EuGH-Urteil zur Einwilligung: Voraussetzungen der Wirksamkeit und Anforderungen an den Nachweis

Mit Urteil vom 11.11.2020 (Rechtssache C?61/19) hat der EuGH einige relevante Aussagen rund um die Wirksamkeitsanforderungen und Nachweispflichten von Verantwortlichen bei der Einholung von Einwilligungen nach der DSGVO getroffen. Zum Teil wurde das Urteil mit der Information kommentiert, dass der EuGH nur wieder einmal festgestellt habe, dass vorangekreuzte Kästchen nicht als Einwilligung taugen. Meines Erachtens enthält das Urteil jedoch durchaus mehr datenschutzrechtlichen Sprengstoff und damit Praxisauswirkungen.

Sachverhalt

Dem Urteil lag ein Verwaltungsverfahren zwischen Orange Romania und der rumänischen Datenschutzbehörde zugrunde.  Diese stellte fest, dass Orange Romania im Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 26. März 2018 mit natürlichen Personen Verträge über Mobiltelekommunikationsdienste in Papierform geschlossen habe, wobei diesen Verträgen Kopien der Ausweisdokumente dieser Personen angeheftet worden seien. Orange Romania habe nicht nachgewiesen, dass ihre Kunden, deren Verträgen Kopien ihrer Ausweisdokumente angeheftet gewesen seien, eine gültige Einwilligung zur Sammlung und Aufbewahrung von Kopien dieser Dokumente erteilt hätten.

Wichtig zur Einordnung des Urteils, ist die Darstellung des damaligen Verkaufsverfahrens. Es gibt zum einen Verträge, in denen das Kästchen, das die Klausel in Bezug auf die Aufbewahrung der Kopien von Dokumenten, die personenbezogene Daten mit Identifikationsfunktion enthielten, betroffen habe, angekreuzt worden sei, und zum anderen Verträge, bei denen ein solches Kreuz fehle. Orange Romania habe den Abschluss von Abonnementverträgen mit Kunden, die es abgelehnt hätten, in die Einbehaltung einer Kopie ihrer Ausweisdokumente einzuwilligen, nicht abgelehnt.

Interne Verfahren von Orange Romania zum Verkauf haben vorgesehen, dass diese Weigerung der Kunden in einem speziellen Vordruck zu dokumentieren sei, der von diesen Kunden vor Vertragsabschluss zu unterzeichnen sei.

Die Verkäufer haben die betroffenen Kunden während der Verfahren zum Abschluss Verträge vor deren Abschluss u. a. über den Zweck der Sammlung und Aufbewahrung der Kopien der Ausweisdokumente sowie über die Wahl, die die Kunden in Bezug auf diese Sammlung und Aufbewahrung hätten, unterrichtet, bevor sie mündlich die Einwilligung dieser Kunden in die Sammlung und Aufbewahrung dieser Daten erhalten hätten. Das Kästchen in Bezug auf die Aufbewahrung der Kopien von Ausweisdokumenten sei allein auf der Grundlage der von den Betroffenen bei Vertragsschluss erklärten Zustimmung angekreuzt worden. Dieser Umstand ist wichtig: das Kästchen war nicht etwa per se vorangekreuzt. Es wurde aber, nach mündlicher Rückfrage beim Kunden, durch den Verkäufer (quasi für den Kunden) angekreuzt. Im Anschluss haben dann die Kunden den ganzen Vertrag, inklusive des dann natürlich schon angekreuzten Kästchens und der betreffenden Klausel zur Einwilligung unterzeichnet.

Der EuGH hatte hierauf basierend zwei Fragen zu beantworten:

  • ob unter diesen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass die betreffenden Kunden in die Sammlung ihrer Ausweisdokumente und der Anheftung von Kopien davon an ihre Verträge gültig eingewilligt haben.
  • ob mit der Unterzeichnung eines Vertrags, in dem es eine Klausel über die Aufbewahrung von Kopien von Dokumenten, die personenbezogene Daten mit Identifikationsfunktion enthalten, gibt, das Vorliegen einer solchen Einwilligung nachgewiesen werden kann.

Entscheidung des EuGH

Wirksamkeit der Einwilligung

Zunächst stellte sich die Frage, ob die Einwilligung zur Verarbeitung der Daten in den Ausweiskopien in der hier durchgeführten Form wirksam erteilt wurde. Der EuGH prüft die Wirksamkeit sowohl anhand der alten EU Datenschutz-Richtlinie, als auch der DSGVO.

Der EuGH verweist zunächst auf ErwG 32 und auch sein Urteil in Planet 49 (C-673/17). Danach wird ausdrücklich ausgeschlossen, dass bei „Stillschweigen, bereits angekreuzte[n] Kästchen oder Untätigkeit“ eine Einwilligung vorliegt. In einem solchen Fall ist es nämlich praktisch unmöglich, objektiv zu bestimmen, ob der Nutzer einer Website tatsächlich seine Einwilligung in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegeben hat, indem er die voreingestellte Markierung eines Kästchens nicht aufgehoben hat, und ob diese Einwilligung überhaupt in informierter Weise erteilt wurde. Die erforderliche Willensbekundung muss zudem „für den konkreten Fall“ erfolgen, was so zu verstehen sei, dass sie sich gerade auf die betreffende Datenverarbeitung beziehen muss und nicht aus einer Willensbekundung mit anderem Gegenstand abgeleitet werden kann.

Da hier die Einwilligung innerhalb des Vertragstextes enthalten war, referenziert der EuGH zudem auf Art. 7 Abs. 2 S. 1 DSGVO wonach, wenn die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung erfolgt, die noch andere Sachverhalte betrifft, das Ersuchen um Zustimmung in einer solchen Form erfolgen muss, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.

Allgemein relevant ist auch die Anforderung des EuGH an das Merkmal „in informierter Weise“ (Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Zur Ausfüllung dieser Anforderung verweist das Gericht auf die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO. Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss der betroffenen Person eine Information über alle Umstände im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Daten in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zukommen lassen. Mindestinhalt der Informiertheit der Einwilligung sind danach:

  • die Art der zu verarbeitenden Daten,
  • die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen,
  • die Dauer und die Modalitäten dieser Verarbeitung
  • die Zwecke, die damit verfolgt werden,

Diese Informationen müssen den Betroffenen bekannt sein. Die Informationen müssen diese Person in die Lage versetzen, die Konsequenzen einer etwaigen von ihr erteilten Einwilligung leicht zu bestimmen.

Ganz entscheidend ist auch noch der Hinweis auf die erforderliche Freiwilligkeit. Nach dem EuGH muss eine echte Wahlfreiheit bestehen. Vertragsbestimmungen dürfen die Betroffenen nicht über die Möglichkeit irreführen, einen Vertrag abschließen zu können, auch wenn sich die Person weigert, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen. Sind solche Hinweise zur Freiwilligkeit nicht vorhanden, kann die Einwilligung dieser Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten weder als freiwillig erteilt noch im Übrigen als in Kenntnis der Sachlage oder in informierter Weise erteilt angesehen werden.

Im konkreten Fall sah der EuGH diese Anforderungen nicht als erfüllt an.

Zum einen wurde die (durch das Verkaufspersonal) angekreuzte Klausel in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten nicht in einer Form präsentiert, die sie klar von anderen Vertragsklauseln unterscheidet. Zum anderen hegt das Gericht Zweifel, ob die Einwilligung in informierter Weise erteilt wurde. Kritisch sieht der EuGH den Umstand, dass sich die in Rede stehende Vertragsklausel darauf beschränkt, „ohne irgendeinen anderen Hinweis die Identifikation als Zweck für die Aufbewahrung der Kopien der Personalausweise anzugeben“. Der EuGH sieht hier wohl nicht alle Anforderungen der Informiertheit als erfüllt an. Dies muss aber das vorlegende Gericht feststellen.

Zudem sieht der EuGH wohl auch die erforderliche Freiwilligkeit hier kritisch. Das vorlegende Gericht muss prüfen, „ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertragsbestimmungen die betroffene Person mangels näherer Angaben zu der Möglichkeit, den Vertrag trotz der Weigerung, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen, abzuschließen, hinsichtlich dieses Punkts irreführen konnten und ob damit in Frage gestellt wird, dass die in dieser Unterschrift zum Ausdruck gebrachte Einwilligung in informierter Weise und in Kenntnis der Sachlage erfolgt ist“.

Was bedeutet dies für die Praxis? Die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung bleiben hoch. Der EuGH dekliniert hier noch einmal sehr gut die wichtigsten Anforderungen an eine Einwilligung nach der DSGVO durch. Besonderes Augenmerk muss in der Praxis in jedem Fall auf eine transparente und klare Erteilung der Einwilligung, umfassende Informationen und die Sicherstellung der Freiwilligkeit und der Hinweis auf eben diese gelegt werden.

Nachweis der Einwilligung

Spannend sind sodann die Ausführungen des EuGH zu der Nachweispflicht des Verantwortlichen. Der EuGH verweist zunächst auf die Datenschutzgrundsätze. Der Verantwortliche hat nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO u. a. die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten zu gewährleisten. Zudem muss er, wie Art. 5 Abs. 2 DSGVO klarstellt, in der Lage sein, diese Rechtmäßigkeit nachzuweisen. Nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht.

Vorliegend sind die Kunden nach Aussage von Orange Romania während der Verfahren zum Abschluss der Verträge vor deren Abschluss u. a. über den Zweck der Sammlung und Aufbewahrung der Kopien der Ausweisdokumente sowie über die Wahl, die die Kunden in Bezug auf diese Sammlung und Aufbewahrung hätten, unterrichtet worden. Danach hätten die Mitarbeiter mündlich die Einwilligung dieser Kunden in die Sammlung und Aufbewahrung dieser Daten erhalten und das Kästchen in Bezug auf die Aufbewahrung der Kopien von Ausweisdokumenten angekreuzt.

Dies genügt dem EuGH offensichtlich nicht.

Da die betroffenen Kunden das Kästchen, das diese Klausel betrifft, anscheinend

nicht selbst angekreuzt haben, ist der bloße Umstand, dass dieses Kästchen angekreuzt wurde, nicht geeignet, eine positive Einwilligungserklärung dieser Kunden in die Sammlung und Aufbewahrung einer Kopie ihrer Personalausweise nachzuweisen“.

Nach Ansicht des EuGH reicht der Umstand, dass die Kunden die Verträge mit dem angekreuzten Kästchen unterzeichnet haben,

„für sich genommen nicht aus, um eine solche Einwilligung nachzuweisen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Klausel tatsächlich gelesen und verstanden worden ist“.

