Kunde trägt falsche E-Mail-Adresse beim Online-Shopping ein – Datenschutzverstoß des Unternehmens?

Im Rahmen des One Stop Shop Verfahrens hat die norwegische Datenschutzbehörde zu einem sehr praxisrelevanten entschieden (pdf, Englisch).

Sachverhalt

Oft kommt es vor, dass Kunden eines Online-Shops aus Versehen eine falsche E-Mail-Adresse im Rahmen des Kaufprozesses eintragen. Oft reicht ja bereits ein falscher Buchstabe oder eine falsche Top Level Domain (.de statt eigentlich .net). Die Folge: Kaufbestätigung, Rechnung etc. gehen an die falsche Adresse und damit die falsche Person (wenn diese E-Mail-Adresse vergeben ist). Genau einen solchen Fall hatte die Datenschutzbehörde zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hatte im Bestellprozess seine eigene E-Mail-Adresse falsch eingetragen. Eine andere Person erhielt deshalb die kaufrelevanten Unterlagen. Der Beschwerdeführer ging von einem Verstoß gegen die DSGVO aus, da seiner Ansicht nach das Unternehmen Daten aus zwei Kundenkonten vermischt wurden.

Entscheidung

Die Datenschutzbehörde sah allein durch den Fehlversand von Dokumenten (sicher auch mit personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers) an eine andere Person keinen Verstoß gegen die DSGVO.

Das von der Behörde angeschriebene Unternehmen teilte mit, dass es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer versehentlich die falsche E-Mail-Adresse eingegeben hat, als er einen Kauf tätigte. Infolgedessen begann der falsche Kunde, E-Mails zu den Bestellungen des Beschwerdeführers zu erhalten.

Die norwegische Datenschutzbehörde ist der Ansicht, „dass der Fehler für die Registrierung der falschen E-Mail-Adresse beim Beschwerdeführer liegt“. Daher kam die Behörde zu dem Schluss, dass das Unternehmen über angemessene Verfahren und Maßnahmen verfügt um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten korrekt aufgenommen werden.

Spannend wäre hier natürlich noch die Frage gewesen, ob auch bei einer normalen Onlinebestellung eine Art Double Opt in Verfahren umzusetzen wäre. Meines Erachtens ist dies nicht zwingend allein wegen Art. 32 DSGVO oder Art. 25 DSGVO erforderlich. Diskutieren mag man diese Option aber sicher.

Aber Achtung: einen DSGVO-Verstoß des Unternehmens gab es dann doch. Der Beschwerdeführer kontaktierte das Unternehmen und forderte eine Berichtigung seiner Daten. Das Unternehmen reagierte auf diese Betroffenenanfrage nach Art. 16 DSGVO (Berichtigung) jedoch zu langsam. Im konkreten Fall dauerte es mehr als 6 Monate, die E-Mail-Adresse zu korrigieren. Die norwegische Datenschutzbehörde ist der Ansicht, dass dies einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO darstellt. Danach muss der Verantwortliche unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats reagieren. Das Unternehmen gelobte diesbezüglich Besserung und die Schaffung eines verbesserten Prozesses zur Berichtigung von Daten.

OVG Berlin-Brandenburg: Social Media Auftritt einer Behörde mit Kommentarfunktion ist nicht mitbestimmungspflichtig (Abweichung von BAG Ansicht)

Das OVG Berlin-Brandenburg hat am 4.8.2021 (Az. 62 PV 5.20) einen auch für die Privatwirtschaft relevanten Beschluss zu der Frage gefasst, ob Behördenauftritte auf Social Media Plattformen, wie Facebook oder Twitter, die eine Kommentarfunktion enthalten, als technischen Einrichtungen, die  zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten in der Dienststelle bestimmt sind, gelten. Das OVG lehnt diese Einordnung mit umfassender Begründung und ausdrücklich unter Abweichung von der Entscheidung des BAG vom 13.12.2016 (Az. 1 ABR 7/15) ab. Zwar urteilt das Gericht hier auf der Grundlage des § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG; diese Vorschrift stimmt im Wortlaut aber praktisch mit § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (für die Mitbestimmung des Betriebsrates) überein.

Sachverhalt

In dem Verfahren ging es u.a. um die Facebook-Seite @DeutscheRentenversicherungBund und den Instagram-Kanal @drvbunt. Der Antragsteller (wohl der Personalrat) forderte den wegen des Facebook-Auftritts zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG unter Hinweis auf den Beschluss des BAG vom 13.12.2016 (Az. 1 ABR 7/15) auf.

Danach hat der Antragsteller einen Antrag beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig gemacht, der darauf zielt festzustellen, dass der Antragsteller aus Anlass der Kommentarfunktion auf der bzw. dem vom Beteiligten betriebenen 1. Facebook-Seite, 2. lnstagram-Kanal „drvbunt“, 3. Twitter-Kanal @die_rente und 4. eine weitere Facebook-Seite jeweils nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG zu beteiligen ist.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben (Az. VG 72 K 7.19 PVB) und sich in der Begründung dem Beschluss des BAG angeschlossen. Es meint, Nutzerkommentare könnten abhängig von ihrem Inhalt dazu geeignet sein, zur Überwachung von Leistung bzw. Verhalten der Beschäftigten beizutragen. Das reiche zur Mitbestimmungspflicht aus. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde.

Entscheidung

Das OVG lehnt, anders als noch das VG, den Feststellungantrag des Antragstellers als unbegründet ab.

Nach Auffassung des OVG sind die vom Beteiligten zu verantwortenden Auftritte in den sozialen Medien

auch im Hinblick auf die den Nutzern ermöglichte Kommentierung nicht gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG mitbestimmungspflichtig“.

Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat mit, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Maßgeblich ist nach Ansicht des OVG eine objektiv-finale Betrachtungsweise: Diejenigen technischen Einrichtungen unterliegen der Mitbestimmung des Personalrats, die nach ihrer Konstruktion oder konkreten Verwendungsweise eine Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten ermöglichen.

