Schadenersatz bei unerlaubter Verarbeitung personenbezogener Daten?

Eine kürzlich veröffentlichte Studie der OECD hat die Berechnungsmethoden und offiziellen wie auch inoffiziellen Marktpreise für verschiedene Arten personenbezogener Daten untersucht. Danach liege der Preis für die Daten zur Insolvenzauskunft eines US-Bürgers etwa bei 26.5 US-Dollar, für eine unveröffentlichte Telefonnummer müsste man 10 US-Dollar zahlen.

Schadenersatz bei rechtwidriger Datenverarbeitung?

Häufig wird der Betroffene von derlei Datenhandel überhaupt nichts mitbekommen. Welche rechtliche Möglichkeit besteht aber, wenn er dennoch Kenntnis erlangt? Kann er dann von dem Verantwortlichen Schadenersatz in Höhe des wirtschaftlichen „Wertes“ seiner Daten verlangen? Sollte es sich um besonders sensible Informationen handeln, kann er dann auch einen immateriellen, also finanziell nicht messbaren, Schaden geltend machen?
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Die Drosselung der Telekom – eine „unangemessene Benachteiligung“?

Die Verbraucherzentrale NRW hat vor einigen Tage die Telekom wegen ihrer in der Öffentlichkeit heiß diskutierten AGB-Änderung abgemahnt. Laut der Pressemitteilung aufgrund einer „unangemessenen Benachteiligung“ der Verbraucher, weil ab einem gewissen Umfang an verbrauchten Datenvolumen die Geschwindigkeit des Internetzugangs auf 384 kbit/s gedrosselt wird. (Ziff. 2.3 der neuen AGB von Call&Surf).

Es soll hier nicht direkt um die Diskussion gehen, ob eine Netzneutralität gesetzlich vorgeschrieben werden sollte und ein diskriminierungsfreier Zugang zum Internet erforderlich ist. Vielmehr stellt sich die Frage nach aktueller Rechts- und Gesetzeslage, ob wirklich so einfach eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 BGB angenommen werden kann?
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VZBV gegen Apple – leider nicht super für das Datenschutzrecht

Wie der VZBV (Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.) heute in einer Pressemitteilung berichtet, hat auf seine Klage hin das Landgericht Berlin durch Urteil vom 30. April 2013 (Az. 15 O 92/12) mehrere Klauseln der Datenschutzrichtlinie von Apple für unwirksam erklärt. Ein Erfolg für den Verbraucherschutz, möchte man meinen („Super für den Datenschutz!“ lautete die Meldung auf Twitter).

Mit dem Ausgang des Verfahrens kann man im Ergebnis einverstanden sein. Die rechtliche Begründung des Gerichts in Bezug auf das anzuwendende Datenschutzrecht ist jedoch nicht haltbar und wird Apple Angriffspunkte für eine Berufung bieten.
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Von Daten, von Öl und einem neuen Datenwertgefühl

Die Vize-Präsidentin der Europäischen Kommission, Neelie Kroes, bezeichnet im Rahmen einer Rede („The big data revolution“) Daten als das neue Öl, als Treibstoff der Innovation, der Stärkung und des Antriebs unserer Wirtschaft, der, anders als der fossile Rohstoff, nicht ausgehen wird.

Meines Erachtens bestehen jedoch einige Unterschiede, welche es auch bei dem Entwurf der neuen Datenschutz-Grundverordnung und damit im zukünftigen System des Datenschutzes in Europa, zu berücksichtigen wären.

Der Entstehungsprozess

Bleibt man bei dem Vergleich, dass Daten das neue (Roh-)Öl sind, dann wären die Menschen die abgestorbenen Organismen, aus denen unter Druck und Temperatureinfluss das Öl entsteht.
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„Like“ ist nicht gleich „Like“?!

In juristischen Blogs (z. B. eins, zwei) wurde darüber berichtet, wie ein Urteil des LG Hamburg aus dem Januar diesen Jahres im Social Media Bereich einzuordnen sei.

Die Entscheidung

Das LG Hamburg sah in der Betätigung des Like-Buttons im Rahmen der Teilnahme bei einem Gewinnspiel bei Facebook keine über eine unverbindliche Gefallensäußerung bzw. Bekundung eines Informationsinteresses hinausgehende rechtserhebliche Handlung der User von Facebook. Denn jedem User sei bewusst, dass im Rahmen des Likens einer Information nicht zwischen Wichtigen und Unwichtigem unterschieden werde. Es bestünden eben keine anderen One-Click-Handlungsalternativen (z. B. Dislike), außer den Knopf nicht zu betätigen. Man kann der Meinung des LG Hamburg in diesem Fall durchaus Sympathie entgegenbringen und die Internetaffinität der Richter loben.
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Privacy made in USA – Das „IT-Grundrecht“ XL

Die Europäische Union (und insbesondere Deutschland) betonen gerne, dass Datenschutz und die digitale Privatsphäre ihrer Bürger hohe Güter darstellen, welche es etwa gegen die Datenriesen aus Drittstaaten zu schützen gilt.

Eine Gerichtsentscheidung aus Amerika durch das Bundesbezirksgericht von Oregon zeigt nun jedoch, dass auch die amerikanische Justiz die digitale Privatsphäre ihrer Bürger zu schützen weiß.

Die Entscheidung
In dem Urteil des Gerichts ging es um einen (für den Besitz von Kinderpornografie) verurteilten Mann, der seinen Rechner in seinem eigenen, offenen W-LAN nutzte. Auf dem Rechner befanden sich Dateien mit kinderpornografischem Inhalt, die in Ordnern der Programme iTunes und LimeWire abgelegt und als „teilen“/„freigegeben“ gekennzeichnet waren, so dass andere Rechner in demselben Netzwerk, über dort installierte iTunes Software, Zugriff auf diese Ordner und Dateien hatten.
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