Meines Erachtens bedeutet dies für die Praxis, dass etwa allein der interne Vermerk „Kunde hat zugestimmt“ durch einen Mitarbeiter im Rahmen von Kundengesprächen nicht als Nachweis einer erteilten Einwilligung ausreicht. Dies dürfte vor allem für Telefongespräche oder auch allgemein Verkaufsgespräche relevant sein, in denen der Mitarbeiter des Unternehmens während des Gesprächs parallel zB einen Vertrag ausfüllt. Man denke hier insbesondere auch an Call-Center. Im Grunde ist das Urteil für jegliche Situation relevant, in der die Einwilligung mündlich erteilt wird.

Der EuGH sieht diese Art der Nachweisführung jedoch nicht per se als ungeeignet an. Er ergänzt ausdrücklich „sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Klausel tatsächlich gelesen und verstanden worden ist“. Das bedeutet, dass Unternehmen in der Praxis durchaus das Häkchen für den Kunden setzen dürfen, dies jedoch nur dann der Nachweispflicht genügt, wenn zusätzlich (prozessuale) Maßnahmen vorgesehen sind, die belegen können, dass der Betroffene die Einwilligung selbst und die dazugehörigen Informationen auch zur Kenntnis genommen hat. Der Nachweis, dass der Vertrag mit der entsprechenden Klausel unterzeichnet wurde, reicht nicht aus.

Die Anforderung des EuGH, dass der Kunde die Klausel wirklich auch gelesen haben muss, ist meines Erachtens eher im Sinne einer „Kenntnisnahme“ zu verstehen. Denn wir soll man als Verantwortlicher in der Praxis sicherstellen, dass ein Betroffener wirklich den Text liest? Selbst wenn man ihm die Klausel zum Lesen vorlegt, könnte er ja (salopp formuliert) nur auf das Blatt starren. In diesem Fall zu fordern, dass das Unternehmen den Nachweis des Lesens erbringt, halte ich persönlich für überspitzt.

Bundesdatenschutzbeauftragter: Prüfschema für Datentransfers in Drittländer

Die Auswirkungen des EuGH-Urteils in Schrems II (C-311/18) sind in der Praxis weiterhin ein wichtiges Thema. Viele Unternehmen versuchen (Anm: viel mehr geht aktuell wohl auch nicht), ihre eigenen Datentransfers zu prüfen und, wo möglich, zusätzliche Garantien mit Datenempfängern zu vereinbaren. Wie diese vom EuGH angesprochenen „zusätzlichen Maßnahmen“ (Rz. 133) konkret aussehen, wissen wir immer noch nicht. Der EDSA soll hierzu wohl noch Leitlinien veröffentlichen.

Bis es soweit ist, könnte für Unternehmen eventuell auch eine Veröffentlichung des Bundesbeauftragten für Datenschutz (BfDI) interessant sein. Der BfDI veröffentlicht auf seiner Webseite ein „Prüfschema Drittländertransfer“ (PDF). Laut den Angaben auf der Webseite dient das Prüfschema „der strukturierten Überprüfung zum Datentransfer in Drittländer“. Zudem verlangt der BfDI, dass das Ergebnis dieser Prüfung nachvollziehbar und überprüfbar dokumentiert wird. Zwar ist der BfDI vor allem für die öffentlichen Stellen des Bundes und im privatwirtschaftlichen Bereich für Unternehmen aus den Branchen Post und Telekommunikation zuständig. Nichts desto trotz kann ein Blick in das Prüfschema meines Erachtens auch für Unternehmen, die nicht direkt der Aufsicht des BfDI unterliegen, sinnvoll sein. Denn wie sagt ein von mir sehr geschätzter Landesbeauftragter immer (frei zitiert): „Kein Unternehmen muss schlauer als die Aufsichtsbehörde sein“.

Das Prüfschema enthält verschiedene Prüfschritte:

  • Datentransfers prüfen
  • Vorliegen Angemessenheitsbeschluss
  • Schutzniveau im Drittland: Einzelfallanalyse
  • Prüfung Schutzmechanimus
  • Definierung zusätzlicher Maßnahmen
  • Implementierung zusätzlicher Maßnahmen
  • Ausnahmen nach Art. 49 DSGVO
  • Dokumentation
  • Meldung an die Aufsichtsbehörde

Ganz interessant in Bezug auf die Frage, ob Standardvertragsklauseln (SCC) genehmigungsfrei angepasst werden dürfen (hier meine Meinung zu dieser Frage), finde ich die folgende Aussage des BfDI:

Hinweis: Eigenständige vertragliche Lösungen bedürfen als ad-hoc-Klauseln einer Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Änderungen an Standard-Datenschutzklauseln behalten ihre Gemehmigungsfreiheit nur, solange diese weder mittelbar noch unmittelbar im Widerspruch zum Inhalt der erlassenen Standard-Datenschutzklauseln stehen“.

Der BfDI geht also meiner Ansicht davon aus, dass 1) eine Anpassung der SCC nicht per se zur Genehmigungspflicht führt und 2), dass die Genehmigungsfreiheit dann besteht, wenn die Anpassungen nicht im „Widerspruch“ zu den Klauseln stehen. Dies ist aus praktischer Sicht auf jeden Fall begrüßenswert. Natürlich wird in der Praxis dann immer die entscheidende Frage sein, wann denn ein solcher Widerspruch vorliegt.

Europäischer Datenschutzbeauftragter: Strategie für EU-Institutionen zur Einhaltung des „Schrems II“-Urteils

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDPS), also die Aufsichtsbehörde für die Institutionen der EU, hat gestern ein interessantes Papier für eine Stratege zur Einhaltung der Vorgaben des Schrems II Urteils des EuGH veröffentlicht (pdf). Dort wird dargelegt, wie nach Ansicht der Aufsichtsbehörde die EU-Institutionen nun kurz- und mittelfristig mit Datentransfers in Drittländer (insbesondere die USA) umgehen sollten.

Die Vorgaben und Empfehlungen des EDPS sind meines Erachtens auch eine gute Arbeitshilfe für Unternehmen im privatwirtschaftlichen Bereich, die ja vor derselben Herausforderung stehen.

Ziel der Strategie

Nach Aussage des EDPS zielen die Strategie und darin enthaltende Empfehlungen darauf ab, die Einhaltung des Urteils durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union zu gewährleisten und zu überwachen. Das Dokument befasst sich sowohl mit kurz- als auch mit mittelfristigen Maßnahmen für die EU-Institutionen und den EDPS.

Inhalt der Strategie

Die Vorgaben unterscheiden zwischen kurzfristigen und mittelfristigen Einhaltungsmaßnahmen wurde. Als kurzfristige Maßnahme erließ der EDPS am 5. Oktober 2020 eine Anweisung an die EU-Institutionen, eine Bestandsaufnahme durchzuführen, um festzustellen, bei welchen laufenden Verträgen, Beschaffungsverfahren und anderen Arten der Zusammenarbeit Daten übertragen werden. Als mittelfristige Maßnahme wird der EDPS Leitlinien bereitstellen und von Fall zu Fall Maßnahmen zur Einhaltung und/oder Durchsetzung der Datenschutzvorschriften bei Übermittlungen in die Vereinigten Staaten oder andere Drittländer verfolgen. Zudem sollen die EU-Institutionen aufgefordert werden, von Fall zu Fall Transfer Impact Assessments (TIAs) durchzuführen, um für den jeweiligen Transfer zu ermitteln, ob im Bestimmungsdrittland ein im Wesentlichen gleichwertiges Schutzniveau, wie es in der EU/EWR vorgesehen ist, gewährleistet ist.

Nachfolgend eine Übersicht zu den Vorgaben mit einer eigenen Übersetzung. Ich denke, dass man aus Sicht eines Unternehmens nicht alle Vorgaben direkt übernehmen kann. Jedoch ist dieser Umsetzungsplan des EDPS ein guter Anhaltspunkt, wie man im Unternehmen sein eigenes „Schrems II-Projekt“ aufsetzen könnte.

Der EDPS hält einen zweigleisigen Ansatz für den geeignetsten:

(1) Ermittlung dringender Maßnahmen zur Einhaltung und/oder Durchsetzung der Vorschriften durch einen risikobasierten Ansatz für Übermittlungen in die USA, die für die betroffenen Personen mit hohen Risiken verbunden sind, und parallel dazu

(2) Bereitstellung von Leitlinien und Verfolgung mittelfristiger fallweiser Maßnahmen zur Einhaltung und/oder Durchsetzung der Vorschriften des EDPS für alle Übermittlungen in die USA oder in andere Drittländer.

Die Strategie des EDPS zur Gewährleistung und Überwachung der Einhaltung des Urteils ist im Wesentlichen in zwei Phasen mit kurz- und mittelfristigen Maßnahmen unterteilt.

1. Kurzfristig – Bestandsaufnahme (mapping) und unmittelbare Einhaltungsprioritäten

Bestandsaufnahme

Der EDPS erteile EU-Institutionen die Anweisung, eine Bestandsaufnahme aller laufenden Verarbeitungsvorgänge und Verträge durchzuführen, die Übermittlungen in Drittländer beinhalten. Die Institutionen werden aufgefordert, bis Ende Oktober eine Bestandsaufnahme durchzuführen, um Datenübermittlungen für laufende Verträge, Beschaffungsverfahren und andere Arten der Zusammenarbeit zu ermitteln. Die Bestandsaufnahme der EU-Institutionen sollte folgend Daten enthalten:

  • die Verarbeitungsvorgänge,
  • die Bestimmungsorte,
  • die Empfänger,
  • die verwendeten Übertragungsinstrumente,
  • die Arten der übertragenen personenbezogenen Daten,
  • die Kategorien der betroffenen Personen sowie
  • Informationen über Weiterleitungen beschreiben.

Rückmeldung an den EDPS

Bis spätestens 15. November 2020 sollen die EU-Institutionen dem EDPS über spezifische Risiken und Lücken berichten, die sie bei dieser Bestandsaufnahme ermittelt haben. Darüber hinaus müssen sie dem EDPS spezifische und transparente Informationen über drei Hauptkategorien von Datenübermittlungen vorlegen, die wahrscheinlich höhere Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bergen und vom EDPS vor Ende 2020 als Aufsichtsprioritäten ermittelt wurden:

  • illegale Übermittlungen, die nicht auf einem Übermittlungsinstrument beruhen;
  • Übermittlungen, die auf einer Ausnahmeregelung nach Artikel 50 der Verordnung beruhen; und
  • „risikoreiche Übermittlungen“ in die USA an Stellen, die eindeutig unter Abschnitt 702 FISA oder E.O. 1233319 fallen und bei denen es sich entweder um groß angelegte Verarbeitungsvorgänge oder komplexe Verarbeitungsvorgänge oder um die Verarbeitung sensibler Daten oder Daten sehr persönlicher Art handelt.

Auf der Grundlage dieser ersten Berichterstattung kann der EDPS Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, um diese Übermittlungen mit der Verordnung in Einklang zu bringen oder diese Übermittlungen gegebenenfalls auszusetzen.