Besonderes Augenmerk legt das OVG auf die „objektive Eignung zur Überwachung“. Dies unterscheidet eine gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG mitbestimmungspflichtige technische Einrichtung von anderen technischen Einrichtungen, die sich lediglich zur technischen Hilfe eignen und nicht unter den Mitbestimmungstatbestand fallen.

Das OVG macht deutlich:

Nach dem Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestands ist nicht schlechterdings jeder Technisierungsfortschritt mitbestimmungspflichtig.“

Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats soll sicherstellen, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für den Schutz der Persönlichkeit des Beschäftigten am Arbeitsplatz, die von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle ausgehen, auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. Daher, so das OVG, ist auch ein Überwachungsdruck, der sich durch eine womöglich kleinliche, jedenfalls engmaschige persönliche Kontrolle seitens der Vorgesetzten aufbaut, nach § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG unbeachtlich.

Die Kontrolle muss vielmehr mit Hilfe einer technischen Einrichtung erfolgen“.

Für den Mitbestimmungstatbestand ist spezifisch, dass die Überwachung gerade mit Hilfe einer als technisch zu bewertenden Einrichtung erfolge. Das BVerwG habe die Überwachung „mit Hilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen“ so interpretiert, dass technische Einrichtungen Anlagen oder Geräte seien, die unter Verwendung nicht menschlicher, sondern anderweit erzeugter Energie mit den Mitteln der Technik, insbesondere der Elektronik, eine selbständige Leistung erbrächten.

Entscheidend stellt das OVG auf eine selbständige Leistung der technischen Einrichtung ab. Diese kann bei der Erhebung von Daten oder bei deren Auswertung zum Tragen kommen. Es reiche auch aus, wenn nur die Erhebung durch einen Automaten erfolgt und die Auswertung von Menschen durchgeführt wird.

Aber: „Wird hingegen sowohl die Eingabe leistungs- und verhaltensrelevanter Daten als auch deren Auswertung von Menschen vorgenommen, erbringt die Einrichtung keine selbständige Leistung“.

Die selbständige Leistung zur Überwachung ist nach Ansicht des OVG nicht schon darin zu sehen, dass Daten gespeichert werden. Nach diesen Maßstäben seien die hier in Rede stehenden sozialen Medien auch im Hinblick auf die Kommentarfunktion keine technischen Einrichtungen im Sinn des § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG, sondern technische Hilfsmittel, weil weder die Datenerhebung noch die Datenauswertung ganz oder teilweise automatisch erfolgt.

Der Grund: Die womöglich mitbestimmungsrelevanten Daten werden von Nutzern händisch eingegeben. Und die Anbieter der sozialen Medien stellen den Seiteninhabern weder die Möglichkeit einer automatisierten (Teil-)Auswertung der Kommentare bereit noch sehen die Programme den nachträglichen Anschluss eines zur Auswertung bestimmten Programms vor.

Es fehlt insgesamt eine selbständige Leistung der Einrichtung, ein datenverarbeitendes Programm im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts, das die Dienststelle zur Überwachung von Beschäftigten nutzen könnte“.

Das OVG lässt zudem eine Auswertungsmöglichkeit durch Dritte außer Betracht. Eine automatisierte Auswertung von Daten durch die Anbieter der sozialen Medien wie auch die Möglichkeit einer Ausspähung durch Geheim- bzw. Nachrichtendienste seien für den Mitbestimmungstatbestand, der allein die Überwachung durch den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber der Beschäftigten in den Blick nimmt, unerheblich.

Das OVG macht deutlich, dass es mit seiner Begründung vom Beschluss des BAG vom 13.12.2016 (Az. 1 ABR 7/15) abweicht. Das BAG hielt es für ausreichend, dass die Informationen durch die Nutzer der Facebookseite aufgrund der dort vorhandenen Funktion eingegeben und mittels der von Facebook eingesetzten Software einer dauerhaften Speicherung und zeitlich unbegrenzten Zugriffsmöglichkeit zugeführt würden. Zwar traf das BAG traf seine Entscheidung zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Diese Vorschrift stimme aber im Wortlaut praktisch mit § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG überein. Zudem seien nach der Rechtsprechung des BVerwG beide Vorschriften im Wesentlichen gleich auszulegen.

Nach Ansicht des OVG wich angesichts dessen das BAG im Jahr 2016 von der vorhergehenden Rechtsprechung des BVerwG dadurch ab, „dass es nicht auf eine selbstständige Leistung der Einrichtung, auf ein datenverarbeitendes Programm abstellte“.

Das OVG verweist, als Grund für seine Abweichung, darauf, dass das BAG in seiner Entscheidung ein neuen Merkmal bzw. einen neuen Schutzgegenstand in die Auslegung des Mitbestimmungstatbestands einführt: die Prangerwirkung öffentlich zugänglicher Beschwerden / Kommentare über Beschäftigte.

Diese Aspekt, so das OVG, findet sich so in der Rechtsprechung des BVerwG noch nicht. Bislang war von den Gefahren der Technisierung nur der erhöhte Überwachungsdruck relevant, dem die Beschäftigten ausgesetzt sind.

Der Senat hält es allerdings für falsch, aus solchen Erwägungen heraus den Gesetzeszweck von § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG um einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Schutzgegenstand zu erweitern“.

Fazit

Das OVG ist ersichtlich um eine Eingrenzung des Mitbestimmungstatbestandes bemüht, der nach seiner Ansicht ansonsten das Potential hat, praktisch bei jeglicher Technologie anwendbar zu sein. Aufgrund der im Wesentlichen gleichen Auslegung des hier relevanten § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG mit § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, dürfte die Begründung zudem für privatwirtschaftliche Unternehmen und eine mögliche Beteiligung des Betriebsrates relevant sein.

Rechenschaftspflichten der DSGVO: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in Dokumenten und Aufbewahrungsdauer

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) (zuständig für öffentliche Stellen) hat kürzlich eine neue Orientierungshilfe (PDF) zur Einwilligung nach der DSGVO veröffentlicht.

Eine abstrakt relevante Ansicht findet sich dort zu der Frage, ob und wenn ja, auf welcher Grundlage Verantwortliche personenbezogene Daten verarbeiten dürfen bzw. müssen, um ihren Rechenschaftspflichten, etwa Art. 5 Abs. 2 oder Art. 7 Abs. 1 DSGVO, nachzukommen.

