Gericht: Namen und Kontaktdaten von Amtsmitarbeitern dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 25.03.2015 (Az. 5 B 14.2164) entschieden, dass personenbezogene Daten von Behördenmitarbeitern (etwa Name, Telefon- und Faxnummer) nicht einfach öffentlich im Internet von Dritten zum Abruf bereitgehalten werden dürfen. Es fehle diesbezüglich an einem berechtigten Interesse des Veröffentlichenden und auch das schutzwürdige Interesse des Betroffenen würde, wenn die Informationen ansonsten nicht öffentlich verfügbar sind, überwiegen.

Der Fall
Eine kommunale Wählervereinigung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, deren Zweck die Teilnahme an Kommunalwahlen ist, wendete sich gegen eine Anordnung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (LDA) zur Löschung personenbezogener Daten. Grundlage dieser verwaltungsrechtlichen Anordnung gegen den Verein war, dass dieser auf seiner Homepage den E-Mail-Verkehr zwischen dem Vorstand und einer Angestellten im öffentlichen Dienst im Bürgerbüro des Umweltministeriums veröffentlichte. In der von dem Verein veröffentlichten Adresszeile und in der Signatur der E-Mails waren der Anfangsbuchstabe des Vornamens der Angestellten, ihr Nachname, ihre dienstliche E-Mailadresse, die um die letzten beiden Ziffern gekürzte Telefonnummer, die dienstliche Faxnummer und die Dienstadresse angegeben.

Die Entscheidung
Das Gericht entschied, dass sich der Kläger nicht auf das sogenannte Medienprivileg nach § 41 BDSG berufen kann und dass auch sonst keine Rechtsvorschrift ersichtlich sei, die die Nennung personenbezogener Daten Dritter auf der Homepage erlauben würde.

Veröffentlichung der Daten
Nach Ansicht des Gerichts wurden durch die Veröffentlichung des Mail-Verkehrs und der darin enthaltenen Informationen auf der Homepage die personenbezogenen Daten der Behördenmitarbeiterin in der Weise verarbeitet, das Dritte diese Daten einsehen oder abrufen konnten. Damit lag nach Auffassung des Gerichts eine Datenübermittlung nach § 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 b) BDSG vor. Was das Gericht hier jedoch unbeachtet lässt ist, dass nach dem Gesetz diese Daten auch tatsächlich eingesehen oder abgerufen werden müssen („einsieht oder abruft“). Im Ergebnis liegt freilich dennoch eine Datenverarbeitung vor, sei es als Speicherung (§ 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 BDSG) oder in der Form der Weitergabe (§ 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 a) BDSG), denn für die Weitergabe reicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Informationen durch einen Dritten aus. Mit Blick auf die Veröffentlichung von Daten auf einer Internetseite entscheid dies der EuGH im Jahre 2003 (C-101/01) noch anders, wobei dieser Entscheidung wohl auch andere Erwägungen zugrundlagen. In der Google-Entscheidung (C-131/12) ging der EuGH jüngst relativ unproblematisch davon aus, dass die Darstellung von Ergebnislisten mit personenbezogenen Daten im Internet eine Weitergabe dieser Daten an Dritte darstellt.

Kein Medienprivileg
Der Verein brachte zu seiner Verteidigung unter anderem vor, dass sein Handeln unter das sog. Medienprivileg (§ 41 BDSG) fallen würde und er daher die Vorgaben des BDSG weitestgehend nicht zu beachten habe. Nach § 41 BDSG werden Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse von den Bestimmungen des BDSG weitgehend freigestellt, soweit sie personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen. Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht:

Bei der vom Kläger durch seinen Vorstand betriebenen Webseite handelt es sich, wie ein Blick auf den in der Satzung des Vereins beschriebenen Vereinszweck eindeutig zeigt, nicht um eine Tätigkeit im Pressewesen, sondern um eine Tätigkeit in der kommunalen Parteipolitik.

Das Berichten zu einem bestimmten politischen Thema auf der Homepage über eigene Aktivitäten sei für den Verein daher nicht Zweck, sondern nur das Mittel zum eigentlichen Zweck des politisch tätigen Vereins gewesen. Einer Verarbeitung von Daten zu ausschließlich journalistisch-redaktionellen Zwecken fand daher nicht statt.

Auch hier könnte man die Wertung des Gerichts zumindest kritisch hinterfragen. Die im Datenschutzrecht vorgesehene Privilegierung von Datenverarbeitungen für ausschließlich journalistische Zwecke ist nämlich durchaus nicht im Sinne klassischer Pressearbeit zu verstehen. So hat bereits der EuGH festgestellt (C-73/07), dass Handlungen als journalistische Tätigkeiten eingestuft werden können,

wenn sie zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Journalistische Tätigkeiten sind nicht Medienunternehmen vorbehalten und können mit der Absicht verbunden sein, Gewinn zu erzielen.

Der EuGH legt die das Medienprivileg also durchaus weit aus. Dies ändert freilich nichts an der Voraussetzung, die Datenverarbeitung ausschließlich zu einem journalistischen Zweck, wie etwa die Verbreitung von Meinungen, vorzunehmen.

Keine gesetzliche Erlaubnis
Damit war klar, dass die Datenverarbeitung vollumfänglich in den Anwendungsbereich des BDSG fiel. Nach § 4 Abs. 1 BDSG war somit eine gesetzliche Erlaubnis oder die Einwilligung der Betroffenen erforderlich. Eine Einwilligung lag freilich nicht vor. Auch § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG, wonach das Übermitteln personenbezogener Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig ist, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, konnte vorliegend nicht zu einer Rechtmäßigkeit der Verarbeitung führen.

Das Gericht verneinte bereits das Vorliegen eines Interesses des Vereins, den Namen und die Kontaktdaten der Betroffenen konkret zu benennen. Eine solche Einschätzung hängt freilich immer sehr stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Vorliegend besaß die Betroffene ersichtlich keine sachbearbeitende oder sonstwie herausgehobene Funktion. Sie hatte lediglich Fachinformationen von der zuständigen Fachabteilung an den Verein weitergeleitet. Es bestehe schlicht kein Zusammenhang zwischen dem veröffentlichten Inhalt der E-Mails und der Person der Betroffenen.

Das Gericht stellt zum Schluss zudem fest, dass selbst für den Fall, dass ein berechtigtes Interesse des Vereins bestanden hätte, das schutzwürdige Interesse der Betroffenen vorliegend überwogen hätte. Die Begründung ähnelt ein wenig derjenigen, die wir aus dem bereits oben einmal zitierten Google-Urteil des EuGH kennen. Nach dem Gericht handelte es sich insofern um einen nicht ganz unerheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, deren Daten zudem gerade nicht allgemein zugänglich waren. Diese Feststellung gelte auch für die im öffentlichen Dienst tätigen Mitarbeiter, die ohne ein überwiegendes berechtigtes Interesse mit ihren personenbezogenen Daten nicht einfach im Internet benannt werden dürften. Der für den Verein relevante Verwaltungsvorgang als solcher ließe sich zudem problemlos und ohne sachlichen Informationsverlust auch ohne Nennung personenbezogener Daten darstellen. So stellt das Gericht letztendlich fest:

Zusammengefasst wäre bei einer Interessenabwägung daher dem Interesse der Beigeladenen, ihre personenbezogenen Daten nicht weltweit abrufbar im Internet veröffentlicht zu sehen, der Vorrang einzuräumen.

