EDSA: Rechtgrundlage des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO als zusätzliche „Absicherung“ zu anderen Rechtsgrundlagen

Zuletzt hatte ich schon einmal aus dem Beschluss des EDSA in einem Verfahren der irischen Aufsichtsbehörde gegen Meta Platforms (bezüglich Instagram) berichtet. Nachfolgend möchte ich auf eine weitere relevante Ansicht des EDSA aus diesem Beschluss hinweisen.

Bekanntlich enthält Art. 6 Abs. 1 DSGVO verschiedene mögliche Rechtsgrundlagen für eine Datenverarbeitung. Oftmals stellt sich in der Praxis die Frage, ob ein Verantwortlicher einer Datenverarbeitung, die etwa auf Grundlage einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO), Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Vertragsdurchführung) oder Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO (Erfüllung rechtlicher Pflichten) erfolgt, zusätzlich dieselbe Verarbeitung auch auf Grundlage der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO vornehmen kann. Dies insbesondere in solchen Fällen, in denen der Verantwortliche nicht ganz sicher ist, ob die eigentlich ausgewählte Rechtsgrundlage wirklich zu 100% erfüllt ist. Oder anders formuliert: darf ein Verantwortlicher, zur Absicherung einer Datenverarbeitung etwa auf Basis einer Einwilligung, diese Datenverarbeitung auch hilfsweise auf die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO stützen?

Die Antwort hierauf gibt nun der EDSA in seinem Beschluss.

Die deutschen Aufsichtsbehörden vertraten die Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO nicht bestehen kann, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche es nur für den Fall geltend macht, dass Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO auf der Grundlage des nationalen Rechts nicht auf Minderjährige anwendbar sei. Wenn also Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO als Rechtsgrundlage nicht möglich wäre.

Der EDSA schließt sich dieser Interpretation nicht an; zumindest nicht pauschal (in Rz. 105 des Beschlusses).

Der EDSA verweist auf die Stellungnahme 6/2014 der damaligen Art. 29 Datenschutzgruppe zum Begriff des „berechtigten Interesses“ und folgenden Hinweis (S. 12):

Andererseits kann eine angemessene Bewertung der Abwägung nach Artikel 7 Buchstabe f, häufig verbunden mit der Möglichkeit, von der Verarbeitung abzusehen, in anderen Fällen eine vertretbare Alternative zu einem unangemessenen Berufen etwa auf die Voraussetzung der „Einwilligung“ oder der „Notwendigkeit für die Erfüllung eines Vertrags“ darstellen. So gesehen, bietet Artikel 7 Buchstabe f zusätzliche Sicherheiten – die geeignete Maßnahmen erfordern – im Vergleich zu den anderen, vordefinierten Voraussetzungen“.

Daher, so der EDSA, scheint es nicht unmöglich, dass ein Verantwortlicher sich auf Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO beruft, wenn in Anbetracht der besonderen Umstände der Verarbeitung die Anforderungen der DSGVO erfüllt sind. Der EDSA erteilt hier meines Erachtens (noch) keinen Freifahrtschein dafür, stets pauschal auch Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO mit anzuwenden. Jedoch insbesondere in solchen Fällen, in denen die eigentlich angedachte Rechtsgrundlage (aus welchen Gründen auch immer) ein gewisses rechtliches Risiko birgt. Hierzu wird man etwa im Fall des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO auch den Umstand zählen können, dass ein Vertrag aufgrund spezieller nationaler Regelungen nicht wirksam wäre.  Der EDSA gesteht aber in jedem Fall ein mögliches berechtigtes Interesse auch dann zu, falls Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO dann genutzt werden soll, wenn die Voraussetzungen der eigentlich angedachten Rechtsgrundlage eventuell nicht (mehr) vorliegen – also als „Absicherung“ der Datenverarbeitung.  

Wirkt ein Verstoß gegen Art. 24 DSGVO bußgelderhöhend? Deutsche Aufsichtsbehörden: ja. EDSA: nein.

Ich hatte nun ein wenig Zeit, über den interessanten Beschluss des EDSA nach Art. 65 DSGVO zu dem Entwurf des Bußgeldbescheides der irischen Datenschutzbehörde gegen Meta Platforms (bezüglich Instagram) zu schauen.

In solchen Beschlüssen finden sich immer viele praxisrelevante Ansichten und Aussagen der einzelnen europäischen Behörden, aber natürlich auch die jeweilige Position des EDSA hierzu.

Ein interessantes Beispiel ist hierbei die Frage, ob eine Verletzung der Vorgaben von Art. 24 DSGVO im Rahmen der Bußgeldbemessung erhöhend zu berücksichtigen ist. Hintergrund: ein Verstoß gegen Art. 24 DSGVO ist an sich eigentlich nicht selbst bußgeldbewährt. Weder in Art. 83 Abs. 4 noch Abs. 5 DSGVO wird Art. 24 genannt. Man könnte also wohl davon ausgehen, dass der Gesetzgeber dies bewusst so geregelt hat.

In dem bindenden Beschluss wird darauf hingewiesen, dass die irische Behörde von einem Verstoß gegen Art. 24 DSGVO ausging (Rz. 169: „Regarding the infringement of Article 24 GDPR, the IE SA stated that this infringement was considered separately…“). Jedoch wollte die irische Behörde diesen Verstoß nicht erhöhend im Rahmen der Bußgeldbemessung berücksichtigen.

Dieser Ansicht traten die deutschen Datenschutzbehörden offensichtlich entschieden entgegen.

Rz. 176: „As for aggravating factors, the DE SAs stated that the LSA should have considered the infringement of Article 24 GDPR as an aggravating factor in respect of the other infringements under Article 83(2)(k) GDPR.”