Es geht mithin um die Frage, ob die in Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten von Betroffenen verarbeitet werden dürfen, auch wenn die eigentliche Verarbeitung der Daten schon beendet ist. Beispiel: Aufbewahrung der einmal erteilten Einwilligung im Fall des Widerrufs. Nach Ansicht der Behörde weist der Verantwortliche damit nach, dass mit der Einwilligung eine Rechtsgrundlage bestand und die darauf beruhende Verarbeitung personenbezogener Daten bis zum  Widerruf der Einwilligung rechtmäßig war.

Diese Gedanke, dass der Nachweis zu einer in der Vergangenheit zulässigen Verarbeitung auch nach deren Beendigung aufbewahrt werden muss, lässt sich auch auf andere Konstellationen und Rechtsgrundlagen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO übertragen.

Konkret auf den Fall der Einwilligung führt die Behörde aus:

„Die in der Einwilligungserklärung und dem Widerruf enthaltenen personenbezogenen Daten unterliegen ihrerseits auch dem Recht auf Löschung“.

Diese personenbezogenen Daten werden durch den Verantwortlichen aber nach Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 lit. a DSGVO verarbeitet. Die vom Verantwortlichen zu erfüllende gesetzliche Verpflichtung ist hier die Nachweispflicht aus Art. 7 Abs. 1 DSGVO. Diese Begründung lässt sich verallgemeinert auf die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO übertragen.

Die in den Nachweisen enthaltenen Daten sind gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind, wenn also Nachweis- und Rechenschaftspflichten eine weitere Aufbewahrung nicht mehr erfordern.

Und wann enden solche Aufbewahrungsfristen? Die DSGVO macht hierzu keine spezifischen Vorgaben.

Nach Ansicht des BayLfD enden sie dann, wenn die Verarbeitung vollständig abgeschlossen ist, die aufgrund der Einwilligung verarbeiteten personenbezogenen Daten beim Verantwortlichen nicht mehr vorhanden sind

und der Verantwortliche kein rechtliches Interesse (etwa mit Blick auf Schadensersatzprozesse, vgl. Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO) mehr daran hat, den Nachweis noch führen zu können.“

Die Behörde akzeptiert hiermit als wohl auch auch eine Orientierung an Verjährungsvorschriften für Schadensersatzansprüche nach Zivilrecht. Ergänzend würde ich zudem auch noch Verjährungsvorschriften für eine Verhängung von Bußgeldern durch eine Aufsichtsbehörde (§ 31 Abs. 2 OwiG) erwähnen.

Gerade im Bereich der Einwilligung ist zudem eine Änderung im UWG für Telefonwerbung zu beachten. Am 1.10.2021 tritt ein neuer § 7a UWG in Kraft. In Abs. 1 wird vorgegeben, dass Einwilligungen für Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Abs. 2 S. 1 aufzubewahren. Und Abs. 2 S. 1 gibt vor: „Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren„.

Finanzgericht: Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist nicht mit einem Akteneinsichtsrecht identisch

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hatte sich mit der Frage des Umfangs des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO und dessen Geltendmachung zum Zweck der Akteneinsicht zu befassen. Im Ergebnis lehnt das FG mit Urteil vom 26.7.2021 (Az. 10 K 3159/20) einen solchen Anspruch ab.

Sachverhalt

Vor dem FG streitig war, ob dem Kläger aufgrund von Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Akteneinsicht in die Handakten im Rahmen einer Betriebsprüfung zusteht. Der Kläger ist selbstständiger Apotheker und der Beklagte führte eine Betriebsprüfung bei diesem durch. In diesem Zuge kam es zu Besprechungen zwischen der Steuerberaterin des Klägers und der Betriebsprüferin wegen angeblicher fehlender Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Der Kläger begehrte Akteneinsicht im laufenden Verfahren, welche jedoch abgelehnt wurde. Am Ende lief es darauf hinaus, dass der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg einreichte. Zur Begründung führt er aus, die Klage richte sich gegen die Ablehnung der Akteneinsicht in die Handakte der Betriebsprüfung. Aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO folge ein gebundener Anspruch auf Übersendung der Akten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, der nicht zeitlich eingeschränkt sei und damit auch im laufenden Betriebsprüfungsverfahren bestehe.

Entscheidung

Das FG geht davon aus, dass ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht nicht durch das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO begründet wird und lehnte die Klage als unbegründet hab.

Nach Ansicht des FG ist die DSGVO jedenfalls bei einer Betriebsprüfung, die sich neben anderen Steuerarten auch auf die Umsatzsteuer erstreckt, insgesamt anwendbar.

Danach geht das FG etwas ausführlicher als andere Gerichte in Entscheidungen zu Art. 15 DSGVO zunächst auf den Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs ein.

Regelungsziel der DSGVO ist der in Art. 8 Abs. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und Art. 16 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleistete Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Bereits auf der Ebene der Grundrechtecharta ist das Recht jeder Person verankert, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 GRC).

Die Betroffenenrechte der DSGVO wurzeln in der Erwägung des europäischen Normgebers, dass der Einzelne selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen können muss. Natürliche Personen sollen daher grundsätzlich die Kontrolle über ihre eigenen Daten besitzen (Erwägungsgrund 7 Satz 2 zur DSGVO)

Das FG macht in seiner Begründung also zunächst deutlich, wie wichtig die Betroffenenrechte und gerade das Auskunftsrecht sind.

Das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO und das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 der Vorschrift erweisen sich damit als elementare subjektive Datenschutzrechte, da erst die Kenntnis darüber, ob und in welchem Umfang ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die betroffene Person in die Lage versetzt, weitere Rechte auszuüben

Weiter geht das FG davon aus, dass die frühere Rechtsprechung des EuGH zur Datenschutz-Richtlinie auf die Auslegung des Art. 15 DSGVO anwendbar ist. Denn der europäische Gesetzgeber wolle mit der DSGVO an die Ziele und Grundsätze der Datenschutzrichtlinie anknüpfen. Daher biete die in der Rechtsprechung vorgenommene Charakterisierung des Auskunftsanspruchs aus Art. 12 Buchst. a Datenschutz-Richtlinie auch Hinweise auf das Verständnis des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO.