Fazit
In der Sache und auf der Grundlage der in diesem Einzelfall vorliegenden Umstände, ist das Urteil durchaus vertretbar. Insbesondere im Rahmen der Abwägung der Interessen der Beteiligten steckt jedoch oft ein gewisser Spielraum für Argumentationen, so dass ein Ergebnis kaum per se vorhersehbar erscheint.

Gutachten des Europäischen Parlaments: Voraussetzungen für eine zulässige Vorratsdatenspeicherung

Wie geht es weiter mit einer Vorratsdatenspeicherung in Deutschland? Welche Möglichkeiten bestehen für den nationalen Gesetzgeber, neue Gesetze zu erlassen, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im April 2014 die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für unwirksam erklärt hat (C 293/12)? Ist eine nationale „VDS“ überhaupt möglich?

Antworten auf einige dieser Fragen versucht ein Gutachten des juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments aus dem Dezember 2014 (PDF) zu geben. Das Gutachten wurde aufgrund von mehreren Fragen des Ausschusses für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) verfasst. Das Gutachten hat einen Umfang von 27 Seiten und soll hier nicht in Gänze besprochen werden. Nachfolgend nur zu einigen, gerade aus der Sicht des deutschen Gesetzgebers relevanten, Aussagen.

Vorschriften zur Speicherung von Daten bei der Nutzung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste auf Vorrat fallen in den Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 1 der RL 2002/58/EG (in der Fassung der RL 2009/136/EG, PDF) und müssen zunächst die gesetzlichen Vorgaben dieser Vorschrift erfüllen. Ein durch gesetzliche Vorschriften zur Speicherung von Daten stattfindender Eingriff in die Rechte der Betroffenen ist danach dann erlaubt,

sofern eine solche Beschränkung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG für die nationale Sicherheit, (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist.

Zudem setzen nationale Vorschriften, die sich auf die Erlaubnis des Art. 15 Abs. 1 der RL 2002/58/EG stützen, europäisches Recht um. Als Folge müssen sich die nationalen Regelungen an den Vorgaben der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Charta, PDF) messen lassen. Insbesondere Art. 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und 8 (Schutz personenbezogener Daten) sowie Art. 52 Abs. 1 (Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze) der EU-Charta sind insofern durch den nationalen Gesetzgeber zu beachten. Bei der Auslegung dieser Artikel ist dann auch das Urteil des EuGH zur Unwirksamkeit der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung und sind die konkreten Vorgaben des Gerichtshofs zu beachten. Hierzu gehören insbesondere:

  • klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der fraglichen Maßnahme vorsehen und
  • Mindestanforderungen aufstellen, so dass die Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert wurden, über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz ihrer personenbezogenen Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang zu diesen Daten und jeder unberechtigten Nutzung ermöglichen und
  • Bestimmungen zu entwickeln, die zu gewährleisten vermögen, dass sich der Eingriff tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt.

Das Gutachten des juristischen Dienstes geht jedoch nicht davon aus, dass nationale Regelungen zur Vorrastdatenspeicherung per se unzulässig wären. Die Verfasser gehen ausdrücklich davon aus, dass bestehende Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung durchaus beibehalten werden können, wenn sie denn die Vorgaben der jeweiligen europäischen Richtlinie und der EU-Charta (unter Berücksichtigung der Auslegung durch den EuGH) erfüllen.

Das Gutachten geht zudem auf die Frage ein, inwieweit das Urteil sowohl bestehende internationale Abkommen zum Datenaustausch oder zur Datenspeicherung berührt und wie die Vorgaben des EuGH bei sich derzeit in Verhandlung befindenden Gesetzesvorhaben (Stichwort „Fluggastdaten“) zu berücksichtigen sind. Das Gutachten ist durchaus lesenswert und zeigt außerdem interessante Parallelen zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf.

Bayerischer Datenschützer: Keine Aussetzungen unter Safe Harbor; erhöhtes Bußgeld bei Browser-Fingerprinting

Heute hat der Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (BayLDA) seinen 6. Tätigkeitsbericht (PDF) für die Jahre 2013 und 2014 vorgelegt. Das BayLDA ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung des Datenschutzrechts im nicht-öffentlichen Bereich in Bayern. Der Tätigkeitsbericht ist daher auf den Bereich des Datenschutzes in der Privatwirtschaft beschränkt. Die Ausführungen in dem Bericht sind für datenschutzrechtlich Interessierte sicherlich lesenswert und geben verantwortlichen Stellen in Bayern einen praxisnahen „Leitfaden“ an die Hand, wie die für sie zuständige Behörde das Datenschutzrecht durchsetzt. Nachfolgend zu einigen in dem Bericht behandelten Themen.

Safe Harbor: Keine Aussetzungen von Datentransfers
Bekanntlich sind vor allem die deutschen Datenschutzbehörden von dem Instrument „Safe Harbor“ als Grundlage für Übermittlungen personenbezogener Daten in die USA nicht überzeugt. Erst letzte Woche wurde eine Entschließung der deutschen Behörden veröffentlicht, nach der die

Safe Harbor-Entscheidung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2000 keinen ausreichenden Schutz für das Grundrecht auf Datenschutz bei der Übermittlung personenbezogener Daten in die USA entfaltet.

Das BayLDA schlägt hier in seinem Tätigkeitsbericht etwas pragmatischere (und meiner Ansicht nach die richtigen) Töne an. Die betreffende Entscheidung der Kommission (2000/520/EG vom 26.07.2000) ist nämlich nach dem Tätigkeitsbericht gegenwärtig nach wie vor in Kraft und für die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten bindend (Art. 25 Abs. 6 Satz 2 der geltenden Datenschutzrichtlinie 95/46/EG). Das BayLDA weiter:

Auch wenn gerade die deutschen Datenschutzbehörden bereits mehrfach Kritik an der praktischen Umsetzung des Safe-Harbor-Systems geäußert haben, ist die Safe-Harbor-Kommissionsentscheidung auch für sie bindend. Damit ist nach wie vor davon auszugehen, dass US-Unternehmen, die eine aktuelle gültige Safe-Harbor-Zertifizierung besitzen, jedenfalls grundsätzlich ein „angemessenes Datenschutzniveau“ im Sinne von § 4b BDSG aufweisen. (S. 105)