Nach Art. 83 Abs. 2 lit. k DSGVO sind „jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall“ gebührend zu berücksichtigen.

Die deutschen Behörden waren der Ansicht, dass der Verstoß gegen Art. 24 DSGVO schärfend im Rahmen des Art. 83 Abs. 2 lit. k DSGVO berücksichtigt werden müsse. Zwar sei der Verstoß gegen die Norm selbst nicht ausdrücklich in Art. 83 DSGVO bußgeldbewährt, jedoch müsse der Verstoß bei der Entscheidung der Behörde berücksichtigt werden. Art. 83 Abs. 2 lit. k DSGVO sei bewusst sehr offen formuliert und daher müsste auch der Verstoß hierunter als Faktor fallen.

Diese Ansicht teilt der EDSA jedoch nicht.

Rz 211: „At the same time, the EDPB agrees with the IE SA that the infringement of Article 24 GDPR cannot be considered an aggravating factor under Article 83(2)(k) GDPR”.

Der EDSA geht davon aus, dass der Gesetzgeber sehr bewusst Verstöße gegen Art. 24 DSGVO gerade nicht in die Aufzählungen in Art. 83 Abs. 4 und 5 DSGVO aufgenommen habe. Hierzu wird darauf verwiesen, dass in früheren Versionen der DSGVO Art. 24 DSGVO in dem Katalog des Art. 83 noch enthalten war. Wenn man aber nun, der Ansicht der deutschen Behörden folgend, eine Verletzung von Art. 24 DSGVO dennoch strafschärfend berücksichtigen würde, wäre ein solcher Verstoß zumindest indirekt doch mit Bußgeld belegt. Aus diesem Grund folgt der EDSA der Ansicht der deutschen Behörden nicht.

Jedoch, so der EDSA, ist das Prinzip der Rechenschaftspflicht und damit der Verantwortlichkeit, welches in Art. 24 DSGVO ebenso wie in Art. 5 Abs. 2 DSGVO zum Ausdruck kommt, generell als Faktor bei der Bußgeldbemessung zu berücksichtigen. Hierzu verweist der EDSA auf seine Leitlinien zu Bußgeldern.

Fazit

Zum einen zeigt dieses Beispiel erneut anschaulich, wie unterschiedlich die Interpretationen zur DSGVO, auch innerhalb der Aufsichtsbehörden, sind. Und wie wichtig hierbei eine bindende Instanz wie der EDSA ist. Inhaltlich kann man mitnehmen, dass der Verstoß gegen einen Artikel der DSGVO, der gerade nicht in dem Katalog des Art. 83 Abs. 4 und 5 DSGVO benannt ist, nicht per se bußgelderhöhend wirkt.

Datenschutzbehörde: Produktbewerbung „DS-GVO-konform“ schützt nicht vor Bußgeldern

Aus meiner Sicht eigentlich eine Selbstverständlichkeit, jedoch immer wieder auch in der Praxis ein Diskussionsthema. Wenn Unternehmen Produkte (etwa Cloud-Dienst, Software etc.) verwenden möchten, die im Rahmen der eigenen Bewerbung mit dem Zusatz „DS-GVO-konform“ versehen sind, schützt dies den datenschutzrechtlich Verantwortlichen natürlich nicht per se vor Sanktionen. Erforderlich ist stets, dass man als Kunde (und datenschutzrechtlich Verantwortlicher) selbst prüft, ob ein Umgang mit personenbezogenen Daten tatsächlich zulässig erfolgen kann.

Der Hessische Datenschutzbeauftragte informiert hierüber in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht 2021 (PDF, S. 133). Dort geht es um datenschutzrechtliche Fragen der Mitarbeiterüberwachung, etwa bei der Arbeitszeiterfassung.

Erfolgt eine unzulässige Verarbeitung von Mitarbeiterdaten durch den Arbeitgeber, so drohen u.a. Bußgelder nach der DSGVO. Hierzu informiert die Datenschutzbehörde:  

wobei Arbeitgeber sich im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nicht durch den Einwand exkulpieren können, dass das eingesetzte Produkt mit dem Zusatz „DS-GVO-konform“ beworben wird. Als Verantwortliche im Sinn des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO sind Arbeitgeber nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO für die Einhaltung der Grundsätze der Verarbeitung verantwortlich und rechenschaftspflichtig.“

Wie gesagt, ist diese Feststellung meines Erachtens wenig überraschend. Rein datenschutzrechtlich muss man als Verantwortlicher stets selbst prüfen bzw. entsprechend vorbereitete Dokumente eines Dienstleisters prüfen, ob personenbezogene Daten zulässig verarbeitet werden können. Eine andere Frage ist, ob man als Kunde vertragsrechtliche Ansprüche gegen den Anbieter des Produkts geltend machen kann, wenn dieser etwa eine DSGVO-Konformität zusichert oder mit dieser für sein Produkt wirbt.

Internationale Datentransfers: muss in Datenschutzhinweisen das konkrete Drittland angegeben werden?

Das Thema „internationale Datentransfers“ ist ja im Grunde ein stetiger Dauerbrenner im Datenschutzrecht. Sei es die Umsetzung der Vorgaben des EuGH bzw. des EDSA oder der zwingende Abschluss der neuen SCC vor Dezember 2022, wenn die alten SCC ihre Gültigkeit verlieren.

Eine Datenübermittlung in ein Land außerhalb des EWR hat aber auch (oft übersehene) Konsequenzen auf der Ebene der Transparenzpflichten, konkret in Art. 13 und 14 DSGVO. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. f DSGVO muss der Verantwortliche den Betroffenen, etwa in Datenschutzhinwiesen auf der Webseite oder ggü. den Mitarbeitern, die Absicht mitteilen, „die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind“.