Aber das Auskunftsrecht diene nach der Rechtsprechung des EuGH nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten, weil dies nicht die Zielrichtung des europäischen Datenschutzrechts ist (EuGH-Urteil vom 17. Juli 2014, C-141/12, Rn. 46).

Zudem stellt das FG fest, dass die Erfüllung des Anspruchs („Ob“ der Auskunftserteilung) nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht im Ermessen der Finanzbehörde stehe. Das „Wie“ der Auskunftserteilung werde durch Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO jedoch nicht geregelt, so dass hieraus allein kein Akteneinsichtsrecht abgeleitet werden könne.

Das FG arbeitet dann nach und nach Argumente dafür heraus, was den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO von einem Akteneinsichtsrecht unterscheidet.

Einem vollumfassenden Akteneinsichtsanspruch bei der Finanzbehörde sei etwa schon aus sprachlichen Gründen zu widersprechen,

da sich Art. 15 DSGVO dem Wortlaut nach nur auf bestimmte personenbezogene Daten bezieht und nicht auf eine allgemeine Einsicht in die Akten

Zudem sei das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO auch nicht mit einem Akteneinsichtsrecht identisch. Das Akteneinsichtsrecht beruhe vornehmlich auf dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz) und soll den Anspruchsteller in die Lage versetzen, die Grundlagen einer Verwaltungsentscheidung nachzuvollziehen.

Und weiter: „Ein Akteneinsichtsrecht geht stets über ein bloßes Auskunftsrecht hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten hinaus; so ergeben sich aus einer Akteneinsicht regelmäßig auch rechtliche Stellungnahmen, Entscheidungsentwürfe und Berechnungen der Amtsträger, Dienstanweisungen oder Ermittlungsergebnisse, die schon dem Grunde nach nicht unter den Schutzbereich der DSGVO und des § 32c AO fallen.“

Das FG stellt hier meines Erachtens zurecht die verschiedenen Zielrichtungen und Zweck der beiden Ansprüche bzw. Rechte gegenüber. Ein datenschutzrechtlicher Anspruch kann auch ohne Akteneinsicht erfüllt werden, indem dem Betroffenen im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten die konkreten Daten sowie die Einzelangaben i.S. von Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO mitgeteilt werden. Diese Aussage des FG ist für die geführte Diskussion um die Reichweite des Art. 15 (sowohl Abs. 1 als auch Abs. 3) relevant.

Nach Ansicht des FG enthält die DSGVO keine Regelung über die Gewährung von Akteneinsicht, sondern lediglich über punktuelle datenschutzrechtliche Auskunftsrechte wie z.B. über die Zwecke der Verarbeitung, die Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere Empfänger in Drittländern oder internationale Organisationen sowie falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer.

Zuletzt hält das FG die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV zur Klärung der Form der Auskunftserteilung i.S. des Art. 15 Abs. 1 DSGVO für nicht geboten.

Fazit

Die Entscheidung des FG ist meiner Ansicht nach deswegen interessant, weil das Gericht sehr wohl die Bedeutung der Betroffenenrechte und des Auskunftsrechts erkennt und herausarbeitet. Dann jedoch diesen Anspruch in seiner Zielrichtung und seinem Umfang klar von einem Akteneinsichtsrecht abgrenzt und es damit ablehnt, auf Grundlage von Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO komplette Akteninhalte (in denen sich auch personenbezogene Daten des Betroffenen befinden) herauszugeben.

Landgericht: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wegen Rechtsmissbrauch abgelehnt

Das Landgericht (LG) Wuppertal hat mit Urteil vom 29.7.2021 (Az. 4 O 409/20) eine interessante Entscheidung in einer heiß diskutierten Frage rund um die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gefällt. In seiner Entscheidung geht das LG zum einen davon aus, dass einem Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegengehalten werden kann. Zudem legt das LG im konkreten Fall die Voraussetzungen dar, wann ein solcher Missbrauch vorliegt.

Sachverhalt

In dem Verfahren wendet sich der Kläger gegen vermeintliche und tatsächliche Prämienerhöhungen seiner bei der beklagten Versicherung unterhaltenen privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Der Kläger fordert die beklagte Versicherung unter anderem auf, ihm Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2014, 2015, 2016 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um etwaige weitere Ansprüche beziffern zu können. Er wollte etwa Unterlagen übergeben bekommen, die Angaben zur Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2014, 2015, 2016, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, enthalten. Er bezog sich dabei auch auf ihm als Kläger in der Vergangenheit übersandte Unterlagen, wie etwa dem übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2014, 2015, 2016.

Der Kläger stützt sein Auskunftsbegehren auf mehrere Anspruchsgrundlagen, unter anderem auch auf Art. 15 DSGVO.

Entscheidung

Das LG wies die Auskunftsbegehren als unbegründet ab. Dem Kläger stehe keine Anspruchsgrundlage zur Seite, aufgrund derer die Beklagte zur Informationserteilung verpflichtet wäre.

Spannend ist hier natürlich die Begründung des LG zum geltend gemachten Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Denn wie wir aus der Vergangenheit wissen, wird dieser Anspruch (auch von der Rechtsprechung) per se sehr weit ausgelegt.

Das Gericht lehnt einen Auskunftsanspruch des Klägers basierend auf Art. 15 DSGVO jedoch ab.

„Ihm steht der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen“.

Das ist in dieser Deutlichkeit meines Erachtens eine ziemliche Überraschung (auch wenn ich das Ergebnis für richtig halte). Denn in der Vergangenheit gab es wenige Entscheidungen, die sich mit der Frage des Missbrauchs befassten. Und wenn ja, wurde dieser Einwand zumeist abgelehnt (vgl. etwa LG Köln, Urt. v. 11.11.2020 – 23 O 172/19). Es gab aber vereinzelt auch Entscheidungen, die eine zweckfremde Ausübung des Auskunftsanspruchs ablehnten (vgl. mein Beitrag zur Entscheidung des LSG NRW vom 17.6.2021).

