Europäische Datenschützer: Vorschläge zur Verbesserung von Safe Harbor

Die Vertreter der europäischen Datenschutzbehörden (Art. 29 Gruppe) haben Justizkommissarin Viviane Reding in einem Brief ihre Verbesserungsvorschläge (PDF) zur Überarbeitung der Safe Harbor Entscheidung der Europäischen Kommission übersendet. Derzeit wird diese Entscheidung, welche bestimmte Prinzipien zur Übermittlung von personenbezogenen Daten von Europa in die USA für teilnehmende amerikanische Unternehmen aufstellt, vor dem Hintergrund der Snowden-Enthüllungen überarbeitet. Die Kommission hatte dem amerikanischen Handelsministerium hierfür im November 2013 bereits 13 konkrete Vorgaben gemacht (Mitteilung der Kommission, COM(2013) 847, PDF), welche bis zum Sommer 2014 umgesetzt werden sollen. Im nachfolgenden möchte ich einige der Vorschläge der Art. 29 Gruppe ansprechen.

Zur Not: Aussetzen

Die Art. 29 Gruppe stellt zunächst klar, dass die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus unter Safe Harbor für die Daten europäischer Bürger derzeit fraglich erscheint. Sie begrüßt die Entscheidung der Kommission, Safe Harbor neu zu verhandeln und auch die 13 bereits identifizierten Änderungsvorgaben. Sollte der Überarbeitungsprozess jedoch zu keinem positiven Ergebnis gelangen, dann sprechen sich die Datenschützer für eine Aussetzung von Safe Harbor aus. Zudem verweisen sie auf die stets bestehende Möglichkeit für nationale Datenschutzbehörden, einzelne Datentransfers in die USA zu unterbinden.

Anwendbares Recht
Die Art. 29 Gruppe schlägt vor, in Safe Harbor klarzustellen, dass amerikanische Unternehmen, die keine Niederlassung in der EU besitzen, sich auch dann an europäisches (nationales) Datenschutzrecht halten müssen, wenn sie personenbezogene Daten in einem Mitgliedstaat erheben und hierzu auf Mittel zurückgreifen, welche in dem Mitgliedstaat belegen sind.

Anmerkung: Die Datenschutzbehörden verstehen unter diesen „Mitteln“ etwa PCs auf denen Cookies platziert werden. Die vorgeschlagene Änderung dient wohl vor allem der Information der amerikanischen Unternehmen, die eventuell davon ausgehen, dass sie europäische Vorgaben nicht zu beachten haben.

Transparenz
Wirtschaftszweige, welche nicht der Zuständigkeit der amerikanischen FTC und damit der Überwachung der Einhaltung der Safe Harbor Prinzipien unterliegen, sollten deutlicher hervorgehoben werden. Die online auf der Webseite des amerikanischen Handelsministeriums abrufbaren Zertifikate der teilnehmenden Unternehmen sollten genauer Auskunft darüber geben, welche Datenarten vom Zertifikat erfasst werden und welche Einheiten eines Konzerns umfasst sind.
Teilnehmende Unternehmen sollten Informationen zum Datenschutz und zur Einhaltung der Safe Harbor Prinzipien im Internet deutlicher und verständlicher präsentieren. Zudem sollten Betroffene deutlich auf ihr Auskunftsrecht und wie sie dieses ausüben können, hingewiesen werden. Auch die Aufgaben der verschiedenen beteiligten staatlichen Institutionen und ihre Befugnisse sollten in der Safe Harbor Entscheidung klarer festgelegt werden.

Rechtsschutz
Betroffenen sollte das Recht eingeräumt werden, vor einem zuständigen nationalen Gericht in der EU Klage gegen ein amerikanisches Unternehmen auf Schadenersatz erheben zu können, wenn eine rechtwidrige Datenverarbeitung vorliegt. Zudem sollten die amerikanischen Unternehmen dazu angehalten werden, europäische Anbieter zur außergerichtlichen Streitbeilegung zu wählen. Derzeit müssten viele Betroffene sich mit amerikanischen Anbietern einer solchen Streitbeilegung auseinandersetzen, was jedoch Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung mit sich bringe.
Unabhängig davon sollte für Betroffene das Recht vorgesehen werden sich stets an die für sie zuständige nationale Datenschutzbehörde wenden und ihre Beschwerde dort einbringen zu können. Zudem sollten die Regeln zu Verantwortlichkeit der teilnehmenden amerikanischen Unternehmen deutlicher ausgestaltet werden.

Gebühren
Derzeit verlangen einige der Anbieter einer außergerichtlichen Streitbeilegung noch Gebühren, wenn sich europäische Nutzer an sie wenden. Die Art. 29 Gruppe fordert, dass diese Gebühren abgeschafft werden müssen.

