von zivilrechtlichen Verbraucherverträgen, bekannt. Zwar wenden deutsche Gericht die Vorgaben der §§ 305 ff. BGB häufig auch auf Datenschutzerklärungen und dort enthaltene Einwilligungen an. Es ist jedoch nicht unumstritten, ob die jedem bekannten Datenschutzerklärungen (also Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten) tatsächlich Verträge darstellen, welche einer AGB-Kontrolle zugänglich sind. Die deutsche Delegation beabsichtigt nun ein neues datenschutzrechtliches, quasi „AGB-Prüfungsregime“, fokussiert auf Einwilligungserklärungen, in die geplante DS-GVO einzuführen. Damit soll das zukünftige Datenschutzrecht, zumindest im Bereich der Einwilligungserklärungen, wohl auch dem Verbraucherschutzrecht und den dort bekannten Schutzmeachnismen angenähert werden. Auch erwähnt der Vorschlag, dass ein Vorgehen gegen intransparente oder den Betroffenen unangemessen benachteiligende Einwilligungserklärungen über ein Verbandsklagerecht (also etwa für Verbraucherschutzverbände) möglich sein soll.

EuGH: Öffentliche Videoüberwachung durch Private – nicht per se verboten!

Heute hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil in der Sache C-212/13 gesprochen, in der es um die öffentliche Videoüberwachung durch private Personen zum Schutz ihres Lebens, Eigentums und ihrer Familie geht. Eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Besprechung der Schlussanträge des Generalanwaltes findet sich hier bei mir im Blog.
Entgegen anderslautenden Einschätzungen, die kurz nach dem Richterspruch bereits durch die Medien geisterten, hat der EuGH die Videoüberwachung jedoch nicht für unzulässig erklärt. Er hat sich in seinem Urteil allein darauf beschränkt festzustellen, dass für die stattfindende Datenverarbeitung durch die die Videokamera betreibende Person, die Vorschriften des europäischen Datenschutzrechts (Richtlinie 95/46/EG) Anwendung finden.

Der EuGH stellt fest:

Soweit sich eine Videoüberwachung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten auf diese Weise verarbeitet, kann sie nicht als eine ausschließlich „persönliche oder familiäre“ Tätigkeit

angesehen werden.

Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob die Datenverarbeitung rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt. Dieser Prüfungsschritt schließt sich erst nachfolgend an, nämlich wenn nun feststeht, dass das Datenschutzrecht überhaupt anwendbar ist.

Und diesbezüglich ist der EuGH deutlich:

Zugleich ermöglicht die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 95/46, gegebenenfalls die berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen insbesondere auf der Grundlage von Art. 7 Buchst. f, Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. d und g dieser Richtlinie zu berücksichtigen.

Wenn die Videoüberwachung per se rechtswidrig wäre, dann müsste man auch keine berechtigten Interessen berücksichtigen. Das Gericht stellt zudem fest, dass unter diese „berechtigten Interessen“ des Betreibers der Videokamera unter anderem „der Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens des für die Verarbeitung Verantwortlichen und seiner Familie“ fallen. Ob dies im konkreten Fall zur Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung führt, hat nun das nationale Gericht zu entscheiden. Der EuGH deutet auf jeden Fall an, dass es durchaus beachtlichen Auslegungsspielraum dafür gibt, dass die Videoaufzeichnung in diesem Fall rechtmäßig sein kann.

Behörden fordern App-Stores auf, Datenschutzerklärungen als Pflicht für App-Anbieter einzuführen

Insgesamt 23 Datenschutzbehörden auf der ganzen Welt haben einen offenen Brief an sieben Betreiber großer App-Stores unterzeichnet. Darin fordern die Datenschützer die Betreiber der App-Marktplätze auf, eine Verpflichtung für App-Anbieter vorzusehen, Links zu Datenschutzerklärungen ihrer Apps bereitzustellen, wenn sie über ihre Apps personenbezogenen Daten verarbeiten. Ansonsten sollen die Apps nicht zugelassen werden.