Das LG erläutert hier zunächst, dass es sich bei dem Einwand des Rechtsmissbrauchs um einen das gesamte Rechtsleben durchziehenden Grundsatz handele, der als nationale Ausformung auch im Rahmen des Art. 15 DSGVO Geltung beanspruche. Diese Ansicht wird man, das muss man zugestehen, wohl zumindest diskutieren können. Es stehen sich hier die unmittelbar anwendbare DSGVO und nationales Zivilrecht gegenüber. Fraglich ist, ob zB die DSGVO abschließend Missbrauchssituationen erfasst und regelt? Das LG scheint dies nicht so zu sehen.

Nach diesem Grundsatz des Rechtsmissbrauchs ist die Ausübung eines Rechts u. a. nicht erlaubt, wenn der Anspruchsinhaber eine formale Rechtsstellung ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem er kein schützenswertes Eigeninteresse hat. Nach Ansicht des LG liegen genau diese beiden Aspekte hier kumulativ vor und

verdichten sich zu einem treuwidrigen Verhalten“.

Wichtig in diesem Fall ist der klare Wille des Klägers, auf den das LG seine Begründung stützt. Denn nach dem Willen des Klägers soll das begehrte Auskunftsbündel ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen.

Und hierzu stellt das LG meines Erachtens zurecht fest:

Dabei handelt es sich um einen vollkommen verordnungsfremden Zweck“.

Nach ErwG 63 DSGVO, diene das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen vielmehr dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DSGVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO.

Dies ist vorliegend jedoch eindeutig nicht der Fall.

Der Kläger hat keines der vorgenannten Interessen, dies nicht einmal als Reflex. Das Auskunftsbegehren soll sich nach seinem klar geäußerten Willen allein darin erschöpfen, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Beklagte zu prüfen. Damit trifft das Begehren des Klägers nicht einmal den Titel der Verordnung, nämlich den Datenschutz“.

Diesen letzten Satz finde ich in seiner bildlichen Sprache passend. Auch aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass in der Praxis Auskünfte nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht werden, bei denen jedem Beteiligten völlig klar ist, dass es dem Betroffenen überhaupt nicht um den „Datenschutz“ geht, sondern der Anspruch nur ein Vehikel zur Verbesserung der eigenen Position darstellt.

Das LG begründet weiter:

Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, ist nicht schützenswert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern gegenüber Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr hat er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden (vgl. Erwägungsgrund 63 DSGVO).

Fazit

Das Urteil des LG ist meines Erachtens bemerkenswert, wenn auch sicher streitbar. Für die Praxis ist es relevant, da hier ein Landgericht den Einwand des Missbrauchs gegen einen Auskunftsanspruch begründet ablehnt.

Bundesarbeitsgericht fragt den EuGH: wie ist das Verhältnis von Art. 9 Abs. 2 DSGVO zu Art. 6 Abs. 1 DSGVO und welche Faktoren spielen beim Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO eine Rolle?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legt dem EuGH mit Beschluss vom 26.08.2021, 8 AZR 253/20 (A) einige praxisrelevante Fragen vor, die nicht nur speziell den Bereich des Beschäftigtendatenschutzes betreffen.

Eine Frage des BAG ist etwa, ob die Zulässigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten davon abhängt, dass mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllt ist?

Hierbei geht es um die durchaus umstrittene Frage, ob neben der Erfüllung einer Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO zusätzlich ein Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllt sein muss. Rein praktisch würde dies oft zusätzlichen Prüfungs- bzw. Rechtfertigungsaufwand bedeuten.

Zwei weitere Fragen des BAG betreffen den Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO.

Zum einen fragt das BAG, ob Art. 82 Abs. 1 DSGVO spezial- bzw. generalpräventiven Charakter hat und ob dies bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens auf der Grundlage zulasten des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters berücksichtigt werden muss? Die Antwort des EuGH auf diese Frage dürfte ebenfalls insgesamt für Schadensersatzansprüche in Zukunft relevant sein, da sie generell den Charakter dieses Anspruchs und seine Zielrichtung betrifft.

Zum anderen fragt das BAG, ob es bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf den Grad des Verschuldens des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters ankommt? Insbesondere möchte das BAG wissen, ob ein nicht vorliegendes oder geringes Verschulden auf Seiten des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters zu dessen Gunsten berücksichtigt werden darf?

Schwedische Datenschutzbehörde: wann werden personenbezogene Daten „unverzüglich“ gelöscht?

Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen.

In der Praxis stellt sich oft die Frage, wie schnell denn nun Daten zu löschen sind? Was also „unverzüglich“ bedeutet (ausführlicher haben sich Philipp Quiel und ich hiermit in unserem Beitrag zur Herbstakademie 2020 „Bestimmt unbestimmt – Vorschläge zur Auslegung und Anwendung unklarer Formulierungen in der Datenschutz-Grundverordnung“ (DSRITB 2020, 1) befasst).

Generell ist bei der Anwendung von Unionsrecht (wie hier der DSGVO) zu beachten, dass bei einer unionsrechtlich autonom erfolgenden Interpretation rein nationale Rechtsverständnisse in der Regel nur sehr begrenzt zur Klärung des Regelungsinhalts einer Norm hinzugezogen werden können. Daher ist es meines Erachtens auch nicht richtig, bei der Auslegung eines europäischen Rechtsbegriffs wie „unverzüglich“ allein auf tradierte nationale Verständnisse abzustellen, wie etwa auf § 121 Abs. 1 S. 1 BGB und das Verständnis von „ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich)“. Hierfür wird davon ausgegangen, dass ein Zuwarten von zwei Wochen als nicht mehr unverzüglich anzusehen ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen (MüKom/BGB, 8. Aufl. 2018, § 121 Rn. 7).

Die schwedische Datenschutzbehörde hat nun in einem Prüfverfahren (PDF) (welches im One Stop Shop Verfahren nach der DSGVO bearbeitet wurde) entschieden, dass eine Löschung von personenbezogenen Daten innerhalb von 16 Tagen als „unverzüglich“ anzusehen war. Dies zeigt deutlich, dass bei Auslegung und Anwendung der DSGVO der rein nationale Blick oft zu kurz greift. Zum anderen gibt diese Entscheidung für die Praxis zumindest einen ersten Anhaltspunkt dafür, was aus Behördensicht eine „unverzügliche“ Löschung bedeuten kann.

