LG Köln zu KI-Chatbot: Art. 9 DSGVO gilt auch für aufgedrängte Daten – Hilfe durch den BayLfD?

Der Sachverhalt

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die Snap Group Limited, Vertragspartnerin der deutschen Snapchat-Nutzer, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Im Mittelpunkt stand der in die App integrierte KI-Chatbot „My AI“, der auf ChatGPT basiert. Snapchat kann bereits ab 13 Jahren genutzt werden.

Vor der ersten Nutzung erscheint einmalig ein Just-in-time-Hinweis, den Nutzer bestätigen müssen. Danach kann My AI angegebene Informationen nutzen, um die Produkte von Snap Inc. zu verbessern und das Nutzererlebnis zu personalisieren, „unter anderem Anzeigen“. Nach eigenem Vortrag in der Klageerwiderung verwendet Snap die in den Chat eingegebenen Textanfragen, um zu entscheiden, ob und welche Werbung in My AI erscheint (Rn. 40).

Snap verteidigte sich im Kern so: Verarbeitet würden nur nicht sensible Daten, die Werbung sei lediglich kontextbezogen, und eine Erhebung sensibler Daten sei nicht beabsichtigt. Teilten Nutzer entgegen dem Rat von Snap dennoch sensible Informationen, handle es sich um eine „aufgedrängte Erhebung“. Dieser Rat fand sich auf einer Unterseite „Produktbezogener Datenschutz“ im „Privacy and Safety Hub“.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Köln gab der Klage vollständig statt (Urt. v. 17.09.2026 – 33 O 120/24, aktuell leider noch nicht frei verfügbar).

Den Einwand, allein die Muttergesellschaft Snap Inc. verarbeite die Daten, ließ die Kammer nicht gelten; wegen der weitreichenden Nutzungsrechte in ihren eigenen Servicebestimmungen ist die Beklagte jedenfalls Mitverantwortliche (Rn. 26 ff.). Beanstandet hat das Gericht außerdem vorangekreuzte Anzeigenpräferenzen, die Snap als Widerspruchsmöglichkeit nach Art. 21 DSGVO verstanden wissen wollte.

Das eigentliche Problem: Art. 9 DSGVO, obwohl der Verantwortliche ihn gar nicht will

Der Fall berührt eine Frage, die weit über KI-Chatbots hinausgeht: Was gilt, wenn besondere Kategorien personenbezogener Daten beim Verantwortlichen landen, ohne dass er sie abgefragt hat oder überhaupt haben will?

In der Praxis ist das Alltag. Bewerber teilen im Anschreiben ungefragt eine Schwerbehinderung, eine Erkrankung oder ihre Religionszugehörigkeit mit, der Lebenslauf verrät das ehrenamtliche Engagement in der Kirchengemeinde oder die Gewerkschaftstätigkeit. Kunden schildern im Service-Chat, im Kontaktformular oder per E-Mail ihre gesundheitliche Situation. Jedes Freitextfeld ist ein potenzielles Einfallstor für Art.-9-Daten. Kein Verantwortlicher kann das vollständig verhindern – und genau das macht die Frage so relevant.

Begründung des LG Köln

Das Gericht lässt das Argument der „aufgedrängten“ Daten nicht gelten. Die Ansicht, Art. 9 DSGVO greife nicht, wenn der Verantwortliche keine sensiblen Informationen gezielt ableiten wolle, es also auf eine Verarbeitungsabsicht ankomme, finde weder im Wortlaut der Norm noch in der Rechtsprechung des EuGH eine Stütze (Rn. 41). Mit diesem Einwand habe Snap die Verarbeitung sensibler Daten vielmehr indirekt selbst eingeräumt.

Dass Nutzer sensible Informationen eingeben, sei bei My AI nicht nur faktisch möglich. Das LG prüfte ganz konkret, wie das Frontend ausgestaltet war. 

Der Chatbot ermuntere bei der ersten Nutzung sogar dazu („Du kannst mir alle möglichen Fragen stellen…“), ihn mit persönlichen Informationen zu füttern. Den Rat im „Privacy and Safety Hub“, keine sensiblen Informationen weiterzugeben, wertet das LG als unverbindlichen Ratschlag, nicht als Verbot; ein Großteil der Nutzer werde diese Unterseite ohnehin nicht zur Kenntnis nehmen (Rn. 38).

Hinzu kommt, dass sich der Dienst an Nutzer ab 13 Jahren richtet, die für die Gefahren weniger sensibilisiert sind; das LG verweist insoweit auf die Stellungnahme der LDI NRW (Rn. 39). Dass die Eingaben tatsächlich verarbeitet werden, folgt für das Gericht aus Snaps eigenem Vortrag, aus Servicebestimmungen und Datenschutzerklärung, die personalisierte Werbung vorsehen. 

Eine ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO hatte Snap schon nicht behauptet; andere Ausnahmen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO sah das Gericht nicht . Art. 9 DSGVO entfalte als lex specialis Sperrwirkung gegenüber Art. 6 Abs. 1 DSGVO, auch wenn sensible und nicht sensible Daten gemeinsam erfasst werden (Rn. 35, 46).

Hilfsweise verneint das LG auch eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Das Bestätigen des Just-in-time-Hinweises mit „ok“ sei keine Einwilligung (Rn. 48). Auf berechtigte Interessen kann Snap sich nicht stützen, weil diese den Nutzern bei der Erhebung nicht mitgeteilt wurden (C-394/23, Rn. 52); zudem bezweifelt das LG, dass die Abwägung angesichts der jungen Nutzerschaft zugunsten von Snap ausginge.

Die Linie des EuGH

Das LG Köln stützt sich für seine Ansicht zur Verarbeitung von „aufgedrängten“ Art. 9-Daten  auf die Meta-Entscheidung des EuGH. Sie steht aber in einer Reihe von Urteilen, in denen der EuGH Art. 9 DSGVO konsequent weit auslegt:

  • C-252/21: Das Verbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO greift unabhängig davon, ob die Information zutrifft und ob der Verantwortliche mit dem Ziel handelt, sensible Informationen zu erlangen (Rn. 69). Werden sensible und nicht sensible Daten ungetrennt en bloc erhoben, erfasst Art. 9 DSGVO die Verarbeitung insgesamt (Rn. 89). 
  • C-21/23: Bestelldaten apothekenpflichtiger Arzneimittel sind Gesundheitsdaten, auch wenn nicht sicher ist, dass das Medikament für den Besteller selbst bestimmt ist.

Absicht, Richtigkeit und Gewissheit der Zuordnung spielen damit für die Anwendbarkeit des Art. 9 DSGVO (meine Ergänzung: leider) keine Rolle.

Kritische Einordnung

Das Urteil trifft die Linie des EuGH. Das muss man so anerkennen. Es macht aber zugleich sichtbar, wie schlecht die Konstruktion des Art. 9 DSGVO zu Konstellationen passt, in denen sensible Daten ungefragt beim Verantwortlichen eingehen.