Zugang durch US-Behörden
Ausnahmen von der Einhaltung der in Safe Harbor aufgestellten Prinzipien sollten eingeschränkt werden. Zudem ist es der Art. 29 Gruppe wichtig, dass das aus dem europäischen Recht bekannte Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprinzip für Ausnahmen Anwendung findet. Die Möglichkeit zur Aussetzung von Datentransfers sollte deutlicher umschrieben werden.
Zudem schlagen die Datenschützer vor, dass der Begriff der „Verarbeitung personenbezogener Daten“ in Safe Harbor definiert wird und zwar in Form der europäischen Idee. Denn in den USA zählt die Erhebung von Daten noch nicht zur „Verarbeitung“, in Europa jedoch schon. Daher greifen in den USA Schutzmechanismen für eine Verarbeitung personenbezogener Daten erst nach der Stufe der Erhebung dieser Daten ein.

Weitergabe der Daten
Nach den bestehenden Prinzipien darf ein Unternehmen die ihm übermittelten Daten nur an Dritte weitergeben, wenn es Grundsätze der Informationspflicht und der Wahlmöglichkeit anwendet. Wenn Daten an einen Dritten weitergeben werden sollen, der im Auftrag und auf Anweisung tätig ist, kann dies etwa dann geschehen, sofern der Dritte selbst Safe Harbor angehört. Die Art. 29 Gruppe möchte diese Voraussetzung grundsätzlich auf jeden Dritten erstrecken, also auch auf solche Stellen, die selbst Verantwortliche sind und nicht im Auftrag handeln. Zudem sollten Dritte, die im Auftrag handeln, verpflichtend einen Vertrag mit der übermittelnden Stelle abschließen müssen.

Fazit
Es wurden hier nur einige Vorschläge der Art. 29 Gruppe angesprochen. Viele dieser Vorschläge decken sich bereits mit denjenigen der Kommission, einige gehen darüber hinaus. Die Verhandlungen mit den USA scheinen derzeit konstruktiv zu verlaufen, wie Paul Nemitz, Direktor der Direktion C der Generaldirektion Justiz, kürzlich in einer Anhörung (PDF) durch das britische Oberhaus (House of Lords) zum Thema Safe Harbor berichtete.

Handelsvertreter der USA kritisiert Pläne zum „Schengen“-Routing

Der Handelsvertreter der Vereinigten Staaten von Amerika (United States Trade Representative) hat sich in einem am 4. April vorgestellten Bericht zu Handelsschranken im Bereich der Telekommunikation (PDF) gegen Pläne in der Europäischen Union ausgesprochen, das sog. „Schengen“-Routing für Daten voranzutreiben. Dabei geht es bekanntlich um die Idee, Datenpakete, die als Start- und Zielpunkt europäische IP-Adressen besitzen, nicht über andere Länder außerhalb der EU zu transportieren. Öffentlichkeitswirksam stellt sich vor allem die Deutsche Telekom hinter diese Pläne. Auch die Politik hatte sich dem Thema bereits angenommen.

In seinem Bericht kritisiert der amerikanische Handelsvertreter (der in der Regierung von Präsident Obama Mitglied von Kabinettsrang ist), dass solche europäischen Datennetzwerke möglicherweise zu einem tatsächlichen Ausschluss oder einer Ungleichbehandlung gegenüber ausländischen Diensteanbietern führen können.

Der Handelsvertreter bezieht sich in seinen Anmerkungen auch direkt auf die Deutsche Telekom, die ein „Schengen“-Routing vor allem mit Verweis auf den Datenschutz begründe und zudem die Aufhebung der Safe Harbor Entscheidung der Europäischen Kommission fordere. Amerika und Europa teilten in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten dieselben Interessen. Die von der Deutschen Telekom und anderen Vertretern vorgeschlagene „drakonische Herangehensweise“ an dieses Thema stellt aus der Sicht des Handelsvertreters jedoch nichts anderes dar, als protektionistische Vorteile für Telekommunikationsanbieter, die ihren Sitz der Europa haben.

Das „Schengen“-Routing behindert aus Sicht des Handelsvertreters mögliche Innovationen und könnte gerade ausländische Anbieter davon abhalten, ihre Dienste in Europa anzubieten. Zudem stelle sich bei einem solchen verpflichtenden innereuropäischen Routing die Frage nach der Einhaltung von internationalen Handelsverpflichtungen der Europäischen Union in Bezug auf internetbasierte Diensten.

RFID-Technologie: Bald spezielle gesetzliche Regelungen?

„RFID“, das bedeutet „Radiofrequenz-Identifikation“ und unter RFID-Technologie versteht man Verfahren zur kontaktlosen Identifizierung von Objekten oder Personen per Funk. Bekannte Beispiele dürften etwa RFID-Chips in Büchern sein, die in Bibliotheken ausgeliehen werden oder auch in Ausweisen. Das System besteht aus zwei Komponenten: Einem elektronischen Mikrochip mit Antenne, auf dem Daten gespeichert werden können, und einem Lesegerät, das die gespeicherten Daten erfasst, auslesen und z. B. für eine weitere Nutzung in eine Datenbank übertragen kann.