Bereits die „Absicht“ von Datentransfers löst hier also eine Informationspflicht aus. Das ist im Grunde ein Vorfeldschutz, vor der eigentlichen Übermittlung. „Absicht“ dürfte aber zumindest so zu verstehen sein, dass der Verantwortliche die Übermittlung auch tatsächlich plant und will; es geht also nicht um zufällig, unbewusste Übermittlungen.

Praktisch stellt sich oft die Frage, ob denn ein Verantwortlicher das konkrete Drittland in den Hinweisen benennen muss, in welches personenbezogene Daten gehen. Je nach eingebundenen Dienstleistern oder etwa der Größe eines Konzerns, kann hier schnell eine größere Anzahl an Drittländern zusammen kommen. Davon zu trennen ist freilich die stets bestehende Möglichkeit, dass Verantwortliche die spezifischen Drittländer einfach immer benennen, unabhängig davon, ob sie nun verpflichtet sind oder nicht.

Der Wortlaut der Norm spricht eher gegen eine genaue Angabe des Drittlandes. Dort heißt es „ein Drittland“, nicht etwa „das betreffende Drittland“ oder ähnlich. Speziell ist die Situation eventuell im Fall eines Angemessenheitsbeschlusses. Wenn man auf den konkreten Beschluss verweisen würde, ist klar, um welches Land es geht.

Der EDSA führt in seinen Leitlinien zur Transparenz (WP 260 rev01, S. 48) aus: „Im Einklang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben sollten die zu Datenübermittlungen in Drittländer bereitgestellten Informationen den betroffenen Personen so zweckdienlich wie möglich sein; normalerweise bedeutet dies, dass die Drittländer namentlich angegeben werden“. Auch der EDSA sieht die Benennung der konkreten Drittländer also wohl eher nicht als Pflicht an, sondern empfiehlt deren Angabe. Die Leitlinien sprechen zumindest nicht davon, dass die Information anzugeben ist oder stets angegeben werden muss. Man mag den EDSA hier evtl. aber auch strenger verstehen.

Der BayLfD ist bei dieser Frage sehr klar (Orientierungshilfe „Informationspflichten des Verantwortlichen“, S. 20). Art. 13 Abs. 1 lit. f DSGVO verlange nicht, dass das betreffende Drittland namentlich genannt wird. Gleichwohl empfiehlt der BayLfD (ebenfalls unter Verweis auf Transparenzgründe) diese Information bereitzustellen.

Ein deutliches Argument gegen eine Pflicht zur Angabe des spezifischen Drittlands nach Art. 13 Abs. 1 lit. f DSGVO ist ein systematischer Vergleich mit der Pflicht des Art. 30 Abs. 1 lit. e DSGVO. Danach muss der Verantwortliche in dem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands (Hervorhebung durch mich) dokumentieren. Hier sieht der Gesetzgeber ganz klar eine Pflicht zur Benennung des „betreffenden Drittlands“ vor. Wenn es gewollt gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber eben diese Pflicht auch in Art. 13 Abs. 1 lit. f DSGVO aufgenommen. Man muss also davon ausgehen, dass dies bewusst nicht erfolgte.

Keine Auskunft und Reaktion auf Betroffenenanfrage: 20.000 EUR Bußgeld gegen Deutsche Bank in Italien

Die italienische Datenschutzbehörde hat am 16. Juni 2022 ein Bußgeld in Höhe von 20.000 EUR gegen die Deutsche Bank in Italien verhängt (Mitteilung der Behörde, auf Italienisch). Die Entscheidung ist besonders praxisrelevant, da es um einen Verstoß gegen Art. 12 und 15 DSGVO, also das Auskunftsrecht nach der DSGVO ging, welches Unternehmen immer wieder beschäftigt. Vorliegen lag auch einer der klassischen, aber gleichzeitig vermeidbaren Fehler vor: das Auskunftsersuchen wurde nicht (rechtzeitig) bearbeitet.  

Die Entscheidung ist nur auf Italienisch abrufbar. Ich habe sie selbst übersetzt und kann daher nicht für absolute Richtigkeit garantieren.

Sachverhalt

Der Betroffene legte am 26.10.2020 bei der Datenschutzbehörde eine Beschwerde über eine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Deutsche Bank S.p.A. ein und beschwerte sich zudem über die Nichtbeantwortung des an die Bank gerichteten Antrags auf Ausübung seiner Betroffenenrechte vom 15.07.2020. In diesem bat er um die nach Art. 13 DSGVO erforderlichen Informationen und wohl auch ganz generell um Auskunft zu seinen Daten (Art. 15 DSGVO). Innerhalb der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO vorgesehenen fristen ging jedoch keine Antwort der Bank ein.

Erst im Nachgang (im Jahr 2021), als die Datenschutzbehörde die Bank zur Auskunft aufforderte, wurde diese gegenüber dem Betroffenen erteilt

In einem Schreiben an die Aufsichtsbehörde räumte die Bank ein, dass sie dem Betroffenen keine Informationen und keine Auskunft erteilt hatte, und übermittelte dem Beschwerdeführer und der Behörde die angeforderten Unterlagen.

Entscheidung

Auf der Grundlage der von der Bank abgegebenen wurde ein Sanktionsverfahrens wegen Verstößen gegen Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 DSGVO eingeleitet.

Die Datenschutzbehörde stellt fest, dass die Bank auf den vom Beschwerdeführer formulierten Antrag auf Ausübung seiner Rechte nicht innerhalb der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO vorgesehenen Frist geantwortet hat. Zudem informierte sie den Betroffenen auch nicht innerhalb der vorgegebenen Frist über die Gründe für die Nichterfüllung der Anforderungen und über die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der Behörde einzureichen (Art. 12 Abs. 4 DSGVO).