Art. 9 DSGVO ist als Verbot mit abschließendem Ausnahmekatalog angelegt. Eine Ausnahme für berechtigte Interessen kennt Art. 9 Abs. 2 DSGVO nicht, und die ausdrückliche Einwilligung ist gerade für unaufgeforderte Mitteilungen ein Fremdkörper: Wer ungefragt seine Erkrankung ins Kontaktformular schreibt, hat vorher nichts ausdrücklich eingewilligt. Kombiniert man dieses starre System mit der extrem weiten Auslegung des EuGH (Absicht irrelevant, mittelbare Ableitung genügt, Wahrscheinlichkeit reicht), ist nahezu jedes Postfach, jedes Bewerbermanagementsystem und jedes Ticketsystem potenziell ein Art.-9-Fall ohne passende Rechtsgrundlage. Das erzeugt für Verantwortliche erhebliche praktische Probleme und setzt Fehlanreize hin zu formalistischen Einwilligungsschleifen, die niemandem nützen.

Hinzu kommt ein dogmatisches Detail: Das LG Köln stützt die Sperrwirkung des Art. 9 gegenüber Art. 6 DSGVO auf Kommentarliteratur und auf Rn. 89 der Meta-Entscheidung. Der EuGH verlangt aber, dass neben einer Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO zusätzlich eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorliegt (C-667/21, Rn. 79). Im Ergebnis ändert das nichts, zumal die Kammer Art. 6 DSGVO hilfsweise geprüft hat.

Auch der Unionsgesetzgeber scheint das Problem zu sehen: Der Kommissionsvorschlag für den Digital Omnibus sieht für die Entwicklung und den Betrieb von KI-Systemen eine eigene Ausnahme für „residual“ verarbeitete sensible Daten vor, verbunden mit der Pflicht, deren Erhebung möglichst zu vermeiden und sie zu entfernen. Ob und in welcher Form das kommt, ist offen.

Die helfende(?) Sicht des BayLfD: nicht Art. 9 – aber nur mit echten Maßnahmen

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Orientierungshilfe „Datenschutz bei KI-Projekten in der bayerischen Verwaltung“ des BayLfD (Rn. 256 ff.). Der BayLfD sieht genau das Problem, das im Fall des LG Köln auftaucht.

Nach seiner Auffassung spielt der Zweck der Verarbeitung bei der Einordnung der Daten sehr wohl eine entscheidende Rolle: Wird ein KI-System eingesetzt, um besondere Kategorien zu verarbeiten, oder zielt es auf deren Gewinnung, gilt Art. 9 DSGVO. Anders sei der Fall zu bewerten, in dem sensible Daten trotz aller Vorkehrungen „zufällig“ in die Datenmengen gelangen, die Verarbeitung aber nicht intendiert ist. Der BayLfD will also im Ergebnis sagen: Nicht jede zufällige Berührung mit sensiblen Daten führt in Art. 9 DSGVO.

Zugleich macht er deutlich, dass Art. 9 DSGVO nicht schon dadurch vermieden werden kann, dass der Verantwortliche die zielgerichtete Verarbeitung einfach bestreitet. Ist keine Verarbeitung sensibler Daten beabsichtigt, muss er – etwa durch technisch-organisatorische Maßnahmen – dafür sorgen, dass eine solche Verarbeitung auch tatsächlich möglichst ausgeschlossen bleibt; der BayLfD leitet das aus dem Grundsatz der Datenminimierung ab. Verantwortliche sollen vorab prognostizieren, wo sensible Daten entstehen oder hineingelangen können, und sich dabei am höchstmöglichen Risiko orientieren. An anderer Stelle empfiehlt er ausdrücklich wirksame Filtermaßnahmen.

Übertragen auf den Snap-Fall heißt das: Der bloße Hinweis „bitte keine sensiblen Daten eingeben“ ist keine solche Vorkehrung; das LG Köln spricht insoweit von einem unverbindlichen Ratschlag. Wer zusätzlich den Inhalt der Eingaben für Werbezwecke auswertet, hat den Bereich der „zufälligen“ Verarbeitung ohnehin verlassen.

Offen bleibt, wie sich der Ansatz des BayLfD mit der Aussage des EuGH verträgt, dass es auf die Absicht des Verantwortlichen nicht ankommt. Praktisch ist er aber der vernünftigere Weg – und er zeigt, was Verantwortliche konkret tun müssen.

Empfehlungen für die Praxis

Wer als Verantwortlicher möglichst (!) aus Art. 9 DSGVO herausbleiben will, sollte:

  • Sensible Inhalte nicht verwerten: Freitexte, Chats und Bewerbungsunterlagen nicht für Profilbildung, Werbung, Scoring oder Training auswerten. Sobald der Inhalt selbst zur Entscheidungsgrundlage wird, ist die Argumentation „nicht intendiert“ kaum noch zu halten.
  • Technisch vorbeugen statt nur hinweisen: Erkennungs- und Filtermechanismen einsetzen (Klassifikation, automatische Schwärzung, Löschroutinen), Freitextfelder durch strukturierte Abfragen ersetzen, wo möglich, und nicht benötigte sensible Angaben – etwa in Bewerbungen – zeitnah schwärzen oder löschen und den Zugriff beschränken. Hinweise an Nutzer bleiben sinnvoll, aber nur flankierend.
  • Prognose und Maßnahmen dokumentieren: Im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten bzw. in der DSFA festhalten, wo sensible Daten ungewollt anfallen können und wie das verhindert wird (Art. 5 Abs. 2 DSGVO).

„Verantwortlicher“ nach der DSGVO: Bezeichnung in der Datenschutzerklärung ist rechtlich nicht relevant

Das österreichische Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat sich in einer Entscheidung vom  01. Juni 2026 (Geschäftszahl  W274 2265153-1) u.a. mit der Frage befasst, ob Angaben zur Verantwortlichkeit nach der DSGVO in einer Datenschutzerklärung relevant dafür sind, wer tatsächlich „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO für eine Datenverarbeitung ist. In der Praxis erlebt man (leider) immer wieder, das vorschnell einfach eine Muttergesellschaft oder ein anderes passendes Unternehmen oder Behörde als „Verantwortlicher“ in Datenschutzerklärungen entsprechend Art. 13 Abs. 1 a) DSGVO eingetragen wird. Oft passiert dies auch insbesondere im Online-Kontext für Apps und Webseiten.

Sachverhalt

Im konkreten Fall beschweret sich eine betroffene Person darüber, in ihrem Recht auf Information verletzt zu sein. Der Betroffene habe im Rahmen der Covid-19-Pandemie zwischen diverse Antigen-Tests gemacht und sei bei der Vor-Ort-Registrierung nicht im Sinne des Art. 13 DSGVO über die Datenverarbeitung aufgeklärt worden.

Entscheidung

Das Gericht musste die Frage beantworten, welche Stelle wirklich „Verantwortlicher“ nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Datenverarbeitung war.

Denn: nur der Verantwortliche ist zur Erfüllung der Informationspflicht nach Art. 13 DGSVO verpflichtet.