In einer Petition an den Deutschen Bundestag (Nr. 22315) aus dem Januar 2012, wurde vor dem Hintergrund von dem Einsatz von RFID-Chips in Kleidungsstücken gefordert, dass diese Chips „unverzüglich, kostenlos und ohne Aufforderung des Käufers von Gegenständen vom Verkäufer entfernt werden müssen“. Denn oft werden diese Chips in der Kleidung belassen und können daher grundsätzlich durch Lesegeräte in anderen Geschäften ausgelesen werden, woraus sich die Gefahr ergebe, dass „unbefugte Dritte an diese gefunkten Informationen gelangen und u.U. zum Nachteil des Besitzers der Ware nützen“ können. Daher müsse der Bundestag tätig werden und die Gesetze anpassen. Das erforderliche Quorum erreichte die Petition nicht.

Interessant ist die Antwort des Petitionsausschusses (PDF) des Deutschen Bundestages vom 20.02.2014 dennoch. In seiner Begründung stellt der Ausschuss fest:

Ebenso wie der Bundesrat setzt sich auch der Petitionsausschuss dafür ein, die Verbraucherinformation beim Einsatz der RFID-Technik zu verstärken und ein Datenschutzkonzept zu erstellen.

Die Bundesregierung wurde im Zusammenhang mit der Petition auch um eine Stellungnahme gebeten. Sie stimmt der Forderung nach einer generellen Deaktivierung der RFID-Chips auf der Ebene der Verbraucher (am sog. „Point of Sale“) grundsätzlich zu. Jedoch verweist sie auch auf zu beachtende branchenspezifische Prozesse nach dem Verkaufsvorgang, wie z.B. Garantieleistungen, die hier zu berücksichtigen sind. Außerdem verweist die Bundesregierung auf einen „Bericht der Bundesregierung zu den Aktivitäten, Planungen und zu einem möglichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf in Bezug auf die datenschutzrechtlichen Auswirkungen der RFID-Technologie“ (PDF) aus dem Jahre 2008. Hierin spricht sich die Bundesregierung für den Vorrang einer Selbstverpflichtung der Wirtschaft hinsichtlich des Datenschutzes bei RFID-Anwendungen aus. Sollte es jedoch in absehbarer Zeit keine effektive Selbstverpflichtung durch die Wirtschaft geben, dann erwäge die Bundesregierung die Prüfung einer gesetzlichen Regelung. Zudem sei nach dem Bericht der gesetzgeberische Handlungsbedarf dann erneut zu prüfen, wenn sich die Anwendungsstrukturen im Endkundenbereich konkretisieren.

Der Petitionsausschuss (als auch der Bundesrat) sehen angesichts der zunehmenden Verbreitung von RFID sowohl im privatwirtschaftlichen als auch im öffentlichen Bereich (z. B. Reisepass) die in dem Bericht aufgestellten Voraussetzungen für gesetzliche Regelungen inzwischen als erfüllt an. Der Ausschuss hält

die derzeit geltende Rechtslage für nicht angemessen.

Daher plädiert der Ausschuss für den Fall des Scheiterns einer Selbstverpflichtungserklärung der Wirtschaft für eine gesetzliche Regelung. In dieser sollte u. a. normiert werden, dass RFID-Chips im Regelfall bei der Übergabe von Waren an Verbraucher kostenlos und automatisch deaktiviert werden müssen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher die Petition dem Bundesministerium der Inneren und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Erwägung zu überweisen. Auch die Fraktionen des Deutschen Bundestages sollen von der Petition Kenntnis erhalten.

Ob es letztendlich zu einem Gesetzesvorschlag kommen wird, bleibt freilich abzuwarten. Das Thema Datenschutz und RFID ist nicht unbedingt neu. Bereits 2005 hat sich die Art. 29 Datenschutzgruppe auf europäischer Ebene hiermit befasst (Arbeitspapier WP 105, PDF). Zudem wurde durch die Art. 29 Datenschutzgruppe (Stellungnahme WP 180, PDF) und danach durch die Europäische Kommission (Rahmen für Datenschutzfolgenabschätzungen für RFID-Anwendungen, englisch, PDF) ein durch Wirtschaftsvertreter vorgelegter und mit den Datenschützern verhandelter Rahmen zur Datenschutzfolgenabschätzung bei dem Einsatz von RFID-Anwendungen positiv bewertet und angenommen. Spezielle gesetzliche Vorgaben existieren derzeit jedoch nicht. In dem oben erwähnten Bericht der damaligen Bundesregierung, wurde die Schaffung von bereichsspezifischen Regelungen noch abgelehnt, da

differenzierte und zumindest mittelfristig sinnvolle Lösungen schwierig sind, so lange noch keine hinreichend verfestigte Anwendungsstruktur oder zumindest eine hinreichend sichere Zukunftsprognose über die Entwicklung einer Technologie vorliegt.