Die unterzeichnenden Datenschutzbehörden, aus Deutschland sind die Landesdatenschützer aus Baden-Württemberg und Bayern beteiligt, arbeiten im sog. „Global Privacy Enforcement Network (GPEN)“ zusammen. Innerhalb dieses Netzwerkes führen die Behörden jedes Jahr weltweit Prüfungen von Apps und deren Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze durch. Der bayerische Datenschützer hatte im Mai 2014 informiert, dass im Rahmen seiner Prüfung 60 Apps begutachtet und teilweise erheblich Mängel festgestellt worden sind. Die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder für den nichtöffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis) haben in Deutschland im Juni 2014 eine „Orientierungshilfe Apps“ erstellt, um die aus ihrer Sicht notwendigen datenschutzrechtlichen Anforderungen an den Einsatz und den Vertrieb von Apps darzustellen (hierzu mein ausführlicher Blogbeitrag).

In ihrem am 9. Dezember 2014 veröffentlichten Brief, fordern die Datenschutzbehörden aus der ganzen Welt nun jedoch Unterstützung durch die großen Anbieter der App-Stores. Darunter Apple, Google, Samsung und Microsoft. Zwar würde auf den App-Marktplätzen die Möglichkeit für App-Anbieter bestehen, einen Link zu ihrer Datenschutzerklärung einzufügen. Die Marktplatz-Anbieter sollten jedoch dazu übergehen, die Bereitstellung von Informationen zur Datenverarbeitung als zwingende Voraussetzung eines Angebotes der App auf der Plattform vorzusehen.

Hamburger Datenschützer: Datenschutzverstöße sollten generell abmahnbar sein

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI), Prof. Dr. Caspar, hat sich in einer Stellungnahme (PDF) zur Anhörung der Monopolkommission zur Vorbereitung eines Sondergutachtens zum Wettbewerb auf digitalen Märkten, zu Fragen im Schnittfeld zwischen Datenschutz- und Wettbewerbsrecht geäußert. Zum einen geht es hierbei um marktbeherrschende Stellungen von Unternehmen, die diese möglicherweise auch durch Datenschutzverstöße erlangen, festigen oder ausbauen. Zum anderen äußert sich der HmbBfDI kritisch zu dem (immer noch umstrittenen Verhältnis) zwischen Wettbewerbsrecht und dem Datenschutzrecht, vor allem inwiefern Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben durch Wettbewerber nach dem UWG abgemahnt werden können.

Marktmacht und Datenschutz
Laut der Stellungnahme des HmbBfDI tendiert eine Datenmacht dazu, die Marktmacht von Unternehmen zu festigen. Prof. Caspar kritisiert mit Blick auf die großen Anbieter von sozialen Netzwerken und Suchmaschinen, dass für die Nutzer, anders als bei der Wahl eines Telekommunikationsanbieters, ein Anbieterwechsel nur unter Verlust der gesammelten Kontakte und der eigenen Daten möglich sei. Es bestehe zumeist keine Durchlässigkeit hin zu anderen Dienstleistern auf dem Markt. Der Datenschützer begrüßt daher den in der geplanten europäischen Datenschutz-Grundverordnung geplanten Ansatz, ein Recht auf „Datenportabilität“ einzuführen. Die Möglichkeit, die eigenen Daten beim Anbieterwechsel mitzunehmen, könne nach Ansicht von Prof. Caspar wesentlich dazu beitragen, den Wettbewerb auf digitalen Märkten zu stärken. Auch eine Interoperabilität zwischen den verschiedenen Anbietern fordert der Datenschutzbeauftragte.

Intransparente Strukturen
Zudem kritisiert Prof. Caspar, dass Marktmacht und Datenmacht gleichsam durch intransparente Strukturen der von den Unternehmen verfolgten Geschäftsmodelle begünstigt werden. Er bezieht sich in seiner Stellungnahme etwa auf die Betreiber von Suchmaschinen und die „von außen nicht ohne weiteres nachvollziehbare Platzierung in den Trefferlisten“. Im Prinzip wäre es seiner Ansicht nach erforderlich, dass die Suchalgorithmen offengelegt werden. Auch eine andere, kurzfristig zu erreichende Verbesserung schlägt er vor: durch die Vorgabe einer farbigen Unterlegung von konzerneigenen Angeboten bei den Suchtreffern würde eine größere Transparenz für Nutzer hergestellt.

