OLG Hamburg: Abmahnung bei fehlenden Datenschutzhinweisen

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 27.06.2013 (Az. 3 U 26/12) unter anderem entschieden, dass es einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn ein Webseitenbetreiber personenbezogene Daten von Nutzern erhebt, jedoch keine Informationen über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu Beginn des Nutzungsvorgangs (so die gesetzliche Pflicht aus § 13 Abs. 1 S. 1 TMG) erteilt. Fehlen diese notwendigen Informationen im Rahmen der Vorhaltung einer Eingabemöglichkeit von Nutzerdaten (hier um Informationen zu erhalten bzw. ein Blutzuckermessgerät testen zu können), so verstößt dieses Verhalten nicht nur gegen das Datenschutzrecht, sondern berechtigt Wettbewerber auch dazu, den Webseitenbetreiber abzumahnen.

Diese Entscheidung ist deshalb interessant, weil es in der Rechtsprechung und der Literatur allgemein umstritten ist, inwiefern und wenn ja welche datenschutzrechtlichen Vorschriften einen Wettbewerbsbezug aufweisen und bei einer Verletzung solcher Vorschriften der Diensteanbieter eventuell durch Wettbewerber abgemahnt werden kann.
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EU-US Freihandelsabkommen: Eckpunkte der Zusammenarbeit im ICT Sektor

Die Bürgerrechtsorganisation „La Quadrature du net“ veröffentlichte gestern auf ihrer Homepage ein, nach ihren Angaben aus den gestern in Washington gestarteten Verhandlungen über das Freihandelsabkommen zwischen den USA und der EU (TTIP) stammendes, Dokument (PDF) (auch die Electronic Frontier Foundation berichtet hierüber). Darin geht es um mögliche Verhandlungspunkte der Parteien in Bezug auf den Informations- und Telekommunikationssektor (ICT). Man sollte derartige „Leaks“ sicher immer mit einem gesunden Misstrauen betrachten, da sie nicht unbedingt etwas über den tatsächlichen Verhandlungsstand aussagen. Dennoch lohnt sich ein Blick, um eine ungefähre Vorstellung von den Inhalten der (geheimen) Verhandlungen zu erhalten.
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Kammergericht: „Adresse der elektronischen Post“ meint die Angabe der E-Mail-Anschrift – und nichts anderes

In einem Urteil vom 07.05.2013 (Az 5 U 32/12) hat das Kammergericht in einem Verfahren gegen die irische Fluggesellschaft Ryanair klare Worte zu der aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG folgenden (Impressums-)Pflicht für Telemediendiensteanbieter, zur Bereitstellung eine Möglichkeit zur direkten Kontaktaufnahme für Nutzer, gefunden.

Nach § 5 TMG haben die Anbieter geschäftsmäßig betriebener Telemedien gewisse Informationen für ihre Nutzer bereit zu halten, das sog. Impressum. Hierzu gehören auch „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“. Die Fluggesellschaft hatte auf ihrer deutschsprachigen Webseite zwar Kontaktinformationen bereitgehalten, jedoch nur eine Fax- und Telefonnummer, sowie ein Onlineformular, also eine Eingabemaske, mit fest definierten Vorgaben hinsichtlich eines bestimmten Themas und einer begrenzten Anzahl an einzugebenden Wörtern.
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EU Kommission prüft 180 Beschwerden gegen irische Datenschutzbehörde

Nach Aussage (PDF) der österreichischen Vereinigung „europe-v-facebook“ (evf) sind derzeit über 1.000 Beschwerden gegen Facebook bei der nationalen irischen Datenschutzbehörde anhängig. Es geht dabei um die Durchsetzung des Auskunftsrechts (Art. 12 der Datenschutzrichtlinie, RL 95/46/EG) gegenüber Facebook, zu den bei dem Anbieter über sie gespeicherten personenbezogenen Daten. Da die durch das Unternehmen bereitgestellten Informationen nur unvollständig seien, habe sich ein Teil der Betroffenen an die irischen Datenschützer gewendet.