2. Mittelfristig – Leitlinie des EDSA und Transfer Impact Assessments

Transfer Impact Assessments (TIAs)

Die EU-Institutionen werden aufgefordert, von Fall zu Fall Transfer Impact Assessments (TIAs) durchzuführen, um festzustellen, ob im Bestimmungsdrittland ein im Wesentlichen gleichwertiges Schutzniveau wie in der EU/EWR gewährleistet ist.

Im Anschluss an die erwartete Leitlinie des Europäischen Datenschutzausschusses zu geeigneten ergänzenden Maßnahmen wird der EDPS eine Liste von Vorfragen für Verantwortliche zur Verfügung stellen, damit diese TIAs mit Datenimporteuren einleiten können.

Auf der Grundlage dieser Bewertungen, die mit Hilfe von Datenimporteuren durchgeführt werden, sollten die EU-Institutionen eine Entscheidung darüber treffen, ob es möglich ist, die in der Bestandsaufnahme ermittelten Transfers fortzusetzen.

Rückmeldung an den EDPS

Abhängig vom Ergebnis der TIAs sollen die EU-Institutionen dem EDPS im Laufe des Frühjahrs 2021 über die folgenden drei Kategorien von Datentransfers Bericht zu erstatten:

  • Übermittlungen in ein Drittland, die kein im Wesentlichen gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten;
  • Übermittlungen, die ausgesetzt oder beendet werden, sind gemäß Art. 47 Abs. 2 der Verordnung 2018/1725 zu melden, wenn die EU-Institution der Auffassung ist, dass das Drittland kein im Wesentlichen gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet;
  • Bei Übertragungen, die auf Ausnahmeregelungen beruhen, sind Kategorien von Fällen, in denen Art. 50 der Verordnung 2018/1725 angewandt wurde, gemäß Art. 50 Abs. 6 der Verordnung zu melden.

Ergänzungen der EU-Standardvertragsklauseln – ist eine Genehmigung durch die Datenschutzbehörde wirklich erforderlich?

Nach dem Schrems II Urteil des EuGH (C-311/18) wird viel darüber diskutiert, wie die vom EuGH vorgeschlagenen „zusätzlichen Maßnahmen“ (Rz. 133) in die geltenden Standardvertragsklauseln (SCC) aufgenommen oder an diese angehängt werden können, ohne Gefahr zu laufen, dass die so ergänzten Klauseln einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen. Der nachfolgenden Analyse liegt stets eine geplante Ergänzung der Klauseln zu Grunde, die sich positiv auf die Betroffenen auswirken würde (auch wenn allein schon diese Frage in der Praxis nicht immer einfach zu beantworten ist).

Zum Hintergrund

Nach Art. 46 Abs. 2 lit. c) iVm Abs. 5 DSGVO können die die bisherigen SCC als geeigneten Garantien eingesetzt werden, ohne dass hierzu eine besondere Genehmigung einer Aufsichtsbehörde erforderlich wäre. Der Einsatz der unveränderten SCC ist mithin sicher genehmigungsfrei.

Die in dem Verfahren relevanten Standardvertragsklauseln (2010/87/EU) schreiben in Art. 10 vor: „Die Parteien verpflichten sich, die Klauseln nicht zu verändern. Es steht den Parteien allerdings frei, erforderlichenfalls weitere, geschäftsbezogene Klauseln aufzunehmen, sofern diese nicht im Widerspruch zu der Klausel stehen.“ (Hervorhebung nur hier)

Der EuGH geht in seinem Urteil nun aber davon aus, „die in den Standarddatenschutzklauseln enthaltenen Garantien zu ergänzen“ (Hervorhebung nur hier), um die Einhaltung des unionrechtlich verlangten Schutzniveaus zu gewährleisten (Rz. 133). Als Begründung stellt der EuGH u.a. auf ErwG 109 DSGVO ab, in dem es heißt: „[d]ie dem Verantwortlichen … offenstehende Möglichkeit, auf die von der Kommission … festgelegten Standard-Datenschutzklauseln zurückzugreifen, … den Verantwortlichen [nicht] daran hindern [sollte], ihnen weitere Klauseln oder zusätzliche Garantien hinzuzufügen“ (Hervorhebung nur hier) und dass der Verantwortliche insbesondere „ermutigt werden [sollte], [durch Ergänzung der Standarddatenschutzklauseln] zusätzliche Garantien zu bieten“.

Sowohl aus dem ErwG 109 DSGVO als auch dem Urteil des EuGH ergibt sich damit klar, dass „weitere Klauseln“ oder „Ergänzungen“ der geltenden SCC möglich, ja sogar zwingend erforderlich sein können, um ein angemessenes Schutzniveau im jeweiligen Drittland gewährleisten zu können. Zu einer daraus resultierenden Genehmigungspflicht äußert sich weder der EuGH, noch verhält sich ErwG 109 hierzu.

Woraus ergibt sich also die Ansicht, dass Ergänzungen der SCC genehmigt werden müssen? Meines Erachtens sprechen ErwG 109 DSGVO also auch die Vorgabe des EuGH zumindest nicht für eine Genehmigungspflicht.

Ansichten der Datenschutzbehörden

A.

Noch zur alten Rechtslage hat sich hierzu die AG „Internationaler Datenverkehr“ der deutschen Aufsichtsbehörden geäußert.

„Bei Änderung eines Standardvertrages, die eindeutig zugunsten des Betroffenen ausfällt, besteht u. U. keine Genehmigungspflicht nach § 4 c Abs. 2 BDSG, was durch Rückfrage bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu klären ist“.

(Abgestimmte Positionen der Aufsichtsbehörden in der AG „Internationaler Datenverkehr“ am 12./13. Februar 2007 – Bezug: Protokoll der Sitzung mit Wirtschaftsvertretern am 23. Juni 2006 Punkt II Nr. 4). Zumindest gingen die Behörden damals nicht per se von einer Genehmigungsbedürftigkeit aus. Jedoch sollte die Behörde um Rat gefragt werden.

B.

Aktueller ist die Ansicht des Landesbeauftragten für Datenschutz in Rheinland-Pfalz.

Sofern die Standardvertrags- bzw. Standarddatenschutzklauseln in unveränderter Form verwendet werden, sind die Datenübermittlungen genehmigungsfrei. Dies gilt auch noch dann, wenn ihnen weitere Klauseln oder zusätzliche Garantien hinzugefügt werden, solange diese weder mittelbar noch unmittelbar im Widerspruch zu den Standardklauseln stehen und die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen nicht beschneiden (Erwägungsgrund 109). Bei solchen Hinzufügungen sollten Unternehmen jedoch eine gewisse Vorsicht walten lassen, da im Falle eines inhaltlichen Widerspruchs zu den Standardvertrags- bzw. Standarddatenschutzklauseln die Übermittlung genehmigungspflichtig wird“ (Hervorhebungen nur hier)

Der LfDI sieht also durchaus die zulässige Möglichkeit, die SCC durch zusätzliche Klauseln (etwa Pflichten für de Importeur) zu ergänzen, ohne, dass dadurch eine Genehmigungspflicht entsteht. Zudem informiert er darüber, dass eine solche Ergänzung wohl nur dann als genehmigungsfrei angesehen wird, wenn sie nicht im Widerspruch zu den Klauseln der SCC steht.

C.

Strenger, jedoch leider ohne Begründung, ist die Ansicht des Hessischen Beauftragten für Datenschutz.

Zwar ist es möglich, die Standarddatenschutzklauseln auch in umfangreichere Vertragswerke einzubauen oder um zusätzliche Klauseln zu ergänzen. Zu bedenken ist allerdings, dass die Übermittlung der Daten nur dann genehmigungsfrei ist, wenn die Standarddatenschutzklauseln unverändert verwendet werden (Hervorhebung nur hier). Die Behörde sieht wohl also gar keine Möglichkeit, die SCC zu ergänzen, ohne, dass eine Genehmigung der Behörde erforderlich wäre. Warum dies so ist, begründet die Behörde aber leider nicht.

D.

Einen Mittelweg wählt die Aufsichtsbehörde aus NRW.

Einer besonderen Genehmigung der EU-Standardvertragsklauseln durch die LDI NRW bedarf es nicht, denn die Eignung des Vertragswerks als Garantie im Sinne des Art. 46 Abs. 1 DS-GVO folgt bereits aus der Erwähnung in Art. 46 Abs. 2 lit. c) DS-GVO . Werden allerdings einzelne Klauseln individuell verändert oder Klauseln der einzelnen Verträge miteinander vermischt, entsteht grundsätzlich ein Individualvertrag, der gemäß Art. 46 Abs. 3 DS-GVO im Kohärenzverfahren auf EU-Ebene abgestimmt und durch die Aufsichtsbehörde genehmigt werden muss. Grundsätzlich können darunter auch Ergänzungen fallen, die der Anpassung an die DS-GVO dienen (etwa zur Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 3 DS-GVO durch die EU-Standardvertragsklauseln selbst). Ob im Einzelfall keine Genehmigungspflicht und/oder Abstimmungspflicht auf EU-Ebene besteht, ist in Zweifelsfällen durch Rückfrage bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu klären.“ (Hervorhebung nur hier). Die LDI NRW tendiert wohl zu einer Genehmigungspflicht, empfiehlt jedoch, eine entsprechende Rückfrage bei der Aufsichtsbehörde zu stellen.

Eigene Interpretation

Als ich mich dem Thema genähert habe, habe ich mich zunächst gefragt, woraus sich eigentlich ergibt, dass Ergänzungen per se genehmigungsbedürftig seien? Aus der DSGVO ergibt sich dies mE nämlich nicht. Im Gegenteil sprechen die Vorgaben des ErwG 109 DSGVO meiner Ansicht nach eher für die Möglichkeit der Ergänzung, ohne Genehmigungspflicht.

Denn ErwG 109 DSGVO geht von der Möglichkeit der Verwendung der SCC (= genehmigungsfrei) aus, was den Verantwortlichen aber gerade nicht „daran hindern“ soll, ihnen weitere Klauseln oder zusätzliche Garantien hinzuzufügen, solange diese weder mittelbar noch unmittelbar im Widerspruch zu den SCC stehen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen beschneiden. Ich verstehe diese Erläuterung so, dass die Einfachheit des Einsatzes (nicht daran hindern) eben gerade nicht durch Ergänzungen aufgehoben werden soll, wenn diese Ergänzungen positiv für Betroffene sind. Denn wozu wäre sonst der letzte Teil des Satzes relevant, wenn doch jede Anpassung ohnehin genehmigt werden müsste (egal ob positiv oder negativ). Oder anders ausgedrückt: eine Genehmigungsbedürftigkeit bei positiver Anpassung würde mich als Unternehmen daran hindern, die SCC in der eigentlich vorgesehen genehmigungsfreien Form zu nutzen.

Einziger Anhaltspunkt dafür, dass Änderungen zu einer Genehmigungspflicht führen, wäre meines Erachtens die Klausel 10 der SCC selbst. Dieser Klausel steht aber derzeit ErwG 109 DSGVO und die Vorgabe des EuGH entgegen.