Europäische Datenschutzbehörden zur Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen

Wer ist zu benachrichtigen, wenn unberechtigterweise auf personenbezogene Daten zugegriffen wird? Wann sind nicht nur die jeweils zuständige Datenschutzbehörde, sondern auch die Betroffenen selbst zu informieren?

Die Art. 29 Datenschutzgruppe (der Zusammenschluss der europäischen Datenschutzbehörden) hat sich in ihrer neuesten Stellungnahme (WP 213, PDF) einer Erläuterung der Pflichten von datenverarbeitenden Stellen angenommen, die jeweiligen Datenschutzbehörden und eventuell auch die Betroffenen zu informieren, wenn der Schutz personenbezogener Daten verletzt wird („data breach notification“).

Europarechtliche Grundlage der Benachrichtigungspflicht ist Art. 4 Abs. 3 (RL 2002/58/EG, in ihrer Fassung durch RL 2009/136/EG, Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation). Danach hat der Betreiber von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten, im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die zuständige nationale Behörde von der Verletzung unverzüglich zu benachrichtigen. Art. 2 lit. i) RL 2002/58/EG definiert die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten als

eine Verletzung der Sicherheit, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Weise zur
Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung und zur unbefugten Weitergabe von bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft verarbeitet werden.

Für Unternehmen von besonderer Bedeutung ist zudem, welche Informationen der Behörde mitgeteilt werden müssen. Die Anforderungen hieran finden sich in der Verordnung 2013/611/EG (PDF).

Die Art. 29 Datenschutzgruppe geht in ihrer Stellungnahme auf die verschiedenen Problembereiche rund um eine Benachrichtigungspflicht ein.

Für Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste besteht bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten eine Mitteilungspflicht an die Datenschutzbehörde. Eine Ausnahme ist nicht vorgesehen. Sie hat grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen, Art. 2 Abs. 2 Verordnung 2013/611/EG. Diese 24 Stunden Frist verlängert sich auf eine 72 Stunden Frist, wenn der Betreiber innerhalb der 24 Stunden nicht alle für die Meldung erforderlichen Informationen bereitstellen kann. Dann ist innerhalb der ersten 24 Stunden eine „Erstbenachrichtigung“ an die Behörde ausreichend, Art. 2 Abs. 3 Verordnung 611/2013/EG. Nach dieser Erstbenachrichtigung beginnen die weiteren 72 Stunden, in denen der Betreiber die restlichen Informationen sammeln kann.

Etwas anders stellt sich die Situation in Bezug auf die Benachrichtigung der Betroffenen dar. Diese ist nach Art. 4 Abs. 1 RL 2002/58/EG nur vorzunehmen, wenn „durch die Verletzung personenbezogener Daten die personenbezogenen Daten, oder Teilnehmer oder Personen in ihrer Privatsphäre, beeinträchtigt werden“. Die Art. 29 Datenschutzgruppe geht in ihrer Stellungnahme auf einige Beispiele ein, wann der Fall einer solchen „Beeinträchtigung“ vorliegt.

Von dieser Benachrichtigungspflicht der Betroffenen besteht jedoch erneut eine Rückausnahme für die Betreiber, wenn er nämlich nach Art. 4 Abs. 3 RL 2002/58/EG

zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass er geeignete technische Schutzmaßnahmen getroffen hat und dass diese Maßnahmen auf die von der Sicherheitsverletzung betroffenen Daten angewendet wurden.

Insbesondere erwähnt die Richtlinie eine Verschlüsselung der Daten. Die Art. 29 Datenschutzgruppe weist darauf hin, dass freilich auch bei einer ausreichenden Verschlüsselung der Daten die Behörde zu benachrichtigen ist. Wenn jedoch die Vertraulichkeit des Schlüssels gewährleistet ist, dann gehen die Datenschützer davon aus, dass eine „Beeinträchtigung“ der Betroffenen nicht vorliegt und diese daher nicht benachrichtigt werden müssen. Selbst jedoch bei tauglicher Verschlüsselung kann eine Benachrichtigungspflicht an die Betroffenen entstehen. Dann nämlich, wenn etwa ein Verlust von Daten negative Auswirkungen haben kann (z. B. wenn der Betreiber keine Sicherheitskopien bereithält).

Die Art. 29 Datenschutzgruppe ist daher der Auffassung, dass es für die Verantwortlichen von entscheidender Bedeutung ist, vorausschauend zu planen und zu handeln. Sie weist zudem auf die Pflicht für Betreiber zur Ergreifung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen hin, Art. 4 Abs. 1 RL 2002/58/EG (siehe auch Art. 17 der RL 95/46/EG, PDF). Eine Erfüllung dieser Sicherheitspflichten wird auch dazu führen, dass die Gefahr der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten verringert wird, wie auch eine mögliche negative Folge für die Betroffenen, sollte dieser Fall dennoch eintreten.