Die Bank verteidigte sich wohl u.a. damit, dass der Antrag auf Ausübung von Rechten im Rahmen eines umfassenderen und detaillierteren Ersuchens des Kunden gestellt worden sei, was eine rechtzeitige Antwort verhindert hätte. Hierin sah die Datenschutzbehörde jedoch kein Argument dafür, die Betroffenenanfrage nicht fristgemäß zu beantworten.

Zur Begründung verweist die Aufsichtsbehörde auch auf Art. 12 Abs. 2 DSGVO, wonach „der für die Verarbeitung Verantwortliche die Ausübung der Rechte der betroffenen Person nach den Artikeln 15 bis 22 zu erleichtern hat“.

Zudem brachte die Bank als Argument vor, dass die Informationen gemäß Art. 13 DSGVO und die Daten, die Gegenstand des Antrags sind, der betroffenen Person bereits bekannt waren. Auch diesen Einwand lies die Datenschutzbehörde nicht gelten.

In Art. 15 DSGVO sei als erster Schritt das Rechts der betroffenen Person verankert, „von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht“ und, falls dies der Fall ist, das Recht, „Zugang zu den Daten“ und weitere Informationen zu erhalten. Dies geschehe auch, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der verarbeiteten Daten zu überprüfen.

Basierend hierauf wurde die Beschwerde für begründet erklärt und basierend auf Art. 58 Abs. 2, 83 Abs. 3 DSGVO eine Geldbuße verhängt.

Die Behörde setzt die Geldbuße in Höhe von 20.000,00 EUR für den Verstoß gegen die Art. 12 und 15 DSGVO fest.

Fazit

Betroffenenrechte spielen, insbesondere im B2C-Bereich eine herausragende Rolle, wenn es um die DSGVO-Compliance geht. Insbesondere sollten datenverarbeitende Stellen intern Prozesse und Vorgaben etablieren, die eine rechtzeitige Bearbeitung von Betroffenenanfragen sicherstellen. Eine ausbleibende oder verspätete Antwort kann im schlimmsten Fall mit einem Bußgeld geahndet werden. Gerade der Fehler einer Nichtbearbeitung oder der Verspätung ist meiner Ansicht nach aber in der Praxis gut vermeidbar, wenn man intern entsprechende Vorgaben schafft und Mitarbeiter regelmäßig schult. 20.000 EUR für einen Fall mag im ersten Moment „vertretbar“ anmuten – jedoh sollte man aus Unternehmenssicht beachten, dass, bei fehlenden internen Leitlinien und Prozessen, über einen längeren Zeitraum evtl. nicht nur eine Anfrage, sondern eine viel größere Anzahl nicht richtig bearbeitet wird. Entsprechend dürfte dann auch das mögliche Bußgeld nach oben angepasst werden.

Sensible Daten überall? – Versuch einer (irgendwie handhabbaren) Interpretation des EuGH-Urteils

Mit seinem gestrigen Urteil in der Rs. C-184/20 (Urt. v. 1.8.2022) hat er EuGH für einige Diskussionen und sicher auch hochgezogene Augenbrauen im #TeamDatenschutz gesorgt. Wobei man, wenn man ehrlich ist und die EuGH-Rechtsprechung zum Datenschutz verfolgt, nicht mehr allzu sehr überrascht von Entscheidungen sein sollte, in denen das Gericht den Anwendungsbereich der DSGVO weit auslegt und per se betroffenenfreundlich urteilt.

Was hat der EuGH entschieden?

Auf die Hintergründe des Urteils möchte ich hier nicht eingehen. Für diesen Blogbeitrag reicht es aus zu wissen, dass es in Litauen aus Gründen der Transparenz und Korruptionsbekämpfung eine gesetzliche Pflicht für gewisse Personen gibt, bestimmte Daten an eine Behörde zu geben und diese Behörde den Großteil dieser Daten dann auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Zu den Daten gehören auch namensbezogenen Daten über den Ehegatten, Partner oder Lebensgefährten der erklärungspflichtigen Person oder über ihr nahestehende oder bekannte Personen, die einen Interessenkonflikt begründen können, sowie die Angabe des Gegenstands der Transaktionen mit einem Wert von mehr als 3 000 Euro.

Der EuGH geht am Ende ausdrücklich von einer „weiten Auslegung“ (Rz. 125) Begriffe „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ und „sensible Daten“ (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) aus.

Eine Verarbeitung von Daten, „die geeignet sind, die sexuelle Orientierung einer natürlichen Person indirekt zu offenbaren“, stelle eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne dieser Bestimmungen dar (Rz. 128).

Der EuGH lässt es für die Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 1 DSGVO mithin genügen, dass aus Daten indirekt auf besondere Kategorien personenbezogener Daten geschlossen werden kann. Bsp: gibt ein Mann an, dass er mit einem Mann verheiratet ist, offenbart dies nach Ansicht des EuGH wohl seine sexuelle Orientierung. Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist anwendbar, auch wenn die Daten dies selbst inhaltlich nicht (direkt) offenbaren.

Begründung des EuGH

Die Begründung für dieses Ergebnis, wenn man die generelle Linie des EuGH bei Datenschutz-Themen betrachtet, wenig überraschend. Im Kern nennt der EuGH zwei Argumente.

Erstens, eine kontextbezogene Analyse. Eine enge Auslegung des Begriffs der besonderen Kategorien personenbezogener Daten liefe insbesondere Art. 4 Nr. 15 der DSGVO zuwider, wonach „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten sind, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand „hervorgehen“, und stünde auch im Widerspruch zu ErwG 35 DSGVO.