Unter der Überschrift der „intransparenten Strukturen“ bemängelt Prof. Caspar zudem die Schwierigkeit für Nutzer zu erkennen, „ob und zu welchen Zwecken die Verwendung der von ihnen zur Verfügung gestellten persönlichen Daten durch die Internetdienstleister erfolgt“. Beispielhaft geht er bei seiner Stellungnahme auf die Datenschutzbestimmungen von Netflix ein. Diesen attestiert er eine „schwammige Zweckbindungsbestimmung“ und einen erweiternden Zusatz, „der die Datenschutzfunktion weitgehend ad absurdum führt“. Diese von Prof. Caspar bemängelte, fehlende Transparenz werde seiner Einschätzung nach „von marktrelevanten Unternehmen nicht zuletzt zur Festigung und Ausdehnung der eigenen Markt- und Datenmacht genutzt“.

Datenschutzwidrige Praxis und Wettbewerbsrecht
Auch geht der Datenschutzbeauftragte darauf ein, dass (vermeintliche) datenschutzwidrige Praktiken seiner Ansicht nach zu einem Wettbewerbsvorteil führen können. Gerade auf digitalen Märkten wirke sich die Nichtbeachtung von Vorgaben des Datenschutzes auch auf die Wettbewerbspositionen der Marktteilnehmer aus. Das bisherige Nebeneinander zwischen Wettbewerbs-und Datenschutzrecht erschwere es Wettbewerbern jedoch bislang, Datenschutzverstöße über das UWG erfolgreich und rechtssicher geltend zu machen. Die Rechtsprechung und Literaturmeinungen zu dieser Thematik gehen auseinander. Erforderlich für ein Vorgehen nach dem UWG ist der Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Jedoch existieren beispielsweise divergierende Gerichtsentscheidungen zu der Frage, ob ein Verstoß gegen die Regelung des § 4 Abs. 1 BDSG (der eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur erlaubt, soweit dies nach dem BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift gestattet ist oder der Betroffene eingewilligt hat) auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt.

Prof. Caspar fordert daher in seiner Stellungnahme, dass in Zukunft darüber nachgedacht werden sollte, „den Verstoß gegen Datenschutzregeln mit einem Wettbewerbsverstoß gleichzusetzen“. Hierzu bedürfe es jedoch einer Initiative des Gesetzgebers.

Internationale Datentransfers: Neues Prüfverfahren durch europäische Behörden

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der EU bzw. aus dem EWR in einen sog. Drittstaat, stellt Unternehmen regelmäßig vor die Herausforderung, bestimmte datenschutzrechtliche Anforderungen zu erfüllen, um den Datenfluss zu legitimieren. Nach der europäischen Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG) ist im Grundsatz jede Übermittlung in Drittstaaten verboten, solange nicht ein angemessenes Schutzniveau für die übermittelten Daten geschaffen wird. Dieses angemessene Schutzniveau kann auf mehreren Wegen hergestellt werden. Ein Beispiel für Übermittlungen in die USA ist etwa die Selbstzertifizierung der die Daten empfangenden Stelle unter Safe Harbor. Daneben werden in der Praxis oft die sog. Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission eingesetzt. Hierbei handelt es sich um Musterverträge (eine Übersicht findet sich hier), die zwischen dem „Datenexporteur“ in der EU/dem EWR und dem „Datenimporteur“ (im Drittland) abgeschlossen werden können. Werden die Verträge ohne inhaltliche Änderungen (oder zumindest ohne solche, die zum Nachteil des Schutzniveaus der Daten von den Mustertexten abweichen) abgeschlossen, so wird automatisch ein angemessenes Schutzniveau der Daten angenommen. Eine Genehmigung der Standardverträge durch eine Aufsichtsbehörde ist dann (zumindest in Deutschland und einigen anderen Ländern der EU) nicht erforderlich, da die Behörden an die Entscheidung der EU-Kommission gebunden sind. Manche Behörden verlangen jedoch zumindest, die Verwendung der Verträge ihr gegenüber anzuzeigen. Anders sieht es für Individualverträge aus, welche der Genehmigung der Behörde bedürfen.

Die europäischen Datenschutzbehörden, versammelt in der Artikel 29 Datenschutzgruppe (Art. 29 Gruppe), haben nun in einer neuen Stellungnahme (WP 226, PDF) ein Verfahren im Zusammenhang mit der Prüfung und Genehmigung von Standard- als auch Individualverträgen vorgestellt, welches vor allem für international tätige und in mehreren Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen interessant sein dürfte, die personenbezogene Daten in Drittstaaten übermitteln.