Richtigerweise geht das BayLDA daher davon aus, dass personenbezogene Daten aus Deutschland an US-Unternehmen mit gültiger Safe Harbor-Zertifizierung übermittelt werden dürfen, vorausgesetzt die Datenübermittlung selbst ist ebenfalls gerechtfertigt (etwa durch eine Einwilligung oder auf der Grundlage eines Vertrages). Für deutsche Behörden besteht nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b der Safe Harbor-Entscheidung die Möglichkeit, einzelne Datenübermittlungen an Safe Harbor-zertifizierte US-Unternehmen u. a. aussetzen. Safe Harbor selbst kann jedoch nur von der EU-Kommission abgeändert oder aufgehoben werden. Erforderlich für die Untersagung einzelner Datentransfers ist, dass „eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die (Safe Harbor-Datenschutz-)Grundsätze verletzt werden“. Auf Grundlage dieser Gegebenheiten hat das BayLDA bislang jedoch keine Maßnahmen zur Aussetzung von Transfers personenbezogener Daten durch Unternehmen aus Bayern in die USA eingeleitet und es sind derzeit keine entsprechenden Maßnahmen vorgesehen.

Browser-Fingerprinting: Erhöhtes Bußgeld bei rechtswidriger Datenverarbeitung
Ein anderes Thema in dem wirklich lesenswerten Bericht ist das Tracking mit sog. „fortgeschrittenen Webtechnologien“ (ab S. 57). Zunächst werden einige Tracking-Technologien vorgestellt (u.a. Flash-Cookies; Canvas-Fingerprinting; Browser-Fingerprinting). Nach Ansicht des BayLDA ermöglicht der Einsatz dieser Trackingmethoden, dass der Browser eines Webseitenbesuchers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eindeutig bestimmt werden kann. Dies auch dann, wenn der Nutzer das Setzen von herkömmlichen Cookies auf seinem PC ablehnt. Das BayLDA weist dann auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 TMG hin, wonach das Erstellen von Nutzungsprofilen unter Pseudonym zu Zwecken der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien rechtlich zulässig ist, wenn ein Nutzer einem solchen Profil nicht widerspricht. Das BayLDA geht folglich grundsätzlich von der Möglichkeit eines rechtlich zulässigen Einsatzes der oben benannten Trackingmethoden auf der Grundlage von § 15 Abs. 3 TMG aus. Einschränkend fügt die Behörde jedoch hinzu, dass die Nutzer freilich auf ihr Widerspruchsrecht und auf die Datenverarbeitung an sich hinzuweisen sind. Nach Ansicht des BayLDA

gestaltet sich die praktische Umsetzung dieser gesetzlichen Anforderung jedoch oftmals als nicht ausreichend.

Häufig würden die Informationen nämlich nicht transparent und auch nicht verständlich dargestellt werden. Für die Praxis besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Behörde, dass (im Fall der mangelnden Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben) das Risiko eines Bußgeldes insofern erhöht wäre, da das BayLDA

den ordnungswidrigen Einsatz von Verfahren, mit denen die Nutzereinstellungen zum Schutz vor einer Nutzungsprofilbildung gezielt ausgehebelt werden, verstärkt mit Bußgeldern ahnden.

Der Tätigkeitsbericht befasst sich mit vielen weiteren Thematiken: von Fragen um den betrieblichen Datenschutzbeauftragen (was ist etwa bei einer längeren, krankheitsbedingten Abwesenheit zu tun?), über die Auftragsdatenverarbeitung und Werbung sowie Adresshandel wird eine bunte Palette an Themen behandelt.

Die Datenschutzreform wird missbraucht – oder: Der Mythos Zweckbindung

In den letzten Tagen wurde in der Öffentlichkeit über einer Verwässerung des geplanten Datenschutzrechts und entsprechend negativ zu bewertende Änderungsvorschlage im Rat der Europäischen Union berichtet. Das schlimmste „Änderungswasser“ fließe vor allem aus deutschen Quelle.

Der Kollege Thomas Stadler hat nun bereits zweimal zu der derzeitigen Diskussion und meines Erachtens absolut verzerrenden Berichterstattung rund um die Verhandlungen zur Datenschutz-Grundverordnung geblogged und seine (meines Erachtens zu begrüßende) Kritik dargelegt: einmal hier und einmal dort . Ich selbst habe auf einen bisher im Prinzip gar nicht angesprochenen, aber für die Praxis immens wichtigen Änderungsantrag hingewiesen und wollte eigentlich nichts zu der allgemeinen Diskussion „gute Nation/böse Nation“ im Rat der Europäischen Union schreiben.
Jetzt möchte ich aber doch etwas inhaltliches(!) zu der Diskussion um die angebliche Abschaffung des Zweckbindungsgrundsatzes durch die Änderungsanträge im Rat schreiben. Mir geht es dabei gar nicht um die Diskussion, ob man den Zweckbindungsgrundsatz stärken oder abschwächen oder gar abschaffen möchte. Darüber kann und sollte man auf jeden Fall diskutieren. Mir geht es hierbei um eine schlicht falsche Darstellung der Zusammenhänge, vor allem mit Blick auf die aktuell geltende Rechtslage. Denn ich finde eine ausgewogene Berichterstattung, die den Anspruch hat, die Leser vollumfänglich zu informieren, darf bzw. sollte nicht tendenziös erfolgen. Also, nun mein kurzer Beitrag zu diesem fast schon als „Missbrauch“ zu bezeichnende tendenziös negative Berichtserstattung zur Datenschutzgrundverordnung und der Rolle Deutschlands.

Kennt die EU-Grundrechtecharta (PDF) den Zweckbindungsgrundsatz?

Ja. In Art. 8 Abs. 2 heißt es: „Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden.“ (Hervorhebung durch mich)
Aber: hier wird eine Zweckänderung ja gerade nicht ausgeschlossen. Auch die Weiterverarbeitung erfolgt ja zu irgendeinem bestimmten Zweck. Klar, dieser ist dann ein anderer als jener der der Erhebung der Daten zugrunde lag. Aber er ist dennoch „festgelegt“. Damit ist Art. 8 Abs. 2 Genüge getan.

Kennt die aktuell geltende Datenschutz-Richtlinie das Verbot einer zweckändernden Verarbeitung?

Nein. Art. 6 Abs. 1 b) legt fest, dass personenbezogene Daten für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen.

Zunächst einmal: der komplette zweite Halbsatz wäre überflüssig, wenn eine zweckändernde Weiterverarbeitung nicht zulässig wäre. Diese ist vielmehr gerade möglich. Die Weiterverarbeitung darf nicht in einer mit der Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise erfolgen. Die „Weise“ ist aber etwas anderes als die reine Gegenüberstellung „ursprünglicher Zweck – neuer Zweck“. Es geht um die Umstände der Weiterverarbeitung. Dazu gehört auch der Zweck, aber auch Grundlage der Weiterverarbeitung oder getroffene Datensicherheitsmaßnahme (vgl. dazu auch die Stellungnahme von Sebastian Brüggemann und mir).