„Da die Informationspflicht allein den nach Art 4 Z 7 DSGVO Verantwortlichen trifft, ist zu prüfen, wer entsprechend dieser Bestimmung über Mittel und Zwecke der gegenständlichen Datenverarbeitungen im Rahmen der Testungen in den beiden Teststraßen entschied.“

Das BVwG hatte u.a. zu prüfen, ob für die Einordnung als Verantwortlicher eine Angabe als eben solcher in einer Datenschutzerklärung ausreichend ist. Wenn man so will, also die rein formelle Angabe eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle in der Datenschutzerklärung.

Die Antwort auf diese Frage ist, insbesondere auch mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH und die Ansichten des EDSA, ziemlich eindeutig.

So hat der EuGH (Rs C‑683/21) etwa entschieden, dass ein Verantwortlicher die personenbezogenen Daten nicht selbst verarbeiten muss, sondern über das „Warum und Wie“ der betreffenden Verarbeitungsvorgänge entscheiden muss. Dieses Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine Person oder Einrichtung tatsächlich „auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss nimmt. (EuGH, Rz. 27)

Bereits hieraus wird klar, dass allein die (formelle) Angabe zur Verantwortlichkeit in einer Datenschutzerklärung nicht ausreichend sein kann.

Erforderlich ist nach Ansicht des EuGH rein faktisch, ob eine Stelle über Zwecke und Mittel der Verarbeitung (mit)entscheidet.

Da es allein rein auf diese faktische Einflussnahme ankommt, ob eine Einrichtung in der Lage ist, über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung zu entscheiden, ist diese Einrichtung auch

„unabhängig davon als „Verantwortlicher“ anzusehen, ob sie (durch Gesetz, durch Vertrag oder in sonstiger Weise) formal hierzu bestimmt worden ist“ (EuGH, Rz. 28)

Dieser Linie folgt auch das BVwG in seiner Entscheidung und beurteilt sehr klar die Situation, dass eine Stelle schlicht in einer Datenschutzerklärung als „Verantwortlicher“ angegeben ist.

„Dabei kann nicht maßgeblich sein, wer allenfalls in einer dem Betroffenen übermittelten oder zugänglichen „Datenschutzerklärung“ als Verantwortlicher bezeichnet wurde“.

Es ist also für die Rolle als „Verantwortlicher“ nach der DSGVO nicht relevant, ob diese Stelle in den Informationen genannt ist. Oder anders: nur weil ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle in Datenschutzhinweisen als Verantwortlicher angegeben ist, bedeutet dies nicht, dass sie dies auch rechtlich ist.

Hierzu auch sehr klar das BVwG:

„… zumal sich die Kriterien für die Rolle des Verantwortlichen aus der DSGVO ergeben und eine Bezeichnung in einer Datenschutzerklärung insofern nicht konstitutiv ist“.

EuGH bestätigt: für eine Verarbeitung können mehrere Rechtsgrundlagen nebeneinander vorliegen

Ein Thema, welches schon seit Jahren immer mal wieder im Datenschutzrecht diskutiert wird, ist die Frage, ob sich Verantwortliche für ein und dieselbe Verarbeitung gleichzeitig auf mehrere Rechtsgrundlagen nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO stützen können.

Ist es also etwa möglich, die Verarbeitung von Beschäftigtendaten sowohl auf Art. 6 Abs. 1 b) (zur Durchführung des Arbeitsvertrages) als auch auf Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO (auf Grundlage einer Interessenabwägung) zu verarbeiten?

Der EuGH hat diese Frage nun sehr kurz und pragmatisch in seinem Urteil vom 18.6.2026 (Rs C‑484/24) entschieden.

Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 DSGVO
Bereits in der Vergangenheit durch den EuGH entschieden wurde die Frage, in welchem Verhältnis die Rechtsgrundlagen nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO zueinanderstehen.

„Art. 7 der Richtlinie 95/46 und Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der DSGVO enthalten eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können“ (C-184/20, Rn. 67)

Die Rechtsgrundlagen stehen also im Grundsatz nebeneinander und es gibt keine „erste“ oder „beste“ Rechtsgrundlage. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss auf Grundlage einer der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Rechtsgrundlagen erfolgen.

Die offene Frage war noch, ob man nicht nur eine, sondern auch zwei oder mehr Rechtsgrundlagen nebeneinander zur Rechtfertigung einer Verarbeitung nutzen darf.

Hintergrund des Urteils
In seinem nun veröffentlichten Urteil bewertet der EuGH Fragen, die von einem Landesarbeitsgericht vorgelegt wurden. Hintergrund ist der Rechtsstreit zwischen der NTH Haustechnik GmbH und ihrer ehemaligen Angestellten über den Ersatz des Schadens, der dieser Gesellschaft wegen unerlaubten Online-Verkaufs ihr gehörender Waren entstanden sein soll. Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, dass personenbezogene Daten der Angestellten durch die ehemalige Arbeitgeberin im Rahmen der Aufklärung des Falles eventuell rechtswidrig verarbeitet wurden. Also gegen die DSGVO verstoßen wurde.

Darf das Landesarbeitsgericht solche rechtswidrig erlangten Informationen selbst verarbeiten und im Rahmen des Gerichtsprozesses verwerten? Und was ist dann die Rechtsgrundlage des Gerichts nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO?

Entscheidung des EuGH
Und nun folgt ein wichtiger Aspekt: das vorlegende Gericht scheint nach Auffassung und Darstellung des EuGH davon auszugehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Gericht im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit nur auf Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO gestützt werden kann (also zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse).

Das Gericht geht also davon aus, dass nur diese Rechtsgrundlage einschlägig sein kann. Hierzu stellt dann der EuGH fest:

„Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass unter bestimmten Umständen für dieselbe Verarbeitung mehrere alternative Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten können.“ (Rn. 48)

Wichtig: der EuGH sagt sehr klar, dass ein und dieselbe Verarbeitung alternativ auf mehrere Rechtsgrundlagen gestützt werden kann – natürlich nur, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

In der englischen Sprachfassung wird die Aussage des EuGH auch sehr deutlich, dass mehrere Rechtsgrundlagen nebeneinander greifen könen.

„First, it must be stated that, in certain situations, a number of alternative lawfulness conditions may apply to the same processing.“

Fazit
Die Ansicht des EuGH ist eine wichtige und gute Klarstellung für die Praxis. Natürlich muss man immer die jeweiligen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage auch einhalten.

Geänderte Rechtsprechung des EuGH zum Missbrauch des Auskunftsrechts?

In der Rechtssache C‑526/24 (Brillen Rottler) hat sich der EuGH u.a. mit der Frage befasst, unter welchen Umständen ein Antrag nach Art. 15 DSGVO auf Auskunft über personenbezogene Daten als „exzessiv“ im Sinne dieses Art. 12 Abs. 5 DSGVO angesehen werden kann.

Wann liegen also die Voraussetzungen eines Missbrauchs des Betroffenenrechts vor?