Die Art. 29 Gruppe erkennt die praktische Schwierigkeit, dass ein Unternehmen mit mehreren Niederlassungen in der EU möglicherweise (je nach dem nationalen Recht) gezwungen ist, in jedem Mitgliedstaat, von dem aus personenbezogene Daten in ein Drittland übermittelt werden sollen, eine Genehmigung der Behörde für inhaltlich dieselben Verträge einzuholen. Es besteht das Risiko, dass eine Aufsichtsbehörde die ihr vorgelegten Verträge als ausreichend anerkennt, eine andere Behörde jedoch Nachbesserungen fordert. Die Folge ist ein nicht zu unterschätzender Mehraufwand für Unternehmen und im schlimmsten Fall eine Divergenz der Verträge oder sogar ein Absehen von deren Verwendung, unter einem ja eigentlich vollharmonisierten europäischen Datenschutzrecht!

Unternehmen, die Übermittlungen aus mehreren Mitgliedstaaten in einen Drittstaat auf der Grundlage inhaltlicher gleicher Verträge planen, können nun ein neu geschaffenes Kooperations-Verfahren der europäischen Aufsichtsbehörden in Anspruch nehmen, um eine für alle Verträge einheitliche Entscheidung und damit vor allem eine gewisse Rechtssicherheit zu erhalten.

Das Verfahren ist nach der Stellungnahme der Art. 29 Gruppe grob wie folgt aufgebaut:

1. Das Unternehmen sucht sich diejenige Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat (in dem es eine Niederlassung besitzt) aus, die seiner Meinung nach als führende Behörde agieren sollte. Folgende Kriterien sollten der Entscheidung zugrunde liegen: der Ort der Niederlassung, an dem die Vertragsklauseln ausgehandelt bzw. entworfen werden; der Ort der Niederlassung, an dem die meisten Entscheidungen in Bezug auf die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung getroffen werden; den Ort der Niederlassung, um das Verfahren am effektivsten durchzuführen und die Vertragsklauseln durchzusetzen; den Ort einer Niederlassung, von dem aus die meisten Datenübermittlungen stattfinden; der Ort der Niederlassung des europäischen Hauptsitzes.

2. Das Unternehmen hat dieser Behörde den Vertragsentwurf (schriftlich als auch per E-Mail) zu übersenden und dabei auf die Art der verwendeten Standardvertragsklauseln hinzuweisen. Zudem muss auf Abweichungen zu den Mustern hingewiesen werden. Zudem sollte angegeben werden, aus welchen Mitgliedstaaten die Übermittlungen erfolgen.

3. Die Aufsichtsbehörden können entscheiden, ob im konkreten Fall ein solches Kooperations-Verfahren überhaupt sinnvoll erscheint oder nicht (etwa wenn Änderungen an den Mustertexten sich nicht auf den Datenschutz beziehen).

4. Die Wahl der führenden Behörde bleibt letztendlich den beteiligten Aufsichtsbehörden vorbehalten. Sie können etwa eine andere als die von dem Unternehmen gewählte Behörde als führend bestimmen. In diesem Fall müssen sie jedoch die Präsidentin der Art. 29 Gruppe informieren, die diese Übertragung durchführt.

5. Nach Eingang der Unterlagen soll das Unternehmen innerhalb von 2 Wochen Nachricht erhalten, ob das Kooperations-Verfahren eingeleitet wird.

6. Nimmt die ausgewählte Behörde die Bestimmung als führende Behörde an, so wird sie alle anderen von der Entscheidung betroffenen Behörden kontaktieren (also jene Behörden in Mitgliedstaaten, in denen sich Niederlassungen befinden, die ebenfalls Daten übermitteln sollen). Zudem werden gleichzeitig Prüfbehörden bestimmt, die neben der führenden Behörde die Verträge inhaltlich kontrollieren. Sind mehr als 9 Mitgliedstaaten betroffen, so werden 2 Prüfbehörden bestimmt. Ansonsten nur eine.