Insgesamt dürfte die neue Stellungnahme der europäischen Datenschützer eine willkommene Handreichung für Datenschutzpraktiker darstellen, da sie sowohl abstrakt als auch konkret einzelne (evtl. unklare) Problembereiche in Bezug auf die Benachrichtigungspflichten anspricht und die Sichtweise der Behörden erläutert.

Merkel: Wir brauchen eine digitale Agenda!

Bundeskanzlerin Merkel hat sich in ihrem wöchentlichen Podcast, kurz vor der Eröffnung der diesjährigen CeBit Messe in Hannover, mit dem Thema digitale Wirtschaft, Breitband, Datenschutz und Datensicherheit beschäftigt. Das Video ist hier abrufbar, die Textversion hier.

Erfreulich ist, dass die Thematik um die digitale Zukunft Deutschlands und auch Europas einen immer höheren Stellenwert in Regierungskreisen zu erreichen scheint. Dies scheint mir auch geboten. Wie ich bereits zum Thema „Internet der Dinge“ geschrieben hatte, sehe ich gerade für Deutschland doch ein Potential, um sich hier am Weltmerkt zu etablieren und Standards zu setzen.

Digitale Agenda
Die Bundeskanzlerin erklärt in dem Interview, dass die Bundesregierung eine Digitale Agenda von 2014 bis 2017 aufstellen werde. Verantwortlich seien dabei im Kern das Wirtschaftsministerium, das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur und das Bundesministerium des Innern. Nach Ansicht der Bundeskanzlerin handelt es sich hierbei um ein übergreifendes Thema. Der Wohlstand in Deutschland werde maßgeblich davon abhängen, wie die klassische Industrie mit der Verschmelzung der digitalen Welt zurecht komme.

Zum einen geht es der Bundeskanzlerin um die Teilhabe der Bevölkerung an neuen Technologien. Hierfür müsse jedoch die Voraussetzung geschaffen werden, dass alle Bürger auch Zugang zu den Entwicklungen haben und daher der Breitbandausbau vorangetrieben werden. Zweitens möchte die Bundeskanzlerin, vor allem auf europäischer Ebene, einen digitalen Markt schaffen. Europa müsse also attraktiv für Unternehmen werden und diese müssen auch wettbewerbsfähig sein. Derzeit hinke Europa hier hinter Staaten wie Amerika oder asiatischen Ländern hinterher. Zudem geht es der Kanzlerin um den Datenschutz. Das derzeit geltende Datenschutzrecht ist in Europa zersplittert. An der Verabschiedung eines einheitlichen Standards, nämlich der derzeit verhandelten Datenschutz-Grundverordnung, werde gearbeitet. Dies wäre gerade auch für die Ansiedlung neuer Firmen in Europa hilfreich. Jedoch betont die Bundeskanzlerin, dass Deutschland den Anspruch habe, seinen hohen Standard beim Datenschutz nicht aufzugeben. Zuletzt verweist die Kanzlerin auch auf nötige Fortschritte bei der Medienerziehung und Aufklärung.

Deutsch – Französischer Ministerrat: Verabschiedung der Datenschutzreform bis 2015

In der offiziellen gemeinsamen Erklärung (PDF) zum Deutsch – Französischen Ministerrat vom 19. Februar 2014, verpflichteten sich die Regierungen der beiden Länder zu verschiedenen Maßnahmen und Initiativen, die sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene im Bereich der Regulierung Internets, der digitalen Wirtschaft und des Datenschutzes vorangetrieben werden sollen.

Digitale Wirtschaft
Die Regierungen beider Länder wollen in der Zukunft

Innovationen fördern, damit Erzeugnisse und Dienstleistungen entwickelt werden, die in Europa zur Wertschöpfung beitragen.

Zudem möchten beide Regierungen prüfen, welche Instrumente benötigt werden, um die Finanzierung und das Wachstum von Start-up-Unternehmen in Europa zu fördern.

Schutz personenbezogener Daten
Weiterhin halten es die Minister von Deutschland und Frankreich für unerlässlich, dass ein

Rahmen geschaffen wird, der den…Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet.

Hierzu haben die Regierungen die Absicht, auf europäischer Ebene zu einer Verständigung über den Rahmen für personenbezogene Daten beizutragen. Damit dürfte die derzeit verhandelte Datenschutz-Grundverordnung gemeint sein. Ziel der Regierungen ist es, dass

eine Verabschiedung dieser Rechtsvorschriften bis spätestens 2015 sichergestellt wird.

Zudem haben sich die Minister verpflichtet, den Schutz der europäischen Bürger in Bezug auf Datentransfers mit Drittstaaten zu verbessern. Hier erwähnt die Erklärung explizit auch die derzeit umstrittene Safe Harbor Entscheidung, welche vielen Unternehmen als Grundlage der Datenübertragung nach Amerika dient.