Vorab

Um es vorweg zu nehmen: in den letzten Wochen wurde bereits viel zu dem Urteil diskutiert und geschrieben. So gerne ich zu der Fraktion „Jetzt können wir Auskunftsanträge ganz einfach wegen Missbrauch ablehnen.“ gehören würde, denke ich schon, dass Verantwortliche in der Praxis immer noch recht hohe Anforderungen erfüllen müssen, um sich auf den Missbrauchsweinwand berufen zu können. Der EuGH hat uns aber mit seinem Urteil einige gute Leitlinien bzw. Prüfpunkte geliefert, die man nun anwenden kann bzw. muss.

Anforderungen des EuGH an den Einwand des Missbrauchs

Möchte ein Verantwortlicher einen Auskunftsantrag als „exzessiv“ im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO ablehnen, begründet er seine Ablehnung damit nach Ansicht des EuGH im Grunde mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auf der Grundlage des Europäischen Rechts. In Art. 12 Abs. 5 DSGVO kommt der allgemeine Grundsatz des Unionsrechts zum Ausdruck,

„wonach sich Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen“ (Rn. 30).

Für diesen Nachweis (!) einer missbräuchlichen Verhaltensweise ist zweierlei erforderlich:

  • zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung des Art. 15 DSGVO das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde
  • zum anderen ein subjektives Element, das in der Absicht der betroffenen Person besteht, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden.

Ich möchte mich nachfolgend auf den zweiten Aspekt fokussieren und hervorheben, dass der EuGH hier meines Erachtens eine Änderung in seiner Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Missbrauchseinwands vorgenommen hat.

Subjektives Element des Missbrauchs

Hinsichtlich des subjektiven Elements stellt der EuGH fest, dass der Verantwortliche anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls nachweisen muss, dass eine Missbrauchsabsicht seitens der betroffenen Person vorliegt.

Und nun kommt der entscheidende Passus der Begründung.

Eine solche Absicht kann festgestellt werden,

„wenn diese Person den Antrag zu einem anderen Zweck stellt als dem, sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, um anschließend ihre Rechte aus der DSGVO schützen zu können“ (Rn. 40).

Wichtig: der EuGH geht ausdrücklich davon aus, dass diese Absicht nicht per se vorliegt und festzustellen ist, wenn die nachfolgende Anforderung erfüllt ist. Die Absicht „kann“ in diesem Fall vorliegen. Den Nachweis muss am Ende der Verantwortliche erbringen.

Und welche Voraussetzung ist nun entscheidend, um diese Missbrauchsabsicht nachweisen zu können? Der EuGH stellt auf den Zweck der Ausübung des Betroffenenrechts ab. Also, warum bzw. wofür wird Auskunft beantragt?

Alte (?) Ansicht

In der Vergangenheit hat der EuGH schon einmal zum Zweck des Auskunftsrechts Position bezogen. In der Rechtssache C-307/22. Dort wurde die Kopie einer Patientenakte verlangt, um zivilrechtliche Haftungsansprüche geltend zu machen. Der EuGH lehnte die Verfolgung dieses Zwecks als Grund für den Einwand des Missbrauchs ab.

„kann der erste Satz des 63. Erwägungsgrundes nicht dahin ausgelegt werden, dass dieser Antrag zurückzuweisen ist, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt wird als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen“ (Rn. 43).

Damals sah es der EuGH also nicht als einen Faktor für einen Missbrauch an, wenn Art. 15 DSGVO geltend gemacht wird, um gerade nicht die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu prüfen.

Dieses Urteil wurde von der Ersten Kammer des EuGH gefällt.

Neue (?) Ansicht

In dem neuen Urteil geht der EuGH jedoch davon aus, dass eine Missbrauchsabsicht seitens der betroffenen Person festgestellt werden kann,

„wenn diese Person den Antrag zu einem anderen Zweck stellt als dem, sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, um anschließend ihre Rechte aus der DSGVO schützen zu können“ (Rn. 40).

In der Rechtssache C‑526/24 geht der EuGH also genau konträr zur damaligen Begründung davon aus, dass gerade ein anderer Zweck, als die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu prüfen und DSGVO-Rechte geltend zu machen, die Missbrauchsabsicht begründen kann.

Dieses Urteil wurde von der Vierten Kammer des EuGH gefällt.

Fazit

Wir sehen derzeit also eine durchaus klassische Situation: verschiedene Gerichte bzw. verschiedene Kammern innerhalb eines Gerichts legen die gleichen Vorschriften anders aus. Aus meiner Sicht ist die divergierende Auslegung der Kammern tatsächlich sehr klar, da die Begründungen als Startpunkt jeweils sehr klar den „anderen Zweck“ haben, dann aber zu unterschiedlichen Ansichten gelangen.

Für die Praxis können Verantwortliche natürliche die neuere Ansicht der 4. Kammer nutzen. Jedoch sollte, wie bereits erwähnt, stets beachtet werden, dass erstens auch die 4. Kammer nicht per se die Missbrauchsabsicht bei einem anderen Zweck als gegeben unterstellt. Und zweitens der Nachweis des Vorliegens sowohl der objektiven als auch subjektiven Elemente dem Verantwortlichen obliegt. Ablehnung wegen Missbrauchs sind also auch nach diesem Urteil kein Selbstläufer, jedoch bieten sich für Verantwortliche bessere Möglichketen.

LG Köln: DSGVO hindert Gehaltsauskunft an Personalvermittler zur Berechnung des Honorars nicht – selbst bei Widerspruch des Arbeitnehmers

In der Praxis der Vermittlung von Mitarbeitern an Unternehmen sind Honorarabreden etabliert, die sich am Bruttojahresgehalt des vermittelten Arbeitnehmers orientieren. Zumeist wird ein gewisser Prozentanteil am zukünftigen Jahresbruttoeinkommen als Provision für die Personalvermittlung vereinbart.

Erforderlich für die Berechnung der Provision ist hierbei, dass der Kunde des Personalvermittlers (also das Unternehmen, welches den Arbeitnehmer anstellt) Inhalt aus dem Arbeitsvertrag an den Personalvermittler übersendet. Konkret geht es also um die Übermittlung personenbezogener Daten des neuen Mitarbeiters.  

Ende 2025 hat das Landgericht Köln (Urt. v. 13.11.2025 – 30 O 146/25) in einem solchen Fall die datenschutzrechtliche Frage beantwortet, ob der neue Arbeitgeber (und Kunde des Personalvermittlers) diese Daten aus dem Arbeitsvertrag zur Berechnung der Provision übermitteln darf. Selbst wenn der neue Mitarbeiter dies nicht wünscht. Das Urteil betrifft folglich einen Kernbereich der Tätigkeit von Personalvermittlern.

Sachverhalt

Die Klägerin (Personalvermittler) schloss mit der Beklagten (Unternehmen und Kundin des Personalvermittlers) einen Personalvermittlungsvertrag, mit dem die Beklagte die Klägerin mit der Suche nach einem geeigneten Kandidaten für eine Stelle beauftragte. Gemäß des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin, sämtliches ihr überlassenes Daten- und Informationsmaterial vom Auftraggeber absolut vertraulich zu behandeln, nur zu Zwecken der Vermittlungstätigkeit zu nutzen. Zudem verpflichtete sich die Beklagte den Abschluss des Anstellungsvertrages, aus dem sich alle Gehaltsbestandteile ergeben, innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss mitzuteilen. Es wurde ein Kandidat vorgeschlagen, jedoch erfolgte eine Einstellung erst ein Jahr später, nachdem erste Gespräche zwischen dem Personalvermittler, dem Unternehmen und dem Kandidaten nicht erfolgreich waren.