Klar für eine genehmigungsfreie Anpassung der SCC sprechen auch die FAQ der EU-Kommission zu internationalen Datentransfers (pdf). Auf die Frage „9. CAN COMPANIES INCLUDE THE STANDARD CONTRACTUAL CLAUSES IN A WIDER CONTRACT AND ADD SPECIFIC CLAUSES?” wird dort geantwortet (B.1.9):

Yes. Parties are free to agree to add other clauses as long as they do not contradict, directly or indirectly, the standard contractual clauses approved by the Commission or prejudice fundamental rights or freedoms of the data subjects. It is possible, for example, to include additional guarantees or procedural safeguards for the individuals (e.g. online procedures or relevant provisions contained in a privacy policy).”

Unter B.1.10 gibt die Kommission dann zu Bedenken: „Once they change the standard contractual clauses these are no longer “standard”. The companies will consequently not benefit from the specific favourable treatment attached to the standard contractual clauses”.

Fazit

Für mich ergibt sich hieraus folgendes Bild: sowohl der EuGH als auch ErwG 109 DSGVO gestatten (ja fordern) ausdrücklich die Ergänzung der Klauseln um zusätzliche Garantien bzw. Klauseln. Damit die SCC ihren genehmigungsfreien Charakter nicht verlieren, muss wohl (so verstehe ich die FAQ der Kommission) darauf geachtet werden, dass die Klauseln der SCC selbst nicht angefasst werden, sondern quasi on top noch Pflichten oder mehr Rechte vereinbart werden. In der Praxis wird es sicher nicht immer einfach sein, klar eine Trennlinie zu ziehen, ob eine neue Pflicht oder neue Klausel auch wirklich keine Änderung der SCC-Klauseln darstellt. Meines Erachtens sprechen aber gute Gründe dafür, dass bei entsprechender Ergänzung der SCC um weitere (!) und zusätzliche (!) Garantien, eine Genehmigungsbedürftigkeit nicht besteht.

Die Rolle von „Übereinkommen Nr. 108+“ im Rahmen der Prüfung des Datenschutzniveaus in Drittländern nach der DSGVO

Nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Schrems II (C-311/18) wird vermehrt deutlich, dass der Inhalt dieses Urteils bei weitem nicht nur Auswirkungen auf Datenübermittlungen in die USA hat. Wenn kein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission existiert, fordert der EuGH von datenexportierenden Verantwortlichen, dass sie vor der Übermittlung prüfen, ob in dem jeweiligen Drittland ein gleichwertiges Schutzniveau für personenbezogene Daten existiert.

Es stellt sich die Frage, welche Bedeutung das Übereinkommen Nr. 108+ (man spricht von „Nr. 108+“, da das alte Übereinkommen im Jahre 2018 angepasst wurde) des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Übereinkommen Nr. 108) bei der Prüfung des Schutzniveaus in Drittländer spielt, die Vertragspartei dieses völkerrechtlichen Übereinkommens sind. Mein Kollege Philipp Quiel und ich haben uns hierzu ein paar tiefergehende Gedanken gemacht und die Vorgaben der DSGVO für ein „gleichwertiges Schutzniveau“ den Regelungen des Übereinkommen Nr. 108+ gegenübergestellt. Den Beitrag kann man hier herunterladen (PDF).

Ergänzung vom 31.8.2020: aufgrund des Feedbacks auf Twitter haben wir die gegenüberstellende Analyse um die Regelungen des Übereinkommens 108 und Informationen zum Gültigkeitsstatus ergänzt. Danke.

Das SchremsII-Urteil des EuGH: Folgen für die Praxis des Einsatzes von Standarddatenschutzklauseln

Was sind die Konsequenzen des Schrems II-Urteils des EuGH (C-311/18)? Was ist bei Datentransfers in die USA und auch andere Drittländer zu beachten? Diese Fragen stellen sich aktuell natürlich viele Unternehmen und allgemein datenverarbeitende Stellen. Ich habe nicht den Anspruch, hierauf abschließende Antworten zu geben.

Gerne möchte ich aber in diesem Beitrag versuchen, das Urteil zum einen systematisch einzuordnen und etwas „aufzudröseln“. Zum anderen auch mögliche (!) praktische Konsequenzen für datenverarbeitende Stellen abzuleiten. Im Blick sollen hierbei die Standardvertragsklauseln (jetzt: Standarddatenschutzklauseln, „SDK“) stehen. Das andere Interpretation des Urteils sicherlich ebenso vertretbar sind, versteht sich meines Erachtens von selbst.

Ich verzichte hier bewusst auf eine Darstellung, was Hintergrund des Verfahrens war und auch auf Erläuterungen, was das EU US Privacy Shield oder die SDK sind.

Da dieser Beitrag relativ lang ist, stelle ich ihn auch in einem PDF-Dokument zum Download bereit.

A. Systematik des Urteils

Meines Erachtens bietet sich zunächst an, den Prüfaufbau des EuGH in den Blick zu nehmen. Dies ist, gerade aufgrund der Länge des Urteils relevant. Denn man kann sich gut in der Begründung verlieren, nur um dann die Frage zu stellen, was denn eigentlich gerade geprüft wird. Hierzu habe ich eine kleine Gliederung erstellt:

1. Das erforderliche Schutzniveau nach Art. 46 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO, wenn Daten auf der Grundlage von Standarddatenschutzklauseln in ein Drittland übermittelt werden? (ab Rz. 90)

2. Aussetzungspflicht der Datenschutzbehörde, wenn die Klauseln in diesem Drittland nicht eingehalten werden oder nicht eingehalten werden können? (ab Rz. 106)

3. Gültigkeit des Standarddatenschutzklausel-Beschlusses im Hinblick auf die Art. 7, 8 und 47 der Charta („angemessenes Schutzniveau“)? (ab Rz. 122)

4. Ob und inwieweit eine Datenschutzbehörde („DSB“) eines Mitgliedstaats an die Feststellungen im Privacy Shield-Beschluss gebunden ist // ob die auf die Standarddatenschutzklauseln gestützte Übermittlung personenbezogener Daten in die USA die durch die Art. 7, 8 und 47 der Charta verbürgten Rechte verletzt? (ab Rz. 150)

a. Zum Inhalt des Privacy Shield-Beschlusses (ab Rz. 163)

b. Zur Feststellung eines angemessenen Schutzniveaus (ab Rz. 168)

B. Einheitliches Schutzniveau für Kapitel V der DSGVO

Aus der Gliederung wird bereits deutlich, dass der EuGH in dem Urteil zunächst prüft, was denn überhaupt für ein Schutzniveau zu erreichen ist, wenn Daten auf der Grundlage von Art. 46 DSGVO übermittelt werden. In der Prüfung im ersten Abschnitt befasst sich der EuGH ganz allgemein mit der Frage, welches Schutzniveau „geeignete Garantien“ erreichen müssen.

Also ganz abstrakt: gibt es einen Unterschied des zu erreichenden Schutzniveaus bei den Transfermechanismen nach Kapitel V DSGVO?

Nein. Nach dem EuGH gilt für die ganze DSGVO und damit auch Kapitel V ein einheitliches Schutzniveau. Das bedeutet, dass die in Art. 46 Abs. 1 DSGVO genannten „geeigneten Garantien“ so beschaffen sein müssen, dass sie für Personen, deren personenbezogene Daten auf der Grundlage von SDK in ein Drittland übermittelt werden – wie im Rahmen einer auf einen Angemessenheitsbeschluss gestützten Übermittlung – ein Schutzniveau gewährleisten, das dem in der Union garantierten Schutzniveau der Sache nach gleichwertig ist (Rz. 96).

In den Rz. 90-105 geht es noch gar nicht spezifisch um die aktuell geltenden SDK, sondern allgemein um dieses Transferinstrument an sich. Das Gericht betrachtet den allgemeinen Prüfungsmaßstab, der an Datentransfers nach Art. 46 DSGVO zu stellen ist. Die SDK stellen dabei ein Beispiel dar.

C. Anforderungen an Datentransfers ohne Angemessenheitsbeschluss

Nach dem EuGH (und der Vorgaben in Art. 46 Abs. 1 DSGVO) dürfen, bei fehlendem Angemessenheitsbeschluss, personenbezogene Daten an ein Drittland übermitteln werden, wenn der Exporteur folgende drei Ziele erreicht:

  • er „geeignete Garantien“ vorgesehen hat (diese können u.a. in den SDK bestehen)
  • den betroffenen Personen „durchsetzbare Rechte“ und
  • wirksame Rechtsbehelfe“ zur Verfügung stehen (Rz. 91)

Dies sind, für Art. 46 DSGVO, die maßgeblichen drei Kriterien des angemessenen Schutzniveaus.

Wichtig: im Rahmen des Art. 46 DSGVO (und damit auch der SDK) muss aber nicht das Zielland und die dortige Rechtsordnung ein der Sache nach gleichwertiges Schutzniveau aufweisen. Sondern die „geeigneten Garantien“ selbst, also zB die SDK, sollen für Personen ein Schutzniveau gewährleisten, das dem in der Union garantierten Schutzniveau der Sache nach gleichwertig (Rz. 96).

Das bedeutet dann auch, dass der Prüfungsmaßstab für das Schutzniveau inhaltlich ein anderer ist, als im Fall des Angemessenheitsbeschlusses nach Art. 45 DSGVO (vgl. auch Rz. 129 und 130). Das zu erreichende Ziel (Gleichwertigkeit) ist aber dasselbe.

Meine verbildlichte Darstellung: im Fall des Angemessenheitsbeschlusses ist das ganze Drittland eine schöne grüne Datenschutzwiese. Im Fall des Art. 46 DGSVO (also etwa des Einsatzes von SDK) ist das Drittland aber eine böse Vulkanlandschaft, in der Daten nicht sicher sind und mit den SDK wollen wir nun einen Tunnel zu einem bestimmten Empfänger schaffen. Es existiert also, quasi als Voraussetzung, ein Mangel an Datenschutz, der durch den Tunnel für eine Übermittlung ausgeglichen werden muss (Rz. 95). Dieser Tunnel muss die Daten entsprechend den Anforderungen des Art. 46 DSGVO gegen die Vulkanlandschaft schützen.

D. Schutzniveau beim Einsatz von SDK

Das vorlegende Gericht wollte vom EuGH auch wissen, welche Gesichtspunkte denn konkret zu berücksichtigen sind, um festzustellen, ob ein angemessenes Schutzniveau besteht, wenn personenbezogene Daten auf der Grundlage der SDK übermittelt werden (Rz. 102).