Zweitens, eine zweckbezogene Auslegung der Norm innerhalb der DSGVO. Für eine weite Auslegung spreche das Ziel der DSGVO, das darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen – insbesondere ihres Privatlebens – bei der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zu gewährleisten.

Mögliche Folgen des Urteils

Überträgt man die Begründung des EuGH in die Praxis, bedeutet dies im worst case, dass bei sehr vielen Verarbeitungen die zusätzlichen und strengen Ausnahmen aus Art. 9 Abs. 2 DSGVO beachtet werden müssen. Dort findet sich insbesondere kein Erlaubnistatbestand der Vertragserfüllung wie in Art. 6 Abs. 1 lit. b oder der Interessenabwägung wie in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ergebnis: kauft jemand online Schmerztabletten, ergibt sich hieraus indirekt der Gesundheitszustand. Art. 9 DSGVO ist anwendbar und im Zweifel muss für die Zulässigkeit der Verarbeitung eine Einwilligung eingeholt werden – die Rechtsgrundlage der Vertragsdurchführung würde nicht ausreichen.  

Ansatz einer eigenen Interpretation

Das oben beispielhaft dargestellte Ergebnis erscheint schon für sich sehr extrem. Noch diskussionswürdiger wird es, wenn man bedenkt, dass die Person, die Schmerztabletten kauft, ja gar nicht gerade akut Schmerzen haben muss oder diese Tabletten für ein Familienmitglied einkauft. Dann wäre selbst der indirekte Bezug zum Gesundheitszustand eigentlich nicht gegeben, weil der Käufer aktuell eben nicht Schmerzen hat oder Daten der anderen Person gar nicht verarbeitet werden.

Ich kann mir, nach erster Sichtung der Begründung, in der Zukunft daher eventuell die folgende Anwendung und Interpretation von Art. 9 Abs. 1 DSGVO vorstellen. Einerseits, um dem Willen des EuGH (weite Auslegung) zu genügen. Andererseits, um nicht jeglichen (möglichen!) Bezug zu Art. 9-Daten ausreichen zu lassen.

1.

Der EuGH geht klar davon aus, dass es in dem entschiedenen Fall tatsächlich möglich war, „aus den namensbezogenen Daten über den Ehegatten, Lebensgefährten oder Partner der erklärungspflichtigen Person bestimmte Informationen über das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung dieser Person und ihres Ehegatten, Lebensgefährten oder Partners abzuleiten“ (Rz. 119).

Dies ist mE ein wichtiger Aspekt. Der EuGH begründet seine Ansicht also stets vor der Tatsache, dass die Ableitung auf wirklich existierende besondere Kategorien personenbezogener Daten zumindest möglich war.

2.

Der EuGH fußt seine Begründung zudem ausdrücklich auf der Annahme, dass Daten betroffen sind, „aus denen mittels gedanklicher Kombination oder Ableitung auf die sexuelle Orientierung einer natürlichen Person geschlossen werden kann“ (Rz. 120).

Dieser Schluss auf besondere Kategorien personenbezogener Daten muss (theoretisch) wirklich möglich sein. Art. 9 Abs. 1 DSGVO muss daher nach Ansicht des EuGH zwar weit ausgelegt werden. Jedoch wiederholt der EuGH mehrmals in seiner Begründung den Aspekt, dass es um Daten geht, „aus denen sich mittels eines Denkvorgangs der Ableitung oder des Abgleichs indirekt sensible Informationen ergeben“ (Rz. 123).

3.

Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist daher meines Erachtens zumindest dann (auch im Einklang mit dem EuGH) nicht anwendbar, wenn die indirekte Offenbarung bzw. der indirekte Schluss auf besondere Kategorien personenbezogener Daten faktisch nicht möglich ist, weil es diese sensiblen Daten gar nicht gibt. Dann kann sich, im Duktus des EuGH, mittels Ableitung oder Abgleich diese indirekte Information rein faktisch nicht ergeben. Eine falsche Ableitung (Person kauft Schmerztabletten, ist faktisch nicht krank, der Verantwortliche geht aber davon aus) darf hier meines Erachtens keine Beachtung finden, da nach dem Grundsatz aus Art. 5 Abs. 1 lit. d (Richtigkeit) per se nur richtige Daten verarbeitet werden dürfen.

Das würde wohl nicht in jedem Fall in der Praxis helfen, Art. 9 Abs. 1 DSGVO auszuschließen. Jedoch dürfte man in einigen, extrem praxisrelevanten Fällen dennoch allein Art. 6 Abs. 1 DSGVO zur Anwendung bringen können.  

Bezogen auf mein Beispiel der Schmerztabletten oben: da die Person, die den Kauf tätigt, nicht selbst krank ist, liegen keine Art. 9-Daten vor. Die Ableitung aus dem Kauf darauf, dass die Person selbst Schmerzen hat (= Gesundheitszustand) wäre falsch bzw. würde ins Leere gehen.

Ich bin mir auch nicht sicher, ob diese Idee und meine Gedanken dazu die beste Lösung darstellen. Zumindest könnte man hierüber in gewissen Konstellationen zu einem (irgendwie noch handhabbaren) Ergebnis für die Praxis gelangen, nicht in jedem Fall eine zusätzliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a DSGVO einholen zu müssen.

Datenschutzbehörde Liechtenstein: Betroffene haben keinen DSGVO-Anspruch auf Herausgabe der TOMs

In ihrem aktuellen Tätigkeitsbericht (PDF, S. 19) informiert die Datenschutzstelle Liechtenstein u.a. auch zu Beratungsanfragen zu dem Themenkomplex „Auskunft“ nach Art. 15 DSGVO.