Verbietet das deutsche Datenschutzrecht eine zweckändernde Verarbeitung?

Nein, absolut nicht. § 28 Abs. 2 BDSG sieht vielmehr gerade die Möglichkeit der „Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck“ vor. Und dann auch noch nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 BDSG „soweit es erforderlich ist, a) zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten“. Also, die Zweckänderung ist bereits derzeit(!) absolut zulässig und gesetzlich nicht etwa verboten (auch nicht wenn es um die Wahrung von Interessen Dritter geht), sondern gerade erlaubt.

Leider leider erwähnt diesen gesetzlichen Ist-Zustand in der öffentlichen Debatte und bei der Bewertung der Änderungsanträge der deutschen Delegation gegenüber den Lesern kaum jemand. Das ist wirklich schade. Denn nur so erhält man als nach Informationen suchender Leser ein Gesamtbild, oder? Die Datenschutzreform ist meines Erachtens für uns alle in Europa eine wirklich tolle Chance, ein Gesetz zum Umgang mit personenbezogenen Daten zu schaffen, das weltweite Standards setzen. Ja, wir sollten inhaltlich diskutieren. Bitte soviel wie möglich. Wir sollten den Datenschutz vorran bringen. Aber wir sollten die Reform nicht nutzen, um fundamentale Positionen völlig ab von der Realität zu zementieren.

Datenschutz und Lifestyle-Apps: Europäische Datenschützer fordern Schutz der Gesundheitsdaten

Sog. Lifestyle-Apps, mobile Anwendungen auf Smartphones, Uhren oder Armbändern, die den täglichen Alltag einer Person aufzeichnen und dann Analysen der gesammelten Daten bieten, erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Ein Stichwort ist das sog. „quantified self“.

Das bei diesen Entwicklungen eine Vielzahl an Informationen erhoben, verarbeitet und analysiert wird, dürfte jedem klar. Es geht ja dem Träger zumeist gerade darum, dass das Gerät oder eine App seinen Alltag aufzeichnet und er daraus Schlüsse, etwa zur Verbesserung der eigenen Gesundheit, ziehen kann.

Die Vertreter der europäischen Datenschutzbehörden, versammelt in der sog. Art. 29 Gruppe, haben nun eine kurze Stellungnahme veröffentlicht (PDF), in der sie auf die grundsätzliche Definition des Begriffs „Gesundheitsdaten“, die möglichen Risiken einer Verarbeitung solcher Daten und der gesetzlichen Grundlagen des Umgangs mit diesen Daten eingehen. Nachfolgend möchte ich einige der in dem Papier besprochenen Themenfelder kurz darstellen.

Was sind „Gesundheitsdaten“?
Weit überwiegend befassen sich die Datenschützer mit der Frage, was denn überhaupt genau sog. „Gesundheitsdaten“ sind. Denn Art. 8 Abs. 1 der europäischen Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG) definiert nur die „besonderen Kategorien personenbezogener Daten“, worunter auch „Daten über Gesundheit“ fallen. Was jedoch hierunter zu verstehen ist, das lässt die Richtlinie offen. Auch das deutsche Datenschutzrecht definiert nur die Oberkategorie der „besonderen Arten personenbezogener Daten“ (§ 3 Abs. 9 BDSG). Hierunter fallen auch Angaben über die Gesundheit. Was aber unter den „Angaben über die Gesundheit zu verstehen ist, das wird nicht erläutert.

Die Art. 29 Gruppe geht davon aus, dass es in Europa bestimmte Arten von Informationen gibt, die ohne weiteres als Gesundheitsdaten angesehen werden. Hierzu gehören medizinische Daten, Daten über den physischen oder psychischen Zustand, die im Zusammenhang mit einem beruflichen, medizinischen Kontext entstehen. Nach Ansicht der Datenschützer fallen jedoch unter den Begriff der Gesundheitsdaten noch vielmehr Informationen. So etwa die Information, dass sich eine Person ein Bein gebrochen hat, dass eine Person eine Brille oder Kontaktlinsen trägt oder aber Informationen zu dem Trink- oder Rauchverhalten.

Grundsätzlich möchten die Datenschützer den Begriff der Gesundheitsdaten sehr weit auslegen. So ist es nach ihrer Ansicht gerade auch möglich, dass „rohe“ und für sich genommen völlig belanglose Daten, wie etwa die Information „Person X hat heute 4786 Schritt zurückgelegt“, in Kombination mit anderen Informationen, aus denen man dann auf den Gesundheitszustand schließen kann, zu Gesundheitsdaten werden. Die Kombination von neutralen Informationen und ihre Analyse zu Zwecken der Gesundheit führen also zur Entstehung von Gesundheitsdaten.

Gesetzliche Grundlage der Datenverarbeitung

Nach Art. 8 Abs. 1 RL 95/46/EG ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten grundsätzlich untersagt. Dieses Verbot wird durch einzelne gesetzliche Erlaubnistatbestände durchbrochen, etwa wenn die Verarbeitung zum Zweck der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen Diagnostik erforderlich ist und die Verarbeitung durch ärztliches Personal erfolgt. Relevant für die Praxis und gerade für die hier angesprochenen Lifestyle-Apps ist insofern die ausdrücklich Einwilligung der betroffenen Person (Art. 8 Abs. 2 a) RL 95/46/EG bzw. § 4a Abs. 3 BDSG).
Wenn ein Anbieter eines Armbandes oder einer Lifestyle-App Gesundheitsdaten erhebt und verarbeitet, wird nach Ansicht der Art. 29 Gruppe häufig allein die Einwilligung der Nutzer die einzige Möglichkeit darstellen, um diese Daten rechtmäßig verarbeiten zu können.

Zu beachtende Datenschutzprinzipien

Daneben weisen die Datenschützer auf wichtige Prinzipien hin, die beim Umgang mit personenbezogenen Daten und gerade mit besonders sensiblen Gesundheitsdaten zu beachten sind. Insbesondere eine genaue Information der Betroffenen über die erhobenen und verarbeiteten Daten und die Zwecke der Verarbeitung ist hier wichtig. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung ist, dass sie „für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt“. Die Informationen zum Umgang mit den Gesundheitsdaten müssen den Nutzern von Apps bereits vor der ersten Datenverarbeitung erteilt werden, also nach Ansicht der Art. 29 Gruppe bereits vor dem Download einer App. Daneben gilt es weitere Datenschutzprinzipien wie den Zweckbindungsgrundsatz und das Gebot der Datensparsamkeit zu beachten.

Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen: Geplante Änderungen und offene Fragen

Gestern hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (PDF) beschlossen. Nach der Gesetzesbegründung soll durch eine geplante Neuregelung des § 2 Abs. 2 UKlaG ausdrücklich geregelt werden, dass datenschutzrechtliche Vorschriften, welche die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken regeln, Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG sind (neuer § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG-E). Als Folge können dann anspruchsberechtigte Stellen (§ 3 UKlaG), wie etwa Verbraucherschutzverbände, Unterlassungs- und (ebenfalls neu geplant) Beseitigungsansprüche gegen Unternehmen geltend machen, die gegen Datenschutzvorschriften verstoßen, welche eine Datenverarbeitung zu oben benannten Zwecken regeln.

Zwei wichtige Änderungen
Einen ersten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz hatte ich hier im Blog bereits im Juni 2014 veröffentlicht und umfassend besprochen.

Der nun verabschiedete Entwurf ist vor allem in zwei Punkten angepasst worden:

  • Die datenschutzrechtlichen Vorschriften, gegen die verstoßen werden muss, um anspruchsberechtigten Stellen eine Klagemöglichkeit zu eröffnen, wurden thematisch eingeschränkt. Ob diese Beschränkung ausreicht bzw. wie diese Beschränkung grundsätzlich zu beurteilen ist, kann man noch einmal vertiefter erörtern. Gerade der Begriff „zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken“ dürfte aufgrund seiner Unschärfe in der Praxis auf erhebliche Anwendungsschwierigkeiten stoßen.
  • Zudem soll ein neuer § 12a UKlaG-E eingeführt werden, der die Beteiligung der zuständigen Landesdatenschutzbehörden sicherstellen soll. Das Gericht hat nach dem Entwurf vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2 UKlaG, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG-E zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören.

Konformität mit Europarecht
Ich möchte mich nachfolgend noch kurz einer möglichen Europarechtswidrigkeit des Gesetzesentwurfs widmen. Bereits in meinem Beitrag zu dem ersten Entwurf, habe ich hier Probleme mit der Vereinbarkeit europäischen Rechts gesehen. Die Begründung zum neuen Gesetzesentwurf sieht diesen mit europäischem Recht vereinbar. Insbesondere weißt die Gesetzesbegründung darauf hin, dass mit Blick auf die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG der Europäische Gerichtshof zwar grundsätzlich von einer vollständigen Harmonisierung ausgehe. Dies beziehe sich allerdings nur auf das materielle Datenschutzrecht und nicht auf die Rechtsbehelfe und Sanktionen (Kapitel III). Der deutsche Gesetzgeber sieht konkret Kapitel III der Richtlinie 95/46/EG als nicht abschließend an. Die Mitgliedstaaten könnten daneben auch noch weitere Rechtsbehelfe zur Durchsetzung des Datenschutzrechts, insbesondere auch Verbandsklagen vorsehen.

Ob diese Ansicht zutreffend ist, möchte ich zumindest hinterfragen. So hat der Europäische Gerichtshof nämlich gerade mit Blick auf die benannten „Rechte“ und damit auch Rechtsbehelfe (also Instrumente, um diese Rechte durchzusetzen) ausdrücklich entscheiden (Urt. v. 6.11.2003, C-101/01, Rz. 95):

Wie sich insbesondere aus ihrer achten Begründungserwägung ergibt, bezweckt die Richtlinie 95/46, hinsichtlich der Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in allen Mitgliedstaaten ein gleichwertiges Schutzniveau herzustellen. (Hervorhebung durch mich)

Und weiter geht der EuGH darauf ein, dass Mitgliedstaaten durchaus in bestimmten Bereichen die Möglichkeit besitzen, besondere Regelungen zu schaffen. Jedoch stellt er auch klar (Rz. 97):

Von diesen Möglichkeiten muss aber in der in der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Art und Weise und im Einklang mit ihrem Ziel Gebrauch gemacht werden“

Für mich jedoch besonders relevant in Bezug auf die Frage der Europarechtskonformität der geplanten Übertragung von Klagemöglichkeiten auf Verbände ist Art. 28 Abs. 4 DS-RL. Danach kann sich jede Person oder ein sie vertretender Verband zum Schutz der die Person betreffenden Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an jede Kontrollstelle mit einer Eingabe wenden (Hervorhebung durch den Autor). Verbände, die betroffene Personen vertreten, können sich also an die Datenschutzbehörden wenden. Dieses Recht steht auch den Betroffenen selbst zu.

Und die Datenschutzrichtlinie sieht eben eine solche Möglichkeit für Mitgliedstaaten nicht vor. Nach Art. 22 Richtlinie 95/46/EG haben Betroffene auch das Recht, bei der Verletzung der Rechte, die ihnen durch die für die betreffende Verarbeitung geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert sind, bei Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen. Der Verband oder eine Vertretung der Betroffenen ist in diesem Zusammenhang in der Richtlinie 95/46/EG aber gerade nicht aufgeführt und die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, ein Verbandsklagerecht zu schaffen, ist nicht vorgesehen. Dass eine solche Möglichkeit über die Vorgaben der Richtlinie 95/46/EG hinausgeht, kann man meines Erachtens auch daraus ableiten, dass Art. 28 Abs. 4 Richtlinie 95/46/EG die Verbände ausdrücklich anspricht und ihre Tätigkeit regelt. Danach kann sich jede Person oder ein sie vertretender Verband sich zum Schutz der die Person betreffenden Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an jede Kontrollstelle mit einer Eingabe wenden. Der Richtliniengeber hat also gerade nur einen Fall der Beteiligung von Verbänden geregelt und zwar jenen, dass diese Betroffene gegenüber einer Behörde vertreten. Nicht jedoch gegenüber einem Gericht.

Fazit
Man wird abwarten müssen, wie der Gesetzentwurf im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren noch angepasst wird. Meines Erachtens bestehen jedoch nicht unbegründete Bedenken, dass hier eine Kollision mit europäischen Vorgaben existiert. Vielleicht muss diese Frage am Ende auch der Europäische Gerichtshof selbst entscheiden. Die Thematik an sich wird uns jedoch weiter beschäftigen, da die geplante Datenschutz-Grundverordnung ein Verbandsklagerecht vorsieht.

NRW-Justizminister fordert „Recht auf digitalen Neustart“ für Jugendliche

Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Thomas Kutschaty, möchte sich laut dem Spiegel für eine Bundesratsinitiative einsetzen, um Internetnutzern die gesetzlich verankerte Möglichkeit zu geben, Suchmaschinenbetreibern in bestimmten Fällen die Löschung von Daten abzuverlangen. Im Blick hat Kutschaty bei seinem Vorschlag vor allem Jugendliche. Seiner Ansicht nach machten sich nämlich zu wenige von ihnen Gedanken über das, was sie ins Internet stellen. Jahre später könnte es dann zu Problemen, etwa bei Bewerbungen kommen.