Verwaltungsgericht: Recht auf Datenübertragbarkeit umfasst nicht Auswertungen oder Analysen

Gerichtliche Entscheidungen zum Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO sind sehr rar. Im März 2021 hatte sich nun das VG Weimar (Beschl. v. 02.03.2021, 3 E 209/21) zumindest am Rande mit dem Anwendungsbereich der Norm beschäftigt (jedoch direkt der Hinweis, dass keine tiefgehenden Ausführungen erfolgten).

Das VG hatte in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz zu einem Antrag nach § 123 VwGO zu entscheiden. Der Antragsteller verlangte, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, „die Approbationsurkunde des Antragstellers über den Auftragsdatenverarbeiter D… zu verifizieren und elektronisch zu übermitteln“.

Das VG sah den Antrag jedoch nur zum Teil als begründet an. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf eine elektronische Abschrift der Approbationsurkunde und darauf, diese an eine vom Antragsteller zu benennende E-Mail-Adresse zu versenden.

Jedoch lehnt das VG einen Anspruch auf elektronische Verifizierung ab (wobei ich ehrlich sagen muss, dass mir nicht ganz klar ist, was damit gemeint war). Es fehlte an einem Anordnungsanspruch, soweit der Antragsteller vom Antragsgegner eine elektronische Verifizierung seiner Approbationsurkunde begehrte.

Der Antragsteller stützte seinen Anspruch auf elektronische Verifizierung seiner Approbationsurkunde u.a. auf Art. 20 Abs. 1 und 2 DSGVO. Das VG ließ offen, ob und inwieweit die begehrte Verifizierung der Approbationsurkunde überhaupt vom Anspruchsinhalt des Art. 20 DSGVO umfasst ist.

Denn es fehle hier in jedem Fall an tatbestandlichen „Daten“ im Sinne der Vorschrift. Art. 20 Abs. 1 DSGVO verlangt, dass zu einer Person „sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat“ vorliegen müssen.

Nach Ansicht des VG zählen hierzu

nur diejenigen Daten, die die betroffene Person zuvor dem Verantwortlichen übermittelt hat. Von vornherein nicht erfasst sind Daten, die erst das Ergebnis einer Auswertung durch den Verantwortlichen darstellen“.

Leider begründet das VG seine Ansicht nicht näher und verweist auf die Literatur. In der Vergangenheit wurde durchaus diskutiert, was unter „bereitgestellte“ Daten fällt. Nach Ansicht (pdf) der ehemaligen Art. 29 Gruppe umfasst der Begriff auch personenbezogene Daten, die sich auf die Aktivität der betroffenen Person beziehen oder das Ergebnis einer Beobachtung des Verhaltens einer Person (jedoch nicht einer nachfolgenden Analyse dieses Verhaltens) sind (S. 12). Die Ansicht des VG scheint auch in diese Richtung zu gehen, wobei das VG auf eine „Übermittlung“ abstellt und damit wohl eine bewusste Aktivität der Betroffenen als erforderlich ansieht. Dies verlangt die Art. 29 Gruppe in ihrer Leitlinie gerade nicht.  

Internes EDSA Dokument: Territoriale Anwendung der ePrivacy-Richtlinie und Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

Im Rahmen der 50. Sitzung des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) vom 18.6.2021 hat das Gremium ein internes Dokument mit dem Titel „Dokument 04/2021 über Kriterien der territorialen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für die Durchsetzung von Artikel 5 Absatz 3 der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation“ (PDF) angenommen. Im Rahmen eines Antrags auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten nach den Vorgaben des EU-Rechts, habe ich das Dokument nun erhalten.

Nach Angaben des federführenden Berichterstatters ziele das Dokument darauf ab, gemeinsame Kriterien für die territoriale Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden gemäß Art. 5 (3) der Richtlinie 2002/58/EG (ePrivacy-RL) festzulegen, insbesondere in Situationen, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher bzw. Diensteanbieter Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten hat.

Hintergrund

Hintergrund des Dokuments sind verschiedene Entscheidungen von Aufsichtsbehörden in Mitgliedstaaten zur Durchsetzung der Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL, also der Regelung zur Einwilligung (und den Ausnahmen) beim Einsatz von Cookies und anderen Trackingtechnologien. In dem ab 1.12.2021 geltenden § 25 TTDSG wird diese Vorgabe nun auch in deutsches Recht umgesetzt. Das EDSA-Dokument dürfte daher auch für Unternehmen von praktischer Relevanz sein, etwa im Fall ein Prüfverfahrens zum Einsatz von Cookies auf Webseiten oder in Apps, wenn ein Unternehmen mehrere Niederlassungen in der EU hat.

Inhalt

Grundsätzlich stellt der EDSA fest, dass es nach den Bestimmungen der ePrivacy-RL jedem Mitgliedstaat obliegt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Ziele der Richtlinie erreicht werden. Jedoch enthält die ePrivacy-RL keine Angaben zu ihrem räumlichen Geltungsbereich.

Der EDSA trennt in dem Dokument zwei Situationen.

Zum einen den Fall, dass ein Unternehmen Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten hat. Nach Ansicht der Datenschutzbehörden gibt die Rechtsprechung des EuGH zur territorialen Anwendung der aufgehobenen Richtlinie 95/46/EG einen Hinweis darauf, wie die territoriale Anwendung geregelt werden sollte. Der EDSA verweist hier auf die „Fanpage“-Entscheidung des EuGH, C-210/16 vom 5.6.2018. Bemerkenswert an dieser Einordnung ist freilich, dass die ePrivacy-RL diesen Verweis auf Vorgaben zum Anwendungsbereich und Zuständigkeit von Behörden nach der Richtlinie 95/46/EG gerade nicht vorsieht. Zwar stellen nach Art. 1 Abs. 2 ePrivacy-RL deren Bestimmungen eine „Detaillierung und Ergänzung der Richtlinie 95/46/EG“ dar. Gerade für den praktisch extrem relevanten Bereich des Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL, passt dieser Verweis aber nicht, da es dort gerade nicht (!) um personenbezogene Daten geht.