Zwar zahlte die Beklagte in der Folge auch einen gewissen Betrag als Honorar. Jedoch lehnte sie die Erteilung einer Auskunft über das Gehalt des Mitarbeiters unter Verweis auf dessen Widerspruch und dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung ab.

Entscheidung

Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Auskunft über das Bruttojahreseinkommen einschließlich aller Gehaltsbestandteile aus dem abgeschlossenen Personalvermittlungsvertrag.

Die Beklagte brachte vor, dass die DSGVO einem solchen Anspruch entgegenstehen würde. Zudem wünsche der Mitarbeiter nicht, dass Informationen zu seinem Gehalt weitergegeben werden.

Nach Ansicht des Landgerichts ist die Erteilung der Auskunft der Beklagten jedoch nicht gem. § 275 Abs. 1 BGB rechtlich unmöglich. Rechtliche Unmöglichkeit läge vor, wenn der geschuldete Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

„Die Erlaubnis der Beklagten zur Erteilung der Auskunft trotz der Untersagung durch den Zeugen H. ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f DSGVO.“

Das Gericht geht also vom Erlaubnistatbestand der Interessenabwägung aus und nimmt auch eine solche Interessenabwägung vor.

  • Die Datenverarbeitung in Form der Weitergabe der Daten diene hier der Klägerin als Drittem zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen und zur Geltendmachung von Ansprüchen. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte grundsätzlich einen Anspruch auf Honorar und kann dessen Höhe nur anhand der Gehaltsdaten des Zeugen berechnen.
  • Da der Klägerin die Gehaltsdaten zur Berechnung ihres Honorars nicht vorliegen, ist die Weitergabe der Daten an sie auch erforderlich.
  • Zu berücksichtigen sind desweiteren die vernünftige Erwartungshaltung der betroffenen Person bzw. die Absehbarkeit (Branchenüblichkeit) der Verarbeitung.
  • Zwar habe der Mitarbeiter angegeben, dass er die Weitergabe seiner Gehaltsdaten aus grundsätzlichen Erwägungen nicht wünsche.
  • Ein daneben bestehendes spezielles Geheimhaltungsinteresse wie beispielsweise die Sorge vor behördlichen Maßnahmen oder vor Streitigkeiten mit Arbeitskollegen hatte er aber verneint. Konkrete Befürchtungen, dass sein Gehalt veröffentlicht werden könnte, hatte er ebenfalls verneint.

„Dieses allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Zeugen H. muss im Rahmen der Abwägung nach Ansicht der Kammer vorliegend gegenüber dem Interesse der Klägerin am Erhalt der Gehaltsdaten zurückstehen.“

Ein sicherlich wichtiger Faktor bei der Abwägung war auch, dass der Mitarbeiter der Klägerin seine konkreten Gehaltsvorstellungen bereits von sich aus mitgeteilt hatte. So hatte er angegeben, dass er ein Gehalt von 110.000 EUR anstrebte, ebenso wie seinen Wunsch nach einem Dienstwagen.

Hinzu komme, dass ihm aufgrund der Branchenüblichkeit der Bemessung eines Vermittlerhonorars nach dem Gehalt des vermittelten Arbeitnehmers bewusst sein musste, dass die Klägerin die konkreten Gehaltsdaten erfragen und benötigen würde.

Den Interessen des Betroffenen können im Übrigen auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Klägerin dessen Gehaltsdaten unmittelbar nach Berechnung und gerichtlicher Geltendmachung ihres Honoraranspruchs löscht.

Hessische Datenschutzbehörde: Anforderungen an die Vollmacht zur Ausübung von Betroffenenrechten

Im neuen Tätigkeitsbericht 2025 befasst sich die hessische Datenschutzbehörde u.a. auch mit der Frage, ob Betroffenenrechte (im konkreten Fall, das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO), durch Stellvertreter bzw. bevollmächtigte Personen geltend gemacht werden können.

Die kurze Antwort: ja, dies ist möglich. Diese Ansicht ist meines Erachtens auch nicht neu und bereits in der Rechtsprechung (sowohl in Deutschland als auch Österreich) und auch durch Datenschutzbehörden und den EDSA (Leitlinien 01/2022, Version 2.0, Rn. 80) bestätigt worden.

Für die Praxis von besonderer Relevanz ist aber die Frage, welche Anforderungen erfüllt sein und damit vom Verantwortlichen verlangt werden dürfen, damit von einer wirksamen Bevollmächtigung ausgegangen werden kann. Dieses Thema ist öfter Diskussionsgegenstand, wenn Unternehmen etwa solche Auskunftsanträge im Namen der betroffenen Person von Dritten erhalten.

Für diese Frage verweist die hessische Behörde auf die zivilrechtlichen Regelungen über die Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB. Auf die jeweils anwendbaren nationalen Vorgaben verweist auch der EDSA.

Nachweis

Die erteilte Vollmacht ist gegenüber dem Verantwortlichen nachzuweisen. Die Aufsichtsbehörde verweist hierbei auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (Urt. v. 31. März 2021 – 9 U 34/21).

Inhalt

Bezüglich des erforderlichen Inhalts verweist die Aufsichtsbehörde auf einen aus meiner Sicht extrem praxisrelevanten Aspekt:

Grundsätzlich kann die bevollmächtigte Person 1) sowohl den Antrag auf Erteilung einer Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO stellen als auch 2) die Datenauskunft entgegennehmen. Also die Daten und Informationen empfangen.

Aber: die Vollmacht

„muss sich ausdrücklich sowohl auf die Geltendmachung des Anspruchs gemäß Art. 15 DS-GVO als auch auf den Empfang der zu beauskunftenden personenbezogenen Daten beziehen und somit inhaltlich klar und bestimmt sein.“

Das bedeutet, dass nach Ansicht der Behörde eine Vollmacht mit dem Inhalt „Person X darf für mich mein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ausüben“ gerade nicht ausreichen würde, um dem Stellvertreter auch die Daten zu übersenden. Denn in diesem Fall würde die Vollmacht nicht den Empfang der personenbezogenen Daten erfassen.

Fristbeginn

Und zuletzt zur Frist: die hessische Aufsichtsbehörde geht zurecht davon aus, dass bei der Bevollmächtigung die Frist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO erst dann beginnt (nicht etwa bereits startet und dann pausiert), wenn eine hinreichende Legitimation des Vertreters gegenüber der verantwortlichen Stelle vorliegt.

Was ist eine „Verarbeitungstätigkeit“ und wann muss diese im Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO dokumentiert werden?

Nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO muss jeder Verantwortliche ein Verzeichnis „aller Verarbeitungstätigkeiten“, die seiner Zuständigkeit unterliegen, führen. In der Praxis stellt sich oft die Frage, welche Arten von Verarbeitungen personenbezogener Daten als „Verarbeitungstätigkeit“ zu qualifizieren sind und daher ins Verzeichnis aufgenommen werden müssen. Ebenso ist von Bedeutung, wie man eine solche „Verarbeitungstätigkeit“ beschreibt und auch, ob etwa ein einmaliger Verarbeitungsprozess ebenfalls im Verzeichnis dokumentiert sein muss?

Hinweise der DSK

In der Vergangenheit hat sich zu diesen Fragen u.a. die deutsche Datenschutzkonferenz (DSK) in ihrem Anwendungshinweis zum Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO geäußert. 

Dort wird empfohlen, für „jede einzelne Verarbeitungstätigkeit“ eine Beschreibung nach Maßgabe des Art. 30 DSGVO anzufertigen. Unter dem Begriff „Verarbeitungstätigkeit“ versteht die DSK im Allgemeinen einen Geschäftsprozess, der auf „geeignetem Abstraktionsniveau“ beschrieben wird. Diese Ansicht klingt zunächst danach, dass als „Verarbeitungstätigkeit“ gerade nicht etwa eine einzelne Datenverarbeitung an sich zu verstehen ist, sondern ein Prozess, der viele solche Verarbeitungen unter einem gemeinsamen Zweck bündelt.

Jedoch vertritt die DSK direkt nachfolgend in den Hinweisen die Ansicht, dass ein „strenger Maßstab anzulegen“ sei und: 

„… so dass jeder neue Zweck der Verarbeitung eine eigene Verarbeitungstätigkeit darstellt“. 

Bei einer nur geringen Zweckänderung müsse geprüft werden, ob eine bereits bestehende Beschreibung einer Verarbeitungstätigkeit angepasst werden muss oder ob eine vollständig neue Beschreibung anzufertigen sei. 

Diese Auffassung scheint wiederum eine „Verarbeitung“ mit der „Verarbeitungstätigkeit“ gleich zu setzen – was in der Praxis aber wohl dazu führen dürfte, dass das Verzeichnis riesig und kaum kontrollierbar wäre, wenn man eine „Verarbeitung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO (also etwa den Vorgang der Übermittlung oder Löschung an sich) bereits als „Verarbeitungstätigkeit“ ansehen würde. 

Eventuell kann man die Ansicht der DSK aber auch so verstehen, dass auch viele Verarbeitungen (z.B. Speicherung, Übermittlung, Löschung) unter einer „Verarbeitungstätigkeit“ zusammengefasst werden können, wenn diese Verarbeitungen denselben Zwecken dienen. Denn die Ansicht der DSK verweist auf den Fall der Zweckänderung („neuer Zweck“). Völlig eindeutig sind die Hinwiese jedoch nicht. 

Ansicht der Verwaltungsgerichts Hannover zur „Verarbeitungstätigkeit“ und Aktualität des Verzeichnisses

Das VG Hannover (Urteil vom 5.Juni 2025 , Az: 10 A 4017/23) hat sich in einer Entscheidung ebenfalls mit dem Begriff der „Verarbeitungstätigkeit“ nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO befasst. Die Entscheidung hat in jedem Fall Praxisrelevanz, da es eher selten gerichtliche Entscheidungen zu Art. 30 Abs. 1 DSGVO und zum Verzeichnis gibt. 

Nach Ansicht des Gerichts hatte im vorliegenden Fall die Klägerin (ein Unternehmen, welches gegen eine Verwarnung der Datenschutzbehörde klagte) gegen Art. 30 Abs. 1 DSGVO verstoßen, da sie nicht schon zu Beginn eines Prozesses, der auch die Verarbeitung von Daten beinhaltete, ein Verarbeitungsverzeichnis geführt hat. Konkret ging es um eine sog. EPA-Auditierung. Diese wurde im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit der US-Umweltbehörde „Environmental Protection Agency“ (EPA) vereinbart. 

Die EPA-Auditierung war darauf ausgerichtet, das interne Compliance-Management-System der Klägerin fortzuentwickeln und die bestehenden Compliance-Strukturen auf ihre Effektivität zu überprüfen.

Nach Ansicht des Gerichts 

„stellen die Datenverarbeitungen, die im Rahmen der EPA-Auditierung erfolgt sind, eine Verarbeitungstätigkeit dar“.

Das VG sieht also (meines Erachtens zurecht) nicht einzelne Verarbeitungen für sich jeweils als „Verarbeitungstätigkeit“ an, sondern fasst viele Verarbeitungen unter der Tätigkeit oder dem Prozess „EPA-Auditierung“ als eine Verarbeitungstätigkeit zusammen. Der verklammernde Faktor, wenn man so will, ist der übergeordnete Zweck der Durchführung der Auditierung. 

Das Gericht verweist darauf, dass der Begriff der Verarbeitungstätigkeit von der DSGVO selbst nicht legal definiert wird. Er werde jedoch an mehreren Stellen in der Verordnung genannt. Dabei werde er häufig in Kontexten verwendet, wenn es um mehrere gleichartige Verarbeitungen oder um eine Kategorie der Verarbeitung gehe. 

Zudem sei der Begriff durch eine „gewisse zeitliche Kontinuität gekennzeichnet“, da eine punktuelle Verarbeitung personenbezogener Daten nicht als „Tätigkeit“ bezeichnet werden würde. 

Diese Ansicht des VG ist aus meiner Sicht für die Praxis wichtig, wenn man sich die Frage stellt, ob eine Verarbeitungstätigkeit aufgenommen werden muss, wenn diese Tätigkeit bereits absehbar nur einmal durchgeführt wird. Dann wäre eine Dokumentation nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO nicht erforderlich. 

Im konkreten Fall ging das VG davon aus, dass eine Verarbeitungstätigkeit vorlag, da es während der Dauer der EPA-Auditierung zu einer Vielzahl von gleichartigen Datenverarbeitungen gekommen ist, weil die Klägerin in diesem Zeitraum personenbezogene Daten von mindestens 234 Beschäftigten an den EPA-Auditor übersandt hatet.

Des Weiteren urteilt das VG, dass die Pflicht nach Art. 30 Abs. 1 S. 1 DSGVO, ein Verarbeitungsverzeichnis zu führen, nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt sei. Vielmehr sei der Verantwortliche verpflichtet, die Grundsätze aus Art. 5 Abs. 1 DSGVO – zu denen auch die Transparenz gehöre – (jederzeit) nachweisen zu können. 

Aus dem Sinn und Zweck der Norm gehe hervor, dass der Verantwortliche der Aufsichtsbehörde jederzeit auf Verlangen ein Verzeichnis vorlegen können muss. Zwar sei eine explizite Aktualisierungspflicht gesetzlich nicht vorgesehen. 

„… jedoch ist angesichts des Sinnes und Zweckes des Verarbeitungsverzeichnisses davon auszugehen, dass nur ein solches, welches die tatsächliche, nicht überholte Sachlage widerspiegelt, den Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 S. 1 DSGVO gerecht werden kann“.