Mehrere betroffene Personen als auch Verantwortliche stellten die Frage, ob im Rahmen der Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO auch eine Information über technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) erteilt werden muss. Dies ist ein Fall, der in der Praxis recht häufig vorkommt. Daneben verlangen Betroffene oft auch die Herausgabe des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten.  

Die Antwort der Datenschutzbehörde ist hier (meines Erachtens zu Recht) eindeutig.

Weder Art. 13 oder 14 DSGVO noch Art. 15 DSGVO begründen einen Rechtsanspruch auf Informationen zu TOM.“

Die Aufsichtsbehörde geht in ihrer Einschätzung also auch auf die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO ein. Auch diese enthielten aber keine entsprechende Verpflichtung zur Zugänglichmachung der TOMs.

Zwar sehe Art. 30 DSGVO vor, dass im Verarbeitungsverzeichnis eine allgemeine Beschreibung der TOM zu erfolgen muss.

Dieses Verzeichnis muss allerdings nicht gegenüber betroffenen Personen offengelegt werden.“

Dies ist eine weitere praxisrelevante Feststellung der Aufsichtsbehörde.

Landesarbeitsgericht: Betriebsrat muss eigene angemessene Schutzmaßnahmen vorsehen und nachweisen, wenn er vom Arbeitgeber Auskunft über sensible Daten verlangt

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat sich mit Beschluss vom 20.5.2022 (Az 12 TaBV 4/21) zu den datenschutzrechtlichen Voraussetzungen der Weitergabe besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) vom Arbeitgeber an den Betriebsrat geäußert. Im konkreten Fall ging es um ein Auskunftsbegehren des Betriebsrates nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG, in Bezug auf Anzahl und Namen von schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen.

Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

Die Weitergabe der Daten an den Betriebsrat kann auf die Rechtsgrundlage des § 26 Abs. 3 BDSG (als Umsetzung von der Öffnungsklausel in Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO) gestützt werden. Bei der Weitergabe solcher hier betroffener „sensibler“ Daten an den Betriebsrat, sind nach § 26 Abs. 3 S. 3 BDSG zudem die besonderen Anforderungen des § 22 Abs. 2 BDSG zu beachten. Es sind danach angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen.

Aber: der Arbeitgeber habe rein faktisch die Beachtung des Gebots angemessener und spezifischer Schutzmaßnahmen nicht in der Hand.

Ihm sind hierauf bezogene Vorgaben an den Betriebsrat aufgrund dessen Unabhängigkeit als Strukturprinzip der Betriebsverfassung verwehrt“.

Hieraus folgert das LAG, dass es Aufgabe des Betriebsrates sei, bei der Geltendmachung eines auf sensitive Daten gerichteten Auskunftsbegehrens,

das Vorhalten von Maßnahmen darzulegen, welche die berechtigten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer – vorliegend der ihre Schwerbehinderung mitteilenden Arbeitnehmer – wahren“.

Für die Praxis bedeutet dies, dass der Betriebsrat, bevor der Arbeitgeber die Daten weitergaben oder zB Zugriff gewähren kann, entsprechende Schutzmaßnahmen nachweisen muss. Der Nachweis dieser Schutzmaßnahmen ist nach Ansicht des LAG ein Teil der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Datenverarbeitung. Dies macht das LAG in seiner Begründung sehr deutlich:


Ein Fehlen solcher Schutzmaßnahmen oder ihre Unzulänglichkeit – was der Würdigung des Tatsachengerichts unterliegt – schließt den streitbefangenen Anspruch aus“.

Erforderliche Schutzmaßnahmen

Zunächst stellt des LAG klar, dass die in § 22 Abs. 2 BDSG genannten Maßnahmen allein eine beispielhafte Aufzählung bilden und nicht abschließend zu verstehen sind.

Ziel der Schutzmaßnahmen muss auf Seiten des Betriebsrates die Gewährleistung sein, dass er bei einer Verarbeitung sensitiver Daten das Vertraulichkeitsinteresse der Betroffenen strikt achtet und Vorkehrungen trifft, die bei wertender Betrachtung den in § 22 Abs. 2 S. 2 BDSG aufgelisteten Kriterien entsprechen.

Das LAG benennt in seiner Entscheidung einige Beispielmaßnahmen.

Hierzu können Maßnahmen zur Datensicherheit wie das zuverlässige Sicherstellen des Verschlusses der Daten, die Gewähr begrenzter Zugriffsmöglichkeiten oder deren Beschränkung auf einzelne Betriebsratsmitglieder sowie die Datenlöschung nach Beendigung der Überwachungsaufgabe gehören.“

Im konkreten Fall erachtete das LAG die vorhandenen Maßnahmen als ausreichend. So existierte etwa für eine elektronische Übermittlung eine spezielle Empfängeradresse mit Passwortschutz. Hiermit, so das LAG, wird der Betriebsrat zugleich seiner Pflicht zur Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Art. 24 und 32 DSGVO gerecht.

Eine Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung (vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 6 BDSG) kann hier nicht verlangt werden. Denn der Auskunftsanspruch des Betriebsrates zielt ja gerade auf Namen von Personen. Ohne diese Namen könnte der Betriebsrat also seine Aufgaben nicht wahrnehmen.  

Zudem nennt das LAG allgemein noch weitere möglich Maßnahmen, die der Betriebsrat ergreifen könnte: freiwillige Benennung eines Datenschutz-Sonderbeauftragten für das Gremium, eine verpflichtende Grundschulung im Datenschutz für sämtliche Betriebsratsmitglieder zu organisieren, ein eigenes Datenschutzkonzept zu entwickeln, die Rechte der betroffenen Beschäftigten sicherzustellen.

Diese Liste mit Maßnahmen kann in der Praxis als eine gute Grundlage für eigene Prüfung der Zulässigkeit einer Datenweitergabe an den Betriebsrat verwendet werden.