Anknüpfungspunkt für den EDSA ist (durchaus verständlich, mit Blick auf den alten Art. 4 Richtlinie 95/46/EG) also das Vorhandensein einer Niederlassung in einem Mitgliedstaat. Daraus folgert der EDSA, dass jeder Mitgliedstaat berechtigt ist, sein nationales Recht zur Umsetzung der ePrivacy-RL durchzusetzen, „soweit es Nutzer betrifft, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden“. Dies bedeutet nach Auffassung der Behörden auch, dass keine Gesetzgebung zur Umsetzung der ePrivacy-RL die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats daran hindern kann die Richtlinie im Einklang mit ihren innerstaatlichen Bestimmungen in Bezug auf Nutzer in ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen.

Der EDSA orientiert sich also tatsächlich stark an dem vorbenannten Urteil des EuGH.

Zum anderen den Fall, dass keine Niederlassung in der EU vorhanden ist. In diesem Fall, so der EDSA, kann das nationale Recht eines Mitgliedstaats andere Kriterien als die Niederlassung vorsehen, um sein nationales Recht in Bezug auf diesen für die Verarbeitung Verantwortlichen bzw. Diensteanbieter durchsetzen.

Zusammengefasst, folgt daraus aus Sicht der europäischen Datenschutzbehörden.

Wenn die Verarbeitung ausschließlich durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL geregelt ist, ist die für die Durchsetzung zuständige Behörde berechtigt, ihre Befugnisse auszuüben, wenn:

  • der für die Verarbeitung Verantwortliche/Dienstleister ist in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen;
  • die Verarbeitung erfolgt im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet, auch wenn die ausschließliche Verantwortung für Erhebung und Verarbeitung für das gesamte Gebiet der Europäischen Union bei einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat liegt;
  • bei Fehlen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen/Diensteanbieters oder einer Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet, das nationale Recht ein weiteres Kriterium für seine Durchsetzung enthalten kann.

Aus meiner Sicht dürfte für die Praxis vor allem die Interpretation in dem zweiten Bulletpoint relevant sein, wenn also mehrere Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten vorhanden sind. Dann kommt es nach dem EDSA, auch im Anwendungsberiech des Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL, auf die Frage an, ob der Zugriff auf Informationen oder das Speichern von Informationen in Endgeräten „im Rahmen der Tätigkeiten“ einer Niederlassung in dem jeweiligen Mitgliedstaat erfolgen. Ob diese analoge Anwendung der Vorgaben der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Rechtsprechung des EuGH hierzu zwingend ist, erscheint mir jedoch (wie beschrieben) mindestens diskutabel. Zudem muss beachtet werden, dass zur Durchsetzung der e-Privacy-RL nicht zwingend die Datenschutzbehörden berufen sind. Die ePrivacy-RL eröffnet dem nationalen Gesetzgeber entsprechenden Spielraum bei der Umsetzung, was im Ergebnis bedeuten würde, die Rechtsprechung des EuGH zur Zuständigkeit von Datenschutzbehörden auf die Zuständigkeit anderer Behörden zu übertragen. Ich bin sehr gespannt, wie dieses Papier in Zukunft in Behördenentscheidungen Eingang findet.

Landessozialgericht NRW zur zweckfremden Ausübung und zum beschränkten Umfang des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO

In dem Verfahren vor dem Landessozialgericht (Beschl. v. 17.6.2021, L 15 U 144/21 B ER) ging es um eine Beschwerde im Sozialrecht, die inhaltlich jedoch Schnittmengen zum Datenschutzrecht aufweist. Der Antragsteller (und gleichzeitig Betroffener nach DSGVO) legte Beschwerde gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund ein. Dieses hatte seinen Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung seinen in einem weiteren Verfahren gestellten Anträgen zu entsprechen abgelehnt. Mit diesen Anträgen sollte die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden, ihm die ihn betreffende Verwaltungsakte betreffend die Anerkennung und Folgen eines Arbeitsunfalls (betrieblich veranlasste Impfung mit anschließendem Guillain-Barré-Syndrom) mit dem Aktenzeichen 15 S 11 2010 012489 ab Seite 4658 in Kopie sowie vollständig in einer auf CD-ROM gespeicherten elektronischen Version kostenlos zur Verfügung zu stellen. Man ahnt bereits: es geht (auch) um einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO.

Das Landessozialgericht (LSG) wies die Beschwerde als unbegründet.

Das LSG begründet seine Ablehnung vor allem sozialverfahrensrechtlich. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist bereits gemäß § 56a Satz 1 SGG unzulässig. Nach § 56a Satz 1 SGG können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen (hier: die Herausgabe von Unterlagen) nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Zu diesen Verfahrenshandlungen, die danach nicht selbständig angegriffen werden können, gehört nach Ansicht des LSG auch die Verweigerung oder Beschränkung von Akteneinsicht, namentlich auch die Verweigerung der Übersendung von kostenlosen Kopien der Verwaltungsakte.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht interessant ist die ergänzende Begründung des LSG zu Art. 15 DSGVO. Der Antragsteller hatte den Auskunftsanspruch wohl zusätzlich auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO gestützt. Dies stellt eine Parallele zu Verfahren in anderen Rechtsgebieten dar, wie etwa im Arbeits- oder Medizinrecht, in denen Betroffene vermehrt Anträge auf Einsichtnahme oder Übersendung von Dokumenten zusätzlich auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO stützten.

Nach Ansicht des LSG scheidet die Anwendung von § 56a Satz 1 SGG auch nicht deshalb aus, weil der Antragsteller sein Begehren zusätzlich auf datenschutzrechtliche Vorschriften stützt. Das LSG entscheidet (hier noch) nicht zur Reichweite von Art. 15 Abs. 3 DSGVO („Unabhängig davon, ob die vom Antragsteller als Anspruchsgrundlage genannte Vorschrift des Art 15 Abs. 3 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) inhaltlich sein Begehren stützt“), sondern lehnt die Anwendung von Art. 15 Abs. 3 DSGVO bereits aus einem anderen Grund, nämlich den Motiven des Antragstellers, ab.