Standard E-Mail und fehlender Aktenzugang

Da jedoch auch die Behörde zum Großteil nur mit Standardschreiben auf die Beschwerden der Betroffenen antworte und weitere Informationen zum Verfahrensstand und eine Einsicht in die Akten verweigere, sind einige Betroffene einen Schritt weiter gegangen und haben eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission über die Arbeitsweise der irischen Datenschutzbehörde eingereicht. Darin wird Irland eine mangelnde Umsetzung der Datenschutzrichtlinie vorgeworfen, indem die irische Datenschutzbehörde die Auskunftsersuchen der Betroffenen nicht konsequent bearbeite und durchsetze.
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Die Linke stellt kleine Anfrage zu XBox One, Safe Harbor und Prism

Mit einer kleinen Anfrage (BT-Drs. 17/14116) vom 25.06.2013 möchten Abgeordnete der Partei „Die Linke“ im Bundestag Antworten der Bundesregierung auf verschiedene datenschutzrechtliche Fragen in Bezug auf die Datenverarbeitung durch Spielekonsolen, aber auch darüber hinausgehende Einschätzungen zu Datenverarbeitungen durch amerikanische Unternehmen, erhalten.

Zunächst muss man anmerken, dass die Diskussion (meine Beiträge hierzu finden sich hier und hier) um die geplante neue XBox von Microsoft und um die diesbezüglich bestehenden Pläne des Unternehmens, alleine auf vorläufigen Informationen aus der Presse, zum Teil auch von Microsoft selbst, beruhen. Auch wenn einige Funktionen, wie etwa die obligatorische Kinect-Kamera, wohl ziemlich sicher umgesetzt werden, so liegen derzeit noch keine Tatsachen vor, aufgrund derer eine abschließende rechtliche Prüfung möglich wäre.
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Europe vs. Facebook erstattet Anzeige gegen Facebook, Microsoft, Apple, Skype und Yahoo

Wie europe-v-facebeook.org (evf) heute in einer Pressemitteilung bekannt gibt, hat die Vereinigung zusammen mit Nutzern mehrere Beschwerden bei verschiedenen nationalen Datenschutzbehörden eingereicht.

Inhalt der Beschwerden
Evf stützt sein Vorbringen auf eine mögliche Verletzung europäischen Datenschutzrechts durch europäische Tochtergesellschaften großer amerikanischer Unternehmen. Ziel der Beschwerden sind Facebook, Apple, Microsoft, Skype und Yahoo. Die Beschwerden gingen an die Datenschutzbehörden in Irland (für Facebook und Apple), Deutschland (für Yahoo) und Luxemburg (für Skype und Microsoft).

Evf sieht in dem Export von Nutzerdaten von europäischen Tochterfirmen an ihre amerikanischen Muttergesellschaften einen Verstoß gegen die Vorgaben der geltenden Datenschutzrichtlinie (RL 95/46 EG, DS-RL), wenn sich die Vermutungen in Bezug auf die aufgedeckten Informationen zu dem Überwachungsprogramm Prism des amerikanischen Geheimdienstes als wahr herausstellen sollten. Ein Export von personenbezogenen Daten in ein Drittland außerhalb der EU ist nach geltendem Recht nur zulässig, wenn in diesem Drittland ein „angemessenes Datenschutzniveau“ besteht. Diese Feststellung wir durch die Europäische Kommission getroffen.
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Generalanwalt am EuGH: Für Google gilt spanisches Datenschutzrecht. Wirklich?