Im Grunde ist die Aussage des VG aus meiner Sicht nachvollziehbar, aber praktisch in größeren Einheiten wohl kaum umsetzbar. Da das Gericht verlangt, dass stets ein aktuelles Verzeichnis vorliegt. Beispiel: würde man eine Verarbeitungstätigkeit prüfen und intern freigeben, diese jedoch erst 2-3 Tage später im Verzeichnis dokumentiert, befände man sich in diesem Zeitraum in einem Verstoß gegen Art. 30. Abs. 1 DSGVO. Da das Verzeichnis in dieser Zeit eben nicht 100% aktuell ist. 

Das VG folgert, dass bereits bei Aufnahme der konkreten Verarbeitungstätigkeiten ein neues Verarbeitungsverzeichnis zu erstellen oder ein bestehendes Verarbeitungsverzeichnis zu ergänzen sei, sodass es die aktuelle Sachlage bei Beginn der Verarbeitungstätigkeiten wiedergibt. 

„Es ist sodann fortlaufend zu pflegen und nach Bedarf zu aktualisieren“.

Fazit

Die Entscheidung des Gerichts gibt einige wichtige Anhaltspunkte für die Erfüllung der Pflicht zur Führung des Verzeichnisses nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO. Insbesondere die Auslegung des Begriffs der „Verarbeitungstätigkeit“ kann in der Praxis hilfreich sein. 

Verwaltungsgericht: Einmal Auskunftsanspruch, bitte – Fristbeginn, anwaltliche Vollmacht, zeitlicher Umfang

Das Verwaltungsbericht Osnabrück hat sich in seinem Urteil vom 13.01.2026 (Az. 7 A 6/24, derzeit leider noch nicht öffentlich abrufbar; BeckRS 2026, 443) mit Fragen zum Beginn der Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO befasst.

Grundsatz

Die generelle Vorgabe zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO findet sich in Art. 12 Abs. 3 DSGVO. Danach stellt der Verantwortliche der betroffenen Person (Informationen über die auf Antrag gemäß den Art. 15 DSGVO ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung.

„Fristauslösendes Moment ist der Antragseingang beim Verantwortlichen.“

Entscheidend ist also das Datum des Eingangs des Antrags. Im konkreten Fall war dies der 22.11.2023 – Fristablauf war daher der 22.12.2023. Die Berechnung erfolgt nicht nach nationalem Recht, sondern nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.

Wichtig für die Praxis: bestehen Zweifel hinsichtlich der Identität des Betroffenen, dann darf der Verantwortliche zusätzliche Angaben erfragen. In diesem Fall läuft noch keine Frist.

Nach Ansicht des Gerichts ist in diesem Fall „auf die Feststellung der Identität nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO abzustellen“.

Wenn also der Verantwortliche sicher ist, dass der Betroffene auch die anfragende Person ist, beginnt die Frist zu laufen.

Anwaltliche Vertretung

Oft werden Betroffene in der Praxis anwaltlich vertreten. Wenn in diesem Fall der Verantwortliche die Vorlage einer Vollmacht verlangt (was er auf jeden Fall tun sollte), beginnt die Frist nach Ansicht des Gerichts erst

„mit Vorlage der Originalvollmacht“.

Betroffener muss keinen Stichtag nennen

Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene im Rahmen seines Auskunftsantrages einen Stichtag benennt, zu dem die Auskunft erfolgen soll.

Wenn der Betroffene ohne weitere Ergänzungen und Anmerkungen einen normalen Auskunftsantrag stellt, ist nach Ansicht des Gerichts

„grundsätzlich ohne Weiteres so auszulegen, dass er sich auf den Zeitpunkt seines Eingangs bezieht, also alle bis zu diesem Zeitpunkt stattgefundenen Datenverarbeitungen erfasst“.

Betroffener kann Umfang zeitlich eingrenzen

Jedoch gesteht das Gericht zu, dass der Betroffene, wenn er möchte, den (zeitlichen) Umfang der Auskunft einschränken kann.

Er kann seine Anfrage auf einen bestimmten Zeitraum eingrenzen,

„wenn sich sein Interesse allein auf diesen Zeitraum bezieht“.

Dieser Hinweis ist für Verantwortliche in der Praxis hilfreich, insbesondere für Fälle, in denen die Auskunft theoretisch sehr umfangreich wäre. Jedoch aus den Umständen klar wird, dass es dem Betroffenen nur um Daten zu einem speziellen Thema oder aus einem bestimmen Zeitraum geht.

Was ist ein „Vertrag“ nach Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO? BGH mit neuer Entscheidung und gegen die Auffassung des EDSA

Nach Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO ist eine Verarbeitung zulässig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, ist die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. Aber was ist der „Vertrag“ im Sinne der DSGVO? Mit dieser praxisrelevanten Frage hat sich jüngst der BGH in einem Urteil (10.12.2025 – II ZR 132/24) befasst. 

Hintergrund

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob ein Mitglied eines eingetragenen Sportvereins gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen von anderen Vereinsmitgliedern hat. Der Zweck war, die anderen Mitglieder vor einer Entscheidung über den Verkauf von Grundstücksflächen des Vereins zu kontaktieren und u.a. Gegendarstellungen zu öffentlichen Informationen des Präsidiums zu dem angedachten Verkauf zu erstellen. 

Datenschutzrechtlich interessant war die Frage, ob die Übermittlung der angefragten Mail-Adressen (personenbezogene Daten) zur „Vertragserfüllung“ zwischen dem Mitglied und dem Verein erforderlich und damit rechtmäßig ist. Hierfür war zu klären, ob überhaupt ein „Vertrag“ im Sinne der DSGVO vorliegt. Die Besonderheit in diesem Fall war, dass für den Vereinsbeitritt nach den Vorgaben der Satzung des Verantwortlichen eine Willenserklärung seitens des Vereins als Verantwortlichem für die Aufnahme eines Vereinsmitglieds nicht erforderlich war. Es fehlte hier also an den klassischen Merkmalen des Vertrages nach dem deutschen BGB, zwei korrespondieren Willenserklärungen. Grundsätzlich kommen Verträge zustande durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen, in der Regel durch Angebot („Antrag“) und Annahme nach §§ 145 ff BGB (BGH, Urt. v. 07.11.2001 – VIII ZR 13/01).

Was sagt der EDSA?

In seinen Leitlinien 2/2019 zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO ist der EDSA sehr deutlich. 

„Wenn ein Verantwortlicher nicht nachweisen kann, dass a) ein Vertrag besteht, b) der Vertrag nach dem geltenden nationalen Vertragsrecht gültig ist und c) die Verarbeitung für die Erfüllung des Vertrags objektiv erforderlich ist, sollte der Verantwortliche eine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in Erwägung ziehen.“ (Rz 25)

Die Datenschutzbehörden verlangen für die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO also für das Merkmal „Vertrag“ einen solchen, der nach dem nationalen Vertragsrecht gültig sein muss. Im Fall des BGH wäre hier also ein Vertrag nach dem BGB erforderlich. 