7. Andere betroffene Behörden können innerhalb von 2 Wochen der Einsetzung der Behörden und der Verteilung der Rollen widersprechen. Die Prüfbehörden sollen ihrer Benennung zustimmen.

8. Ähnlich wie bei der EU-weiten Prüfung von verbindlichen Unternehmensregelungen (BCR), soll auch hier ein freiwilliges System der gegenseitigen Anerkennung von behördlichem Handeln zwischen europäischen Aufsichtsbehörden eingerichtet werden.

Hat die führende Behörde ihre Analyse beendet, so wird sie das Ergebnis den Prüfbehörden mitteilen. Die Prüfbehörden haben dann einen Monat Zeit, um eigene Anmerkungen oder Änderungen vorzuschlagen. Diese Monatsfrist soll nur in Ausnahmefällen verlängert werden können. Sollte keine Reaktion der Prüfbehörde erfolgen, so gilt dies als ihre Zustimmung zum Vorschlag der führenden Behörde.

9. Danach wird das Ergebnis an alle anderen betroffenen Behörden weitergeleitet. Solche Behörden, die Teil des Systems der gegenseitigen Anerkennungen von Entscheidungen sind, werden die positive Entscheidung der führenden Behörden nur umsetzen (entsprechend den nationalen Vorgaben also etwa ihre Genehmigung erteilen).

Aufsichtsbehörden, die nicht an dem gegenseitigen Anerkennungsverfahren teilnehmen, haben eine Frist von einem Monat, um der Entscheidung der führenden Behörde zu widersprechen. Eine Fristverlängerung kann nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Erfolgt keine Antwort der Behörde, so gilt dies als ihre Zustimmung.

10. Als letzten Schritt wird die führende Behörde das Antwortschreiben an das Unternehmen im Namen der betroffenen Aufsichtsbehörden unterzeichnen und ihr Ergebnis bekannt geben. Ab diesem Moment ist das Kooperations-Verfahren abgeschlossen und das Unternehmen kann die jeweiligen nationalen Behörden kontaktieren, um die erforderlichen Genehmigungen für die Verträge zu erhalten.

Recht auf Vergessenwerden – Europäische Datenschützer veröffentlichen Richtlinien

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen „Google“ (C-131/12) aus dem Mai 2014, besitzen Betroffene einen Anspruch gegen Suchmaschinenbetreiber, mit dem sie unter gewissen Umständen Einträge aus Ergebnislisten entfernen lassen können.

Die Vertreter der europäischen Datenschutzbehörden, versammelt in der Art. 29 Datenschutzgruppe (Art. 29 Gruppe), haben nun Richtlinien veröffentlicht (PDF), nach denen sie in Zukunft Beschwerden von Betroffenen bearbeiten möchten, die zuvor mit Ansprüchen gegenüber Suchmaschinenbetreibern gescheitert sind. Das Dokument enthält zudem interessante Informationen dazu, wie die Datenschützer das Urteil des EuGH auslegen. Nachfolgend möchte ich einige Aspekte der Richtlinien näher besprechen.

Im Allgemeinen überwiegt der Datenschutz
Zunächst verweisen (man muss sagen, leider) die Datenschützer auf die Aussage des EuGH, dass im Rahmen der Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten mit den Grundrechten der Unternehmen und der Internetnutzer, der Datenschutz im Allgemeinen überwiegen soll. Dass dieser generelle Vorrang eines Grundrechts vor anderen Grundrechten meines Erachtens mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Charta) nicht begründbar ist, hatte ich bereits einmal geschrieben. An dieser Einschätzung ändert sich meines Erachtens auch nichts, wenn darauf verwiesen wird, dass ein fairer oder angemessener Ausgleich zwischen den kollidierenden Grundrechtspositionen gefunden werden muss. Denn wenn dieser faire Ausgleich bereits unter dem Vorzeichen des generellen Vorrangs des Datenschutzes steht, dann existiert von Anfang an ein Ungleichgewicht.

Positiv hervorzuheben ist, dass die Art. 29 Gruppe explizit auf das Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 11 EU-Charta verweist. Auf der anderen Seite gehen die Datenschützer jedoch davon aus, dass die Auswirkungen von Löschansprüchen auf dieses Grundrecht gar keine große Auswirkungen haben werden, da ja die Originalseiten gar nicht gelöscht werden.