Technologie und Innovation
Zudem soll eine deutsch-französische Arbeitsgruppe die Möglichkeiten des Erlasses von Vorschriften im Bereich neuer Technologien prüfen. Auch sieht die Erklärung die Absicht vor, die Entwicklung von Schlüsseltechnologien im Bereich der Datenspeicherung und Datenverarbeitung (v. a. Cloud Computing und Big Data) mit Hilfe von Technologiepartnerschaften zu begleiten.

Des weiteren sollen gemeinsame Vorschläge für eine europäische Regulierung der wichtigsten Internet-Plattformen vorgelegt werden,

durch die Internetdiensten und Internetnutzern offener Zugang gewährt und Interoperabilität, Transparenz und Nichtdiskriminierung sichergestellt werden sollen.

Hierbei soll es darum gehen, zum einen sowohl die Innovationsfähigkeit von europäischen Unternehmen in vollem Umfang zu erhalten, indem übermäßige Restriktionen abgeschafft bzw. nicht erzeugt werden, die ihnen im Markt vor allem von den großen Internet-Unternehmen auferlegt werden. Bereits im Frühjahr sollen hierzu konkrete Vorschläge vorliegen.

Neues Urteil: Wie dürfen Auskunfteien über gesperrte Daten informieren?

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.01.2014 (Az.: 10 B 1397/13) entschieden, dass ein Kreditschutzunternehmen Dritten gegenüber keine Auskunft über die Sperrung von Daten geben darf. Die Auskunft darf auch nicht so ausgestaltet sein, dass sie von dem Anfragenden als versteckte Mitteilung einer Datensperrung verstanden werden kann.

Sachverhalt
Die Situation ist eine alltägliche. Im Zuge des Abschlusses eines gewerblichen Leasingvertrages für ein Auto möchte sich der Leasinggeber der Kreditwürdigkeit des Leasingnehmers versichern. Dazu fragt er bei Kreditschutzunternehmen an, ob Daten zu den Betroffenen vorlägen. Sind Einträge vorhanden, geht dies meist zu Lasten des Leasingnehmers. Im hier entschiedenen Fall wurde das Kreditschutzunternehmen, nach Beschwerden von Betroffenen, die neue Leasingverträge abschließen wollten, von der hessischen Datenschutzaufsichtsbehörde dazu verpflichtet bei teilweiser oder vollständiger Sperrung von Daten Betroffener, Dritten keine Auskünfte zu den Betroffenen zu erteilen, die einen Hinweis auf die Speicherung von Daten enthielten. Formulierungen, wie etwa „über gespeicherte Datenarten wird derzeit/generell keine Auskunft erteilt“, „… ist nicht möglich …“, „… ist nicht gestattet …“ seien unzulässig, da sie für anfragende Unternehmen dennoch den Schluss zuließen, dass Daten vorhanden seien und damit negative Folgen haben könnten.

Entscheidung
Wie auch schon das VG Darmstadt (Az.: 5 L 304/13.DA), so sieht der VGH den Bescheid der Datenschutzbehörde als rechtmäßig an. Die von dem Kreditschutzunternehmen bisher verwendete Formulierung, wonach „eine Auskunftserteilung zurzeit nicht möglich ist“, sei nämlich nicht mit den Vorgaben des § 35 Abs. 4a BDSG vereinbar. Danach darf die Tatsache der Sperrung von personenbezogenen Daten nicht übermittelt werden.

Nun kann man sich freilich auf den Standpunkt stellen, dass das Unternehmen ja die Tatsche der Sperrung gerade nicht mitteilt. Doch der VGH geht davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung in § 35 Abs. 4a BDSG offensichtlich sicherstellen wollte, „dass in der Außenwirkung für den Betroffenen, auf den sich die personenbezogenen Daten beziehen, die Sperrung dieselbe Wirkung entfaltet wie eine Löschung“. Die Auskunftserteilung im Fall der Sperrung muss also einer solchen wie im Fall der Löschung von Daten gleichen. Nur dann könne die mit der Sperrung, als gegenüber der Löschung geringerem Mittel, vom Gesetzgeber beabsichtigte gleiche Wirkung erreicht werden.

Für diese Auffassung scheint in der Tat der gesetzgeberische Wille zu sprechen. § 35 Abs. 4a BDSG beruht auf einem Entwurf zur Änderung des BDSG aus dem Jahre 2008 (BT-Drs. 16/10529). Dort heißt es (S. 19):

Die Vorschrift darf auch nicht dadurch umgangen werden, dass eine Formulierung gewählt wird, aus der auf die Tatsache der Sperre bzw. das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit geschlossen werden kann.