Datenschutzbeauftragter des Arbeitgebers darf auch den Betriebsrat überwachen

Zudem beantwortet das LAG noch eine, in der Praxis immer mal wieder diskutierte, Frage. Benötigt der Betriebsrat einen eigenen Datenschutzbeauftragten oder darf bzw. muss der Datenschutzbeauftragte des Arbeitgebers auch den Betriebsrat kontrollieren?

Nach Auffassung des LAG richtet sich die (u.a. auch in § 22 Abs. 2 Nr. 4 BDSG) vorgesehene Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nicht an den Betriebsrat, sondern an den Arbeitgeber. Und weiter:

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat unterliegt unter Geltung der DSGVO dabei ohnehin der Überwachung durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten“

Dies, so das LAG, werde zwar in der neuen Vorschrift des § 79a BetrVG nicht ausdrücklich geregelt, aber sowohl von § 79a S. 4 BetrVG als auch im Regierungsentwurf vorausgesetzt, BT-Drs. 19/2899, S. 22.

Verwaltungsgericht Bremen: Keine Auskunft über Betroffenenrechte, wenn der Betroffene diese kennt und selbst erwähnt?

Das Verwaltungsgericht (VG) Bremen hat sich in einem Urteil vom 22.06.2022 (Az. 4 K 1/21; derzeit leider bei BeckOnline kostenpflichtig abrufbar, BeckRS 2022, 16412) mit Fragen rund um das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO befasst. Das VG lehnt zum Teil eine Pflicht des Verantwortlichen ab, Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a) – h) DSGVO zu erteilen. Der Fall selbst erscheint mir einigermaßen „speziell“.

Sachverhalt

Die Kläger machen gegenüber der Beklagten (einer öffentlichen Stelle) Auskunftsansprüche nach der DSGVO geltend. Mit Schreiben vom 16.06.2020, adressiert an die Beklagte – Amt für Kinder, Jugend und Familie -, beantragte die Klägerin zu 1. für sich und die Kläger zu 2. und 3. bei der Beklagten unter Hinweis auf Art. 15 Abs. 1 lit. a) bis h) DSGVO die Erteilung von Auskünften über die über sie selbst und ihre beiden Söhne erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Die Beklagte teilte ihr daraufhin mit, dass es keine zentrale Stelle gäbe, die sämtliche personenbezogenen Daten von Betroffenen erfassen und zusammenführen würde, weswegen sie sich hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs an die jeweilige Stelle in Bremerhaven wenden müsste. Am 03.01.2021 wurde Klage und zugleich ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingereicht und zur Begründung vorgetragen, die Beklagte habe nicht auf ihr Auskunftsbegehren vom 16.06.2020 reagiert. Auch die nachträglich vorgelegten Unterlagen seien unvollständig.

Mit Schreiben vom 03.03.2022 hat die Beklagte der Klägerin zu 1. u.a. eine ExcelTabelle zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten übermittelt. Mit Schreiben vom 11.05.2022 hat die Beklagte u.a. auch noch einen Auszug aus der LogoData-Software zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten übermittelt. Die Schreiben bzw. Tabellen und Übersichten enthielten jedoch keine Hinweise auf Betroffenenrechte oder Beschwerderechte. Ferner enthielten sie auch keine Informationen über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling.

Die Kläger gingen weiter davon aus, dass ihr Anspruch aus Art. 15 DSGVO nicht erfüllt sei.

Entscheidung

Das VG ging zunächst davon aus, dass der Anspruch nach Art. 15 DSGVO mit der Übersendung der Excel-Tabellen und eines Auszugs aus der verwendeten Software zum Teil erfüllt war.

Erfüllung mit Screenshots und Kopien aus Systemen

Die Aussagen zu der übersendeten Excel-Tabelle (ich vermute, als Screenshot / Ausdruck und Kopie) sind durchaus interessant. Die Excel-Tabelle war so aufgebaut, dass dort sämtliche bei der Beklagten vorhandene personenbezogene Daten i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. a) bis d) und g) DSGVO zu den Klägern eingetragen werden konnten, was auch geschehen ist.

Aus den LogoData-Softwareauszügen, welche per Schreiben (also wohl auch eine Kopie eines Screenshots bzw. ein Ausdruck) übermittelt wurden, wurde ersichtlich, dass, und darüber hinaus auch konkret welche Daten nach Art. 15 Abs. 1 lit. a) bis d) und g) DSGVO beim Sozialen Dienst der Beklagten zum Zwecke der Bearbeitung des Unterhaltsvorschusses und der wirtschaftlichen Jugendhilfe verarbeitet wurden.

Keine Auskunft über bekannte Betroffenenrechte?

Sehr interessant finde ich die Begründung des VG zu der Frage, ob die beklagte Behörde nicht auch die Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. e) und h) DSGVO erteilen musste. Es war klar, dass sämtliche der Klägerin übermittelten Unterlagen keine Informationen zu den nach Art. 15 Abs. 1 lit. e) und h) DSGVO zu übermittelnden Angaben enthielten.

Das VG fand hier aber einen Begründungsansatz, warum diese Informationen nicht erforderlich waren.

Für den Hinweis auf das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der die Kläger betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. e) DSGVO) bestand nach Auffassung des VG kein Bedürfnis,

nachdem die Kläger bereits in den Schriftsatz vom 04.01.2021, mit dem sie die Klage eingereicht hatten, Art. 15 Abs. 1 DSGVO vollständig zitiert hatten. Die Kläger können sich im vorliegenden Fall gerade nicht darauf berufen, sie hätten keine Kenntnis von ihren Betroffenenrechten gehabt und die Beklagte müsste nun dazu verpflichtet werden, sie hierauf hinzuweisen.“

(gemeint ist wohl die Klage vom 03.01). Das VG argumentiert hier nicht europarechtlich aus der DSGVO heraus, sondern basierend auf dem deutschen Verwaltungsprozessrecht. Diesen Ansatz finde ich durchaus nachvollziehbar.