Verantwortung der Niederlassungen
Die Art. 29 Gruppe schein ein Problem zu erkennen, welches bereits in letzter Zeit in Deutschland durch die juristische Nachrichtenlandschaft ging. Einige Landgerichte haben Ansprüche, die gegen die deutsche Niederlassung von Google geltend gemacht wurden, mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem Urteil des EuGH allein die Google Inc. in den USA verantwortlich sei. Die nationalen Niederlassungen seien nicht der richtige Anspruchsgegner und damit nicht „passivlegitimiert“. In ihren Richtlinien verweisen die Datenschützer auf das Problem, dass die geltende Datenschutzrichtlinie keine Aussage zu der Verantwortlichkeit von Niederlassungen in der europäischen Union trifft, die eine verantwortliche Stelle, welche in einem Drittland (wie den USA), in der EU besitzt. Nichtsdestotrotz fordern die Datenschützer unter Verweis auf die effektive Durchsetzung der Rechte der Betroffenen, dass diese ihre Ansprüche auch gegenüber nationalen Niederlassungen geltend machen können müssen. Meines Erachtens war der EuGH in seinem Urteil klar: verantwortliche Stelle und damit alleiniger Anspruchsgegner eines datenschutzrechtlichen Anspruchs ist die Google Inc. in den USA. Zwar waren die europäischen Niederlassungen für den EuGH von Relevanz, um europäisches Datenschutzrecht für anwendbar zu erklären. Jedoch bleibt das amerikanische Unternehmen die verantwortliche Stelle. Lösch- oder Widerspruchsansprüche bestehen nur diesem gegenüber. Man kann sich auch fragen, was denn passiert, wenn es in einem europäischen Mitgliedstaat gar keine Niederlassung gibt? Sind dann die Bürger in diesen Staaten darauf angewiesen, allein gegen das in Amerika ansässige Unternehmen vorzugehen? Es existiert ja keine nationale Niederlassung. Damit wären sie im Rahmen der Durchsetzung ihrer Rechte natürlich benachteiligt.

Keine Informationen an Webmaster
Wenig überraschend gehen die Datenschützer auch davon aus, dass Suchmaschinenbetreiber den Webmaster einer Seite nicht darüber informieren dürfen, dass ein Link auf seine Seite aus der Ergebnisliste entfernt wurde. Die Art. 29 Gruppe erkennt keine gesetzliche Grundlage, nach der eine solche Mitteilung, die personenbezogene Daten enthält, erfolgen dürfte. Auch diese Sichtweise ist meines Erachtens, zumindest teilweise, zu kritisieren. Denn zum einen müsste man für jeden Einzelfall prüfen, ob die Information an den Webmaster personenbezogene Daten enthält. Denn wenn nicht (der Name des Antragstellers wird nie mitgeteilt), dann würde das Datenschutzrecht keine Anwendung finden. Selbst wenn eine Rechtsgrundlage erforderlich wäre, dann könnte man hier an Art. 7 (c) (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt) oder an Art. 7 (f) (Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird) der Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG) denken. Warum soll etwa ein Presseverlag kein berechtigtes Interesse geltend machen können, hierüber informiert zu werden?

Am Ende des Dokumentes befinden sich dann Fallgruppen und Kriterien, nach denen die europäischen Datenschutzbehörden bestimmte Sachverhalte beurteilen können. Interessant hierbei ist etwa, dass die Datenschützer in Zukunft auch Suchen nach Pseudonymen und Nicknames als taugliche Voraussetzung eines Anspruchs ansehen wollen, wenn diese der Identität einer Person zugeordnet werden können. Das Urteil des EuGH bezog sich jedoch allein auf den Namen einer Person.

The future one-stop-shop mechanism

As many readers may know, the Council of the Europen Union is currently debating the future data protection regulation (a list of links to relevant documents can be found here). One of the „hottest“ topics is the future mechanism of cooperation between the European data protection authorities and how they may in the future work together to supervise international cooperations (or „controllers“, „proicessors“) in Europe and how citizens (or „data subjects“) may challenge decisions by authorities (the so called „one-stop-shop mechanism“).

After the current Italian presidency proposed an amended structure for the one-stop-shop mechanism (see the document here), I tried to structure this important new draft. Any comments are welcome.

