On the EU watchdog’s radar – will Facebook Home be the new Internet Explorer?

An article on TechCrunch discusses the question, whether or not it would be good for a company to provide the default program or app on a mobile device? The bone of contention: Facebook Home. How about the legal aspects of such a “monopoly” position under European competition law?

As we know, the European Commission recently imposed a € 561 million fine on Microsoft for not implementing a screen for its Windows users, where they could choose their preferred web browser. In the eyes of the Commission’s Vice President in charge, Joaquín Almunia, the company did not comply with a legally binding from December 2009. Back then, Microsoft committed itself for 5 years to offer Windows users a “choice screen”, after competition concerns were raised and investigations related to the tying of Microsoft’s web browser, Internet Explorer, to its dominant client PC operating system Windows took place. Could Facebook also get on the radar of the EU competition watchdogs?
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Ziel: Mensch – Wer gewinnt den Kampf um den mobilen Endnutzer?

Nach der öffentlichkeitswirksamen Ankündigung für Facebook Home, welches sich wie eine Hauptebene über alle andere Apps und Anwendungen auf einem (Android-)Handy legen wird, überrascht die Meldung, dass Google kurz vor dem erfolgreichen Abschluss der Übernahme der Messaging App WhatsApp sei nicht wirklich. (UPDATE, 09.04.2013: Der Leiter der Business Development Abteilung von WhatsApp widerspricht den Gerüchten um einen angeblichen Verkauf an Google.)

Bereits Microsoft hatte vor längerer Zeit die nun durch Home umgesetzte Idee, des auf den User fixierten Aufbaus von Smartphone-Anwendungen, in seinem Windows Phone umgesetzt, war damit allerdings weniger erfolgreich.
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Ultimative Gedächtnisse und das Recht auf Vergessenwerden

Durch die neue Datenschutz-Grundverordnung (DS-GV) soll ein Recht auf Vergessenwerden (Art. 17) für Bürger eingeführt werden. Ob dieser gesetzgeberische Vorschlag wirklich so neu und innovativ ist oder doch eher eine erweiterte Form des bereits bestehenden Rechts auf Löschung von personenbezogenen Daten (§ 20 BDSG) beinhaltet, mag hier dahingestellt sein. Daten und Informationen, die im Internet veröffentlicht werden, sollen auf jeden Fall nicht ewig abrufbar sein, sondern unter bestimmten Voraussetzungen im Nachhinein gelöscht werden können.

Die EU-Kommission bewirbt dieses Recht häufig als eine Art Meilenstein für die Zukunft des Datenschutzrechts und die Privatsphäre der Bürger in Europa. Die Betroffenen sollen die Macht über ihre eigenen Daten behalten. Dennoch gibt es viele Gegenstimmen (nicht nur unter den Internetkonzernen), die vor allem die technisch fast unmögliche Durchsetzbarkeit dieses Rechts in der realen Online-Welt bemängeln.
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Der „Domian Fehler“: Zensurvorwürfe gegen Facebook

Die Aufregung ist groß in der social media Gemeinde. Heute wurde bekannt, dass Beiträge des deutschen Radiomoderators Jürgen Domain auf dessen Facebook-Profil gelöscht wurden, weil sie, nach einer Prüfung durch das User Operation-Team, gegen die Richtlinie bzw. die Erklärung der Rechte und Pflichten des sozialen Netzwerkes vertießen. Der Moderator hatte u. a. einen kritischen Beitrag zu einem Auftritt des römisch-katholischen Journalisten Martin Lohmann in der Fernsehsendung bei Günther Jauch als auch einen Text zu dem neu gewählten Papst gepostet. Zudem seien ältere Beiträge zur Homo-Ehe gelöscht wurden.

Welchen Inhalt die Beiträge genau hatten lässt sich nicht herausfinden, ist jedoch insoweit deshalb ohne Belang, da Tina Kulow, Pressesprecherin von Facebook Deutschland, Österreich und Schweiz, sich bereits bei Domian öffentlich entschuldigte und die Löschung als Fehler eingestand. Zudem erklärte sie, dass die Beiträge nicht wiederhergestellt werden könnten.

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„Like“ ist nicht gleich „Like“?!

In juristischen Blogs (z. B. eins, zwei) wurde darüber berichtet, wie ein Urteil des LG Hamburg aus dem Januar diesen Jahres im Social Media Bereich einzuordnen sei.

Die Entscheidung

Das LG Hamburg sah in der Betätigung des Like-Buttons im Rahmen der Teilnahme bei einem Gewinnspiel bei Facebook keine über eine unverbindliche Gefallensäußerung bzw. Bekundung eines Informationsinteresses hinausgehende rechtserhebliche Handlung der User von Facebook. Denn jedem User sei bewusst, dass im Rahmen des Likens einer Information nicht zwischen Wichtigen und Unwichtigem unterschieden werde. Es bestünden eben keine anderen One-Click-Handlungsalternativen (z. B. Dislike), außer den Knopf nicht zu betätigen. Man kann der Meinung des LG Hamburg in diesem Fall durchaus Sympathie entgegenbringen und die Internetaffinität der Richter loben.
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Datenschutz-Grundverordnung: Privatpersonen als Verantwortliche?

Die „household exemption“

Am 27.02.2013 veröffentlichte die Art. 29 Datenschutzgruppe eine (weitere) Stellungnahme zu den derzeitigen Diskussionen um die geplante Datenschutz-Grundverordnung (KOM(2012) 11 endg.). In Anhang 2 zu dieser Stellungnahme geht es um die Frage, wie in Zukunft Privatpersonen zu behandeln sind, die personenbezogene Daten verarbeiten? Die Lektüre lohnt sich.

Das Datenschutzgremium stellt richtigerweise fest, dass die derzeit geltende privilegierende Ausnahme zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen für private und familiäre Zwecke (Art. 3 Abs. 2 RL 95/46/EG) nicht mehr zeitgemäß und zu ungenau sei. Jedem Nutzer ist es heutzutage möglich im großen Umfang personenbezogene Daten, etwa in einem Blog, zu veröffentlichen und zum Abruf bereit zu halten. Doch wie ist zu verfahren, wenn er diesen Blog für private Zwecke und als Hobby betreibt? Soll dann trotzdem keine Handhabe für die Datenschutzbehörden bestehen, da für ihn die sog. „household exemption“ gilt?
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