Die Antwort des EuGH hierauf ist wenig spezifisch und praxistauglich. Er orientiert sich natürlich an dem oben aufgestellten Schutzniveau für Art. 46 DSGVO. Hinsichtlich seiner bereits zuvor herausgestellten drei Kriterien, erläutert er aber in Rz. 104 zusätzlich, dass in Bezug auf eine Übermittlung auf Grundlage der SDK folgende Punkte zu berücksichtigen sind:

  • insbesondere die vertraglichen Regelungen, die zwischen dem in der Union ansässigen Verantwortlichen und dem im betreffenden Drittland ansässigen Empfänger der Übermittlung vereinbart wurden, sowie,
  • was einen etwaigen Zugriff der Behörden dieses Drittlands auf die übermittelten personenbezogenen Daten betrifft, die maßgeblichen Elemente der Rechtsordnung dieses Landes.

Und hier vollzieht der EuGH einen wichtigen vergleichenden Schwenk zu den Voraussetzungen für einen Angemessenheitsbeschluss: hinsichtlich des Zugriffs von Behörden des Drittlands auf die übermittelten personenbezogenen Daten entsprechen die Elemente, die im Kontext von Art. 46 DSGVO zu berücksichtigen sind, jenen, die in Art. 45 Abs. 2 DSGVO in nicht abschließender Weise aufgezählt werden.

E. Bewertung der aktuell geltenden SDK (2010/87/EU)

Erfüllen die aktuell geltenden SDK diese Anforderungen? Und was ist konkret bei ihrem Einsatz zu beachten? Mit den aktuell geltenden SDK (bzw. genauer, mit dem zugrundliegenden Beschluss der Kommission) befasst sich der EuGH ab Rz. 122.

Die erste wichtig Feststellung des EuGH ist, dass es Situationen geben kann, in denen die SDK unverändert genutzt werden können, da sie selbst das angemessene Schutzniveau schaffen. Der EuGH unterscheidet zwei Szenarien (Rz. 126):

  • Szenario 1: Der Empfänger einer Übermittlung kann, in Anbetracht der Rechtslage und der Praxis im betreffenden Drittland, den erforderlichen Datenschutz allein auf der Grundlage der SDK garantieren kann.
  • Szenario 2: Situationen, in denen die in den SDK enthaltenen Regelungen möglicherweise kein ausreichendes Mittel darstellen, um in der Praxis den effektiven Schutz der in das betreffende Drittland übermittelten personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

Zu Szenario 2 nennt das Gericht ein Beispiel: wenn das Recht dieses Drittlands dessen Behörden bezüglicher dieser Daten Eingriffe in die Rechte der betroffenen Personen erlaubt.

Achtung: nur weil Eingriffe in die Rechte der Betroffenen möglich und durch die nicht angepasste Form der SDK nicht ausgeschlossen werden können, sind die SDK aber nicht untauglich. Das ist meines Erachtens wichtig zu erkennen.

Denn Art. 46 Abs. 2 DSGVO verlangt laut dem EuGH nicht, dass sämtliche Garantien zwangsläufig in einem Beschluss der Kommission wie dem SDK-Beschluss vorgesehen sind (Rz. 128). Dies ist auch gar nicht möglich, denn die SDK sind nur allgemein erstellt und gelten für alle Drittländer (Rz. 130, 133).

Ab Rz. 137 befasst sich der EuGH dann mit dem Beschluss der Kommission zu den aktuell geltenden SDK. Die Ausführungen sind also eher abstrakt wertender Natur. Jedoch geht der EuGH in seiner Prüfung der Gültigkeit des Beschlusses auch auf Pflichten ein, die für Verantwortliche gelten und er erläutert, wie diese auszuüben sind.

F. Pflichten des Verantwortlichen (Exporteur) und des Auftragsverarbeiters (Importeur)

Und nun nähern wir uns auch praktischen Vorgaben. Nach dem EuGH kann es, aufgrund dieses allgemeinen Charakters der SDK, in dem oben erwähnten Szenario 2, je nach der in einem bestimmten Drittland gegebenen Lage erforderlich sein, dass der Verantwortliche zusätzliche Maßnahmen ergreift, um die Einhaltung des Schutzniveaus der SDK zu gewährleisten (Rz. 133).

Noch einmal zur Erinnerung: Schutzniveau der SDK ist nach EuGH ein der Sache nach gleichwertiges Schutzniveau wie in der EU.

Und der EuGH geht noch weiter: es obliege vor allem Verantwortlichen, in jedem Einzelfall – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Empfänger der Übermittlung – zu prüfen, ob das Recht des Bestimmungsdrittlands nach Maßgabe des Unionsrechts einen angemessenen Schutz der auf der Grundlage von SDK übermittelten personenbezogenen Daten gewährleistet, und erforderlichenfalls mehr Garantien als die durch diese Klauseln gebotenen zu gewähren (Rz. 134).

Achtung: das bedeutet, dass der exportierende Verantwortliche zumindest vor der Übermittlung validieren muss, ob die unveränderte Form der SDK zum Einsatz kommen kann, um das Schutzniveau (das sie per se schaffen) zu halten. Es geht bei dieser Prüfung nicht um das komplette Recht des Drittlandes. Der EuGH verweist klar auf die konkret übermittelten Daten: „einen angemessenen Schutz der auf der Grundlage von Standarddatenschutzklauseln übermittelten personenbezogenen Daten gewährleistet“ (Rz. 134). Zudem wäre eine Prüfung der gesamten Rechtsordnung nicht mit der vorherigen Begründung des EuGH zu dem Unterschied zwischen Angemessenheitsbeschluss und SDK vereinbar.

Kann der Exporteur oder der Empfänger der Daten keine zusätzlichen Maßnahmen ergreifen, um den Standard der SCC zu halten, ist er verpflichtet, die Übermittlung personenbezogener Daten in das betreffende Drittland auszusetzen oder zu beenden (Rz. 135). Der EuGH nennt auch ein Beispiel: wenn das Recht des Drittlands dem Empfänger Verpflichtungen auferlegt, die den SDK widersprechen und daher geeignet sind, die vertragliche Garantie zu untergraben.

1. Umfang der Prüfpflicht des Verantwortlichen

Und es stellt sich dann natürlich die Frage, was konkret der Verantwortliche vor der Übermittlung zu prüfen hat? Reicht der Nachweis durch den Importeur, dass er sich an die SDK halten kann? Muss der Verantwortliche eigene Untersuchungen anstellen?

Die Antwort hierauf ergibt sich nach dem EuGH (Rz. 141) aus den Klauseln der SDK, konkret Klausel 4 Buchst. a sowie Klausel 5 Buchst. a und b. Diese verpflichten den in der Union ansässigen Verantwortlichen und den Empfänger, sich vor der Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland zu vergewissern, dass das Recht des Bestimmungsdrittlands es dem Empfänger erlaubt, die SDK einzuhalten.

Das bedeutet, dass die Prüfungsfrage hier auf erster Stufe lautet: kann der Empfänger die SDK auf Basis des für ihn geltenden Rechts einhalten?

Daraus ergeben sich direkt einige wertvolle Erkenntnisse:

  • Es geht immer um die in den SDK festgelegte Übermittlung; nicht generell um Übermittlungen in das Drittland.
  • Das bedeutet, die Einhaltung der SDK ist grundsätzlich vertragsspezifisch zu prüfen.
  • Die Einhaltung der SDK im Hinblick auf das Recht im Drittland, muss daher wohl auch konkret anhand der zu übermittelnden Daten und des spezifischen Empfängers geprüft werden (und nicht allgemein).
  • Sowohl der Verantwortliche als auch der Empfänger sind verpflichtet, sich entsprechend zu vergewissern (natürlich insbesondere in Form der Zusammenarbeit).

2. Inhalt der Prüfpflicht

Und der EuGH gibt zudem noch einen Hinweis darauf, was die Vertragsparteien bei dieser Prüfung als Bewertungskriterien zu berücksichtigen haben, wovon sie sich also „vergewissern“ müssen.

In der Fußnote zu Klausel 5 der SDK wird klargestellt, dass zwingende Erfordernisse des Rechts im Drittland, die nicht über das hinausgehen, was in einer demokratischen Gesellschaft zur Gewährleistung u. a. der Sicherheit des Staates, der Landesverteidigung und der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist, nicht den Standarddatenschutzklauseln widersprechen.

Das heißt: ein angemessenes Schutzniveau kann auf Basis der SDK auch dann bestehen, wenn Behörden des Drittlandes Zugriff auf die übermittelnden Daten nehmen. Das ist eine wichtige Klarstellung des EuGH, die auch in der Praxis Relevanz hat.

Nur muss dieser Zugriff legislativ so ausgestaltet sein, dass er den Anforderungen des vormaligen Art. 13 Abs. 1 RL 95/46/EG genügt. Dort wurden Ziele aufgeführt, die einschränkende Gesetzesmaßnahmen verfolgen müssen, damit sie zulässig sind.

Art. 13 RL 95/46/EG existiert jedoch nicht mehr. Da nach Art. 94 Abs. 2 DSGVO Verweise auf die RL 95/46/EG als Verweise auf die DSGVO zu verstehen sind, muss man hier meines Erachtens an die Stelle des Art. 13 Abs. 1 RL 95/46/EG nun Art. 23 Abs. 1 DSGVO und die dort benannten Ziele setzen (die jenen des Art. 13 Abs. 1 RL 95/46/EG sehr ähnlich sind. Hierzu gehören:

  • die nationale Sicherheit;
  • die Landesverteidigung;
  • die öffentliche Sicherheit;
  • die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
  • den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren;
  • den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;
  • die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

Aber: es reicht nicht, dass das Recht des Drittlandes bei dem Zugriff auf die Daten ein solches Ziel verfolgt. Der Zugriff muss auch zur Verfolgung dieses Ziels erforderlich sein. Verlangt wird also eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Und hier wird es meines Erachtens für europäische Unternehmen alleine sehr schwer, diese Prüfung valide vornehmen zu können. Insbesondere sollten hierbei daher die Empfänger im Drittland unterstützen.

Der EuGH stellt klar, dass es als Verstoß gegen die SDK anzusehen ist, wenn einer aus dem Recht des Bestimmungsdrittlands folgenden Verpflichtung nachgekommen wird, die über das hinausgeht, was für Zwecke wie die oben genannten erforderlich ist.

3. Umsetzung in der Praxis?

In der Praxis könnte der Verantwortliche etwa über einen vorgefertigten Fragenkatalog an den Empfänger validieren, ob Zugriffe möglich sind und wenn ja, zu welchem Zweck. Sind Zugriffe auf die Daten möglich, so muss dieser Zugriff auf seine Erforderlichkeit hin geprüft werden. Meines Erachtens ergibt sich aus dem Urteil nicht, dass der Verantwortliche selbst diese Prüfung vorzunehmen hat. Es dürfte auch in Ordnung sein, wenn der Importeur (etwa über ein rechtliches Gutachten) dem Verantwortlichen nachweisen kann, dass die Zugriffe durch Behörden die europäischen Anforderungen erfüllen.