One stop shop

Herausgabe von Daten an US-Behörden: Irische Regierung bittet EU-Kommission um Hilfe

Im April 2014 hatte ein US-Gericht entschieden (PDF), dass Microsoft dazu verpflichtet sei, Kundendaten die auf Servern in Irland gespeichert sind, an amerikanische Behörden herauszugeben. Gegen diesen Beschluss wehrte sich Microsoft, wurde jedoch auch durch ein Bundesgericht angewiesen, dem Durchsuchungsbefehl der US-Behörden nachzukommen. Für das Berufungsverfahren wurde der Vollzug ausgesetzt und Microsoft möchte die Daten auch nicht herausgeben. Andere Konzerne wie Apple und Cisco unterstützen die Position von Microsoft.

Zum einen besitzt das Verfahren eine mögliche wirtschaftliche Brisanz. Amerikanische Unternehmen müssten sich stets dem Risiko ausgesetzt sehen, dass Kundendaten, egal wo sie gespeichert sind, dem Zugriff von US-Behörden unterliegen.

Vor allem aber ist der Fall rechtlich interessant. Denn die amerikanischen Behörden haben nicht etwa die offiziellen Kanäle (Rechtshilfeabkommen zwischen der EU und den USA) genutzt, sondern sich direkt an das Unternehmen gewandt. Die ehemalige EU-Kommissarin für Justiz, Viviane Reding, hatte bereits im Juli 2014 die Befürchtung geäußert, „dass die extraterritoriale Anwendung ausländischer Gesetze (und darauf basierende gerichtliche Anweisungen gegen Unternehmen) gegen internationales Recht verstoßen“.

Nun hat der Irische Minister für Europaangelegenheiten und für den Datenschutz offiziell die EU-Kommission um ihre Unterstützung in diesem Gerichtsverfahren gebeten. Nach Aussage des Ministers könnte der Ausgang dieses Verfahrens möglicherweise schwerwiegende Folgen für den Datenschutz in der Europäischen Union besitzen. Durch den Versuch, die Herausgabe von Daten durch direkte Anordnungen gegenüber den Unternehmen zu erlangen, könnten die bestehenden Rechtshilfeabkommen praktisch umgangen werden.

Für international agierende Unternehmen besteht das sowohl schlichte als auch kaum zu lösende Problem, dass sie zwischen mehreren Rechtssystemen gefangen sind und nur zwischen den Rechtsverletzungen und den zu erwartenden Folgen wählen können. Dass sich eine solche Situation in einer digitalen Welt, in der immer mehr Wirtschaftszweige auf den ungehinderten Fluss von Daten angewiesen sind, als absolut unbefriedigend und revisionsbedürftig darstellt, dürfte wohl jedem einleuchten.

USA: Automobilhersteller einigen sich auf Datenschutzprinzipien

Das intelligente Auto als Teil des „Internets der Dinge“ wird in der Öffentlichkeit mit gemischten Gefühlen betrachtet. Einige sehen die Entwicklungsmöglichkeiten und Chancen, die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Autos bieten, andere wiederum warnen vor dem „gläsernen Autofahrer“.

Viele der neu entwickelten Technologien und Dienstleistungen rund um das „Smart Car“ beruhen auf bzw. sind auf Informationen aus einer Vielzahl von Fahrzeugsystemen angewiesen und ihnen ist das Sammeln von Informationen, etwa über den Standort eines Fahrzeugs oder das Fahrverhalten, immanent.

In Amerika hat die “Alliance of Automobile Manufacturers (Auto Alliance)”, die viele wichtige Automobilhersteller (u.a. auch BMW of North America, Mercedes-Benz USA, Volkswagen Group of America und Ford Motor Company) zu ihren Mitgliedern zählt, nun Datenschutzprinzipien entwickelt und verabschiedet, die für den Umgang mit personenbezogenen Daten gelten.

Das Vertrauen der Verbraucher ist nach Ansicht der Auto Alliance entscheidend für den Erfolg von Fahrzeugtechnologien und Dienstleistungen. Den Mitgliedern ist zudem bewusst, dass Verbraucher wissen möchten, wie diese Fahrzeugtechnologien und Dienstleistungen funktionieren und ihnen selbst Vorteile bringen können, während sie gleichzeitig ihre Privatsphäre respektieren.