Das LSG begründet dies wie folgt: „verfolgt der Antragsteller nach seinem gesamten Vorbringen im vorliegenden Verfahren wie auch im Hauptsachverfahren S 79 U 884/18 allein das Ziel, durch die begehrte kostenlose Zurverfügungstellung der Kopie der streitgegenständlichen Verwaltungsakte in Papierform sowie in einer auf Datenträger gespeicherten Version seine verfahrensrechtlichen Rechte u.a. in den Verfahren S 79 U 911/16 und S 79 U 275/17 zu sichern und die seiner Auffassung nach bestehenden Ansprüche auf Heilbehandlung und Verletztenrente effektiver verfolgen zu können. Um die Wahrung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geht es ihm offensichlich nicht, zumal ihm auch bekannt ist, über welche seiner personenbezogenen Daten die Antragsgegnerin verfügt. § 56a Satz 1 SGG ist dementsprechend nach seinem Sinn und Zweck einschlägig“.

Das LSG geht mithin davon aus, dass der geltend gemachte Anspruch auf Erhalt einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO gegenüber § 56a S. 1 SGG nicht vorrangig gilt, weil der Antragsteller diesen Anspruch vorliegend gerade nicht geltend macht, um Zugang zu seinen personenbezogenen Daten zu erhalten bzw. darauf basierend weitere Betroffenenrechte geltend zu machen (vgl. ErwG 63 DSGVO). Der Antragsteller möchte Art. 15 Abs. 3 DSGVO dazu nutzen („allein das Ziel“) durch die begehrte kostenlose Zurverfügungstellung der Kopie der Verwaltungsakte in Papierform sowie in einer auf Datenträger gespeicherten Version seine verfahrensrechtlichen Rechte zu sichern und die seiner Auffassung nach bestehenden Ansprüche auf Heilbehandlung und Verletztenrente effektiver zu verfolgen.

Diese Begründung des LSG ist deshalb interessant, weil sie, abstrahiert betrachtet, auch in anderen Rechtsgebieten Anwendung finden könnte. Wird etwa ein Antrag nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO offensichtlich allein deshalb gestellt, um schuld- oder haftungsrechtliche Ansprüche im Bereich des Arbeits- oder Medizinrechts zu verfolgen, könnte die Begründung des LSG dazu führen, diese Ansprüche abzulehnen. Erforderlich ist aber wohl nach Ansicht des LSG, dass absolut klar ist, dass der Anspruch nicht aus Datenschutzgesichtspunkten geltend gemacht wird. Zudem lässt sich darüber diskutieren, auf welcher Norm der DSGVO der Ausschluss begründet werden könnte. Evtl. mag man hier mit Art. 12 Abs. 5 DSGVO („offenkundig unbegründeten“) argumentieren.

In dem letzten de lege data Newsletter 6/2021 habe ich einen Beitrag zu dem Thema „Kennt die DSGVO eine „missbräuchliche“ Ausübung von Betroffenenrechten?“ veröffentlicht, der etwas tiefer in diese Frage einsteigt.

Zudem lehnt das LSG im vorliegenden Verfahren einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO aber auch inhaltlich ab.

Art. 15 Abs. 3 DSGVO beziehe sich ausschließlich auf personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO.

Darum geht es dem Antragsteller jedoch nicht, denn ihm sind sämtliche Informationen, die sich auf ihn beziehen und die Gegenstand der Verarbeitung der Antragsgegnerin im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO sind, bereits bekannt. Ziel seines Begehrens ist ausweislich seines Vorbringens im Schriftsatz vom 20.03.2021 vielmehr, die genaue Struktur und die Seitenzahlen der streitgegenständlichen Verwaltungsakte zu erfahren, damit er etwaige Bezugnahmen der Antragsgegnerin auf einzelne Seiten der Verwaltungsakte in den anhängigen Klageverfahren nachvollziehen kann“.

Das LSG begründet hier also im Tatbestand des Art. 15 Abs. 3 DSGVO, dass es dem Betroffenen ganz eindeutig (weil er es selbst so begründet) nicht um personenbezogene Daten geht. In diesem Fall war sicher besonders, dass der Antragsteller diese Begründung (außerhalb des Datenschutzes) auch och selbst explizit lieferte. Nach Ansicht des LSG richtet sich aber Art. 15 DSGVO eben gerade allein auf einen Zugang zu personenbezogenen Daten.

Danach folgen einige sehr praxisrelevante Ansichten des LSG, die in der Literatur bzw. von anderen Gerichten natürlich auch (schon) anders beurteilt werden, meines Erachtens derzeit absolut vertretbar sind.

Erstens:Die Ansprüche aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO erstrecken sich jedoch nicht auf rein interne Verwaltungsvorgänge, rechtliche Bewertungen und Analysen, sondern sollen sicherstellen, dass die Betroffenen den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen können. Sie dienen allein dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und nicht wie die aus § 25 SGB X und § 120 SGG folgenden Akteneinsichtsrechte dazu, rechtliches Gehör oder „Waffengleichheit“ in einem gerichtlichen Verfahren zu gewährleisten“.

Zweitens:Art. 15 DSGVO begründet dementsprechend keinen Anspruch der betroffenen Person auf Kopien aller sie betreffenden Schriftstücke, Dateien oder Akten selbst, sondern lediglich auf eine aggregierte Auskunft bzw. zusammenfassende Übersicht über in Schriftstücken oder Dateien enthaltene bzw. gespeicherte oder verarbeitete aussagekräftige einzelne konkrete personenbezogene Daten der betroffenen Person bzw. eine Kopie dieser Daten“. Das LSG tendiert damit zu einer stark am Sinn und Zweck des Art. 15 Abs. 3 DSGVO orientierten Auslegung. Meines Erachtens ist dies der richtige Weg. Natürlich wird es aber auch Ansichten geben, die bereits den Sinn und Zweck weiter verstehen, als das LSG.