Recht auf Vergessenwerden?
Der Vorschlag des Ministers (und gerade der Verweis auf Suchmaschinen) klingt nach dem Wunsch einer gesetzlichen Verankerung des sog. Rechts auf Vergessenwerden, wie es der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Mai 2014 in seinem Google-Urteil aus der geltenden EU-Datenschutzrichtlinie entwickelte. Da jedoch das Recht von Betroffenen, Verweise auf Internetseiten unter bestimmten Voraussetzungen aus den Suchergebnislisten löschen zu lassen, nach dem EuGH bereits derzeit gesetzlich verankert (bzw. aus den Vorgaben der EU-Datenschutzrichtlinie mindestens ableitbar) ist, muss man sich fragen, welche gesetzlichen Neuregelungen der Justizminister konkret anstrebt? Denn diese wären ja eigentlich nicht erforderlich, sollte es sich allein um das Löschen (oder anders: Unterdrücken) von Links in Ergebnislisten handeln.

Bestehende Vorgaben
Die Intention scheint mehr in die Richtung des allgemeinen Schutzes von Jugendlichen und Kindern im Internet zu gehen und ihnen die Möglichkeit zu geben, dass sich ihre digitale Vergangenheit auf Knopfdruck in Luft auflösen lässt. Dies würde auch zu dem Begriff „digitaler Neustart“ passen. Insofern stellt sich dann jedoch die Frage, welche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um Bilder, Informationen und Texte, die man als Jugendlicher veröffentlicht hat, zu löschen?

Soll es sich etwa nur um personenbezogene Daten handeln? Hier gilt bereits das Datenschutzrecht, welches nicht nach Erwachsenen und Kindern unterscheidet. Die geltenden Gesetze stellen zum einen gewisse Voraussetzungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten an sich, wenn also etwa ein Internetdienst die Daten eines Jugendlichen eigenverantwortlich verwendet. Zudem sehen die Gesetze Löschpflichten für verantwortliche Stellen vor, die nicht nur von dem Ablauf einer gewissen Zeit, sondern auch der Unvereinbarkeit der weiteren Verwendung der Daten mit den Interessen des Jugendlichen abhängen können. Wozu also neue Regelungen?

Digitale Generalamnestie?
Eventuell steckt hinter dem Vorschlag daher eher der Gedanke einer „digitalen Generalamnestie“. Nach dem Motto: bis zum 18. Lebensjahr dürfen sich Jugendlichen im Netz austoben und ihre Jugendsünden dann auch löschen lassen. Ein solcher Vorschlag birgt jedoch meines Erachtens einige Risiken (etwa kollidierende Grundrechte Dritter) und ist natürlich gleichzeitig auch eine Art Schuldeingeständnis, nämlich dass man als Staat noch nicht die (richtigen) Mittel und Wege gefunden hat, um Kinder und Jugendliche auf die unbestreitbar bestehenden Risiken beim Umgang mit dem Internet vorzubereiten und sie aufzuklären.

Beispielhaft sei auf die USA und dort auf ein am 1.1.2015 in Kalifornien in Kraft getretenes Gesetz (Privacy Rights for California Minors in the Digital World) verwiesen. Dieses Gesetz sieht in seinem Abschnitt 22581 nämlich in der Tat eine Art „digitalen Neustart“ für Kinder im Internet (darüber hinausgehend aber etwa auch für Anbieter von Apps) vor. Die Möglichkeit für Jugendliche, bei einem Dienst oder Anbieter eingegeben Informationen (es muss sich nicht um personenbezogene Daten handeln) zu löschen bzw. löschen zu lassen, wird dort jedoch nicht pauschal gewährt, sondern enthält bestimmte Einschränkungen. So etwa eine Speicherpflicht des Anbieters aufgrund anderer Gesetze oder wenn die Informationen anonymisiert werden.

Fazit
Die Beweggründe des Justizministers sind jedoch vielleicht auch noch von einer anderen Natur. Laut dem Spiegel hält es Herr Kutschaty „für problematisch, wenn es keine gesetzliche Regelung gibt und wir uns in Fragen von Persönlichkeitsrechten auf ein Entgegenkommen von Google verlassen müssen“. Den Minister scheint also gerade die mangelnde Durchsetzung der (meines Erachtens bereits bestehenden) gesetzlichen Regelungen bzw. die tatsächlichen Probleme bei der Durchsetzbarkeit (mangelndes Personal und fehlende finanzielle Mittel in den zuständigen Behörden) zu treiben. Dazu bedarf es aber nicht noch eines „neuen“ Rechts, welches dann auch nicht durchsetzbar ist und am Ende einen reinen Placeboeffekt hervorruft.

EuGH: Öffentliche Videoüberwachung durch Private – nicht per se verboten!

Heute hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil in der Sache C-212/13 gesprochen, in der es um die öffentliche Videoüberwachung durch private Personen zum Schutz ihres Lebens, Eigentums und ihrer Familie geht. Eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Besprechung der Schlussanträge des Generalanwaltes findet sich hier bei mir im Blog.
Entgegen anderslautenden Einschätzungen, die kurz nach dem Richterspruch bereits durch die Medien geisterten, hat der EuGH die Videoüberwachung jedoch nicht für unzulässig erklärt. Er hat sich in seinem Urteil allein darauf beschränkt festzustellen, dass für die stattfindende Datenverarbeitung durch die die Videokamera betreibende Person, die Vorschriften des europäischen Datenschutzrechts (Richtlinie 95/46/EG) Anwendung finden.

Der EuGH stellt fest:

Soweit sich eine Videoüberwachung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten auf diese Weise verarbeitet, kann sie nicht als eine ausschließlich „persönliche oder familiäre“ Tätigkeit

angesehen werden.

Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob die Datenverarbeitung rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt. Dieser Prüfungsschritt schließt sich erst nachfolgend an, nämlich wenn nun feststeht, dass das Datenschutzrecht überhaupt anwendbar ist.

Und diesbezüglich ist der EuGH deutlich:

Zugleich ermöglicht die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 95/46, gegebenenfalls die berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen insbesondere auf der Grundlage von Art. 7 Buchst. f, Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. d und g dieser Richtlinie zu berücksichtigen.

Wenn die Videoüberwachung per se rechtswidrig wäre, dann müsste man auch keine berechtigten Interessen berücksichtigen. Das Gericht stellt zudem fest, dass unter diese „berechtigten Interessen“ des Betreibers der Videokamera unter anderem „der Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens des für die Verarbeitung Verantwortlichen und seiner Familie“ fallen. Ob dies im konkreten Fall zur Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung führt, hat nun das nationale Gericht zu entscheiden. Der EuGH deutet auf jeden Fall an, dass es durchaus beachtlichen Auslegungsspielraum dafür gibt, dass die Videoaufzeichnung in diesem Fall rechtmäßig sein kann.