Entscheidung des BGH

Der BGH vertritt in seinem Urteil jedoch eine andere Ansicht. 

„Entgegen der Ansicht der Revision ist der Begriff des Vertrags dabei nicht zivilrechtlich auszulegen, sondern datenschutzrechtlich und unionsautonom.“

Der BGH stellt, mit Blick auf den europarechtlichen Hintergrund der DSGVO, gerade nicht auf nationale zivilrechtliche Vorgaben ab. Vielmehr ist seiner Ansicht nach eine unionrechtsautonome Auslegung des Begriffs erforderlich. 

Weiter begründet der BGH: 

„Es kommt nicht darauf an, ob das Rechtsverhältnis, zu dessen Erfüllung die Verarbeitung erforderlich ist, ein Vertrag i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, sondern ob das datenschutzrechtliche Telos des Erlaubnistatbestands erfüllt ist.“

Für den BGH kommt es entscheidend darauf an, was der Zweck der Regelung bzw. des Begriffs „Vertrag“ nach der DSGVO ist. Wie dieser Vertrag geschlossen wird, ist für das Gericht jedoch nicht relevant. Insbesondere nicht, welche nationalen Vorgaben eventuell gelten würden. 

Damit vertritt der BGH klar eine andere Ansicht als der EDSA. Denn dieser geht in seinen Leitlinien ausdrücklich auf die Gültigkeit nach „nationalem Vertragsrecht“ ein. Eben diese Interpretation lehnt der BGH ab. 

Aus diesem Grund nimmt der BGH im konkreten Fall auch einen „Vertrag“ im Sinne der DSGVO an, obwohl keine zwei korrespondierenden Willenserklärungen vorlagen.

„Maßgeblich ist allein, ob das Rechtsverhältnis privatautonom begründet ist und die maßgebliche Verpflichtung daher als Ausdruck der Selbstbestimmung legitimiert ist.“ 

Der BGH geht sogar noch weiter und lässt für die Erfüllung des Tatbestandes „all jene vertragsähnlichen Konstellationen“ ausreichen, 

„die gleichermaßen auf willentliche Entscheidungen des von der Verarbeitung Betroffenen zurückgehen“.

Die Auslegung des BGH dürfte in der Praxis zu einem erweiterten Anwendungsbereich der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO führen, wenn man nicht ohnehin schon zuvor den Begriff „Vertrag“ weiter, im Sinne eines Schuld- bzw. Rechtsverhältnisses verstanden hat.

Oberverwaltungsgericht: Das Recht zur Datenschutzbeschwerde erlischt mit dem Tod der betroffenen Person – kein Übergang auf die Erben

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG) hat sich in seinem Urteil vom 28.11.2025 (Az. 10 A 11059/23.OVG) mit der Frage befasst, inwiefern Erben der betroffenen Person eine Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 DSGVO bei einer Aufsichtsbehörde einreichen dürfen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer verstorbenen Ehefrau und wendet sich gegen die Beendigung ihres datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens durch die Datenschutzbehörde. Sie hatte dort zuvor um eine Bewertung einer Verarbeitung von Daten ihrer verstorbenen Ehefrau durch ein Institut und einen Professor erbeten.

Die Klägerin klagte gegen das Einstellungsschreiben der Datenschutzbehörde vor dem Verwaltungsgericht, welches die Klage abwies.

Entscheidung

Das OVG weist die Berufung der Klägerin zurück. Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin war nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO nicht berechtigt, für ihre verstorbene Ehefrau eine Datenschutzbeschwerde einzureichen und daraus Rechte geltend zu machen.

Die Klägerin berufe sich zwar auf etwaige Verstöße gegen die DSGVO. Bezogen auf die in Rede stehenden Datenverarbeitungen ist sie aber weder betroffene Person nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO noch kann sie das Beschwerderecht als Erbin ihrer verstorbenen Ehefrau geltend machen.

Die Klägerin ist nicht Betroffene im Sinne von Art. 77 Abs. 1 DSGVO, denn sie bezieht sich mit ihrer Beschwerde nicht auf die Verarbeitung ihrer eigenen personenbezogenen Daten, sondern auf die ihrer verstorbenen Ehefrau.

Die Klägerin kann auch nicht als Erbin ihrer verstorbenen Ehefrau deren Datenschutzrechte nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO wahrnehmen. Sie ist weder nach § 1922 Abs. 1 BGB in die Betroffenenstellung der Verstorbenen eingetreten, noch ist Art. 77 Abs. 1 DSGVO und der Begriff der betroffenen Person für den vorliegenden Fall einer erweiternden Auslegung oder analogen Anwendung zugänglich. Auch eine nationale Regelung (im Sinne von Erwägungsgrund 27 Satz 2 DSGVO) zur (allgemeinen) Datenschutzbeschwerde betreffend die Daten Verstorbener besteht nicht.

Das Schutzregime der DSGVO bezieht sich grundsätzlich („nur“) auf den Schutz lebender natürlicher Personen. Der Begriff „natürliche Person“ impliziere dabei ein auf den Menschen als lebende Person zielendes Schutzkonzept. Er knüpft an die Rechtsfähigkeit des Menschen an, die grundsätzlich mit dem Tod endet. Das Verständnis, wonach die DSGVO keine Anwendung auf personenbezogene Daten verstorbener Personen findet, steht ferner in inhaltlicher Kontinuität zur Datenschutzrichtlinie 95/46/EG.

„Hiervon ausgehend geht das Recht zur Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich mit dem Tod der betroffenen Person unter. Eine übergangsfähige Rechtsposition im Sinne von § 1922 Abs. 1 BGB besteht nicht“.

Das Beschwerderecht nach Art. 77 DSGVO ist Ausfluss des in Art. 8 GRCh verbürgten Schutzes personenbezogener Daten und soll dem Betroffenen die effektive Durchsetzung „seiner“ Datenschutzrechte sichern. Eine eigene Betroffenheit, wie sie Kern des Rechts aus Art. 77 DSGVO ist und wie sie auch anderen Betroffenenrechten der Datenschutz-Grundverordnung immanent ist, liegt bei einem Erben aber gerade nicht vor.

Auch der vorgebrachte Einwand, im Verfahren nach Art. 77 DSGVO gehe es in erster Linie um eine objektive Rechtskontrolle, die losgelöst von der Person der Betroffenen auch nach deren Tod „fortgesetzt“ werden könne, verfängt auf dieser Grundlage nicht.

Denn der Schutzzweck von Art. 77 DSGVO, der effektive Schutz des Betroffenen im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung, kann nach dem Tod nicht mehr verwirklicht werden. Bei einer Geltendmachung des Anspruchs durch die Erben ginge es gerade nicht mehr um den Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten des datenschutzrechtlich Betroffenen.

Auch das postmortale Persönlichkeitsrecht gebietet keine andere (erweiternde) Auslegung. Denn die Schutzwirkungen des (verfassungsrechtlichen) postmortalen Persönlichkeitsrechts sind nicht identisch mit denen, die sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung lebender Personen ergeben.