Die Prüfung erfolgt also grob wie folgt:

Stufe 1: Einsatz der unveränderten SDK. Kann der Empfänger alle SDK Pflichten einhalten?

  • Verantwortlicher muss sich hiervon „vergewissern“ (ggfs. in Zusammenarbeit mit dem Empfänger).
  • „Vergewissern“ umfasst die Prüfung, ob Zugriffe von Behörden auf die Daten möglich sind.
  • Wenn ja, dann muss geprüft werden, ob die Zugriffe erforderlich sind, um einem in Art. 23 Abs. 1 DSGVO erwähnten Ziel zu dienen und erforderlich sind.

Stufe 2: Pflichten der SDK reichen allein nicht aus. Zusätzliche Maßnahmen sind umzusetzen (Rz. 146).

  • Diese Maßnahmen können sowohl vertraglicher als auch technischer Natur sein.
  • Achtung: Risiko für den Importeur, gegen nationales Recht zu verstoßen.

Meines Erachtens ist noch einmal wichtig klarzustellen, dass die fehlende Möglichkeit, die SDK Pflichten einzuhalten, nach Ansicht des EuGH nicht direkt zur Unzulässigkeit der Übermittlung führt. Nur wenn dann auch zusätzliche Mittel bzw. Garantien nicht helfen, muss die Aufsichtsbehörde den Transfer untersagen bzw. vorher schon der Exporteur. Dies ergibt sich aus Rz. 146: „…,dass die Klauseln in diesem Drittland nicht eingehalten werden oder nicht eingehalten werden können und dass der nach dem Unionsrecht erforderliche Schutz der übermittelten Daten nicht mit anderen Mitteln gewährleistet werden kann“.

Der EuGH endet dann in Rz. 149 mit der Feststellung, dass die SDK in ihrer aktuellen Fassung und durch die dort enthaltenen Garantien grundsätzlich das erforderliche Schutzniveau (Rz. 96, „gleichwertig“) bieten. Ist die Einhaltung der SDK nicht möglich, müsste man mit der oben genannten Stufe 2 der Prüfung und Umsetzung weiterer Garantien fortfahren.

Covid-19 als „höhere Gewalt“ im Datenschutzrecht? Unternehmen sind nicht in der Haftung

In mehreren europäischen Ländern wurden aufgrund des sich verbreitenden Corona-Virus bereits Ausgangssperren verhängt. In Bayern wurde der Katastrophenfall ausgerufen. Bürger sind zudem angehalten, im Home-Office zu arbeiten. Für viele Unternehmen bedeutet dies, dass interne (Verwaltungs)Prozesse nicht mehr uneingeschränkt oder, bei einer Schließung des Unternehmens, sogar gar nicht mehr funktionieren.

Die Folge im Datenschutzrecht ist, dass Betroffenenanfragen nach der DSGVO, etwa auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, entweder nur stark verzögert oder in nächster Zeit gar nicht adäquat bearbeitet werden können. So kann es sein, dass aufgrund von Home-Office nicht alle internen Dokumente auf personenbezogene Daten geprüft werden können. Eventuell ist Unternehmen auch generell die Erfüllung von Pflichten nach der DSGVO aufgrund der aktuellen Umstände nicht (mehr) vollumfänglich möglich.

Aus Sicht der Praxis stellt sich für datenverarbeitende Stellen die Frage, wie sie mit dieser Situation umgehen können. Gestattet es die DSGVO etwa, dass vorgegebene Fristen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO (max. 3 Monate zur Beantwortung von Betroffenenanfragen) noch weiter verlängert oder nicht beachtet werden müssen? Kann sich ein Unternehmen im Fall eines Verstoßes gegen die DSGVO, der auf der aktuellen Ausnahmesituation beruht, irgendwie entlasten oder besteht die Gefahr, dass Verwaltungsverfahren oder Bußgelder durch Behörden verhängt (Art. 83 DSGVO) oder Schadensersatzansprüche von Betroffenen geltende gemacht (Art. 82 DSGVO) werden?

Aktuelle Ansichten von Datenschutzbehörden

Die englische Behörde, ICO, wird nach eigenen Angaben bei Verzögerungen der Erfüllung von datenschutzrechtlichen Pflichten die derzeitigen Umstände berücksichtigen (ICO, Data protection and coronavirus: what you need to know). Insoweit nimmt die Behörde an, dass die gesetzlichen Fristen nicht verlängert werden können, aber Verzögerungen in der Bearbeitung der Betroffenenrechte aufgrund des Corona-Virus jedoch nicht geahndet würden.

Der EDSA äußert sich zur (Nicht-)Geltung der Fristen nicht. Allerdings ist der EDSA der Ansicht, dass die besonderen Umstände nichts an den bestehenden Pflichten der Verantwortlichen ändern würden (EDSA, Statement of the EDPB Chair on the processing of personal data in the context of the COVID-19 outbreak, pdf).

Nach Ansicht der irischen Datenschutzbehörde DPC ist eine Änderung der Fristenregelungen der DSGVO nicht möglich. Jedoch spricht die DPC einige praktische Empfehlungen aus (DPC, Data Protection and COVID-19). Die DPC verweist darauf, dass unter Darlegung der entsprechenden Gründe die Frist zur Bearbeitung des Betroffenenrechts um bis zu zwei Monate verlängert werden. Die Pflicht zur Information über die Fristverlängerung obliegt dabei nach Art. 12 Abs. 3 S. 3 DSGVO dem Verantwortlichen. Zudem ist auch ein gestuftes Vorgehen bei der Beantwortung von Betroffenenanfragen denkbar. So könnte der Verantwortliche elektronisch verfügbare Dokumente, auf die die Mitarbeiter auch im Home-Office zugreifen können, zuerst bearbeiten.

Ausnahmen nach der Fristen-Verordnung?

Die für die Berechnung europarechtlich vorgegebener Fristen (also auch jener nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO oder Art. 33 Abs. 1 DSGVO) unmittelbar anwendbare Fristen-Verordnung (Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71) sieht keine Ausnahme von bestehenden Fristen im Ausnahmefall vor.

Ausnahmen in der DSGVO?

Art. 12 DSGVO sieht keine Ausnahmen von den dort geregelten Fristen vor. Hinsichtlich der allgemeinen Pflichten nach der DSGVO finden sich in einzelnen Artikel zum Teil Ausnahmevorschriften. So etwa in Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO, für den Fall, dass die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Jedoch gilt diese Ausnahme nur für die Vorgaben des Art. 14 DSGVO. Im Rahmen der Löschpflicht wird etwa in Art. 17 Abs. 3 lit. c DSGVO als Ausnahme auf Gründe des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit nach Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO verwiesen. Auch hierbei handelt es sich aber nur um eine spezielle Ausnahme zu Art. 17 DSGVO.

Höhere Gewalt: keine Haftung der Unternehmen

In der aktuellen Situation ist meines Erachtens über eine, in der DSGVO zwar nicht ausdrücklich benannte, dem Sinn und Zweck nach jedoch angelegte, allgemeine Ausnahme bzw. Privilegierung nachzudenken: das Vorliegen „höherer Gewalt“.

Wichtig ist hierbei, die europarechtlichen Vorgaben zu dieser Ausnahme heranzuziehen, da die DSGVO als europäisches Recht auf europarechtsautonom anzuwenden ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 18.3.2010, Rs. C?218/09). Zu beachten ist, dass es ebenfalls ständiger Rechtsprechung entspricht, dass die Bedeutung des Begriffs der höheren Gewalt, da er auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen ist, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (EuGH, Urt. v. 25.1.2017, Rs. C?640/15). Maßgebend für seine Anwendung ist insofern die Zweckbestimmung der jeweiligen Verordnung (vgl. EuGH, Urt. v. 17.10.2002). Die Besonderheit des jeweiligen Rechtsgebiets beeinflusst vor allem die Auslegung des Begriffs im Einzelfall (vgl. EuGH, Urt. v. 22.1.1986).

Es ist daher zu prüfen, ob auch die DSGVO eine solche Ausnahme vorsieht, auf die sich eventuell datenverarbeitende Stellen in den aktuellen Zeiten berufen können. Bezogen auf die DSGVO fällt zunächst auf, dass diese den Begriff „höhere Gewalt“ nicht kennt. Zumindest nicht in der finalen Fassung. Betrachtet man den ersten Entwurf der EU Kommission und auch die Vorschläge des EU Parlaments im Gesetzgebungsverfahren, wird deutlich, dass der Umstand höherer Gewalt sehrwohl eine Rolle spielte: konkret im Rahmen der Haftung von Unternehmen auf Schadensersatz gegenüber Betroffenen.

ErwG 146 DSGVO lautet: „Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sollte Schäden, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht, ersetzen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sollte von seiner Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass er in keiner Weise für den Schaden verantwortlich ist.“ (Hervorhebung durch mich)

In den früheren Fassungen der DSGVO war dieser Erwägungsgrund aber noch mit konkretem Verweis auf „höhere Gewalt“ formuliert. ErwG 118 (Ratsdokument 9398/15, 1.6.2015, pdf):

„Schäden, die einer Person aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung entstehen, sollten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter ersetzt werden, die von ihrer Haftung befreit werden sollten, wenn sie nachweisen, dass ihnen der Schaden nicht angelastet werden kann, insbesondere weil ein Fehlverhalten der betroffenen Person oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.“ (Hervorhebungen durch mich)

Die beispielhafte Aufzählung von Umständen („insbesondere“), wann keine Haftung vorliegen soll, wurde auf Vorschlag des Rates gestrichen und durch eine generelle und umfassende Formulierung („in keiner Weise…verantwortlich ist“) ersetzt.

Zwar fehlt der konkrete Begriff „höhere Gewalt“. Jedoch meiner Meinung nach nicht, weil eine Berufung hierauf nicht mehr möglich sein soll, sondern vielmehr, weil der Gesetzgeber die Möglichkeit der (Ent)Nichthaftung allgemeiner umschreiben wollte, ohne spezielle Beispiele zu nennen.

Daher halte ich es auf jeden Fall für vertretbar, dass Unternehmen sich im Rahmen von Verstößen gegen die DSGVO, die ihren nachweisbaren Grund in den aktuellen Umständen des Corona-Virus und damit einhergehenden staatlichen Maßnahmen haben, auf den Umstand „höhere Gewalt“ berufen können. In diesem Fall haften Unternehmen dann Betroffenen nicht auf Schadensersatz.