Internationale Datentransfers: Neues Prüfverfahren durch europäische Behörden

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der EU bzw. aus dem EWR in einen sog. Drittstaat, stellt Unternehmen regelmäßig vor die Herausforderung, bestimmte datenschutzrechtliche Anforderungen zu erfüllen, um den Datenfluss zu legitimieren. Nach der europäischen Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG) ist im Grundsatz jede Übermittlung in Drittstaaten verboten, solange nicht ein angemessenes Schutzniveau für die übermittelten Daten geschaffen wird. Dieses angemessene Schutzniveau kann auf mehreren Wegen hergestellt werden. Ein Beispiel für Übermittlungen in die USA ist etwa die Selbstzertifizierung der die Daten empfangenden Stelle unter Safe Harbor. Daneben werden in der Praxis oft die sog. Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission eingesetzt. Hierbei handelt es sich um Musterverträge (eine Übersicht findet sich hier), die zwischen dem „Datenexporteur“ in der EU/dem EWR und dem „Datenimporteur“ (im Drittland) abgeschlossen werden können. Werden die Verträge ohne inhaltliche Änderungen (oder zumindest ohne solche, die zum Nachteil des Schutzniveaus der Daten von den Mustertexten abweichen) abgeschlossen, so wird automatisch ein angemessenes Schutzniveau der Daten angenommen. Eine Genehmigung der Standardverträge durch eine Aufsichtsbehörde ist dann (zumindest in Deutschland und einigen anderen Ländern der EU) nicht erforderlich, da die Behörden an die Entscheidung der EU-Kommission gebunden sind. Manche Behörden verlangen jedoch zumindest, die Verwendung der Verträge ihr gegenüber anzuzeigen. Anders sieht es für Individualverträge aus, welche der Genehmigung der Behörde bedürfen.

Die europäischen Datenschutzbehörden, versammelt in der Artikel 29 Datenschutzgruppe (Art. 29 Gruppe), haben nun in einer neuen Stellungnahme (WP 226, PDF) ein Verfahren im Zusammenhang mit der Prüfung und Genehmigung von Standard- als auch Individualverträgen vorgestellt, welches vor allem für international tätige und in mehreren Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen interessant sein dürfte, die personenbezogene Daten in Drittstaaten übermitteln.

Die Art. 29 Gruppe erkennt die praktische Schwierigkeit, dass ein Unternehmen mit mehreren Niederlassungen in der EU möglicherweise (je nach dem nationalen Recht) gezwungen ist, in jedem Mitgliedstaat, von dem aus personenbezogene Daten in ein Drittland übermittelt werden sollen, eine Genehmigung der Behörde für inhaltlich dieselben Verträge einzuholen. Es besteht das Risiko, dass eine Aufsichtsbehörde die ihr vorgelegten Verträge als ausreichend anerkennt, eine andere Behörde jedoch Nachbesserungen fordert. Die Folge ist ein nicht zu unterschätzender Mehraufwand für Unternehmen und im schlimmsten Fall eine Divergenz der Verträge oder sogar ein Absehen von deren Verwendung, unter einem ja eigentlich vollharmonisierten europäischen Datenschutzrecht!

Unternehmen, die Übermittlungen aus mehreren Mitgliedstaaten in einen Drittstaat auf der Grundlage inhaltlicher gleicher Verträge planen, können nun ein neu geschaffenes Kooperations-Verfahren der europäischen Aufsichtsbehörden in Anspruch nehmen, um eine für alle Verträge einheitliche Entscheidung und damit vor allem eine gewisse Rechtssicherheit zu erhalten.

Das Verfahren ist nach der Stellungnahme der Art. 29 Gruppe grob wie folgt aufgebaut:

1. Das Unternehmen sucht sich diejenige Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat (in dem es eine Niederlassung besitzt) aus, die seiner Meinung nach als führende Behörde agieren sollte. Folgende Kriterien sollten der Entscheidung zugrunde liegen: der Ort der Niederlassung, an dem die Vertragsklauseln ausgehandelt bzw. entworfen werden; der Ort der Niederlassung, an dem die meisten Entscheidungen in Bezug auf die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung getroffen werden; den Ort der Niederlassung, um das Verfahren am effektivsten durchzuführen und die Vertragsklauseln durchzusetzen; den Ort einer Niederlassung, von dem aus die meisten Datenübermittlungen stattfinden; der Ort der Niederlassung des europäischen Hauptsitzes.

2. Das Unternehmen hat dieser Behörde den Vertragsentwurf (schriftlich als auch per E-Mail) zu übersenden und dabei auf die Art der verwendeten Standardvertragsklauseln hinzuweisen. Zudem muss auf Abweichungen zu den Mustern hingewiesen werden. Zudem sollte angegeben werden, aus welchen Mitgliedstaaten die Übermittlungen erfolgen.

3. Die Aufsichtsbehörden können entscheiden, ob im konkreten Fall ein solches Kooperations-Verfahren überhaupt sinnvoll erscheint oder nicht (etwa wenn Änderungen an den Mustertexten sich nicht auf den Datenschutz beziehen).

4. Die Wahl der führenden Behörde bleibt letztendlich den beteiligten Aufsichtsbehörden vorbehalten. Sie können etwa eine andere als die von dem Unternehmen gewählte Behörde als führend bestimmen. In diesem Fall müssen sie jedoch die Präsidentin der Art. 29 Gruppe informieren, die diese Übertragung durchführt.

5. Nach Eingang der Unterlagen soll das Unternehmen innerhalb von 2 Wochen Nachricht erhalten, ob das Kooperations-Verfahren eingeleitet wird.

6. Nimmt die ausgewählte Behörde die Bestimmung als führende Behörde an, so wird sie alle anderen von der Entscheidung betroffenen Behörden kontaktieren (also jene Behörden in Mitgliedstaaten, in denen sich Niederlassungen befinden, die ebenfalls Daten übermitteln sollen). Zudem werden gleichzeitig Prüfbehörden bestimmt, die neben der führenden Behörde die Verträge inhaltlich kontrollieren. Sind mehr als 9 Mitgliedstaaten betroffen, so werden 2 Prüfbehörden bestimmt. Ansonsten nur eine.

7. Andere betroffene Behörden können innerhalb von 2 Wochen der Einsetzung der Behörden und der Verteilung der Rollen widersprechen. Die Prüfbehörden sollen ihrer Benennung zustimmen.

8. Ähnlich wie bei der EU-weiten Prüfung von verbindlichen Unternehmensregelungen (BCR), soll auch hier ein freiwilliges System der gegenseitigen Anerkennung von behördlichem Handeln zwischen europäischen Aufsichtsbehörden eingerichtet werden.

Hat die führende Behörde ihre Analyse beendet, so wird sie das Ergebnis den Prüfbehörden mitteilen. Die Prüfbehörden haben dann einen Monat Zeit, um eigene Anmerkungen oder Änderungen vorzuschlagen. Diese Monatsfrist soll nur in Ausnahmefällen verlängert werden können. Sollte keine Reaktion der Prüfbehörde erfolgen, so gilt dies als ihre Zustimmung zum Vorschlag der führenden Behörde.