Nun ist es freilich eine Auslegungsfrage, wer als Empfänger einer Auskunft etwas aus dem Wortlaut einer solchen schließen kann. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass allein durch die Kenntnis, dass bestimmte Daten gesperrt wurden, negative Rückschlüsse auf den Betroffenen gezogen werden könnten. Formulierungen wie „zurzeit“ oder „derzeit“ sieht der VGH daher nicht als neutral genug an, um einem solchen Rückschluss vorbeugen zu können. Wie eine solche „Nichtmitteilung“ vorzunehmen ist, lässt das Gesetz jedoch offen. Der VGH erkennt an,

dass es im Einzelfall schwierig sein kann, diese dargelegten Voraussetzungen zu erfüllen. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass ein Betroffener, dessen personenbezogene Daten nicht gelöscht, sondern lediglich gesperrt sind, auskunftsbegehrenden Stellen gegenüber schlechter gestellt wird.

Was tun?
Die Datenschutzbehörde ordnete folgende Vorgehensweise an:

  • Bei teilweise gesperrten Daten: Dritten zu diesen Daten keine Auskunft oder ausschließlich die Auskunft, dass zu den betroffenen Datenarten keine Daten gespeichert seien, zu geben
  • Bei vollständiger Sperrung von Daten: Dritten zu dem Betroffenen keine Auskunft oder die Auskunft, dass keine Daten zu dem Betroffenen gespeichert seien, zu geben

Sowohl VG als auch VGH sahen diese Vorgaben als recht- und insbesondere auch verhältnismäßig an. Zur Not bleibe laut dem VGH eben nur eine Alternative: die Antwort zu verweigern.

Datenschutz und NSA: Bundesregierung beantwortet Fragen zur Datenübermittlung in die USA

Die Bundesregierung hat vergangene Woche eine kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag beantwortet (BT-Drs. 18/321). Titel der Anfrage ist „Datenschutz bei der Zusammenarbeit deutscher Finanzdienstleister
mit IT-Unternehmen insbesondere aus den USA vor dem Hintergrund des NSA-Skandals“. Grund für die Anfrage waren Presseberichte, nach denen die Allianz SE ihre Rechenzentren auslagern und an das amerikanische IT-Unternehmen IBM übergeben möchte. Vor dem Hintergrund der Enthüllungen um den möglicherweise unverhältnismäßigen Zugriff amerikanischer Geheimdienste auf Daten europäischer Bürge bei amerikanischen Unternehmen, wollte DIE LINKE genauer wissen, wie die Bundesregierung hierzu steht. Ich möchte im Folgenden nur einige der behandelten Fragen und Antworten ansprechen.

Auftragsdatenverarbeitung
Zunächst geht die Bundesregierung auf die grundsätzlichen Anforderungen einer Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG ein und weist darauf hin, dass in diesem Rahmen der Verantwortliche (Auftraggeber) bereits vor der Datenverarbeitung gewisse Prüfpflichten in Bezug auf den IT-Dienstleister besitzt. Sehr anschaulich hierzu ist im Übrigen das Informationsblatt des bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht.

Datenübermittlung in Drittländer
Auch wenn der Auftragnehmer nicht in der EU bzw. dem EWR, sondern in einem Drittstaat sitzt, bleibt der Auftraggeber in der EU verantwortlich. Die Bundesregierung stellt klar, dass auch bei einer Drittstaatenübermittlung die Anforderungen des § 11 BDSG (zumindest entsprechend) erfüllt sein müssen, was insofern wohl der Auffassung der deutschen Datenschutzbehörden entspricht. Zudem weist die Bundesregierung auf die zusätzlichen Voraussetzungen für einen Datentransfer in ein Drittland hin. Ein solcher ist verboten, wenn in dem Drittland keine angemessen Garantien für den Schutz der Daten bestehen, wie etwa in den USA.

Safe Harbor
Die Bundesregierung geht danach auf die Möglichkeit der Datenübermittlung in die USA unter der Safe Harbor-Entscheidung der EU Kommission ein. Diese habe für europäische Unternehmen, die personenbezogene Daten an in den USA tätige Firmen übermitteln, den Vorteil, dass sie keine zusätzlichen Garantien verlangen müssen. Öffentlich Stellung nehmen, zu der Ansicht des Landesdatenschutzbeauftragten von Schleswig-Holstein, Thilo Weichert, dass es „Riskant und unverantwortlich“ sei, die Daten einem US-Konzern anzuvertrauen, möchte die Bundesregierung mit Blick auf die unabhängige Aufgabenerfüllung der Datenschutzaufsichtsbehörden nicht.

Kooperation zwischen NSA und BND
Auf die Frage, ob „deutsche Geheimdienste von der NSA Daten deutscher Finanzdienstleistungsunternehmen erhalten“ haben, möchte die Bundesregierung nicht öffentlich antworten. „Ein Verstoß gegen die in diesem Zusammenhang vorausgesetzte Vertraulichkeit ließe negative Folgewirkungen für die Quantität und Qualität des Informationsaustausches befürchten“. Ausdrücklich geht die Bundesregierung jedoch davon aus, dass

„ein Zugriff der NSA in Kooperation mit entsprechenden IT-Dienstleistern auf Daten deutscher Finanzdienstleistungsunternehmen [ist] theoretisch nicht auszuschließen“ ist. „Allerdings dürfte ein solcher Zugriff regelmäßig rechtswidrig sein“.