Denn auf diese Weise könnten die Kläger keine Verbesserung ihrer Rechtsposition erreichen. Eine Klage, bei der nicht einmal die Möglichkeit einer Verbesserung der eigenen Rechtsposition besteht, ist als rechtsmissbräuchlich zu bewerten und daher unzulässig“.

Es dürfte sich aber eine Gegenposition ebenso vertreten lassen. Im Grunde geht die DSGVO als unmittelbar anwendbares Recht dem nationalen Recht vor. Art. 15 Abs. 1 DSGVO sieht keine Ausnahme der Auskunftspflichten vor, wenn die betroffene Person diese Rechte bereits kennt bzw. selbst zitiert. Am Ende wird man diskutieren müssen, ob das deutsche Prozessrecht von der DSGVO unbeeinflusst gilt und auch Auswirkungen auf materiell-rechtliche Anforderungen der DSGVO haben kann.   

Keine Auskunft, wenn nicht relevant?

Auch die Informationserteilung nach Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO lehnt das VG ab.

Diesbezüglich jedoch mit einer anderen Begründung. Für diese Information bestand nach Auffassung des Gerichts kein Bedürfnis,

weil im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die personenbezogenen Daten der Kläger zum Zwecke der automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verarbeitet worden sein könnten.“

Findet eine automatisierten Entscheidungsfindung nicht statt, muss also nach Ansicht des VG darüber auch nicht negativ informiert werden. Diese Begründung halte ich durchaus für gangbar, zumal lit. h) ausdrücklich vorsieht, dass der Verantwortliche über „das Bestehen“ einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling informieren soll. Findet dies aber nicht statt, dann liegt auch kein „Bestehen“ vor.

Finnische Datenschutzbehörde: Regelmäßige Prüfung der Kontaktkanäle für Datenschutzanfragen erforderlich

Am 9.5.2022 hat die finnische Datenschutzbehörde gegen ein Unternehmen (einen finnischen Verlag) ein Bußgeld in Höhe von 85.000 EUR wegen mehrerer Verstöße gegen die DSGVO verhängt (Englisch). Die Entscheidung betrifft einige praxisrelevante Fragestellung der Umsetzung von Betroffenenrechten.

Einleitend informiert die Behörde darüber, dass sie insgesamt elf Beschwerden zu dem Unternehmen erhalten hatte. Unter anderem hatten die Betroffenen keine Antwort auf ihre Anträge oder Anfragen zu Datenschutzrechten erhalten.

Kontaktkanäle für betroffene Personen müssen regelmäßig getestet werden

Einige Datenschutzanfragen von Betroffenen wurden aufgrund eines technischen Problems bei der E-Mail-Weiterleitung nicht umgesetzt, als das Unternehmen seinen Dienstleister wechselte.

Dies führte dazu, dass E-Mails, die in dem für Datenschutzfragen reservierten E-Mail-Posteingang eingingen, nicht an die Mitarbeiter des Kundendienstes weitergeleitet wurden. Das Problem wurde erst durch das Auskunftsersuchen der Datenschutzbehörde entdeckt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Unterbrechung der E-Mail-Weiterleitung bereits sieben Monate gedauert.

Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde wäre das Unternehmen verpflichtet gewesen, sich um die Prüfung des E-Mail-Postfachs zu kümmern, da dies der wichtigste elektronische Kontaktkanal der betroffenen Personen in Datenschutzangelegenheiten war.

Aus der offiziellen Pressemitteilung wird leider nicht klar, welche Norm der DSGVO die Behörde hierdurch als verletzt ansieht. Auf der Webseite des EDSA wird u.a. ein Verstoß gegen Art. 12 DSGVO angegeben. Dies scheint mir hier auch die passende gesetzliche Grundlage zu sein. Nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 DSGVO muss der Verantwortliche der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Art. 15 bis 22 DSGVO erleichtern. Wenn aber Anfragen von Betroffenen gar nicht bearbeitet werden (und sei es auch nur aufgrund eines technischen Fehlers), dürfte dies gerade keine Erleichterung, sondern eine Erschwerung darstellen. Praktisch bedeutet dies, dass Unternehmen in regelmäßigen Abständen ihre DSGVO-Kanäle für Betroffene von extern testen sollten.

Unnötige Informationen dürfen nicht zur Identifizierung angefordert werden

Daneben konnten Betroffene mit einem ausdruckbaren Formular auch Anfragen zu ihren eigenen Daten stellen. Hierbei ging es wohl um Auskunftsanfragen nach Art. 15 DSGVO. Das Formular verlangte zur Identifikation jedoch die Unterschrift der betroffenen Person.

Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde verarbeitete das Unternehmen aber auf diese Weise eine übermäßige Menge an Informationen zur Identifizierung. Insbesondere konnte das Unternehmen nicht darlegen, dass es die Unterschrift etwa mit bei sich vorhandenen Unterschriften der Betroffenen abglich. Denn es wurden ansonsten keine Unterschriften der Betroffenen erhoben.

Auch dieses Vorgehen dürfte nach Ansicht der Behörde einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 DSGVO darstellen. Zudem wird in der Mitteilung auf der Webseite des EDSA auch ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO erwähnt, also gegen den Grundsatz der Datenminimierung. Die (nicht erforderliche) Erhebung es Datums „Unterschrift“ dürfte auch gegen diese Norm verstoßen haben.