Ich würde zudem auch vertreten, dass dieser, in der DSGVO klar angelegte Gedanke der Enthaftung in Ausnahmesituationen, nicht nur in Bezug auf Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO greift, sondern auch hinsichtlich der Einhaltung von Fristen (zB Art. 12 Abs. 3 DSGVO oder Art. 33 Abs. 1 DSGVO) oder gegebenenfalls sogar anderen Pflichten. Denn, wenn schon keine Haftung angenommen wird, wenn ein Schaden eingetreten ist, dann muss es erst recht möglich sein, mit dieser Ausnahme einer Verlängerung gesetzlicher Fristen zu begründen. Es geht Unternehmen ja aktuell nicht darum, dass man Pflichten gar nicht mehr erfüllen möchte. Man kann es derzeit nur nicht in den regulatorisch vorgegebenen Parametern. Dies ist meine (in einer etwas längeren Nachsitzung entstandene) Meinung zur Auslegung und Anwendung der DSGVO in aktuellen Zeiten ist. Das bedeutet aber auch, wie oben schon angemerkt, dass andere Rechtsauffassungen (gerade auch von Aufsichtsbehörden) möglich sind.

Für die hier gefundene Lösung spricht meines Erachtens auch das Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Begriff: „Der Begriff der höheren Gewalt ist ein allgemeiner Begriff des Gemeinschaftsrechts, dessen Funktion es ist, Härten aus der Anwendung von Präklusions- und Sanktionsvorschriften in besonders gelagerten Fällen zu vermeiden und damit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zu entsprechen“ (BVerwG, Urt. v. 29.4.2004 – BVerwG 3 C 27.03; Hervorhebung durch mich)

Zuletzt sei im Hinblick auf mögliche Bußgelder wegen Verstößen gegen die DSGVO darauf verwiesen, dass nach Art. 82 Abs. 2 lit. k DSGVO von den Aufsichtsbehörden zwingend „jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall“ beachtet werden müssen. Hierzu zählt meines Erachtens auch ein Fall „höherer Gewalt“.

Wichtig ist jedoch, dass die Anforderungen des EuGH an die Anwendbarkeit der Ausnahme „höhere Gewalt“ beachtet werden und, dass Unternehmen nachweisbar dokumentieren, warum diese Voraussetzungen vorliegen. Es muss also ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignisse vorliegen, auf das derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

Generalanwalt am EuGH: hohe Anforderungen an eine wirksame Einwilligung und ihre Nachweisbarkeit

Im Rahmen der am 4.3.2020 veröffentlichten Schlussanträge in der Rechtssache C?61/19, hat Generalwalt (GA) Szpunar seine Interpretation zu den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO dargelegt. Die Ausführungen des GA sind für den EuGH (wie immer) nicht bindend. Dennoch lohnt sich ein Blick in die Begründung.

Nachfolgend möchte ich auf einige „Highlights“ der Schlussanträge eingehen.

Was bedeutet der Grundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO?

Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).

Zu der entsprechenden Vorgängernorm in der RL 95/46/EG (Art. 6 Abs. 1 lit. a) stellt der GA fest, dass in den Erlaubnistatbeständen (jetzt in Art. 6 Abs. 1 DSGVO) der in Art. 6 Abs. 1 lit. a der Richtlinie niedergelegte Grundsatz zum Ausdruck, dass personenbezogene Daten nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden müssen. Hieraus lässt sich mit Blick auf die DSGVO ableiten, dass mit der Erfüllung eines Erlaubnistatbestandes somit auch die Anforderungen der Datenschutzgrundätze „Rechtmäßigkeit sowie Verarbeitung nach Treu und Glauben“ erfüllt sind.

Freiwilligkeit der Einwilligung

Hinsichtlich des Merkmals der „Willensbekundung“ der betroffenen Person führt der GA aus, dass dies klar auf ein aktives und nicht passives Verhalten hindeute und erfordere, dass die betroffene Person über ein hohes Maß an Autonomie verfügt, wenn sie sich entscheidet, ihre Einwilligung zu erteilen oder nicht zu erteilen. Der GA verweist insoweit auf das Urteil des EuGH in Sachen Planet49.

Nach Ansicht des GA gelten die dort getroffenen Feststellungen auch gleichermaßen für die analoge Welt.

Wenn es schon zu hohe Anforderungen an den Kunden stellt, das in einem Ankreuzkästchen auf einer Website voreingestellte Häkchen zu entfernen, dann kann von einem Kunden vernünftigerweise erst recht nicht erwartet werden, dass er seine Verweigerung der Einwilligung in handschriftlicher Form erklärt.

In einer solchen Situation wisse man nämlich nicht, ob ein solcher vorformulierter Text gelesen und verstanden wurde. Die Situation sei nicht frei von Zweifeln. Der Text mag gelesen worden sein oder auch nicht. Der „Leser“ mag dies aus reiner Nachlässigkeit vergessen haben; es sei daher unmöglich, klar festzustellen, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde.

„in informierter Weise“

Dieses Merkmal legt der GA so aus, dass völlig außer Zweifel stehen muss, dass die betroffene Person ausreichend informiert wurde.

Er fordert:

Die betroffene Person muss über alle die Datenverarbeitung und deren Folgen betreffenden Umstände informiert werden. Insbesondere muss sie wissen, welche Daten verarbeitet werden, wie lange die Verarbeitung andauert, in welcher Weise und zu welchem spezifischen Zweck sie erfolgt.

Leider wird nicht deutlich, ob der GA hier den Inhalt der Einwilligung selbst anspricht oder ob diese Information nicht auch über die Erfüllung der Informationspflichten entsprechend Art. 13 DSGVO erfolgen kann. Denn sollte es zu einer Dopplung von Informationen kommen, einmal in der Erklärung, einmal in den Datenschutzinformationen, dürfte man wohl die Frage stellen, welchen Sinn eine doppelte Informationserteilung hat.

Doch die Anforderungen gehen weiter:

Die betroffene Person muss außerdem wissen, wer die Daten verarbeitet und ob die Daten dazu bestimmt sind, an Dritte übermittelt zu werden.

Zudem sei entscheidend, dass der Betroffene darüber informiert wird, welche Folgen es hat, wenn er die Einwilligung verweigert, d. h., ob die Einwilligung in die Datenverarbeitung Voraussetzung für den Vertragsabschluss ist oder nicht. Dem Betroffenen wurde hier im konkreten Fall jedoch nicht unmissverständlich erklärt, dass der Vertragsabschluss dadurch, dass er die Anfertigung und Aufbewahrung einer Kopie seines Personalausweises verweigert, nicht unmöglich wird.

Wenn man die Anforderungen des GA allesamt in dem Text der Einwilligungserklärung selbst abbilden wollen würde, müsste diese folgende Informationen beinhalten:

  • alle die Datenverarbeitung betreffenden Umstände
  • deren Folgen betreffenden Umstände (Anm: was immer mit den Folgen gemeint ist)
  • welche Daten verarbeitet werden
  • wie lange die Verarbeitung andauert
  • in welcher Weise sie erfolgt
  • zu welchem spezifischen Zweck sie erfolgt
  • wer die Daten verarbeitet
  • ob die Daten dazu bestimmt sind, an Dritte übermittelt zu werden
  • welche Folgen es hat, wenn sie die Einwilligung verweigert

Ich persönlich bin auf transparente und verständliche Einwilligungserklärungen gespannt, die diesen Anforderungen gerecht werden. Zudem muss beachtet werden, dass der Text der Einwilligung ja eine statische Momentaufnahme ist. Was geschieht, wenn sich die „Folgen“ der Datenverarbeitung ändern oder Daten nun etwa nicht mehr an Dritte übermittelt werden sollen? Ist die Einwilligung dann unwirksam?

Beweislast und Nachweispflicht

Zudem geht der GA auf die praktisch sehr relevante Frage ein, was konkret durch den Verantwortlichen nachzuweisen ist, wenn er darlegen will oder muss, dass eine Einwilligung vorliegt.

Der GA bezieht sich ganz konkret auf Art. 7 Abs. 1 DSGVO. Danach muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Nach Ansicht des GA ist Art. 7 Abs. 1 DSGVO eindeutig und lässt keinen Raum für Zweifel:

Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, so muss der Verantwortliche nachweisen, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Diese Bestimmung stellt einen besonderen Ausdruck des in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 verankerten Grundsatzes der Rechenschaftspflicht dar.

Der GA verknüpft hier also die Rechenschaftspflicht, die ja ansonsten oft doch recht alleine in der DSGVO steht bzw. sich „nur“ auf die Grundsätze nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO bezieht, nicht mit einem solchen Grundsatz, sondern mit einem anderen Artikel der DSGVO, der auf einen Nachweis abstellt.

Und nun eine entscheidende Aussage:

Meines Erachtens erfordert der Zweck dieser Bestimmung eine weite Auslegung, da der Verantwortliche nicht nur nachweisen muss, dass die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat, sondern auch nachweisen muss, dass sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen.

Das bedeutet, dass Verantwortliche nicht nur das Vorliegen der Einwilligung nachweisen müssen. Also etwa den abgehakten Text. Zudem muss der Verantwortliche die Erfüllung aller gesetzlichen Anforderungen nach der DSGVO nachweisen, die sich auf die Einwilligung beziehen.

Und wenn es zum Streit kommt? Auch hier ist der GA klar.

Jegliche Zweifel an der Erteilung der Einwilligung durch die betroffene Person müssen durch vom Verantwortlichen zu erbringenden Beweis ausgeräumt werden. Die Beweislast dafür, dass die betroffene Person in die Lage versetzt wurde, ihre Einwilligung ohne Zwang, auf den konkreten Fall bezogen und in voller Kenntnis der Sachlage zu erteilen, liegt daher eindeutig bei der Stelle, die die Verarbeitung durchführt.

Meines Erachtens legt der GA hier strenge Anforderungen an. Sollte der EuGH dieser Argumentation folgen, würde dies bedeuten, dass Verantwortliche also nicht nur den einzelnen Text der Einwilligung, sondern tatsächlich alle Umstände der Abgabe bzw. Einholung der Einwilligung nachweisen können müssen. Nicht unerwähnt sollte bleiben, dass für einen solchen Nachweis wohl zusätzlich personenbezogene Daten (etwa eine Klickstrecke, Screenshots, usw.) verarbeitet werden müssen.

Die Europäisierung des Datenschutzrechts – ein alternativer Kommentar zu dem Planet49-Urteil des EuGH

Nach dem EuGH-Urteil in der Sache Planet49 (C?673/17), haben viele Kolleginnen und Kollegen lesenswerte Besprechungen der Entscheidung veröffentlicht. Z.B. Simon Assion, Stephan Hansen-Oest, Thomas Schwenke oder Nina Diercks.

In diesem Beitrag möchte ich mich mit ein paar „Randthemen“ des Urteils befassen, die jedoch meiner Ansicht nach nicht minder relevant sind. Es soll hier also nicht um die konkreten Anforderungen einer Einwilligung gehen, sondern um Aussagen des EuGH, die das Gericht daneben getroffen hat, die für die Praxis im Datenschutzrecht aber meines Erachtens über den Themenkomplex „Cookies und Einwilligung“ Relevanz haben.

Findet bei dem Einsatz von Cookies immer auch eine Verarbeitung personenbezogener Daten statt?