Datenschutz-Grundverordnung und Safe Harbor
Die Bundesregierung gibt, mit Blick auf möglich Verstöße gegen die Safe Harbor-Entscheidung durch amerikanische Unternehmen, an, dass „gesetzliche Kontrollmöglichkeiten gemeinsam mit amerikanischen Behörden“ derzeit nicht bestehen. Deutschland setze sich zudem weiter dafür ein, dass der Schutz der Bürgerinnen und Bürger bei Drittstaatenübermittlungen
deutlich verbessert wird. Insbesondere in Bezug auf Safe Harbor möchte die Bundesregierung tätig werden und ist dies auch bereits. Mit Blick auf die europäische Datenschutzreform und die geplante Datenschutz-Grundverordnung weist sie darauf hin, dass für Modelle wie Safe Harbor „in der neuen europäischen Datenschutz-Grundverordnung ein robuster Rechtsrahmen mit klaren Vorgaben für Garantien der Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden“ sollte. Zudem führt die Bundesregierung drei konkrete Verbesserungsvorschläge an:

Ziel sollte es insbesondere sein, die Individualrechte der Bürgerinnen und Bürger zu stärken und ihnen bessere Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die Registrierung der US-Unternehmen in der EU vorzunehmen und die staatliche Kontrolle seitens der EU-Datenschutzaufsichtsbehörden in Modellen wie Safe Harbor zu stärken.

Interessant sind dabei insbesondere die letzten beiden Vorschläge. Denn bisher müssen sich amerikanische Unternehmen in Amerika bei dem dafür zuständigen Handelsministerium registrieren. Zum anderen lässt der Vorschlag einer Stärkung der Kontrollbefugnisse der europäischen Behörden aufhorchen. Denn bisher war es die Federal Trade Commission (FTC) in den USA, die wegen einer Verletzung der Safe Harbor-Grundsätze in Amerika tätig wurde.

Fazit
Die Antwort der Bundesregierung ist im Hinblick auf die Reformen zur Datenschutz-Grundverordnung und Safe Harbor durchaus interessant. Die Stärkung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen ist im Übrigen auch ein zentrales Anliegen der Europäischen Kommission, welche Ende letzten Jahres den USA in einer Mitteilung 13 notwendige Vorschläge zur Verbesserung von Safe Harbor gemacht hat.

Datenübermittlungen in Drittstaaten – Datenschutzsiegel als neue Grundlage?

Datenübermittlungen aus Europa in Drittstaaten, also solche Länder außerhalb der EU bzw. des EWR, sind im internationalen Wirtschaftsbereich ein wichtiges Thema. Damit personenbezogene Daten in ein Drittland übertragen werden dürfen, muss dort grundsätzlich ein angemessenes Schutzniveau bestehen (Stichwort: Safe Harbor).

Die geplante Datenschutz-Grundverordnung will an den bestehenden Möglichkeiten der Übermittlung und der nötigen Sicherstellung des entsprechenden Schutzniveaus (etwa durch Binding Corporate Rules, Standardvertragsklauseln oder Angemessenheitsbeschlüsse der Kommission) grundsätzlich festhalten. Der Bericht des LIBE-Ausschusses im Europäischen Parlament schlägt aber zudem eine interessante weitere Möglichkeit für Übermittlungen vor: die Erteilung von Datenschutzsiegeln durch Aufsichtsbehörden.

Für den Newsletter der Berliner Datenschtzrunde habe ich in einem Gastbeitrag etwas näher zu dieser vorgeschlagenen Neuerung Stellung genommen. Der Beitrag ist auch online abrufbar.

EU Kommission fordert Anpassung von Safe Harbor

Die Europäische Kommission hat heute ihre im Juli angekündigte Einschätzung zur Zukunft der Safe Harbor Entscheidung, auf deren Grundlage ein Großteil der Datenströme privater Unternehmen zwischen Europa und den USA beruhen, vorgestellt. Dies ist Teil eines ganzen Maßnahmenpakets: ein generelles Dokument, „Rebuilding trust in EU-US data flows“ welches sich nicht allein auf Safe Harbor bezieht, sondern auf den transatlantischen Datenaustausch und dessen Zukunft insgesamt. Sowie eine eingehendere Untersuchung von Safe Harbor, „Communication on the Functioning of the Safe Harbour from the Perspective of EU Citizens and Companies Established in the EU“ (beide Dokumente stehen derzeit jedoch noch nicht in der endgültigen Version bereit).
Nachfolgend soll das Augenmerk jedoch vor allem auf den Implikationen für die Safe Harbor Entscheidung liegen.
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