9. Danach wird das Ergebnis an alle anderen betroffenen Behörden weitergeleitet. Solche Behörden, die Teil des Systems der gegenseitigen Anerkennungen von Entscheidungen sind, werden die positive Entscheidung der führenden Behörden nur umsetzen (entsprechend den nationalen Vorgaben also etwa ihre Genehmigung erteilen).

Aufsichtsbehörden, die nicht an dem gegenseitigen Anerkennungsverfahren teilnehmen, haben eine Frist von einem Monat, um der Entscheidung der führenden Behörde zu widersprechen. Eine Fristverlängerung kann nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Erfolgt keine Antwort der Behörde, so gilt dies als ihre Zustimmung.

10. Als letzten Schritt wird die führende Behörde das Antwortschreiben an das Unternehmen im Namen der betroffenen Aufsichtsbehörden unterzeichnen und ihr Ergebnis bekannt geben. Ab diesem Moment ist das Kooperations-Verfahren abgeschlossen und das Unternehmen kann die jeweiligen nationalen Behörden kontaktieren, um die erforderlichen Genehmigungen für die Verträge zu erhalten.

Recht auf Vergessenwerden – Europäische Datenschützer veröffentlichen Richtlinien

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen „Google“ (C-131/12) aus dem Mai 2014, besitzen Betroffene einen Anspruch gegen Suchmaschinenbetreiber, mit dem sie unter gewissen Umständen Einträge aus Ergebnislisten entfernen lassen können.

Die Vertreter der europäischen Datenschutzbehörden, versammelt in der Art. 29 Datenschutzgruppe (Art. 29 Gruppe), haben nun Richtlinien veröffentlicht (PDF), nach denen sie in Zukunft Beschwerden von Betroffenen bearbeiten möchten, die zuvor mit Ansprüchen gegenüber Suchmaschinenbetreibern gescheitert sind. Das Dokument enthält zudem interessante Informationen dazu, wie die Datenschützer das Urteil des EuGH auslegen. Nachfolgend möchte ich einige Aspekte der Richtlinien näher besprechen.

Im Allgemeinen überwiegt der Datenschutz
Zunächst verweisen (man muss sagen, leider) die Datenschützer auf die Aussage des EuGH, dass im Rahmen der Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten mit den Grundrechten der Unternehmen und der Internetnutzer, der Datenschutz im Allgemeinen überwiegen soll. Dass dieser generelle Vorrang eines Grundrechts vor anderen Grundrechten meines Erachtens mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Charta) nicht begründbar ist, hatte ich bereits einmal geschrieben. An dieser Einschätzung ändert sich meines Erachtens auch nichts, wenn darauf verwiesen wird, dass ein fairer oder angemessener Ausgleich zwischen den kollidierenden Grundrechtspositionen gefunden werden muss. Denn wenn dieser faire Ausgleich bereits unter dem Vorzeichen des generellen Vorrangs des Datenschutzes steht, dann existiert von Anfang an ein Ungleichgewicht.

Positiv hervorzuheben ist, dass die Art. 29 Gruppe explizit auf das Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 11 EU-Charta verweist. Auf der anderen Seite gehen die Datenschützer jedoch davon aus, dass die Auswirkungen von Löschansprüchen auf dieses Grundrecht gar keine große Auswirkungen haben werden, da ja die Originalseiten gar nicht gelöscht werden.

Verantwortung der Niederlassungen
Die Art. 29 Gruppe schein ein Problem zu erkennen, welches bereits in letzter Zeit in Deutschland durch die juristische Nachrichtenlandschaft ging. Einige Landgerichte haben Ansprüche, die gegen die deutsche Niederlassung von Google geltend gemacht wurden, mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem Urteil des EuGH allein die Google Inc. in den USA verantwortlich sei. Die nationalen Niederlassungen seien nicht der richtige Anspruchsgegner und damit nicht „passivlegitimiert“. In ihren Richtlinien verweisen die Datenschützer auf das Problem, dass die geltende Datenschutzrichtlinie keine Aussage zu der Verantwortlichkeit von Niederlassungen in der europäischen Union trifft, die eine verantwortliche Stelle, welche in einem Drittland (wie den USA), in der EU besitzt. Nichtsdestotrotz fordern die Datenschützer unter Verweis auf die effektive Durchsetzung der Rechte der Betroffenen, dass diese ihre Ansprüche auch gegenüber nationalen Niederlassungen geltend machen können müssen. Meines Erachtens war der EuGH in seinem Urteil klar: verantwortliche Stelle und damit alleiniger Anspruchsgegner eines datenschutzrechtlichen Anspruchs ist die Google Inc. in den USA. Zwar waren die europäischen Niederlassungen für den EuGH von Relevanz, um europäisches Datenschutzrecht für anwendbar zu erklären. Jedoch bleibt das amerikanische Unternehmen die verantwortliche Stelle. Lösch- oder Widerspruchsansprüche bestehen nur diesem gegenüber. Man kann sich auch fragen, was denn passiert, wenn es in einem europäischen Mitgliedstaat gar keine Niederlassung gibt? Sind dann die Bürger in diesen Staaten darauf angewiesen, allein gegen das in Amerika ansässige Unternehmen vorzugehen? Es existiert ja keine nationale Niederlassung. Damit wären sie im Rahmen der Durchsetzung ihrer Rechte natürlich benachteiligt.

Keine Informationen an Webmaster
Wenig überraschend gehen die Datenschützer auch davon aus, dass Suchmaschinenbetreiber den Webmaster einer Seite nicht darüber informieren dürfen, dass ein Link auf seine Seite aus der Ergebnisliste entfernt wurde. Die Art. 29 Gruppe erkennt keine gesetzliche Grundlage, nach der eine solche Mitteilung, die personenbezogene Daten enthält, erfolgen dürfte. Auch diese Sichtweise ist meines Erachtens, zumindest teilweise, zu kritisieren. Denn zum einen müsste man für jeden Einzelfall prüfen, ob die Information an den Webmaster personenbezogene Daten enthält. Denn wenn nicht (der Name des Antragstellers wird nie mitgeteilt), dann würde das Datenschutzrecht keine Anwendung finden. Selbst wenn eine Rechtsgrundlage erforderlich wäre, dann könnte man hier an Art. 7 (c) (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt) oder an Art. 7 (f) (Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird) der Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG) denken. Warum soll etwa ein Presseverlag kein berechtigtes Interesse geltend machen können, hierüber informiert zu werden?

Am Ende des Dokumentes befinden sich dann Fallgruppen und Kriterien, nach denen die europäischen Datenschutzbehörden bestimmte Sachverhalte beurteilen können. Interessant hierbei ist etwa, dass die Datenschützer in Zukunft auch Suchen nach Pseudonymen und Nicknames als taugliche Voraussetzung eines Anspruchs ansehen wollen, wenn diese der Identität einer Person zugeordnet werden können. Das Urteil des EuGH bezog sich jedoch allein auf den Namen einer Person.