SPD Fraktion für grundlegende Überarbeitung der geplanten EU-Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz

Wie aus einer elektronischen Vorab-Fassung eines Antrages der SPD Bundestags-Fraktion vom 24.04.2013 hervorgeht, spricht sich die Partei für umfangreiche Änderungsvorschläge an der im Entwurf befindlichen EU-Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Rahmen der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit (KOM 2012(10)) aus.

Nachdem bereits der Bundesrat sowohl eine Subsidiaritätsrüge gegen die Datenschutz-Grundverordnung, als auch gegen die hier interessierende geplante Richtlinie beschlossen hatte, schlägt nun die SPD Fraktion umfangreiche Änderungen des Gesetzesentwurfes vor.
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Google Now und Big Data – „Informationen, bevor Sie danach suchen“

Anfang der Woche hat Google nun auch für iOS Geräte seinen verbesserten Suchdienst „Google Now“ vorgestellt. Damit wird die bekannte Such-App um eine Art Vorhersagefunktion erweitert. Für den Nutzer (nach Ansicht von Google vermeintlich) wichtige Informationen werden diesem nun bereits präsentiert, bevor er überhaupt danach sucht.

Die App

Man könnte Google Now damit als Hosentaschen-Assistenten begreifen, der einem alle relevanten Informationen für den Tag (sei es die Verkehrslage auf dem Weg zur Arbeit oder das vorhergesagt Wetter) eigenständig präsentiert. Wie gesagt, ohne, dass der Nutzer aktiv danach suchen muss. Ein Beispiel: Zu einem im Google Kalender gespeicherter Termin stellt Google Now nun auch Informationen für den kürzesten Anreiseweg zur Verfügung und erinnert automatisch daran, wann es Zeit ist aufzubrechen und wo sich z. B. die Arztpraxis genau befindet.
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Facebook Leitfaden für Politiker und Amtsträger – Datenschutz und Mythen

Facebook hat einen Leitfaden für Politiker und Amtsträger veröffentlicht, mit dem diesen Personen der Nutzen und die Vorteile des sozialen Netzwerkes näher gebracht werden soll.
Das Unternehmen, aber auch die beteiligten Politiker ernteten teilweise heftige öffentliche Kritik. Erst einmal ist diese Idee positiv aufzunehmen, da sich leider immer noch zu wenige Politiker mit den Möglichkeiten von sozialen Medien, wie z. B. Facebook, aber etwa auch Twitter, auseinandersetzen. Ein solcher Leitfaden könnte daher durchaus auch allgemein positive Wirkung entfalten und öffentliche Amtsträger animieren, den Web 2.0 Kontakt mit den Bürgern zu suchen. Unabhängig von einer rechtlichen Einschätzung, hat etwa kürzlich die Bundeskanzlerin Angela Merkel über ein Google Hangout gezeigt, dass Politik und soziale Medien heutzutage voneinander profitieren können.

Datenschutz und Mythen
In dem Leitfaden von Facebook spricht das Unternehmen (selbstverständlich) auch den Datenschutz an, auf den ich mich hier konzentrieren möchte. Nun darf man Facebook nicht verübeln, dass ein solcher Leitfaden sicher nicht besonders wirkungsvoll erscheint, wenn auf datenschutzrechtliche Gefahren und Probleme hingewiesen wird. Dennoch sollen hier einige Themen und (im Leitfaden so bezeichnete) gelöste „Mythen“ auf ihren Wahrheitsgehalt zumindest kritisch hinterfragt werden.
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Europa gegen Google? – Die „Task-Force“ macht ernst

Die Privatsphäre-Bestimmungen von Google kommen auf den Prüfstand. Wie die französische Datenschutzbehörde (CNIL) sowie auch der Hamburgische Beauftrage für Datenschutz und Datensicherheit in Pressemitteilungen verkündeten, werden in sechs europäischen Ländern Untersuchungen und Prüfungen der jeweiligen Datenverarbeitungspraxis auf Grundlage der bestehenden Datenschutzerklärung (für Deutschland) von Google vorgenommen. Je nach Ausgang dieser Verfahren könnten aufsichtbehördliche Maßnahmen, wie etwa Bußgelder, die Folge sein.

Was war geschehen?
Im Februar 2012 wurde die CNIL von der Art. 29 Datenschutzgruppe (dem obersten Gremium europäischer Datenschutzbehörden) darum gebeten, die Bildung und Führung einer sog. „Task-Force“ zu übernehmen, um die damals kurz bevorstehende (und dann realisierte) Neueinführung der Datenschutzbestimmungen von Google auf deren Datenschutzrechtskonformität zu untersuchen. Der Konzern aus Amerika verwendet seitdem eine einheitliche Datenschutzerklärung für seine verschiedenen Dienste.
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Wie „Big Data“-konform ist die Datenschutz-Grundverordnung?

„Big Data“ (BD) ist in aller Munde. Es geht um riesige Datenmengen und die Analyse und Verknüpfung dieser Daten, um damit Ergebnisse und Vorhersagen über (technische oder menschliche) Verhaltensweisen treffen zu können (man erinnere sich an den Film „Minority Report“), aber etwa auch darum, die Produktivität von automatisierten Abläufen in der Wirtschaft zu verbessern oder im medizinischen Bereich Krankheiten zu analysieren und zu bekämpfen. Also Fluch und Segen zugleich.

Da die öffentliche Diskussion zu diesem Thema erst begonnen hat (obwohl das Prinzip der massenhafte Analyse von Daten nichts komplett Neues ist) und ihren Weg auch unweigerlich in die Beratungen um die geplante Datenschutz-Grundverordnung (DS-GV) findet, sollen hier einige Aspekte beleuchtete werden, inwiefern das derzeit in Aussicht gestellte neue europäische Datenschutzrecht dem Phänomen, der Entwicklung und damit auch dem effektiven Nutzen von BD im Wege stehen könnte.
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Datenschutz-Grundverordnung: Privatpersonen als Verantwortliche?

Die „household exemption“

Am 27.02.2013 veröffentlichte die Art. 29 Datenschutzgruppe eine (weitere) Stellungnahme zu den derzeitigen Diskussionen um die geplante Datenschutz-Grundverordnung (KOM(2012) 11 endg.). In Anhang 2 zu dieser Stellungnahme geht es um die Frage, wie in Zukunft Privatpersonen zu behandeln sind, die personenbezogene Daten verarbeiten? Die Lektüre lohnt sich.

Das Datenschutzgremium stellt richtigerweise fest, dass die derzeit geltende privilegierende Ausnahme zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen für private und familiäre Zwecke (Art. 3 Abs. 2 RL 95/46/EG) nicht mehr zeitgemäß und zu ungenau sei. Jedem Nutzer ist es heutzutage möglich im großen Umfang personenbezogene Daten, etwa in einem Blog, zu veröffentlichen und zum Abruf bereit zu halten. Doch wie ist zu verfahren, wenn er diesen Blog für private Zwecke und als Hobby betreibt? Soll dann trotzdem keine Handhabe für die Datenschutzbehörden bestehen, da für ihn die sog. „household exemption“ gilt?
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