Der EuGH geht in seiner Prüfung, aufgrund der durch den BGH vorgegebenen und auch durch Planet49 bestätigten Sachverhaltsangaben davon aus, dass in dem zu beurteilenden Fall personenbezogene Daten verarbeitet wurden (Rz. 45 und 67). Dieser Personenbezug wird über eine Zuordnung von Registrierungsdaten der Nutzer (Name und Adresse im Teilnahmeformular) zu der Nummer des Cookies hergestellt (Rz. 45).

Für die Frage der Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58 ist die Unterscheidung, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht, irrelevant (vgl. Rz. 70).

Aus der reinen „Datenschutz-Brille“ betrachtet, sind die Erwägungen des EuGH aber durchaus interessant. Denn insbesondere die Begründung in Rz. 45, warum in den Cookies auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, lässt argumentativen Spielraum für Konstellationen, in denen durch Cookies keine personenbezogenen Daten verarbeitet bzw. den Cookies keine personenbezogenen Daten zugeordnet werden. Man stelle sich eine Situation vor, in der „nur“ ein Cookie gesetzt wird und in diesem Cookie statistische Daten gespeichert werden (z.B. Browserversion, Herkunftsland, Bildschirmauflösung o.ä.). Ob auch in diesem Fall per se ein Personenbezug vorliegen würde, hat der EuGH nicht entschieden (da er es auch nicht entscheiden musste). Oder anders ausgedrückt: nicht jeder Einsatz von Cookies ist gleichbedeutend mit der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Die Erwägungen des EuGH lassen sich meines Erachtens durchaus so verstehen, dass im Fall des Setzens eines Cookie auf dem Gerät eines Nutzers, dies noch nicht zwangsläufig bedeutet, dass damit auch personenbezogene Daten im Spiel sind und die DSGVO Anwendung findet.

Warum ist dies relevant? Meines Erachtens insbesondere mit Blick auf die vielen Folgepflichten, die sich aus der DSGVO ergeben würden. Man denke etwa an die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO oder die Pflicht, Verarbeitungen in ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufzunehmen oder auch die Betroffenenrechte. Ist die DSGVO nicht anwendbar, würde auch kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bestehen. Dies ist am Ende natürlich nur folgerichtig, denn wenn keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, kann ein Unternehmen auch keine Person identifizieren und dieser Person Auskunft zu ihren Daten erteilen.

Zur Auslegung und Anwendung europäischen (Datenschutz)Rechts

Bevor der EuGH in seinem Urteil in die Prüfung der einzelnen Merkmale einer Einwilligung einsteigt, legt er den Rahmen und die Methoden dar, innerhalb dessen und wie die europäischen Vorgaben auszulegen sind. Die Ausführungen des EuGH in den Rz. 47 und 48 haben daher ganz generelle Bedeutung für die Anwendung der RL 2002/58 und auch der DSGVO. Gerade in der deutschen Literatur und Diskussion findet man häufig sehr national geprägte Interpretation des europäischen Rechts.

Der EuGH macht zunächst deutlich, dass „Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen“. Das Gericht begründet dies mit den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes.

Dies bedeutet für die Datenschutzpraxis, dass Begriffe der DSGVO gerade nicht aus einem rein nationalen Blickwinkel betrachtet und ausgelegt werden dürfen. Diese müssen, nach dem EuGH, vielmehr in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten.

Plastische Bespiele für solche Begriffe finden sich in der DSGVO an vielen Stellen. Hier ein paar Beispiele:

Art. 12 Abs. 1 DSGVO: „Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch“. Was „schriftlich“ oder „elektronisch“ bedeutet, kann daher nicht allein mit Blick auf nationales Recht beantwortet werden. Ein Verweis, etwa auf Vorgaben des BGB, wäre mithin verfehlt.

Art. 32 Abs. 1 DSGVO: „Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, …“. Man ist sicherlich geneigt, den „Stand der Technik“ in Deutschland im Sinne der Interpretation dieses Begriffs z.B. durch die deutsche Rechtsprechung zu verstehen. Auch hier ist jedoch Vorsicht geboten. Der „Stand der Technik“ im Sinne der DSGVO muss nicht gleichbedeutend mit dem Verständnis des BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 08.08.1978 – 2 BvL 8/77, Kalkar I) sein. Nach den Vorgaben des EuGH in dem aktuellen Urteil, wäre dieser nationale Blick in jedem Fall zu eng.

Art. 33 Abs. 2 DSGVO: „Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese dem Verantwortlichen unverzüglich“. Die Frage, was „unverzüglich“ bedeutet (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 DSGVO), kann daher ebenfalls nicht allein aus Sicht des deutschen Zivilrechts und der zu diesem Begriff ergangenen Rechtsprechung beantwortet werden.

Zudem verweist der EuGH in Rz. 48 darauf, welche verschiedenen Auslegungsmethoden bei der Anwendung europäischen Rechts zu berücksichtigen sind.

Bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts sind:

  • der Wortlaut,
  • die mit ihr verfolgten Ziele,
  • ihr Kontext und
  • das gesamte Unionsrecht zu berücksichtigen.

Daneben kann auch die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern. Oder um es anders zu formulieren: die Vorschriften der DSGVO und ihr Verständnis sind aus mehreren Blickwinkeln zu betrachten.

Keine Entscheidung zur Zulässigkeit der Kopplung einer Einwilligung

Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass der EuGH in seinem Urteil alle Tatbestandsmerkmale der datenschutzrechtlichen Einwilligung auslegt. Bis auf eines: die Freiwilligkeit.

Art. 4 Nr. 11 DSGVO definiert die Einwilligung u.a. als „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung“. Der EuGH musste hierzu auch nichts sagen, da der BGH ihn nicht danach gefragt hatte. In Rz. 64 des Urteils stellt der EuGH ausdrücklich heraus, dass er sich nicht mit der Frage befasst hat, ob es mit dem Erfordernis einer „freiwillig“ (Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Abs. 4 DSGVO) erteilten Einwilligung vereinbar ist, „wenn ein Nutzer – wie es hier nach den Angaben in der Vorlageentscheidung zumindest für das erste Ankreuzkästchen der Fall zu sein scheint – nur dann an einem Gewinnspiel teilnehmen kann, wenn er in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu Werbezwecken einwilligt“.

Die angesprochene Situation ist jene, die das sog. „Kopplungsverbot“ nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO avisiert. Auf die entsprechende Vorschrift verweist der EuGH sogar. Ob oder wann es jedoch europarechtlich unter der DSGVO (un)zulässig ist, die Teilnahme an einem Gewinnspiel davon abhängig zu machen, dass man in die werbliche Nutzung seiner Daten einwilligt, hat der EuGH nicht entschieden. Die Antwort auf diese Frage (nicht nur speziell in Bezug auf Gewinnspiele), dürfte also zunächst weiter national umstritten bleiben.

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht zu Facebook Custom Audience: Einwilligung nicht zwingend erforderlich?

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat am 30.08.2019 eine Pressemitteilung (pdf) zur aktuellen Prüfung der Website des Blutspendedienstes des Bayerischen Roten Kreuzes. Anlass der Prüfung war der Einsatz von Tracking-Tools auf der Website des Blutspendedientes.

Dass diese Prüfung stattfindet, wurde bereits letzte Woche bekannt. Daher ist die Mitteilung meines Erachtens auch nicht überraschend.

Interessant sind jedoch meines Erachtens zwei Aussagen des BayLDA bzw. seines Präsidenten zum Einsatz von Tracking-Tools und den datenschutzrechtlichen Anforderungen.

Zum einen wird in der der Pressemitteilung zu den datenschutzrechtlichen Pflichten von Webseiten-Betreibern ausgeführt:

Der Website-Betreiber muss auch sicherstellen, dass er die Tracking-Tools rechtmäßig einbindet, d. h. dass eine Rechtsgrundlage die Einbindung erlaubt oder der Nutzer vorab seine Einwilligung erklärt hat.

Interessant hierbei ist, dass das BayLDA ausdrücklich alternativ neben der Einwilligung auch andere Rechtsgrundlagen (also etwa eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) als möglichen Erlaubnistatbestand für eine Datenverarbeitung anspricht. Die Behörde geht anscheinend nicht davon aus, dass werbliche Tracking-Tools (wie in dieser Prüfung wohl Facebook Custom Audience) nur mit Einwilligung der Besucher genutzt werden können.

Diese Aussage bedeutet wohl nicht, dass der Einsatz werblicher Tracking-Tools per se auch auf der Grundlage einer Interessenabwägung zulässig wäre. Jedoch lassen die Ausführungen des BayLDA erkennen, dass man sich nicht vorab allein auf die Einwilligung der Betroffenen als einzig mögliche Rechtsgrundlage festlegen möchte. Zudem ist noch zu bemerken, dass das BayLDA ganz allgemein auf „eine Rechtsgrundlage“ verweist, also auch nicht allein nur auf die Interessenabwägung.

Zudem wird Herr Kranig, der Präsident des BayLDA wie folgt zitiert:

Was vielen nicht klar ist: nicht der Website-Betreiber, der ein Tracking-Tool auf der Website einbindet, übermittelt Daten an den Anbieter des Tracking-Tools, sondern der Anbieter selbst erhebt die Daten direkt vom Nutzer. Nichtsdestotrotz wird dies erst durch die Einbindung auf der Website ermöglicht.

Diese Aussage ist insbesondere vor dem Hintergrund des aktuellen EuGH-Urteils in Sachen Like-Button (FashionID, Urt. v. 29. Juli 2019, C-40/17) interessant. Dort hatte der EuGH ausgeführt, dass „der Betreiber einer Website, der in diese Website ein Social Plugin einbindet, das den Browser des Besuchers dieser Website veranlasst, Inhalte des Anbieters dieses Plugins anzufordern und hierzu personenbezogene Daten dieses Besuchers an diesen Anbieter zu übermitteln, als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 angesehen werden“ kann. Das BayLDA geht also wohl davon aus, dass der Webseiten-Betreiber selbst nicht die Übermittlung durchführt. Jedoch wird für die Verantwortlichkeit des Betreibers, anders als im Urteil des EuGH, auch gar nicht auf die Übermittlung (hier stellt sich die Frage, von wem? Dem Besucher selbst? Seinem Browser / dem Browser-Hersteller?) abgestellt, sondern allein auf die Ermöglichung der Erhebung von Daten der Besucher durch den Anbieter des Tools.

Zum Schluss fügt Herr Kranig einen, meines Erachtens zutreffenden und bei vielen Unternehmen immer noch nicht ausreichend gewürdigten Hinweis an:

Dieser Fall zeigt, dass nicht nur die Aufsichtsbehörden Websites prüfen, sondern im Prinzip jedermann mit wenig Aufwand über den Browser testen kann, welche Tracking-Tools auf einer Website eingebunden sind. Das Risiko, dass Nutzer auf einen Verstoß aufmerksam werden und dieses der Aufsichtsbehörde melden, ist bei Websites besonders hoch.