In dem Verfahren des Vorabentscheidungsersuchens des Audiencia Nacional (Spanien) zwischen der spanischen Datenschutzbehörde (AEPD) und Google vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) (Aktenzeichen C-131/12), hat der zuständige Generalanwalt Jääskinen heute seine Schlussanträge gestellt. Die Ausführungen zur Anwendbarkeit europäischen bzw. national-staatlich umgesetzten Datenschutzrechts, scheinen jedoch diskussionswürdig. Die Schlussanträge sollen dem EuGH als Leitlinien für seine Entscheidungen dienen. Gebunden ist er hieran freilich nicht.
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Wir leben nicht in Nordkorea – Wie das Internet die Territorialität heraufbeschwört

Eigentlich ist es paradox. Das Internet, Sinnbild für ein weltumspannendes und offenes Netzwerk, grundsätzlich jedem zugänglich und plastisches Abbild der Internationalität, beschwört in der derzeitigen öffentlichen Debatte mehr und mehr die Rufe nach nationaler Abschottung, nach dem Einziehen von strikten einzelstaatlichen Grenzen herauf.

Nationale Überwacher zapfen die Kabel, über welche die Datenpakete im Internet versendet werden, entweder gleich direkt an oder nutzen als Anlaufstelle für Auskunftsbegehren weltweit agierende Unternehmen, die in den letzten Jahren durch ihre Internetangebote einen immensen Berg an Daten angehäuft haben. Meist sind diese Überwachungsmaßnahmen, wie etwa im Fall der Auskünfte unter dem amerikanischen Foreign Intelligence Surveillance Act (FISA), auf die Daten von ausländischen Bürgern gerichtet.
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Spanische Datenschützer prüfen Sanktionen gegen Google

Die spanische Datenschutzbehörde (AEPD) teilt in einer Presseerklärung mit, dass sie gegenüber Google ein Sanktionsverfahren, hinsichtlich seiner neuen einheitlichen Datenschutzbestimmungen, eröffnet habe.

Dieses Verfahren soll im Detail klären, ob unter anderem die Zusammenführung und Kombination von personenbezogenen Daten aus verschiedenen Diensten des Anbieters in Einklang mit dem spanischen Datenschutzrecht steht, ob bei der Datenverarbeitung die Verhältnis- und Zweckmäßigkeit gewahrt bleibt und ob die gesetzlich gewährleisteten Rechte der Betroffenen auf Löschung und Berichtigung ihrer Daten wirksam ausgeübt und die Speicherfristen eingehalten werden.

Das Verfahren schließt sich an eine erste Untersuchung durch die AEPD an, nach deren Ergebnis sie 5 schwere Verstöße und einen leichten Verstoß gegen spanisches Datenschutzrecht für möglich hält.
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Bayerischer Datenschützer prüft rechtskonformen Einsatz von Adobe Omniture

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) kündigt heute auf seiner Homepage an, dass man Webseiten von Betreibern mit Sitz in Bayern auf die rechtskonforme Integration des Analysetools Omniture von Adobe überprüft hat bzw. derzeit überprüft. Sollte ein gesetzeskonformer Einsatz nach Ansicht der Datenschützer eventuell nicht gewährleistet sein, so wird man Post der Aufsichtsbehörde erhalten. Dies stellt jedoch noch nicht die Feststellung eines definitiven Verstoßes gegen Datenschutzgesetze dar, wie die Behörde erklärt. Vielmehr wird das angeschriebene Unternehmen darum gebeten darzulegen, wie es das Analysetool nutzt.

Rechtliche Anforderungen
Auf der Seite des BayLDA werden für Webseitenbetreiber die, aus der Sicht der Datenschützer erforderlichen Voraussetzungen für einen rechtskonformen Einsatz des Analysetools genannt.

Abschluss eines schriftlichen Auftragsdatenverarbeitungsvertrages mit Adobe

Der Webseitenbetreiber agiert hier als „verantwortliche Stelle“ im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG. Adobe verarbeitet die erhaltenen Daten für den Webseitenbetreiber und für dessen Analysezwecke. Daher handelt Adobe als Auftragsdatenverarbeiter. Nach § 11 BDSG ist eine solche Verarbeitung jedoch an gewisse Voraussetzungen geknüpft, unter anderen auch an den Abschluss eines Vertrages. Der entsprechende Vertrag für Omniture wird von Adobe bereitgehalten und kann auch nach Aussage des BayLDA genutzt werden.
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