Die Datenschutzprinzipien

Die Datenschutzprinzipien (PDF) stellen nach Aussage der Auto Alliance einen Ansatz dar, um die Privatsphäre der Kunden zu schützen. Diese Prinzipien gelten für die Erfassung, Verwendung und Weitergabe von Informationen in Verbindung mit Fahrzeugtechnologien und -dienstleistungen für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge, die an Verbraucher in den Vereinigten Staaten von Amerika verkauft oder von diesen geleased werden.

Die Datenschutzprinzipien enthalten unter anderem Regelungen zur Transparenz, der Datensparsamkeit oder auch der Datensicherheit. Interessant ist die allgemeine Definition des Anwendungsbereichs der Prinzipien. Diese gelten für sog. abgedeckte Informationen („covered information“), also solche Daten, die von den Prinzipien selbst definiert werden. Dabei handelt es sich um identifizierbare Informationen, die Fahrzeuge in elektronischer Form sammeln, erzeugen oder aufnehmen und die aus den Fahrzeugen durch einen teilnehmenden Automobilhersteller ausgelesen werden.

Was sind nun die „identifizierbaren Informationen“ (man denkt hierbei direkt an den Streit um den Personenbezug von IP-Adressen)? Auch dieser Begriff wird in den Prinzipien definiert. Es handelt sich um Informationen, die verknüpft sind oder vernünftigerweise verknüpfbar sind i) mit dem Fahrzeug aus dem die Daten abgerufen werden, ii) mit dem Eigentümer oder Leasingnehmer des Fahrzeugs oder iii) mit dem registrierten Benutzer einer Dienstleistung, die mit dem Fahrzeug verbunden ist. Der Anwendungsbereich scheint also durchaus weit gefasst zu sein, da eine Verknüpfung mit dem Fahrzeug selbst genügt.

Definiert werden im Übrigen etwa auch was „biometrische Daten“ und „Ortungsdaten“ sind.

Praktisch stellt sich für Automobilhersteller häufig die Frage, wie man den gesetzlich vorgegeben Informationspflichten im Datenschutzrecht nachkommen kann, ohne den Kunden jedes Mal mehrere ausgedruckte Papiere in die Hand drücken zu müssen. Dies mag im zu unterschreibenden Kauf- oder Leasingvertrag noch möglich sein. Doch was geschieht, wenn neue Dienste in Anspruch genommen und neue Datenverarbeitungsprozesse initiiert werden? Diesbezüglich geben die Datenschutzprinzipien einen pragmatischen und praktikablen Weg vor. Nach Ansicht der Automobilhersteller gibt es keinen one-size-fits-all-Ansatz. Die Unterzeichner der Prinzipien sollen vielmehr situationsbedingt und –angemessen entscheiden, wie sie ihre Kunden im konkreten Kontext am besten informieren können. Möglichkeiten sind Hinweise in der Betriebsanleitung, auf Papier oder auch in elektronischen Anmeldeformularen und/oder Nutzungsvereinbarungen. Möglich ist es jedoch auch, die Informationen über das bordeigene Display darzustellen. Die unterzeichnenden Autohersteller verpflichten sich zudem mindestens dazu, Informationen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten öffentlich zugänglich im Internet bereit zu halten.

Fazit
Die Initiative der Auto Alliance ist definitiv zu begrüßen. Zwar stellen die Datenschutzprinzipien kein bindendes Recht dar. Jedoch bieten Sie für die beteiligten Mitglieder die Chance, den Kunden zu zeigen, wie wichtig ihnen der Datenschutz und die Privatsphäre sind. Zudem lässt sich dieser Initiative ebenfalls entnehmen, dass es in der Zukunft durchaus möglich sein wird (und meines Erachtens auch möglich sein muss), Innovation und technologischen Fortschritt zu gewährleisten und zu fördern, ohne den Schutz personenbezogener Daten zu vernachlässigen. Derartige selbstverpflichtende Initiativen der Wirtschaft sind insoweit ein wirksames Mittel, um gerade in dem sich stets und ständig entwickelnden Bereich der datenverarbeitenden Technologien für Vertrauen und Sicherheit zu sorgen, wenn gesetzliche Vorgaben nur noch überholte oder unzureichende Vorgaben machen können.